Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1133/2012

Urteil vom 8. November 2012

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richter André Moser, Richterin Marianne Ryter,

Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.

ExpressBus GmbH, Kastanienweg 2, 6353 Weggis,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Änderung der Genehmigung für den grenzüberschreitenden Linienbusverkehr.

Sachverhalt:

A.
Die ExpressBus GmbH ist geschäftsführendes Unternehmen einer Vereinigung mit zwei Verkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich und Deutschland und drei Unterauftragnehmern in Bulgarien und der Schweiz. Gemeinsam mit den Unternehmen in Österreich und Deutschland ist sie Inhaberin der Genehmigung Nr. CH060 für den Linienverkehr mit Kraftomnibussen auf der Strecke Zürich - Wien. Die Genehmigung ist gültig bis zum 30. November 2015.

Am 4. Mai 2011 hatte die ExpressBus GmbH im Namen aller an der Unternehmensvereinigung beteiligten Verkehrsunternehmen einen Antrag auf Änderung der Genehmigung Nr. CH060 gestellt. Nach Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens in der Schweiz passte die ExpressBus GmbH ihren Antrag mit Schreiben vom 30. August 2011 an, woraufhin die nationale Vernehmlassung wiederholt wurde, bevor eine solche in Deutschland und Österreich erfolgte.

Am 25. Januar 2012 bewilligte das Bundesamt für Verkehr (BAV) den Antrag der ExpressBus GmbH und erteilte die geänderte Genehmigung Nr. CH060. Die Genehmigung gilt neu für die Strecke ab Bern bis Wien und ist gültig bis zum 30. November 2015. Unter Ziff. 6 Bst. j "Besondere Bedingungen oder Bemerkungen" der Genehmigung ist wie bis anhin folgende Auflage enthalten: "Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen, SR 0.740.72; in Kraft seit 1. Juni 2002) ist die Beförderung zwischen zwei Orten, die im Gebiet einer Vertragspartei liegen und von einem Verkehrsunternehmer durchgeführt werden, der im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen ist, nicht zulässig. Personenbeförderungen zwischen Deutschland und Österreich sind nicht erlaubt."

B.
Gegen die Verfügung und Genehmigung des BAV hat die ExpressBus GmbH (Beschwerdeführerin) am 27. Februar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt die ersatzlose Streichung des zweiten Satzes der Auflage Ziff. 6 Bst. j der Genehmigung vom 25. Januar 2012. Eventualiter sei der Satz wie folgt umzuformulieren: "Personenbeförderungen zwischen Deutschland und Österreich sind den beteiligten Verkehrsunternehmungen mit Sitz in der Schweiz nicht erlaubt".

Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das BAV etabliere gestützt auf Art. 20 Landverkehrsabkommen sowie Art. 3 des Anhangs 7 Landverkehrsabkommen offensichtlich eine differenzierte Genehmigungspraxis, je nachdem, wie sich Unternehmensvereinigungen hinsichtlich schweizerischer Beteiligung ausgestalten. Die Erwägungen des BAV betreffend das auferlegte Kabotageverbot zwischen EU-Mitgliedstaaten an die Adresse von Verkehrsunternehmungen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat trügen somit einerseits den relevanten internationalen Bestimmungen keine Rechnung, andererseits bestünde für diese Praxis auch im nationalen Recht keine Grundlage. Die Praxis führe dazu, dass schweizerische Unternehmungen im Bereich des grenzüberschreitenden Linienverkehrs (mit EU-Mitgliedstaaten) systematisch benachteiligt würden.

C.
Das BAV (Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 20. April 2012 die Abweisung der Beschwerde. Es weist darauf hin, dass sich gemäss Art. 3 des Anhangs 7 Landverkehrsabkommen die Einreichung der Genehmigungsanträge durch schweizerische Verkehrsunternehmer nach schweizerischem Recht richte. Die Beschwerdeführerin habe ursprünglich im April 2010 um Erteilung einer Genehmigung für den grenzüberschreitenden Linienbusverkehr auf der Strecke Zürich - Wien ersucht. Im Antragsformular vom 25. Februar 2010 habe sie unter Punkt 12, "zusätzliche Angaben/die Änderung ist bedingt durch", aufgeführt: "kein Personentransport zwischen München (D) und Wien (A)". Die ursprüngliche Genehmigung CH060 sei somit ohne Personenbeförderungen zwischen Deutschland und Österreich beantragt und so auch genehmigt worden. Bei der nun beantragten Änderung sei weder aus dem Antragsformular, dem Fahrplan noch der Fahrpreisliste hervorgegangen, dass neu Beförderungen zwischen Deutschland und Österreich stattfinden sollen und somit eine Änderung der ursprünglichen Genehmigung betreffend diesen Punkt beabsichtigt gewesen wäre. Da sich die Rechte und Pflichten des geschäftsführenden Verkehrsunternehmens auf die an der Unternehmensvereinigung beteiligten Unternehmen und Unterauftragnehmer erstreckten, betreffe der Ausschluss von Personentransporten zwischen Deutschland und Österreich alle beteiligten Transportunternehmen. Diese Ansicht werde auch von der Europäischen Kommission geteilt.

D.
In ihrer Replik vom 8. Juni 2012 macht die Beschwerdeführerin geltend, die Praxis der Vorinstanz, Gesuche mit vorgesehenen Kabotageverkehren in der EU grundsätzlich nicht zu bewilligen, sobald schweizerische Unternehmen beteiligt sind, gestalte sich als rechtswidrig und diskriminierend. Es sei nämlich davon auszugehen, dass sich die Parteien so organisieren, dass das schweizerische Unternehmen eben gerade keine gegen das Kabotageverbot verstossende Transporte durchführen werde. Eine solche Aufgabenteilung zwischen den Unternehmen sei absolut zulässig. Statt ein Gesuch mit beabsichtigter Kabotage innerhalb der EU abzulehnen, sobald ein schweizerisches Unternehmen beteiligt ist, liesse sich - obwohl angesichts der rechtlichen Grundlagen nicht notwendig - eine Auflage in die Bewilligung aufnehmen, wonach schweizerischen Transportunternehmen die Kabotage auf dem EU-Gebiet untersagt ist.

E.
Die Vorinstanz reicht am 18. Juni 2012 ihre Duplik ein.

F.
In ihren abschliessenden Bemerkungen vom 16. Juli 2012 hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest.

G.
Am 30. Juli 2012 reicht die Beschwerdeführerin eine unaufgeforderte Eingabe ein, in der sie Bezug nimmt auf ein Schreiben der Vorinstanz vom 23. Juli 2012 und festhält, dass die Frage der Zulässigkeit von EU-Kabotageverkehren durch EU-Transportunternehmungen im Rahmen gemischter Kooperationen durch das Bundesverwaltungsgericht verbindlich zu beantworten sei.

H.
Die Vorinstanz gibt am 7. August 2012 eine weitere Stellungnahme zu den Akten.

I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen, wobei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer prozessualen Pflicht, die Beschwerde zu begründen, ihre Legitimation zu substantiieren hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nicht an ihre Vorbringen gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; Isabelle Häner, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, Rz. 2 f. zu Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, nachfolgend: Kommentar zum VwVG).

Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG umschreibt die allgemeine Beschwerdebefugnis übereinstimmend mit der Bestimmung von Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), welche die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht regelt. Die beiden Bestimmungen sind entsprechend in gleicher Weise auszulegen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.61) und die zum BGG ergangene Rechtsprechung und die diesbezügliche Lehre können bei der Prüfung der Beschwerdelegitimation vor dem Bundesverwaltungsgericht beigezogen werden.

2.2 Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG betrifft die sog. formelle Beschwer. Um formell beschwert zu sein, muss die beschwerdeführende Person grundsätzlich am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen sein (Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG N 22, nachfolgend: Praxiskommentar zum VwVG).

Unter dem Erfordernis der materiellen Beschwer wird ein besonderes Berührtsein und ein schutzwürdiges Interesse verlangt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und c VwVG). Die materielle Adressatin einer Verfügung steht grundsätzlich a priori in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache. Als schutzwürdig gelten dabei rechtliche, aber auch bloss tatsächliche Interessen. Diese brauchen mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Wer Beschwerde führt, muss aber jedenfalls stärker als die Allgemeinheit betroffen sein. Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen (BGE 135 II 172 E. 2.1, BGE 131 II 587 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3014/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3.2, je mit Hinweisen).

Ein Interesse zur Beschwerdeführung ist des Weiteren grundsätzlich nur schutzwürdig, wenn es sich um ein unmittelbares, eigenes und persönliches Interesse handelt. Persönlich ist ein Interesse, wenn die beschwerdeführende Person durch den Beschwerdegegenstand einen unmittelbaren Nachteil erleidet, mit anderen Worten die angefochtene Verfügung ihr einen Nachteil verursacht oder sie eines Vorteils beraubt. Demgegenüber berechtigen lediglich Interessen Dritter oder der Allgemeinheit oder das Interesse an der richtigen Gesetzesanwendung nicht zur Beschwerdeführung. Das Interesse muss ausserdem grundsätzlich aktuell und praktisch sein, d.h. der erlittene Nachteil muss im Zeitpunkt des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts noch bestehen und durch diesen beseitigt werden können. Praktisch ist das Interesse, wenn der Nachteil bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde. Die Beschwerdeführerin verfügt somit über ein schutzwürdiges Interesse, wenn sich ihre tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens beeinflussen lässt. Dagegen fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.64 ff., Häner, Kommentar zum VwVG, Rz. 9 ff., 18 ff. zu Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG; Marantelli-Sonanini/Huber, Praxiskommentar zum VwVG, Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG N 8 ff., 24; Bernhard Waldmann, in: Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2011, Rz. 10 ff., 18 zu Art. 89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG Rz. 16 ff., 33).

2.3 Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz mit Antrag vom 4. Februar 2011 um Änderung der bestehenden Genehmigung Nr. CH060 ersucht. Sie beabsichtigte, zusätzliche Haltestellen in der Schweiz, in Deutschland sowie Österreich aufzunehmen, den Ausgangsort nach Bern zu verlegen und die Linie bis in die Slowakei, mit Zielort Kosice, auszudehnen sowie neue Unternehmen zu beteiligen. Die Vorinstanz informierte die Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 18. März 2011, dass der Änderungsantrag in der vorliegenden Art als neuer Antrag betrachtet werden müsse, da weder Ausgangs- noch Zielort mit der bestehenden Genehmigung übereinstimmten und zudem der Endpunkt des beantragten Linienbusverkehrs in einem anderen Staat als bisher zu liegen komme. Gleichzeitig wies die Vorinstanz darauf hin, keine Genehmigung mit Statuierung unterschiedlicher Rechte und Pflichten für schweizerische und EU-Transportunternehmen ausstellen zu können. Der Antrag der Beschwerdeführerin für den grenzüberschreitenden Linienbusverkehr werde als Antrag eines schweizerischen Transportunternehmens behandelt und richte sich deshalb nach den Vorschriften des Landverkehrsabkommens. Die Rechte und Pflichten des geschäftsführenden Verkehrsunternehmens würden sich daher auch auf die an der Unternehmensvereinigung beteiligten Unternehmen und Unterauftragnehmer erstrecken, weshalb das Verbot für ein schweizerisches Transportunternehmen, Beförderungen innerhalb des EU-Raumes durchzuführen (Art. 20 Abs. 1 Landverkehrsabkommen), auch auf sämtliche Genehmigungsinhaber bzw. Unterauftragnehmer sinngemäss Anwendung finde, ungeachtet der Tatsache, dass diese Sitz in einem EU-Staat hätten. Bereits mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 hatte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf diesen Umstand hingewiesen und festgehalten, dass die Genehmigung hinsichtlich der Durchführung von Personentransporten zwischen München und Wien nicht geändert werden könne.

2.4 Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem ursprünglichen Antrag im Jahr 2010 ausdrücklich deklariert, keine Personenbeförderung zwischen Deutschland und Österreich zu planen (Antrag vom 25. Februar 2010, Punkt 12), woraufhin ihr die Genehmigung Nr. CH060 für den Linienbusverkehr zwischen Zürich und Wien erteilt und unter Ziff. 6 Bst. j explizit festgehalten worden war, dass Personenbeförderungen zwischen Deutschland und Österreich nicht erlaubt sind. Bei den späteren Änderungsanträgen handelte es sich lediglich um geringfügige Anpassungen, welche die Vorinstanz ohne Durchführung weiterer Vernehmlassungen in den betroffenen Staaten genehmigte. Mit der hier strittigen beantragten Änderung, dem Antrag vom 4. Februar 2011 resp. aufgrund des Schreibens der Vorinstanz vom 18. März 2011 dem überarbeiteten Antrag vom 4. Mai 2011, sollten zusätzliche Haltestellen aufgenommen, der Ausgangsort nach Bern verlegt, der Fahrplan geändert und neue Unternehmen beteiligt werden. Dagegen ging aus den Antragsunterlagen, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin neu auch Beförderungen zwischen Deutschland und Österreich beabsichtigte und die ursprüngliche Genehmigung auch diesbezüglich abgeändert haben wollte. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren somit keinen Antrag gestellt, den die Vorinstanz in ihrer Änderungsverfügung abgelehnt hätte. Sie ist im vorinstanzlichen somit auch nicht (teilweise) unterlegen. Die angefochtene Änderungsverfügung verursacht ihr folglich keinen (neuen) Nachteil, der im vorliegenden Beschwerdeverfahren behoben werden könnte, weshalb ihre Legitimation mangels materieller Beschwer zu verneinen ist.

3.
Die Verfügung der Vorinstanz bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands eines Beschwerdeverfahrens begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann somit nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.7). Im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch den Verfügungsgegenstand umschrieben und die Vorinstanz die ursprüngliche Genehmigung lediglich hinsichtlich der beantragten Änderungen angepasst. Die Durchführung von Personentransporten zwischen Deutschland und Österreich war - wie bereits erwähnt - nicht beantragt worden und bildete folglich auch nicht Gegenstand der vorliegend strittigen Änderung der Genehmigung Nr. CH060. Hätte die Beschwerdeführerin diese Frage ausdrücklich geklärt haben wollen, hätte sie, wie ursprünglich vorgesehen, diesen Punkt im Antrag belassen und von der Vorinstanz verfügungsweise entscheiden lassen müssen. Da Ziff. 6 Bst. j der ursprünglichen Genehmigungsverfügung folglich nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Änderungsverfügung ist, kann das Bundesverwaltungsgericht mangels Streitgegenstands auch nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin eintreten. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, wäre diese aber auch im Falle eines Eintretens materiell abzuweisen gewesen.

4.

4.1 Gemäss Art. 4
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 4 Grundsatz - Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz [PBG], SR 745.1) hat der Bund das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist (Personenbeförderungsregal). Gestützt auf Art. 8 Abs. 2
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 8 Grenzüberschreitender Personenverkehr - 1 Das UVEK kann für die Personenbeförderung, bei der ausschliesslich Reisende im grenzüberschreitenden Verkehr befördert werden, Bewilligungen erteilen.
1    Das UVEK kann für die Personenbeförderung, bei der ausschliesslich Reisende im grenzüberschreitenden Verkehr befördert werden, Bewilligungen erteilen.
2    Der Bundesrat kann zur Erzielung einheitlicher Rechtsvorschriften im internationalen Verkehr von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen erlassen.
3    Der Bundesrat kann mit anderen Staaten Vereinbarungen abschliessen, welche die gegenseitige Anerkennung von Bewilligungen und von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen vorsehen.
4    Die Bewilligung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert, jedoch nicht übertragen werden.
5    Für die Änderung und Erneuerung ist das BAV zuständig.
und 3
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 8 Grenzüberschreitender Personenverkehr - 1 Das UVEK kann für die Personenbeförderung, bei der ausschliesslich Reisende im grenzüberschreitenden Verkehr befördert werden, Bewilligungen erteilen.
1    Das UVEK kann für die Personenbeförderung, bei der ausschliesslich Reisende im grenzüberschreitenden Verkehr befördert werden, Bewilligungen erteilen.
2    Der Bundesrat kann zur Erzielung einheitlicher Rechtsvorschriften im internationalen Verkehr von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen erlassen.
3    Der Bundesrat kann mit anderen Staaten Vereinbarungen abschliessen, welche die gegenseitige Anerkennung von Bewilligungen und von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen vorsehen.
4    Die Bewilligung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert, jedoch nicht übertragen werden.
5    Für die Änderung und Erneuerung ist das BAV zuständig.
PBG hat der Bund seine Kompetenz zum Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Staaten wahrgenommen und das Landverkehrsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossen. Nach dessen Art. 18 Abs. 4 ist der Linienverkehr (vgl. dazu Art. 1 Ziff. 1 des Anhangs 7 Landverkehrsabkommen) genehmigungspflichtig. Die schweizerischen Verkehrsunternehmer haben die Genehmigung bei den zuständigen schweizerischen Behörden zu beantragen, wenn sich der Ausgangspunkt ihrer Verkehrsdienste in der Schweiz befindet (Art. 3 Abs. 1 des Anhangs 7 Landverkehrsabkommen). Art. 20 Abs. 1 Landverkehrsabkommen regelt sodann die sog. Kabotage (auch "grosse" Kabotage), wonach Beförderungen zwischen zwei Orten, die im Gebiet einer Vertragspartei liegen und von einem Verkehrsunternehmer durchgeführt werden, der im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen ist, nicht zulässig sind.

Im vorliegenden Fall fraglich ist, ob - wie die Vorinstanz geltend macht - das Kabotageverbot für ein schweizerisches Transportunternehmen auch für die Unternehmensvereinigung, d.h. sämtliche Genehmigungsinhaber, sowie die Unterauftragnehmer gilt, ungeachtet dessen, dass diese Sitz in einem EU-Staat haben und nach EU-Recht Beförderungen zwischen EU-Staaten ausführen dürften. Die Beschwerdeführerin erachtet die Praxis der Vorinstanz, Gesuche mit vorgesehenen Kabotageverkehren in der EU grundsätzlich nicht zu bewilligen, sobald schweizerische Unternehmen beteiligt sind, als rechtswidrig. Wie die fraglichen Bestimmungen des Landverkehrsabkommens zu verstehen sind, ob sie mithin von der Vorinstanz korrekt angewendet wurden, ist durch Auslegung zu ermitteln.

4.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung. Ist dieser nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm, ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Das Bundesgericht lässt sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten und stellt nur dann allein auf das grammatische Element ab, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt (vgl. BGE 136 V 216 E. 5.1, 135 II 78 E. 2.2; BVGE 2010/49 E. 9.3.1; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 80, 90 ff.).

4.3 Dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 Landverkehrsabkommen, der systematisch unter "Titel II Grenzüberschreitender Strassenverkehr" des Abkommens, "C. Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen" (Art. 17 - 22 Landverkehrsabkommen) aufgeführt wird, kann entnommen werden, dass Beförderungen (von Personen) zwischen zwei Orten, die im Gebiet einer Vertragspartei liegen und von einem Verkehrsunternehmer durchgeführt werden, der im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen ist, nicht zulässig sind. Als Vertragspartei gelten die Schweiz sowie die Europäische Gemeinschaft (vgl. Präambel des Abkommens). Folglich sind Beförderungen durch einen Schweizer Verkehrsunternehmer zwischen zwei Orten in der Europäischen Gemeinschaft, etwa in Deutschland oder in Österreich, nicht erlaubt, ebenso sind umgekehrt Beförderungen durch ein Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft zwischen zwei Orten in der Schweiz nicht erlaubt. Der Wortlaut der Bestimmung ist insofern klar und deutlich.

Diese grammatikalische Auslegung wird auch durch den systematischen Kontext bestätigt: Im Bereich des grenzüberschreitenden Strassengüterverkehrs (ebenfalls unter Titel II, "B. Grenzüberschreitender Strassengüterverkehr", Art. 9 - 16 Landverkehrsabkommen) regelt Art. 12 Landverkehrsabkommen die grosse Kabotage. Diese wurde für den Strassengüterverkehr - anders als im Bereich des Personenverkehrs - mit Abschluss des Landverkehrsabkommens schrittweise liberalisiert. Ab 2001 konnte ein Schweizer Transportunternehmen Güter von der Schweiz in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft transportieren und, zunächst beschränkt auf die Rückfahrt, Güter in einen weiteren Mitgliedstaat befördern (Art. 12 Abs. 1 Landverkehrsabkommen). In einem zweiten Schritt wurde die grosse Kabotage für die Schweiz vollständig liberalisiert (Art. 12 Abs. 3 Landverkehrsabkommen). Die sog. "kleine" oder nationale Kabotage, d.h. die Beförderungen zwischen zwei Orten in einem Mitgliedstaat oder zwei Orten in der Schweiz, wird dagegen gemäss Art. 14 Landverkehrsabkommen auch für den Strassengüterverkehr ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Rolf H. Weber/Max Friedli/Michelle Kaser, Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, in: Bilaterale Verträge I & II Schweiz - EU, Handbuch, Thürer/Weber/Portmann/Kellerhals [Hrsg.], Zürich 2007, S. 407 ff., Rz. 50).

Während gemäss Wortlaut von Art. 14 Landverkehrsabkommen "die Beförderung zwischen zwei Orten im Gebiet eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft mit einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug" resp. "die Beförderung zwischen zwei Orten im Gebiet der Schweiz mit einem in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft zugelassenen Fahrzeug" unzulässig ist, spricht Art. 20 Abs. 1 Landverkehrsabkommen von "Beförderungen zwischen zwei Orten, die im Gebiet einer Vertragspartei liegen und von einem Verkehrsunternehmer durchgeführt werden, der im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen ist". Art. 14 Landverkehrsabkommen geht somit ausdrücklich vom "in der Schweiz bzw. in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft zugelassenen Fahrzeug" aus und stellt, anders als Art. 20 Abs. 1 Landverkehrsabkommen nicht auf die Niederlassung des Verkehrsunternehmers im Gebiet einer der Vertragsparteien ab. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die beiden Bestimmungen bewusst unterschiedlich formuliert und damit mit einhergehend eine unterschiedliche Handhabe beabsichtigt war, je nachdem ob im Anwendungsbereich von Art. 20 Landverkehrsabkommen, betreffend Personenbeförderungen, ein EU- oder ein schweizerisches Verkehrsunternehmen beteiligt ist oder nicht.

Wie Art. 2 Abs. 1 des Anhangs 7 Landverkehrsabkommen zudem ausdrücklich vorschreibt, wird die Genehmigung bei für den Betrieb von Linienverkehrsdiensten gebildeten Unternehmensvereinigungen auf den Namen aller Unternehmen ausgestellt und dem geschäftsführenden Unternehmen - vorliegend daher zu Recht der Beschwerdeführerin - mit Durchschrift für die anderen Unternehmen erteilt. Ist ein schweizerisches Verkehrsunternehmen in einer Vereinigung mit einem Unternehmen der EU beteiligt und stellt Letzteres einen Antrag auf Bewilligungserteilung, dürfen somit nur Beförderungen zwischen den Vertragsparteien, also zwischen der EU und der Schweiz, nicht jedoch innerhalb der Schweiz bewilligt werden. Dasselbe muss auch im umgekehrten - und vorliegenden - Fall eines in der Schweiz gestellten Antrags eines Schweizer Unternehmens mit Beteiligung von EU-Unternehmen gelten. Eine Diskriminierung, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist insoweit nicht ersichtlich.

In diesem Sinne ist auch einem in den Akten befindlichen Schreiben der Europäischen Kommission vom 14. Oktober 2011 zu entnehmen, dass nach Ansicht der Kommission für in der Schweiz registrierte Unternehmen gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Anhangs 7 Landverkehrsabkommen ohnehin nur die Beförderung im Linienverkehr zwischen einem Ort in der EU und einem Ort in der Schweiz in Frage komme, die Beförderung zwischen einem Ort in der EU und einem anderen Ort in der EU für diese dagegen nicht zulässig sei. Ein Schweizer Unternehmen müsse sich somit stets an die Schweizer Behörden wenden. Solange die Bedingungen gemäss Art. 20 Abs. 2 Landverkehrsabkommen nicht erfüllt seien, schliesse das Landverkehrsabkommen sowohl die kleine als auch die grosse Kabotage im Bereich des Personentransports aus.

4.4 Der Ausgangspunkt der von der Beschwerdeführerin beantragten Strecke befindet sich im vorliegenden Fall unbestrittenermassen in der Schweiz, ursprünglich in Zürich, mit der hier umstrittenen Genehmigungsänderung nun in Bern. Demnach ist gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 8 Grenzüberschreitender Personenverkehr - 1 Das UVEK kann für die Personenbeförderung, bei der ausschliesslich Reisende im grenzüberschreitenden Verkehr befördert werden, Bewilligungen erteilen.
1    Das UVEK kann für die Personenbeförderung, bei der ausschliesslich Reisende im grenzüberschreitenden Verkehr befördert werden, Bewilligungen erteilen.
2    Der Bundesrat kann zur Erzielung einheitlicher Rechtsvorschriften im internationalen Verkehr von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen erlassen.
3    Der Bundesrat kann mit anderen Staaten Vereinbarungen abschliessen, welche die gegenseitige Anerkennung von Bewilligungen und von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen vorsehen.
4    Die Bewilligung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert, jedoch nicht übertragen werden.
5    Für die Änderung und Erneuerung ist das BAV zuständig.
des Anhangs 7 Landverkehrsabkommen die Genehmigung bei den schweizerischen Behörden, mithin dem BAV, einzuholen. Dies wird im Grundsatz auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Des Weiteren ist, wie gesehen, nichts daran auszusetzen, dass die Vorinstanz das Landverkehrsabkommen angewendet und dessen Regelungen, inklusive Kabotageverbot, auf sämtliche an der Unternehmensvereinigung Beteiligten ausgedehnt hat. Die Beschwerde wäre demnach, selbst wenn auf sie hätte eingetreten werden können, abzuweisen gewesen.

5.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

5.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der - ohnehin nicht anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierfür hat sie dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer anzugeben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 761/2012-01-24/204; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich Mia Fuchs

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1133/2012
Date : 08. November 2012
Published : 16. November 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strassenwesen
Subject : Änderung der Genehmigung für den grenzüberschreitenden Linienbusverkehr


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BAV: 3
BGG: 42  82  89
PBG: 4  8
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  7
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131-II-587 • 135-II-172 • 135-II-78 • 136-V-216
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