Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2003/2015
Urteil vom 8. Dezember 2015
Richter Markus König (Vorsitz),
Besetzung Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______,geboren am (...),
Eritrea,
Parteien
amtlich verbeiständet durch ass. iur. Urs Jehle,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 18. März 2015 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am (...) Dezember 2014 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ wurde er am 23. Dezember 2014 erstmals kurz befragt. Dabei gab er an, in der Schweiz lebe seine Frau, C._______ (N [...]), die er am (...) 2005, während seines Militärdiensts, in D._______ geheiratet habe. Es habe sich um eine arrangierte Eheschliessung gehandelt. Er habe mit seiner Ehefrau zwei Kinder, die (...) und (...) zur Welt gekommen seien. Ausserdem gab er an, mit einer anderen Eritreerin, die in Frankreich lebe, zwei weitere Kinder, geboren (...) und (...), zu haben. Im (...) 2008 habe er Eritrea verlassen und sei über Libyen nach Italien gelangt, wo er als Flüchtling anerkannt worden sei und in der Folge gelebt habe.
A.b Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Januar 2015 mit, das Dublin-Verfahren sei bei ihm - er verfüge als anerkannter Flüchtling in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung - nicht anwendbar, und gewährte ihm im Hinblick auf ein Nichteintreten auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
A.c Der Beschwerdeführer führte dazu in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2015 erneut aus, er sei mit C._______ verheiratet und habe zwei Kinder mit ihr. Seine Familie lebe in der Schweiz und verfüge eine vorläufige Aufnahme. In Wahrung des Grundsatzes der Einheit der Familie müsse daher auf sein Asylgesuch eingetreten werden.
A.d Am 4. Februar 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden entsprachen diesem Ersuchen am 13. März 2015.
A.e Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen neu bevollmächtigten Rechtsvertreter Folgendes festhalten:
Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie in Eritrea in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Er habe seine Familie erst wieder gefunden, nachdem er Ende 2014 in die Schweiz eingereist sei. Die Ehepartner hätten trotz der Umstände und langen Trennung sofort wieder ihre Beziehung aufgenommen, die sie auch vorher nie aufgegeben hätten. Beide seien zudem nicht mit anderen Partnern respektive Partnerinnen liiert. Die Kinder hätten ihn (Beschwerdeführer) sofort als Vater akzeptiert. Das
gemeinsame Familienleben werde gelebt - allerdings habe noch kein gemeinsamer Haushalt eingerichtet werden, da er noch einem Durchgangszentrum zugeteilt sei. Dass die Ehe wieder gelebt werde, sei durch die Tatsache belegt, dass die Ehefrau erneut von ihm schwanger sei.
Auch bei Nichteintretensentscheiden müsse der Grundsatz der Einheit der Familie gewahrt werden; dies gelte, sobald eine um Asyl nachsuchende Person in der Schweiz über Familienangehörige verfüge. Gemäss Rechtsprechung ziehe die vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds in der Regel auch die vorläufige Aufnahme dessen Angehörigen nach sich. Dabei seien unter dem Begriff der Familie Ehepartner, minderjährige Kinder wie auch in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner zu subsumieren. Vorliegend liege eine intakte und gelebte Familienbeziehung vor. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers hätte die Trennung dieser Beziehung zur Folge und wäre ausserdem nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Die Kinder würden den viele Jahre lang vermissten, nun endlich wiedergefundenen Vater erneut verlieren. Dies würde das neu begründete Vertrauen der Kinder zerstören und sich unverhältnismässig auswirken. Das Interesse der Familie am Bewahren der Familieneinheit überwiege damit klar das öffentliche Interesse an einem Wegweisungsvollzug.
Zum Beleg wurden mit der Eingabe Kopien des Identitätsausweises des Beschwerdeführers und Kopien der Geburtsurkunden der Kinder eingereicht.
Am 11. März 2015 wurde ein Arztzeugnis zum Beleg dafür eingereicht, dass die Ehefrau erneut schwanger sei.
B.
Mit Verfügung vom 18. März 2015 - eröffnet am 23. März 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
C.
Mit Eingabe vom 27. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben. Das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinn von Art. 107a

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 107a Verfahren für die Dublin-Fälle - 1 Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung. |
Ebenfalls am 27. März 2015 wurde mit separater Post eine Mittellosigkeitsbestätigung der Caritas Schweiz eingereicht.
D.
Am 2. April 2015 verfügte der zuständige Instruktionsrichter, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Ebenso wurde das Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Urs Jehle als amtlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren eingesetzt. Die Beschwerde wurde der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen.
E.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2015 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am
15. April 2015 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen (Replik) zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer liess am 29. April 2015 fristgereicht seine Replik zu den Akten reichen und an seinen Anträgen festhalten. Mit der Eingabe wurden Berichte der Ärztin von C._______, ihrer kommunalen Betreuerin und einer Sozialarbeiterin zu den Akten gereicht.
G.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer die bisher angefallenen Kosten des amtlichen Rechtsbeistands mitteilen sowie eine
E-Mail des Zivilstandsamts E._______ und eine beglaubigte Kopie einer Eheurkunde zu den Akten reichen. In diesem Dokument, das vom (...) 2008 (kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea) datiert, wird durch eine eritreische Behörde festgehalten, die am (...) 2005 in D._______ geschlossene Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ sei am (...) Juni 2008 registriert worden.
H.
Am 5. November 2015 liess der Beschwerdeführer einerseits eine Bestätigung des Spitals F._______ vom 29. Oktober 2015 nachreichen, gemäss welcher "Frau C._______ [...] am (...) einen Sohn [...] geboren" habe (der gemäss Begleitschreiben des amtlichen Rechtsbeistands G._______ heisse); andererseits wurden Kopien zweier Schreiben des Zivilstandsamts E._______ vom 27. Oktober 2015 an den Beschwerdeführer und C._______ ins Recht gelegt, mit denen die Ausländerausweise retourniert wurden und über die Sicherstellung von Ehe- und Geburtsurkunden zuhanden des SEM informiert wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.3 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2015 das Folgende aus:
3.1.1 Der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet und der Beschwerdeführer sei in Italien als Flüchtling anerkannt worden. Ausserdem habe sich Italien zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt.
3.1.2 Bezüglich der Wahrung der Familieneinheit könne sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Person nur auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
3.1.3 Weiter sei festzuhalten, dass vorliegend Art. 85 Abs. 7

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. |
3.2 In der Beschwerde wird der Sachverhalt erneut dargestellt und Folgendes festgehalten:
3.2.1 Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ihre Kinder würden zweifellos unter den Begriff der Familie im Sinn von Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
3.2.2 Unter dem Gesichtspunkt des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) habe das SEM wesentliche Aspekte nicht gewürdigt und seine Begründungspflicht verletzt. Art. 9

IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 9 - (1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist. |
3.2.3 Die Erwägungen des SEM unter dem Gesichtspunkt des Familiennachzugs im Sinn von Art. 85 Abs. 7

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. |
3.2.4 In Italien sei ein gemeinsames Leben ebenfalls nicht möglich. Die Situation für anerkannte Flüchtlinge dort sei nicht zumutbar. Die Flüchtlinge würden sich selber überlassen. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass sein Leben in Italien schwer gewesen sei und er nicht weiterhin auf der Strasse leben wolle. Dass er seine Familie nicht in diese Obdachlosigkeit nachziehen möchte, sei nachvollziehbar. Ein Aufenthalt in Italien würde klar dem Kindeswohl widersprechen und sei keine Alternative zum Familienleben in der Schweiz. Dies sei durch den jüngsten Entscheid des EGMR im Verfahren Tarakhel bestätigt.
Zusammenfassend sei die Sache daher zur erneuten und genauen Prüfung der Frage der Familieneinheit an die Vorinstanz zurückzuweisen; dies vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer keine Beschwerdeinstanz genommen werden solle.
4.
4.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
4.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
4.3 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, wurde Italien vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14 |
4.4 Italien ist unter anderem Signatarstaat der FK und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. Mit Bezug auf die Rechtsstellung anerkannter Flüchtlinge ist das Land durch weitere völkerrechtliche Verpflichtungen - namentlich die sogenannte Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) - gebunden. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sein Asylverfahren in Italien sei fehlerhaft gewesen oder es würde ihm dort eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Refoulement-Verbots drohen.
4.5 Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung und - wie im Folgenden dargelegt wird - auch nicht über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Wie den nachfolgenden Erwägungen ebenfalls entnommen werden kann, ist die Anordnung seiner Wegweisung auch mit dem Grundsatz der Einheit der Familie vereinbar.
5.3 Die Wegweisung wurde vom SEM zu Recht angeordnet.
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
7.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Partnerin des Beschwerdeführers, C._______, in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden ist. Die beiden Kinder wurden in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter einbezogen.
7.2 Im Sinn einer Vorbemerkung ist hier festzuhalten, dass in der Schweiz für die Fragen eines Familiennachzugs grundsätzlich die ausländerrechtlichen Bestimmungen des AuG massgebend sind. Art. 85 Abs. 7

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. |
frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen werden dürfen. Diese Regelung gilt - wie vom SEM und in der Beschwerde zutreffend festgehalten - für sich noch im Ausland befindliche Ehegatten und minderjährige Kinder, die nachgezogen und in den Aufenthaltsstatus des sich in der Schweiz aufhaltenden Partners einbezogen werden wollen. Wie in der Beschwerde festgestellt wird, steht vorliegend momentan nicht ein solcher Familiennachzug zur Debatte, sondern es stellen sich Fragen im Zusammenhang mit der Einheit einer (seit kurzem) vereinigten Familie. Auf die eingehenden Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Fragen des Familiennachzugs muss daher nachfolgend nicht weiter eingegangen zu werden.
7.3
7.3.1 In den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
7.3.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist mit Verfügung vom 10. April 2014 als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Die Frage, ob Art. 8 Abs. 1

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
7.3.3 Soweit geltend gemacht wird, eine Berufung auf Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Unter diesem Blickwinkel erscheint auch die Rüge als unbegründet, das SEM habe zu Unrecht nicht zwischen vorläufig Aufgenommenen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen unterschieden (vgl. Beschwerde S. 7 f.).
7.4
7.4.1 Bei der Anordnung der Wegweisung hat das SEM gemäss Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
7.4.2 Unter den Begriff der "Familie" fallen neben Ehegatten beziehungsweise in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen auch deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 1a Begriffe - In dieser Verordnung gelten als:5 |
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a | Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht; |
b | Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument; |
c | Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde; |
d | minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches6 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; |
e | Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im Dublin-Verfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Verordnung (EU) Nr. 604/20138. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
7.4.3 Aus dem Wortlaut von Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
7.5 Nach Durchsicht der Akten ist zunächst festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise auf ein gelebtes Familienleben vor der Einreise des Beschwerdeführers zu entnehmen sind:
7.5.1 Gemäss den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Partnerin wurde die Ehe von den Eltern arrangiert (vgl. zum Ganzen die Aussagen BzP vom 23. Dezember 2014, S. 4 [Beschwerdeführer] sowie Anhörung Bundesamt vom 27. Juni 2013 S. 4 [C._______]). Im Zeitpunkt der Eheschliessung ([...] 2005) und danach weilte der Beschwerdeführer im Militärdienst. Er besuchte seine Partnerin in der Folge ein- bis zweimal pro Jahr während Diensturlauben. Diese Situation dauerte ab Eheschluss bis (...) 2008 (Zeitpunkt der Desertion und Ausreise des Beschwerdeführers) an.
7.5.2 In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass dieser die Partnerin gemäss seinen Angaben weder über die beabsichtigte Desertion und Landesflucht noch später über die geglückte Ausreise aus Eritrea informiert hat (bestätigt durch die Angaben von C._______, Protokoll BzP vom 21. Dezember 2012 S. 3 und Anhörung Bundesamt vom 27. Juni 2013 S. 8). Dieses Verhalten lässt sich mit einer engen, ernsthaften und tatsächlich gelebten Ehe- und Familienbeziehung - im Zeitpunkt der Desertion waren die beiden ehelichen Kinder etwa (...) und (...) alt - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Replik S. 3 f.) - schwerlich vereinbaren.
7.5.3 Nach dem Verlassen Eritreas lebte der Beschwerdeführer im Sudan (etwa sechs Monate) und in Libyen (etwa 16 Monate), bevor er im Jahr 2010 nach Italien gelangte, wo ihm schon nach zwei Monaten Asyl gewährt wurde und er bis Ende 2014 legal lebte (vgl. Protokoll BzP vom 23. Dezember 2014 S. 5). Die Frau gibt an, sie habe den Heimatstaat im (...) 2011 verlassen und sei von Frankreich herkommend am 12. Dezember 2011 in die Schweiz gelangt, nachdem sie seit 2008 nichts mehr über den Verbleib des Ehemannes gewusst habe (vgl. Protokoll BzP vom 21. Dezember 2011 S. 3 und 6 f.).
Dass während diesen vielen Jahren "alle Versuche, Kontakt zu seiner Familie herzustellen [...] vergebens" gewesen seien (vgl. Beschwerde S. 3), ist im Zeitalter mobiler Telekommunikation, die nach Kenntnis des Gerichts auch in Eritrea und unter eritreischen Migrantinnen und Migranten weit verbreitet ist, nicht plausibel. Dies umso weniger angesichts der Tatsache, dass die beiden Partner in ihrer Heimat über Angehörige verfügten, die nötigenfalls als Drehscheibe für Informationen über den Aufenthaltsort zur Verfügung gestanden wären; dass die Eltern des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Partnerin gemäss seinen Angaben (vgl. Protokoll BzP S. 4) entfernt verwandt seien, hätte einen solchen Informationsaustausch zweifellos zusätzlich erleichtert.
7.5.4 Diese Aktenlage legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer nach seiner - den nächsten Angehörigen verheimlichten - Ausreise keine ernsthaften Anstrengungen unternommen hat, um mit seiner Familie in Kontakt zu treten. Demgegenüber war er offensichtlich in der Lage, nach Verlassen des Landes den Kontakt zur heute in Frankreich lebenden Mutter seines ersten Kindes (geboren im [...], mithin noch vor der Eheschliessung) herzustellen - was dann auch zur Geburt des zweiten gemeinsamen Kindes mit dieser Frau im (...) geführt habe. Auch dieses Verhalten lässt sich mit einem ernsthaften Interesse des Beschwerdeführers am Leben einer familiären Beziehung zur Ehefrau und den beiden ehelichen Kindern nicht vereinbaren.
7.6 Der Beschwerdeführer ist im Dezember 2014 in die Schweiz eingereist und wohnt erst seit einigen Monaten - gemäss den (erfahrungsgemäss nicht in jedem Fall zuverlässigen) Eintragungen im Zentralen Migrationssystem seit dem (...) 2015 - mit seiner Familie zusammen. Den Vorakten sind keine Gesuche des Beschwerdeführers um Umteilung vom Durchgangszentrum in die Wohnung der (im gleichen Kanton lebenden) Angehörigen zu entnehmen. Ob er sich ernsthaft um einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Familie bemüht hat, wie aus der mit der Replik eingereichten Bestätigung seiner Betreuerin hervorzugehen scheint, kann letztlich offen bleiben.
7.7
7.7.1 Soweit in der Beschwerde die Vater-Kind-Beziehung und das Kindeswohl angesprochen werden, ist festzuhalten, dass die Kinder bei der Ausreise des Vaters im (...) 2008 (...) und (...) alt gewesen sind und den Vater vorher nur während der seltenen Diensturlaube gesehen haben können. Nach der Ausreise hat der Beschwerdeführer bis Ende 2014 keinen Kontakt mit seinen Kindern gehabt. Seit seiner Einreise in die Schweiz hat er diese anfänglich offenbar besuchsweise gesehen, und lebt erst seit kurzem mit ihnen und der Kindesmutter in einem gemeinsamen Haushalt. Zuvor hatten die Kinder sieben Jahre lang ohne ihren Vater gelebt. Ein drittes Kind ist kürzlich in der Schweiz zur Welt gekommen.
7.7.2 Gegenüber den Kindern dürfte es erklärbar und ohne unverhältnismässig einschneidende Folgen möglich sein, den Kontakt zum Vater (zeitlich voraussichtlich absehbar) einzuschränken. Angesichts der Tatsache, dass sie den biologischen Vater erst vor kurzer Zeit kennengelernt haben und dieser erst wenige Monate mit ihnen und der Mutter lebt, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung des Kindeswohls vor.
7.7.3 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinreichend festgestellt. Eine Anhörung der Kinder respektive der Kindesmutter im Asylverfahren des Beschwerdeverfahrens (vgl. Beschwerde S. 5, Replik S. 4) war weder nötig noch angezeigt. Von einer Verletzung der Begründungspflicht ist vorliegend nicht auszugehen, zumal dem Beschwerdeführer die sachgerechte Anfechtung seines Nichteintretensentscheids möglich war und sich beide Beschwerdeparteien im Rahmen des Schriftenwechsels ausführlich zur Sache äussern konnten.
7.8 Ungeachtet dieser Überlegungen ist schliesslich auch Folgendes zu bedenken:
7.8.1 Der Beschwerdeführer ist in Italien als Flüchtling anerkannt worden und hat dort mehr als vier Jahre lang legal mit dem Asylstatus gelebt. Die Feststellung der Vorinstanz, er könne sich bei den italienischen Behörden um den Nachzug seiner Familie bemühen, wird in der Beschwerde nicht grundsätzlich bestritten, sondern es wird auf die schwierigen Lebensverhältnisse für anerkannte Flüchtlinge in Italien verwiesen wird (vgl.
Beschwerde S. 9 ff.).
7.8.2 Für eine Vereinigung der Familie - falls eine solche von allen Beteiligten ernsthaft gewünscht sein sollte - in Italien spricht neben dem besseren flüchtlings- und aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers ("l'asile politique" [vgl. Protokoll BzP S. 5] und Aufenthaltsbewilligung gegenüber der vorläufigen Aufnahme von C._______ als Flüchtling) auch die deutlich längere Dauer der Regelung in Italien (seit 2010 gegenüber 2014).
7.8.3 Dem Beschwerdeführer steht die Möglichkeit offen, nach der Rückkehr bei den italienischen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug respektive -asyl zu stellen. Dass sich die Lebensbedingungen in Italien im Vergleich zur Schweiz in der Tat als deutlich weniger angenehm erweisen dürften (vgl. hierzu etwa den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen; aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, vom Oktober 2013) und die Kinder sowie seine Partnerin sich in der Schweiz zu integrieren begonnen haben (vgl. die mit der Replik eingereichte Bestätigung der zuständigen Sozialarbeiterin vom 29. April 2015) vermag an dieser Feststellung nichts Grundsätzliches zu ändern. Das Einhalten der völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens wäre nötigenfalls dort auf dem Rechtsweg einzufordern.
Im Übrigen hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht auf die Unterschiede zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem Dublin-Verfahren Tarakhel hingewiesen, das zu dem in der Beschwerde erwähnten EGMR-Urteil vom 4. November 2014 (Verfahren Nr. 29217/12) geführt hat.
7.9 Schliesslich bliebe es auch C._______ unbenommen, nach Ablauf der Wartefrist von drei Jahren gemäss Art. 85 Abs. 7

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert. |
Familiennachzug zu stellen.
7.10 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, obwohl er bereits in einem Nachbarstaat als Flüchtling anerkannt und ihm dort asylrechtlicher Schutz vor einer Wegweisung in den Verfolgerstaat gewährt worden ist. Dem SEM ist beizupflichten, dass das (schweizerische) Asylverfahren nicht einzig dazu verwendet werden darf, die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.).
7.11 Zusammenfassend ist bei dieser Aktenlage festzustellen, dass keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig.
8.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der Vollzug der Wegweisung nach Italien setze ihn einer konkreten Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
9.
Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien angeordnet hat.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Dem Beschwerdeführer ist ein amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden. Diesem ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts für seine notwendigen Aufwendungen auszurichten.
Die Parteikosten wurden vom Rechtsbeistand in der letzten Eingabe vom 2. Juni 2015 mit insgesamt rund Fr. 2000.- beziffert. Eine detaillierte Aufschlüsslung ist den Angaben nicht zu entnehmen, und der Gesamtaufwand erscheint den konkreten Umständen des Verfahrens nicht als vollumfänglich angemessen. Unter Würdigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1600.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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