Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-4024/2010
{T 0/2}
Urteil vom 8. November 2010
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Ronald Flury, Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Patricia Egli.
Parteien
C._______,
vertreten durch Dr. Ivo P. Baumgartner und Dr. iur. Markus Hess, Kellerhals Anwälte,Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK,
Eigerplatz 1, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sanktion (Art. 51
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Sachverhalt:
A.
Am 27. Oktober 2009 war einem Zeitungsartikel zu entnehmen, dass die Mitarbeiterin eines Finanzinstituts in D._______ bei ihrem Arbeitgeber 2.8 Millionen Franken veruntreut haben soll. Als Grund für ihre Tat habe die Mitarbeiterin ihre Spielsucht genannt.
Gestützt auf diese Information nahm das Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK (nachfolgend: Vorinstanz) nähere Abklärungen vor. Sie kontaktierte am 28. Oktober 2009 den Direktor der C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), der bestätigte, dass es sich bei der verdächtigen Person um eine Kundin der A._______ (nachfolgend: Spielbank) handle. Er führte weiter aus, die Kundin sei am 28. September 2009 mit einer Spielsperre belegt worden, nachdem die Spielbank vom zuständigen Untersuchungsrichteramt aufgefordert worden sei, Unterlagen betreffend die Kundin einzureichen.
Nach entsprechender Aufforderung der Vorinstanz vom 3. November 2009 reichte die Beschwerdeführerin am 6. November 2009 unter anderem das auf Grund der Vorgaben des Geldwäschereigesetzes erstellte Dossier sowie das Sozialkonzept-Dossier der betroffenen Kundin ein.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darüber, dass nach Prüfung der Unterlagen die förmliche Eröffnung eines Administrativverfahrens beschlossen worden sei.
In der Folge stellte die Vorinstanz am 17. Februar 2010 der Beschwerdeführerin den Entwurf einer Verfügung betreffend einer Sanktion im Sinne von Art. 51
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Innert erstreckter Frist nahm die Beschwerdeführerin am 29. März 2010 zum Verfügungsentwurf Stellung und beantragte, von einer Sanktion sowie von einer Kostenauflage sei abzusehen. Die Beschwerdeführerin sei zudem angemessen in der Höhe ihrer Anwaltsrechnung zu entschädigen.
Mit Verfügung vom 30. April 2010 sprach die Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin eine Sanktion in der Höhe von Fr. 684'000.- aus. Zudem wurden der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens von Fr. 24'350.- auferlegt. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, für die Beschwerdeführerin sei ersichtlich gewesen, dass der Kundin innert dreieinhalb Jahren von der Spielbank Fr. 3'054'250.- ausbezahlt worden seien. Der Beschwerdeführerin sei ebenfalls bekannt gewesen, dass die Kundin als Kassiererin gearbeitet und ein Monatseinkommen von rund Fr. 5'500.- erzielt habe. Obwohl sich mehrere Mitarbeitende der Spielbank gefragt hätten, wie sich die Kundin ihr Spielverhalten leisten könne und entsprechende Meldezettel zur Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Personen verfasst hätten, habe es mehr als zwei Jahre gedauert, bis die Beschwerdeführerin von der Kundin formell einen Finanznachweis verlangt habe. In der Folge habe die Beschwerdeführerin zudem die falschen Schlussfolgerungen aus den Finanzunterlagen gezogen. Bei gründlicher Analyse hätte die Beschwerdeführerin erkennen müssen, dass die Kundin Spieleinsätze riskierte, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und ihrem Vermögen gestanden hätten. Spätestens nach dem Gespräch mit der Kundin vom 23. März 2009 habe die Beschwerdeführerin über alle erforderlichen Daten verfügt, auf Grund derer sie eine Spielsperre hätte aussprechen müssen. Eine Spielsperre hätte zudem auch nach den Vorgaben ihres Sozialkonzepts ausgesprochen werden müssen, als die Kundin ihre Finanzunterlagen nicht innert Frist eingereicht habe. Indem die Beschwerdeführerin keine Spielsperre ausgesprochen habe, habe sie gegen Art. 22 Abs. 1 Bst. b
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B.
Am 2. Juni 2010 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein und stellt folgende Anträge:
"1. Die Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 30. April 2010 betreffend Sanktion sei aufzuheben und es sei gegenüber der Beschwerdeführerin keine Sanktion gemäss Art. 51
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2. Eventuell sei eine Sanktion in Höhe von höchstens CHF 74'400 auszusprechen;
3. der Beschwerdeführerin seien aus dem vorliegenden Verfahren keine Kosten aufzuerlegen;
4. der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
Verfahrensanträge
5. Das Bundesverwaltungsgericht habe die ESBK aufzufordern, die ihr zur Verfügung stehenden Akten aus dem Strafverfahren des Untersuchungsrichteramtes B._______ gegen Frau [X]. beizubringen; eventuell seien die Akten vom Untersuchungsrichteramt B._______ beizuziehen, es sei der Beschwerdeführerin sodann Akteneinsicht zu gewähren und eine angemessene Fristansetzung zur Stellungnahme anzusetzen;
6. Das angerufene Bundesverwaltungsgericht habe die offerierten Beweise selbst abzunehmen, namentlich die beantragten Zeugeneinvernahmen durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und das Verfahren nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen;
7. bei einer Veröffentlichung des Urteils (auch in elektronischer oder anderer Form) sei eine vollständige Anonymisierung vorzunehmen."
Zur Begründung des Hauptantrags führt sie im Wesentlichen an, die Verfügung verletze in verschiedener Hinsicht Bundesrecht. Die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Verletzung der Pflichten der Beschwerdeführerin aus Art. 22
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C.
Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 7. Juli 2010 vernehmen. Sie beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Auf die beantragten Zeugeneinvernahmen sei zudem zu verzichten. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Spielbank habe auf Grund ihrer eigenen Berechnungen annehmen müssen, dass die Spielbankkundin Einsätze riskiert habe, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und ihrem Vermögen gestanden hätten. Die Sanktion sei zudem äusserst mässig ausgefallen, da vom minimalen Gewinn der Beschwerdeführerin ausgegangen worden sei, der auf Grund des als leicht qualifizierten Verstosses mit dem Minimalfaktor von 1.25 multipliziert worden sei. Die Sanktion schöpfe im Wesentlichen den Gewinn ab, den die Spielbank habe erzielen können, weil sich die Kundin die nötigen finanziellen Mittel auf illegale Art und Weise verschafft habe.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2010 wurde dem Begehren der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht teilweise entsprochen. Die Beschwerdeführerin hat am 23. September 2010 eine Stellungnahme zu den ihr übersandten Akten eingereicht und ihr Begehren um uneingeschränkte Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Strafakten erneuert.
E.
Am 11. Oktober 2010 (Poststempel) hat die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2010 erhoben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.1 Der Entscheid der ESBK vom 30. April 2010 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.3 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht, und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl. Art. 50 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Gemäss Art. 62 Abs. 4
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst in mehrerer Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe ihr zwar die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf vom 17. Februar 2010 gewährt, sich dann aber in der angefochtenen Verfügung weder mit ihren Argumenten noch den offerierten Beweismitteln auseinander gesetzt.
3.1.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
|
1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
3.1.2 Die Vorinstanz legt in der angefochtenen Verfügung zunächst die Rechtsgrundlagen dar, auf die sie sich stützt (E. 1 und E. 2). Sodann begründet sie ausführlich, warum sie davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin spätestens nach dem Gespräch mit der Kundin vom 23. März 2009 über alle erforderlichen Daten verfügte, aufgrund derer sie eine Sperre hätte aussprechen müssen (E. 3). Dabei geht sie auch auf die Einwände der Beschwerdeführerin ein, dass die Kundin Belege über ein Vermögen von Fr. 130'000.- vorweisen konnte und in den Kontoauszügen Hinweise auf weitere Vermögenswerte vorhanden gewesen seien. Ebenso berücksichtigt sie den Einwand der Beschwerdeführerin, die Kundin habe immer wieder glaubhaft dargelegt, dass sie keine finanziellen Probleme habe und zudem die wirtschaftliche Berechtigung an ihrem Spielgeld unterschriftlich bestätigt habe. Sie legt weiter nachvollziehbar dar, warum sie diesen Einwänden nicht folgt und aus welchen Gründen nach ihrer Auffassung das Unterlassen der Spielsperre ein Verstoss gegen Art. 22 Abs. 1 Bst. b
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3.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe ihr die Einsicht in die ihr zur Verfügung stehenden Strafuntersuchungsakten betreffend die Kundin verweigert.
3.2.1 Das Akteneinsichtsrecht bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (STEPHAN C. BRUNNER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
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1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
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1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
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1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
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1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
|
1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
|
1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
|
1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
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1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
|
1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
beschränken ist. Nur Akten und Aktenstücke, die einen geheimhaltungswürdigen Inhalt aufweisen, dürfen der Einsichtnahme entzogen werden. Die übrigen Inhalte müssen dagegen in geeigneter Form zugänglich gemacht werden (WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 27 N. 37 f.).
3.2.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen dieselben Mitwirkungsrechte wie vor dieser zustehen (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, mit Verweis auf BGE 115 V 305 E. 2h). Nach der Rechtsprechung kann trotz des formellen Charakters des Anspruchs auf rechtliches Gehör - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung - von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Entscheid des Bundesgerichts 2C_694/2009 vom 20. Mai 2010 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.2.3 Da sich das Einsichtsrecht auf alle Dokumente bezieht, die im Rahmen des Verfahrens erstellt oder beigezogen wurden, unterliegen auch die der Vorinstanz vom zuständigen Untersuchungsrichteramt zugestellten Kopien der Strafuntersuchungsakten betreffend die der Spielbankkundin vorgeworfenen strafbaren Handlungen grundsätzlich dem Einsichtsrecht. Jedoch gilt es zu beachten, dass sich diese Strafuntersuchungsakten auch auf die höchstpersönlichen, finanziellen und beruflichen Verhältnisse sowie auch auf gesundheitliche Daten der Spielbankkundin beziehen, an deren Geheimhaltung ein wesentliches privates Interesse besteht. Die Akten umfassen zudem finanzielle Daten und Angaben zu den internen Abläufen der geschädigten Person, an deren Geheimhaltung sie ein grosses geschäftliches Interesse hat. Die Ausführungen der Angestellten der geschädigten Person, die im Strafverfahren als Auskunftspersonen vernommen wurden, legen sowohl Details der internen finanziellen Transaktionen der geschädigten Person als auch ihre persönlichen Arbeitsverhältnisse dar. Die Angaben eines Kollegen der beschuldigten Person, der ebenfalls als Auskunftsperson einvernommen wurde, enthalten zudem persönliche Informationen zur finanziellen und gesundheitlichen Situation der beschuldigten Person. Sowohl an der Geheimhaltung der Personendaten dieser Auskunftspersonen im Strafverfahren als auch an ihren persönlichen Angaben in Bezug auf die interne bzw. persönliche Situation der beschuldigten und der geschädigten Person bestehen wesentliche private Interessen. Diese privaten Interessen sind um so höher zu gewichten, als alle betroffenen Personen am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt sind. Bei der Strafuntersuchung gegen die Spielbankkundin handelt es sich zudem um ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren. Die in den Akten der Strafuntersuchung enthaltenen tatbestandlichen Einzelheiten in Bezug auf die beschuldigte Person und die geschädigte Person sind im Übrigen für den vorliegenden verwaltungsrechtlichen Entscheid nicht von Belang. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung denn auch in keinster Weise auf diese ab. Die den privaten Interessen an Geheimhaltung entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführerin an Einsicht in alle Akten der Strafuntersuchung sind daher gering. Der Wahrung der im Strafverfahren involvierten Dritten auf Geheim- und Privatsphäre kommt daher vorliegend eine als überwiegend zu wertende Bedeutung zu. Unter Würdigung aller Umstände und der gewichtigen privaten Interessen durfte die Vorinstanz die Einsichtnahme in die Strafuntersuchungsakten betreffend die Spielbankkundin, die geschädigte Person sowie die genannten Auskunftspersonen gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
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1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
Allerdings hätte sie die Einsichtnahme in diejenigen Akten der Strafuntersuchung gewähren müssen, die keinen geheimhaltungswürdigen Inhalt im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
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1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
3.2.4 Dem Bundesverwaltungsgericht kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren volle Überprüfungsbefugnis zu (Art. 9
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 9 - 1 Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet. |
|
1 | Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet. |
2 | Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet. |
3 | Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
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1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
3.2.5 Soweit die Beschwerdeführerin ihr Begehren um vollständige Akteneinsicht mit Eingabe vom 23. September 2010 erneuert hat, bringt sie inhaltlich nichts vor, was am Zwischenentscheid vom 9. September 2010, ihr nur eingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren, etwas zu ändern vermöchte. Aus den darin in Erwägung 3.2.3 hiervor dargelegten Gründen ist das Begehren abzuweisen.
4.
Die Beschwerdeführerin stellt weiter den "Verfahrensantrag", es sei die ESBK aufzufordern, die ihr zur Verfügung stehenden Akten aus dem Strafverfahren des Untersuchungsrichteramtes B._______ gegen Frau [X]. beizubringen; eventuell seien die Akten vom Untersuchungsrichteramt B._______ beizuziehen. Zudem sei bei einer Veröffentlichung des Urteils (auch in elektronischer oder anderer Form) eine vollständige Anonymisierung vorzunehmen.
4.1 Soweit sich die Begehren auf die Abnahme von offerierten Beweisen und auf den Beizug von der Vorinstanz zur Verfügung stehenden Akten aus dem Strafverfahren betreffend die Kundin und eventualiter auf den Beizug von Akten des Untersuchungsrichteramtes B._______ bezieht, stellen sie keine Verfahrens-, sondern Beweisanträge dar. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, das vom Untersuchungsprinzip (Art. 12
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat Entscheide grundsätzlich in anonymisierter Form zu veröffentlichen (Art. 29 Abs. 2
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 29 Information - 1 Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. |
|
1 | Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. |
2 | Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen. |
3 | Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement. |
4 | Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesverwaltungsgericht eine Akkreditierung vorsehen. |
Insoweit sich der Antrag nicht nur auf die Veröffentlichung des Urteils, sondern auch auf die öffentliche Auflage des Dispositivs und des Rubrums bezieht (Art. 42
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 42 Urteilsverkündung - Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf. |
5.
5.1 Das Spielbankengesetz regelt das Glücksspiel um Geld oder andere geldwerte Vorteile sowie die Konzessionierung, den Betrieb und die Besteuerung der Spielbanken (Art. 1 Abs. 1
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 42 Urteilsverkündung - Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 42 Urteilsverkündung - Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf. |
Für den Betrieb einer Spielbank braucht es eine Betriebskonzession (Art. 10 Abs. 2
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 42 Urteilsverkündung - Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 42 Urteilsverkündung - Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 42 Urteilsverkündung - Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 42 Urteilsverkündung - Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 42 Urteilsverkündung - Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf. |
5.2 Die Spielsperre ist eine der Massnahmen, durch welche die sozial schädlichen Auswirkungen des Spielbetriebs so weit als möglich eingeschränkt werden sollen. Die Spielbank sperrt gestützt auf Art. 22 Abs. 1
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 42 Urteilsverkündung - Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 42 Urteilsverkündung - Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf. |
In der Botschaft zum Bundesgesetz über das Glücksspiel und über die Spielbanken vom 26. Februar 1997 (BBl 1997 III 145; nachfolgend Botschaft) wird zu dieser Bestimmung ausgeführt, dass es zur Spielsperre gestützt auf Art. 22
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 42 Urteilsverkündung - Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf. |
Die gesetzliche Regelung der Spielsperre in Art. 22
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 42 Urteilsverkündung - Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 42 Urteilsverkündung - Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 42 Urteilsverkündung - Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 42 Urteilsverkündung - Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 42 Urteilsverkündung - Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf. |
5.3 Mit Erteilung der Konzession auferlegt der Bundesrat den Konzessionären die Verpflichtung, sämtliche spielbankenrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Zudem sind alle Konzessionsvorschriften und die damit zusammenhängenden Bedingungen und Auflagen zu wahren. Ein Verstoss gegen eine spielbankenrechtliche Vorschrift stellt daher ebenso eine Konzessionsverletzung im Sinne von Art. 51
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Verstösst eine Konzessionärin zu ihrem Vorteil gegen die Konzession oder gegen eine rechtskräftige Verfügung, so wird sie gemäss Art. 51
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5.4 Mit der Beaufsichtigung der Spielbanken ist die ESBK als verwaltungsunabhängige Spezialinstanz betraut, die sich aus unabhängigen Sachverständigen zusammensetzt (Art. 46 Abs. 2
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 42 Urteilsverkündung - Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 42 Urteilsverkündung - Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 42 Urteilsverkündung - Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf. |
6.
Die Beschwerdeführerin rügt in materieller Hinsicht eine Verletzung von Bundesrecht. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im März 2009 über die notwendigen Hinweise verfügt habe, um gegen die Spielbankkundin eine Spielsperre gestützt auf Art. 22 Abs. 1 Bst. b
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6.1 Um vorliegend zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin Art. 22 Abs. 1 Bst. b
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6.2 Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Sozialkonzept-Dossier geht hervor, dass die Kundin seit Mai 2006 die Spielbank besuchte. Der erste "Meldezettel Früherkennung" im Dossier der Kundin wurde am 30. Juni 2006 erstellt und weist darauf hin, dass die Kundin immer häufiger komme. Einem zweiten Meldezettel vom 3. Juli 2006 ist zu entnehmen, dass sie das Casino mehr als zwölf Mal pro Monat besuche. Am 4. Juli 2006 wurde die erste "Checkliste Früherkennung" eröffnet. In dieser Checkliste wurde festgehalten, dass die Kriterien "Auffällige Veränderung der Anzahl Besuche" und "Regelmässiger Spieler" in Bezug auf die Kundin erfüllt seien. Die Kundin wurde daher bis zum 29. August 2006 gezielt beobachtet. Der Sozialkonzeptverantwortliche sprach die Kundin zudem am 16. August 2006 an. Gemäss Gesprächsnotiz hat die Kundin im Rahmen dieses Kontaktgesprächs angegeben, dass sie seit 15 Jahren in einer Bank als Kassiererin arbeite. Am 1. September 2006 entschied die Spielbank, die Checkliste zu schliessen, da sich keine konkreten Anzeichen für eine Glücksspielsucht oder Finanzprobleme gezeigt hätten.
Am 17. November 2006 wurde ein dritter Meldezettel erstellt. Gemäss diesem spiele die Kundin mit hohen Einsätzen und bleibe immer bis zur Schliessung des Casino. Unter den Bemerkungen wurde zudem ausgeführt, dass die Kundin seit einer Zeit "eine gute Welle" habe und nicht schlecht gewinne. Es wurde jedoch vermutet, "wenn es sich dreht und sie verliert, kann sie nicht aufhören." Sie hole mehrmals Geld, wenn sie in der Spielbank sei und wechsle immer Tausendernoten in Hunderter. Schliesslich wurde vermerkt: "Sie ist 'normale' Bankschalter-Angestellte. Ich frage mich woher sie dieses Geld hat." Am 19. November 2006 wurde eine weitere Checkliste eröffnet und die Kundin bis zum 15. Januar 2007 gezielt beobachtet. Am 13. Januar 2007 sprach der Sozialkonzeptverantwortliche die Kundin an, als diese Geld an der Kasse gewechselt hatte. Die Kundin führte bei dieser Gelegenheit aus, dass es momentan bei ihr gut laufe, weshalb sie die Spielbank häufig besuche und hohe Einsätze tätige. Am 15. Januar 2007 fiel der Entscheid, die Checkliste mangels konkreter Anzeichen für Glücksspiel- oder Finanzprobleme zu schliessen.
Ein vierter Meldezettel wurde am 16. März 2007 angelegt. In diesem wurde festgehalten, dass die Kundin schon einmal beobachtet worden sei, immer noch sehr hoch spiele und sehr viel komme. Sie spiele immer mit dem Maximum am Super Cherry und habe sich auch schon darüber geäussert, dass sie sehr viel Geld verspiele. Am 18. März 2007 wurde erneut eine Checkliste eröffnet. Da in der Checkliste als Kriterium neben "Gast versucht, seine Verluste wieder einzuspielen" und "Regelmässiger Spieler" auch das Kriterium "Gast macht negative Aussagen über seine finanzielle Situation" angekreuzt wurde, führte ein Mitarbeiter der Spielbank am 8. Juli 2007 mit der Kundin ein Gespräch und befragte sie nach ihrem Spielverhalten und ihrer finanziellen Situation. Als Gesprächsnotiz wurde festgehalten:
"Die Spieleinsätze stehen bei ihr nicht im Verhältnis zu ihrem Einkommen. Sie gewann jedoch 80'000 letzte Woche + finanziert meist das Spiel mit ihren Gewinnen. Sie berührt dabei ihre Ersparnisse nicht, sie steht finanziell gesund da und hat keine Schulden. Sie gab zu, ihre Verluste zu versuchen wieder einzuspielen, sie betritt jedoch das Casino mit einem fixen Geldbetrag + geht nicht an den Bancomat."
Da für die Spielbank keine konkreten Anzeichen für Glücksspiel- oder Finanzprobleme vorlagen, wurde die Checkliste gleichentags wieder geschlossen.
Am 20. Dezember 2008 erstellte der Sozialkonzeptverantwortliche selbst einen weiteren Meldezettel, auf welchem sich die Bemerkung findet, dass die Kundin während des Spiels mehr trinke als gewohnt und gleichzeitig mehrere Automaten mit "Maximumeinsätzen" auf automatisches Spiel eingestellt habe. Deshalb wurde gleichentags erneut eine Checkliste eröffnet. Die Kriterien "Gast spielt gleichzeitig exzessiv an mehreren Automaten/Tischen" und "Gast zeigt auffällige Veränderung von Verhalten und Erscheinungsbild" wurden angekreuzt, wonach sie bis zum 14. Februar 2009 gezielt beobachtet wurde. Am 23. Februar 2009 fand ein weiteres Kontaktgespräch statt. Bei der Gesprächsnotiz wurde vermerkt: "Unserer Meinung nach spielt sie weit über ihre Verhältnisse." Die Kundin wurde daher zur Einreichung finanzieller Unterlagen innert zehn Tagen aufgefordert. Die Kundin empörte sich, worauf sie von der Security aus der Spielbank begleitet wurde und der Sozialkonzeptverantwortliche den Eintrag der provisorischen Spielsperre im C-Key System veranlasste. Die Kundin liess die zehntägige Frist verstreichen, reichte aber dann mit Schreiben vom 16. März 2009 die verlangten Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 17. März 2009 wurde sie von der Beschwerdeführerin zu einem Gespräch eingeladen, welches am 23. März 2009 stattfand. Der Mitarbeiter vermerkte zum Gespräch, die Kundin arbeite bei einem Finanzinstitut als Kundenberaterin und erhalte ein monatliches Salär von Fr. 5'490.25. Anhand der Kontoauszüge weise ihr Konto per 20. Februar 2009 einen Saldo in der Höhe von Fr. 69'960.88 auf. Die auf den Kontoauszügen aufgeführten Gutschriften sowie Zahlungseingänge seien von ihr als Zinsvergütungen von Aktien und Anlagefonds oder als Spielgewinne bezeichnet worden. Auf der Checkliste wurde als Gesprächsnotiz festgehalten, dass die finanziellen Unterlagen positiv zu bewerten seien und keine Glücksspielprobleme bestehen würden. Die Checkliste wurde daher am 23. März 2009 geschlossen und die provisorische Spielsperre aufgehoben.
Nachdem die Beschwerdeführerin ein Editionsbegehren des zuständigen Untersuchungsrichteramtes erhielt, wurde die Kundin am 28. September 2009 mit einer Spielsperre belegt, worüber die Kundin am 30. Oktober 2009 informiert wurde.
6.3 Aus den vorstehenden Unterlagen des Sozialkonzept-Dossiers ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin über genügend Hinweise zur Annahme verfügte, dass die Spielbankenkundin Einsätze riskierte, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und ihrem Vermögen standen und daher eine Spielsperre nach Art. 22 Abs. 1 Bst. b
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ausgebildeten Mitarbeiter der Spielbank (vgl. Art. 37 Abs. 1 Bst. c
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 42 Urteilsverkündung - Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 42 Urteilsverkündung - Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf. |
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6.4 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen.
6.4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie habe die Vermögensverhältnisse der Spielbankkundin im März 2009 genügend abgeklärt und keine Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 1 Bst. b
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6.4.2 Wie in E. 6.3 aufgezeigt, waren die Voraussetzungen für eine Spielsperre nach Art. 22 Abs. 1 Bst. b
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 42 Urteilsverkündung - Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf. |
Die von der Kundin mit den vorstehend genannten Unterlagen belegten Vermögens- und Einkommensverhältnisse stehen offensichtlich in keinem Verhältnis zu den von der Beschwerdeführerin dokumentierten hohen, sehr hohen resp. maximalen Einsätzen der Kundin in der Spielbank. Nach den eigenen Berechnungen der Beschwerdeführerin hat die Kundin pro Monat Spieleinsätze von rund Fr. 98'810.- in der Spielbank getätigt. Diese monatlichen Spieleinsätze sind rund 18 Mal höher als ihr Monatseinkommen und betragen rund 77.5 % ihres Gesamtvermögens am 23. Februar 2009. Beim durchschnittlichen Verlust von rund 20 % auf den Spieleinsätzen wäre das Vermögen der Kundin somit in rund sechs Monaten nahezu aufgebraucht gewesen. Da somit ein klares Missverhältnis zwischen den Einsätzen und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Kundin vorlag, waren die Voraussetzungen einer Spielsperre gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. b
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6.4.3 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die Kundin sei in den Jahren 2006 und 2007 unter dem Namen ihres Ehemannes bekannt gewesen, der ein erfolgreicher und vermögender Geschäftsmann sei. Die Kundin habe gegenüber den Mitarbeitenden der Spielbank zudem stets glaubhaft dargelegt, dass sie im Rahmen der Scheidung grosszügig abgefunden worden sei. Ihre Wohnsituation und ihr beibehaltener hoher Lebensstil hätten davon gezeugt. Die Kundin habe weiter keine Gelegenheit ausgelassen, darauf hinzuweisen, dass sie keine finanziellen Probleme habe und der Spassfaktor bei den Spielbankbesuchen im Vordergrund stünde. Gegenüber einer Kassenmitarbeiterin soll sie zudem erklärt haben, dass sie Geld aus einer Erbschaft erhalten habe. Immer wieder habe sie glaubhaft versichert, dass sie ihre Spieleinsätze mit den erzielten Spielgewinnen tätige. Es hätten keine Anhaltspunkte bestanden, den glaubwürdigen Aussagen der Kundin zu misstrauen, zumal keine Anzeichen von einem problembehafteten Spielverhalten zu erkennen gewesen seien.
6.4.4 Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin stehen im Widerspruch zu den zahlreichen Beobachtungen der mit der Umsetzung des Sozialkonzepts betrauten Mitarbeitenden der Spielbank, die auf mehreren Meldezetteln und Checklisten ein problembehaftetes Spielverhalten der Kundin dokumentierten (vgl. E. 6.2). Ebenfalls dokumentiert sind negative Aussagen der Kundin selbst über ihre finanzielle Situation (Checkliste vom 18. März 2007) sowie die Auffassung der Spielbankmitarbeitenden, die Einsätze der Kundin stünden in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen (Meldezettel vom 17. November 2006; Checkliste vom 8. Juli 2007). Die Aussagen der Kundin in Bezug auf die Finanzierung ihrer hohen Spieleinsätze waren im Übrigen offensichtlich unglaubwürdig (vgl. E. 6.3), was bereits für sich genommen als deutliches Alarmzeichen in Bezug auf das Spielverhalten der Kundin und dessen Auswirkungen auf ihre finanziellen Verhältnisse hätte wahrgenommen werden müssen. Wie bereits aufgezeigt, bestanden daher am 8. Juli 2007 ausreichende, belegte Hinweise darauf, dass die Einsätze der Kundin in keinem Verhältnis zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen standen. Da diese Anhaltspunkte im Sozialkonzept-Dossier von dafür spezifisch ausgebildeten Mitarbeitenden der Spielbank rechtsgenüglich dokumentiert wurden, kann auf die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beantragten Zeugeneinvernahmen verzichtet werden.
6.4.5 Die Beschwerdeführerin beurteilt den Vorwurf, nach dem sie verpflichtet sei, die Vermögensentwicklung ihrer Kunden intensiver zu beobachten oder zu analysieren, wie ihr Vermögen geäufnet werde, als verfehlt. Die Spielbank habe weder auf Grund von Art. 22
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6.4.6 Die vorstehenden Einwände der Beschwerdeführerin sind bei der Beurteilung der Frage, ob sie Art. 22 Abs. 1 Bst. b
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Insoweit die Beschwerdeführerin im Übrigen geltend machen will, sie sei bei der Aufhebung der Spielsperre nicht verpflichtet, eine eingehende Finanzanalyse und Bonitätsbewertung vorzunehmen, kann ihr nicht gefolgt werden. Für die Aufhebung der Spielsperre hat die Spielbank von der betroffenen Person die für die Beurteilung ihrer finanziellen Situation geeigneten Dokumente zu verlangen (Art. 42 Abs. 2 Bst. b
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 42 Urteilsverkündung - Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 42 Urteilsverkündung - Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 42 Urteilsverkündung - Das Bundesverwaltungsgericht legt das Dispositiv seiner Entscheide während 30 Tagen nach deren Eröffnung öffentlich auf. |
6.4.7 Unbeachtlich für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin Art. 22 Abs. 1 Bst. b
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6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 8. Juli 2007 ausreichende Hinweise zur Annahme hatte, dass die Kundin Spieleinsätze riskierte, die in keinem Verhältnis zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen standen. Indem die Beschwerdeführerin die Spielbankkundin zu diesem Zeitpunkt nicht vom Spielbetrieb aussperrte, verletzte sie Art. 22 Abs. 1 Bst. b
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7.
Die Vorinstanz hat eine weitere Konzessionsverletzung im Sinne von Art. 51
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Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Vorwurf. Dass die Kundin die Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen nach entsprechender Aufforderung vom 23. Februar 2009 nicht nach der Frist von zehn Tagen eingereicht habe, sondern erst am 16. März 2009, sei nicht aussergewöhnlich und könne vielfältige unverdächtige Beweggründe haben. Sie habe die provisorische Spielsperre der Kundin daher nicht in eine "angeordnete Spielsperre" umwandeln müssen.
7.1 Das Sozialkonzept der Beschwerdeführerin sieht unbestrittenermassen vor, dass die Spielbank einem Gast, von dem sie zur Klärung der Situation einen finanziellen Nachweis verlangt, eine provisorische Sperre erteilt. Erfolgt der finanzielle Nachweis nicht innerhalb der Frist, ist die provisorische Sperre in eine "angeordnete" umzuwandeln. Diese Vorgaben des Sozialkonzepts stellen Teil der zu wahrenden Konzessionsvorschriften dar (vgl. E. 5.3). Werden sie nicht eingehalten, liegt eine Konzessionsverletzung vor.
7.2 Die Spielbankkundin wurde am 23. Februar 2009 aufgefordert, Unterlagen zur Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen. Gleichzeitig wurde eine provisorische Spielsperre gegen die Kundin ausgesprochen. Unbestrittenermassen reichte die Kundin die verlangten finanziellen Nachweise nicht innerhalb der Frist von zehn Tagen ein. Die Beschwerdeführerin hätte daher in Umsetzung der Vorgaben ihres Sozialkonzepts die provisorische Sperre der Kundin in eine "angeordnete" umwandeln müssen. Die Vorgaben des Sozialkonzepts sind diesbezüglich zwingend und sehen keine Ausnahme vor, auch nicht bei Vorliegen von unverdächtigen Beweggründen seitens der Kundin. Indem die Beschwerdeführerin das Verhängen einer angeordneten Spielsperre nach Ablauf der Frist von zehn Tagen unterliess, verletzte sie daher die Vorgaben des Sozialkonzepts und damit auch die Konzessionsbestimmungen.
7.3 Daran vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, die provisorische Spielsperre sei der "angeordneten" im Ergebnis gleich und hätte nach Prüfung der finanziellen Unterlagen und der Besprechung vom 23. März 2009 sowieso aufgehoben werden müssen, nichts zu ändern. Wie bereits ausführlich gezeigt, waren die Voraussetzungen einer Spielsperre auch am 23. März 2009 erfüllt (E. 6.4.2).
8.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt. Soweit ein Verstoss gegen die Konzession nach Art. 51
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8.1 Im Verwaltungsverfahren des Bundes stellt die Behörde nach Art. 12
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
8.2 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, über die Spielbankkundin nicht rechtzeitig eine Spielsperre verhängt zu haben und damit Art. 22 Abs. 1 Bst. b
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8.3 Da die Vorinstanz wie gezeigt zutreffend angenommen hat, die Beschwerdeführerin habe die ihr vorgeworfenen Konzessionsverletzungen begangen, kann hier auch offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin beim Vollzug des Sozialkonzeptes im konkreten Fall auch verpflichtet gewesen wäre, Daten aus der Geldwäscherei-Aufsicht beizuziehen.
9.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gegen Art. 22 Abs. 1 Bst. b
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10.
Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, die Sanktion sei höchstens auf Fr. 74'400.- festzusetzen, da die Höhe der von der Vorinstanz ausgesprochenen Sanktion in mehrerer Hinsicht unangemessen sei.
10.1 Zunächst führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz gehe in der Berechnung der Sanktion zu Unrecht davon aus, dass der Gewinn während der ganzen Zeitdauer, in welcher die Kundin die Spielbank besucht habe, heranzuziehen sei. Korrekterweise sei erst der Gewinn ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, ab dem ihr eine Verletzung von Art. 22
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10.2 Gemäss Art. 51
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In ihrer Praxis unterscheidet sie vier Arten von Verletzungen. Bei der ersten Kategorie handelt es sich um einfache Ordnungswidrigkeiten. Eine zweite Kategorie betrifft die leichten Verstösse, worunter Fehlleistungen zu verstehen sind, die bei normaler Aufmerksamkeit hätten vermieden werden können, bei denen aber keine ernsthafte Gefährdung der Ziele des Spielbankengesetzes zu befürchten ist. Als mittelschwer gelten Verstösse, die mittelbar oder unmittelbar die Erreichung der Ziele des Spielbankengesetzes in nicht leicht zu nehmender Weise gefährden können, wie beispielsweise Verstösse gegen Normen, die direkt mit den Zielen des Gesetzes zusammenhängen. Als schwer erachtet die Vorinstanz Verstösse, die unmittelbar die Ziele der Spielbankengesetzgebung gefährden und/oder zentrale Vorschriften auf gravierende Weise verletzen.
Erzielen die Casinos durch den Verstoss einen bezifferbaren Gewinn, so wird dieser nach der Praxis der Vorinstanz mit einem Faktor multipliziert, der bei einfachen Ordnungswidrigkeiten 1.0-1.5 beträgt, bei einem leichten Verstoss 1.25-1.75, bei einem mittelschweren Verstoss 1.5-2.0 und bei einem schweren Verstoss 1.75-3.0. Bei der Bestimmung des Faktors sind zudem die konkreten Umständen zu berücksichtigen. Sanktionsverschärfend wirken sich Arglist oder generell verwerfliche Gesinnung bei der Begehung, Dreistigkeit oder Skrupellosigkeit, renitentes Verhalten oder der Versuch, den Fehler zu vertuschen, aus. Sanktionsmindernd wirken sich dagegen das Eingeständnis des Fehlers aus, aufrichtige, eventuell tätige Reue, Kooperationsbereitschaft bei der Ermittlung oder der Umstand, dass Massnahmen zur Schadensbegrenzung ergriffen wurden.
Die Spielbankenkommission wirkt in einem Bereich, in dem sie Fachfragen mit einem technischen, ökonomischen, gesellschaftspolitischen und verhaltenspsychologischen Hintergrund zu beurteilen hat (Entscheid des Bundesgerichts 2C_694/2009 vom 20. Mai 2010 E. 2.2.2). Bei der konkreten Bemessung der Sanktion kommt der Vorinstanz daher nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein grosses Ermessen zu (Entscheid des Bundesgerichts 2A.15/2005 vom 27. Mai 2005 E. 2.3). Das Bundesverwaltungsgericht übt dementsprechend gegenüber der Praxis der Vorinstanz eine gewisse Zurückhaltung und stellt seine eigene Einschätzung nicht an die Stelle der für die kohärente Konkretisierung und Anwendung des Gesetzes primär verantwortliche Vorinstanz (Entscheid des Bundesgerichts 2C_694/2009 vom 20. Mai 2010 E. 2.2.2; BGE 131 II 680 E. 2.3.2 und 2.3.3). Das Gericht hat so lange nicht einzugreifen, als die Auslegung der Vorinstanz als vertretbar erscheint (BGE 127 II 184 E. 5a, BGE 126 II 111 E. 3b, BGE 125 II 225 E. 4a).
10.3 Zur Bestimmung der Sanktion ist nach dem Wortlaut von Art. 51
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der fraglichen Casino-Besucherin im massgebenden Zeitraum effektiv verspielten Gelder muss es bei dieser sehr konservativen Schätzung bleiben. Da in der Berechnung die Auszahlungen an die Kundin unter dem Betrag von Fr. 15'000.- nicht erfasst sind, dürfte sich der geschätzte Bruttospielertrag von rund Fr. 600'000.- jedenfalls im unteren Bereich des effektiven Bruttospielertrags bewegen.
10.4 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die Vorinstanz habe vom Bruttospielertrag korrekterweise die Spielbankenabgabe in Abzug gebracht. Neben der Spielbankenabgabe sei jedoch auch die Gewinnsteuer von Bund und Kanton sowie die von der Kundin geltend gemachten Schadenersatzforderungen und die dadurch ausgelösten erheblichen Kosten vom Bruttospielertrag abzuziehen.
10.5 Die Vorinstanz hat zur Berechnung der Sanktion praxisgemäss vom berechneten Bruttospielertrag die Spielbankenabgabe in Abzug gebracht, die sich vorliegend auf durchschnittlich 40.96 % belief. Sie hat dementsprechend ihren Berechnungen den Nettospielertrag zu Grunde gelegt.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Vorinstanz bei der Bemessung der Sanktion ein grosses Ermessen zu, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der entsprechenden Ermessensentscheide eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (E. 10.2). Bei der vorerwähnten Praxis der Vorinstanz handelt es sich um eine vertretbare Auslegung des Gewinnbegriffs von Art. 51
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10.6 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, bei der Festsetzung der Sanktion seien mehrere Faktoren zu berücksichtigen, die zwingend zu einer Milderung der Belastung führen müssten. So seien die Aussagen der Spielbankkundin zu jeder Zeit sehr glaubwürdig gewesen, und es hätten keine Anhaltspunkte bestanden, den Aussagen der selbstsicher auftretenden Kundin zu misstrauen. Die Beschwerdeführerin habe zudem anlässlich von Sozialkonzeptinspektionen mehrfach unter Beweis gestellt, dass sie ihre Verpflichtungen in diesem Bereich ernst nehme. Es sei weiter nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin mit einer gerichtlichen Forderung nach Rückerstattung der von der Kundin verspielten Gelder konfrontiert werde. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem im Rahmen der Ermittlungen fair und kooperativ verhalten. Der Gewinn sei daher nicht mit dem Faktor 1.25, sondern mit 0.7 zu multiplizieren.
10.7 In Ausübung ihres grossen Ermessensspielraums bei der Bemessung der Sanktion hat die Vorinstanz unter weitgehender Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Aspekte den Faktor zur Multiplikation des Gewinnes bereits auf das Minimum von 1.25 für einen leichten Verstoss festgesetzt. Eine weitere Reduktion erscheint mit Blick auf den Beurteilungsspielraum der Vorinstanz und auf die im Übrigen nicht weiter substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht angebracht. Insbesondere kann vorliegend nicht - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - auf einen Faktor von 0.7 abgestellt werden, da nach der gesetzgeberischen Konzeption eine Belastung in der Höhe des erzielten Gewinnes regelmässig die untere Grenze der Sanktion bildet (Botschaft, S. 189). Es bestehen somit vorliegend keine Gründe, um von dem von der Vorinstanz festgesetzten Faktor von 1.25 abzuweichen.
Das Gesagte gilt umso mehr, als vorliegend - wie auch die Vorinstanz bemerkt - von einem Verstoss auszugehen ist, der jedenfalls an der Grenze zu einer mittelschweren Verletzung liegt. Da die Kundin auf Grund des Verhaltens der Beschwerdeführerin während der langen Zeitspanne von 785 Tagen mit hohen, sehr hohen resp. maximalen Einsätzen weiterspielte, obwohl sie vom Spielbetrieb hätte ausgesperrt werden müssen, wurde der Sozialschutz als ein zentrales Ziel des Spielbankengesetzes in nicht leicht zu nehmender Weise gefährdet. Auch wenn somit gute Gründe bestünden, von einem mittelschweren Verstoss auszugehen, kann die Frage vorliegend offen gelassen werden, da die Höhe der Sanktion in einer Gesamtbetrachtung der Umstände als verhältnismässig erscheint. Sie trägt der objektiven Schwere der Verletzung angemessen Rechnung und ist für die fehlbare Spielbank durchaus spürbar, so dass ihr eine gewisse Präventivwirkung zukommt.
10.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der durch den Verstoss erzielte Bruttospielertrag auf rund Fr. 600'000.- zu beziffern ist. Von diesem ist die Spielbankenabgabe in Abzug zu bringen (40.96 %), so dass der für die Sanktionsberechnung wesentliche Nettospielertrag Fr. 354'240.- beträgt. Dieser ist mit dem Faktor von 1.25 zu multiplizieren, was eine Sanktion in der Höhe von Fr. 442'800.- ergibt. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist daher insoweit gutzuheissen, als die Sanktion auf Fr. 442'800.- festzusetzen ist.
11.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen ist. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist hingegen insoweit teilweise gutzuheissen, als Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung abzuändern und die Sanktion auf Fr. 442'800.- festzulegen ist.
12.
Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
12.1 Die Verfahrenskosten belaufen sich vorliegend mit Blick auf den Streitwert, den erheblichen Umfang der Streitsache und die Schwierigkeit der behandelten Rechtsfragen auf insgesamt Fr. 20'000.-. Da vorliegend das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin in einem wesentlichen Teil gutzuheissen ist, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zu 2/3, ausmachend Fr. 12'000.-, der Beschwerdeführerin unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 20'000.- aufzuerlegen. Der den Kostenvorschuss übersteigende Betrag von Fr. 8'000.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
12.2 Für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten ist der Beschwerdeführerin, da sie teilweise obsiegt, eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2010 wird insoweit geändert, als die Sanktion auf Fr. 442'800.- festgesetzt wird.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 12'000.- auferlegt. Diese Verfahrenskosten werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 20'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 8'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. MwSt.) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (Ref-Nr. J162-0058; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Patricia Egli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand: 9. November 2010