Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1250/2006
{T 0/2}

Urteil vom 8. November 2007

Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Parteien
E._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. [...].

Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. [...] 1974, Bosnien und Herzegowina) reiste am 13. September 1995 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 15. November 1995 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde er gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1991 (betreffend Refraktäre und Deserteure aus dem ehemaligen Jugoslawien) vorläufig aufgenommen. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies die gegen die Verweigerung des Asyls gerichtete Beschwerde vom 8. Dezember 1995 mit Urteil vom 25. Januar 1999 ab. Zur Prüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse übermittelte die ARK die Akten dem BFF. Am 31. März 1999 stellte das BFF die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und setzte dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist an. Mit Eingabe vom 12. Mai 1999 ersuchte der Beschwerdeführer einerseits um revisionsweise Aufhebung des Urteils der ARK sowie um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. März 1999 (und Anordnung einer individuellen vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges).
Am 12. Juli 2005 hiess die ARK die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFF vom 31. März 1999 auf und wies das BFM an, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Mit Urteil vom 6. Oktober 2005 wies die ARK schliesslich das Revisionsgesuch vom 12. Mai 1999 ab.
Der Beschwerdeführer erhielt am 8. August 2007 eine Jahresaufenthaltsbewilligung, wodurch die vorläufige Aufnahme beendet wurde.
B.
Am 18. November 2005 sandte das BFM dem Beschwerdeführer die Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. [...] zu. Die rückerstattungspflichtigen Kosten für die Zeitspanne des Asylverfahrens (13. September 1995 bis 15. November 1995) wurden dabei pauschal auf Fr. 2'560.- festgesetzt (64 Tage à Fr. 40.-). Ausserdem wurden ihm ungedeckt gebliebene Kosten für die Zahnbehandlung aus den Jahren 2000 und 2001 im Betrag von Fr. 942.40 in Rechnung gestellt. Bei einem Kontostand von damals Fr. 3'907.65 (Fr. 1'395.65 Sicherheiten gemäss Kontoauszug, plus Fr. 2'562.- nicht geleistete Sicherheiten eines früheren Arbeitgebers, minus Fr. 50.- Kontoeröffnungsgebühr) resultierte dabei ein Positivsaldo von Fr. 405.25. Das BFM gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Zwischenabrechnung Stellung zu nehmen, wobei er u.a. auch aufgefordert wurde, die jeweiligen Lohnabrechnungen in Bezug auf fehlende Einzahlungen einzureichen. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer u.a. einen Arbeitsvertrag vom 25. Juli 1996 sowie Lohnabrechnungen der Jahre 1996 bis 1999 ein und beanstandete fehlende Einzahlungen auf seinem Sicherheitskonto. Am 29. Dezember 2005 teilte das BFM ihm hierauf mit, unter welchen Voraussetzungen eine nachträgliche Berichtigung des Kontosaldos noch erfolgen könne. In casu seien die fehlenden Einzahlungen in Bezug auf den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers beim Konkursamt eingefordert worden. Aus diesem Konkursverfahren sei lediglich ein Verlustschein für die gesamte Forderung (Fr. 8'622.-) hervorgegangen. In der Zwischenabrechnung seien (rein rechnerisch) nur die effektiv abgezogenen, noch ausstehenden und fristgerecht reklamierten Sicherheitsleistungen von Fr. 2'562.- berücksichtigt worden.
C.
Am 15. Februar 2006 hat das BFM eine der Zwischenabrechnung vom 18. November 2005 entsprechende Verfügung erlassen und im Dispositiv Folgendes festgehalten:
1. Die für die Zeit des Asylverfahrens aus der Sicherheitsleistungspflicht zurückzuerstattenden Kosten werden auf insgesamt Fr. 3'502.40 festgesetzt.
2. Vom Saldo des Sicherheitskontos wird dem Bundesamt für Migration ein Betrag von Fr. 1'300.- als anteilsmässige Rückerstattung an die während des Asylverfahrens verursachten Kosten überwiesen.
3. Das Sicherheitskonto bleibt weiterhin bestehen. Die ungedeckten Kosten von Fr. 2'202.40, zuzüglich künftiger Fürsorge-, Ausreise-, Vollzugs- und Verfahrenskosten, werden im Rahmen der Schlussabrechnung berücksichtigt."

Der Verfügung beigelegt wurde ein aktueller Kontoauszug, der (inkl. die nicht geleisteten Sicherheiten des früheren Arbeitgebers von Fr. 2'562.-, minus Kontoeröffnungsgebühr von Fr. 50.-) einen Saldo von Fr. 3'914.35 aufwies.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. März 2006 beantragt der Beschwerdeführer beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung, dass insgesamt Fr. 8'622.- (10%-Abzüge seines Lohnes) durch seinen früheren Arbeitgeber nicht einbezahlt worden seien. Ferner sei das BFM anzuweisen, diese Beträge einzufordern oder ein entsprechendes Strafverfahren gegen den Schuldner einzuleiten.
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Saldo der Zwischenabrechnung vom 18. November 2005 im Wesentlichen vor, er habe von August 1996 bis September 1999 in einem Restaurant in Malans gearbeitet, wobei ihm monatlich 10 Prozent seines Lohnes abgezogen worden seien. Aufgrund eines Schreibens des BFF vom 14. März 2000 habe er dem BFF sämtliche Lohnabrechnungen zugestellt. Mit Schrecken habe er dann nach der Zustellung der Zwischenabrechnung festgestellt, dass sein ehemaliger Arbeitgeber lediglich einen geringen Anteil der von ihm abgezogenen Gelder auch tatsächlich auf das Sicherheitskonto überwiesen habe. Ferner bestreitet er, vom BFF bereits am 2. Februar 1999 einen Kontoauszug erhalten zu haben, auf welchen er nicht geantwortet haben soll und somit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe.

Auf die weiteren Vorbringen wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2006 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und führt aus, dass die Zwischenabrechnung die definitive Festsetzung der während der Asylverfahrens pauschal oder effektiv verursachten Kosten zum Gegenstand habe. Dementsprechend betreffe das Verfügungsdispositiv ausschliesslich die Lastschriftseite des Sicherheitskontos jedoch nicht die Höhe des Kontosaldos und damit die vom jeweiligen Arbeitgeber überwiesenen bzw. zu überweisenden Sicherheiten. Im Übrigen gibt die Vorinstanz zu, dass sie im Schreiben vom 25. Dezember 2005 von einer falschen Prämisse ausgegangen sei, als sie dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen habe. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, dass seitens des BFM kein Strafverfahren gegen den fehlbaren Arbeitgeber eingeleitet worden sei. Die Einleitung eines solchen Verfahrens sei aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung zum heutigen Zeitpunkt wohl auch nicht mehr möglich. Nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens werde das BFM ausserdem die Möglichkeiten für die erneute Geltendmachung der ausstehenden Sicherheitsleistungen beim Arbeitgeber prüfen.
F.
Mit Replik vom 22. Mai 2006 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde bzw. den gestellten Rechtsbegehren fest und weist darauf hin, dass die Vorinstanz spätestens durch sein Schreiben vom 23. März 2000 auf das strafbare Verhalten seines Arbeitgebers aufmerksam gemacht worden sei.
G.
Mit einer weiteren Eingabe vom 24. Februar 2007 reicht der Beschwerdeführer unaufgefordert das Merkblatt des BFM vom Januar 2005 über die Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht von asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen sowie schutzbedürftigen Personen nach, wobei er u.a. nochmals darum ersucht, die nicht einbezahlten Sicherheitsleistungen seines ehemaligen Arbeitgebers auf das Sicherheitskonto zu überweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Entscheide des BFM gestützt auf Art. 85 ff
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 85 Rückerstattungspflicht - 1 Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
1    Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
2    Der Bund macht seinen Rückerstattungsanspruch über eine Sonderabgabe auf Vermögenswerten (Art. 86) geltend.
3    Der Rückerstattungsanspruch des Bundes verjährt drei Jahre, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung.235 Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben.
4    Der Rückerstattungsanspruch der Kantone richtet sich nach kantonalem Recht.
. des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) betreffend Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 105 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG). Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3.
Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des Sicherheitskontos Nr. [...] durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - daher einzutreten.
4.
4.1 Soweit zumutbar, haben Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechstmittelverfahrens zurückzuerstatten (vgl. Art. 85 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 85 Rückerstattungspflicht - 1 Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
1    Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
2    Der Bund macht seinen Rückerstattungsanspruch über eine Sonderabgabe auf Vermögenswerten (Art. 86) geltend.
3    Der Rückerstattungsanspruch des Bundes verjährt drei Jahre, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung.235 Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben.
4    Der Rückerstattungsanspruch der Kantone richtet sich nach kantonalem Recht.
AsylG). Gemäss Art. 86 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 86 Sonderabgabe auf Vermögenswerten - 1 Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
1    Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
2    Die Sonderabgabe erfolgt über eine Vermögenswertabnahme.
3    Die zuständigen Behörden können die Sonderabgabe nur erheben, wenn die betreffenden Personen:
a  nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen;
b  die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können; oder
c  die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen.
4    Die Pflicht zur Sonderabgabe besteht längstens zehn Jahre seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung.
5    Der Bundesrat legt die Höhe der Sonderabgabe und die Dauer der Abgabepflicht fest.
AsylG sind sie verpflichtet, für die Rückerstattung dieser Kosten Sicherheit zu leisten. Zu diesem Zweck führt der Bund Sicherheitskonti, auf welche die jeweiligen Arbeitgeber der Asylsuchenden 10 Prozent des Erwerbseinkommens zu überweisen haben (vgl. Art. 86 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 86 Sonderabgabe auf Vermögenswerten - 1 Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
1    Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
2    Die Sonderabgabe erfolgt über eine Vermögenswertabnahme.
3    Die zuständigen Behörden können die Sonderabgabe nur erheben, wenn die betreffenden Personen:
a  nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen;
b  die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können; oder
c  die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen.
4    Die Pflicht zur Sonderabgabe besteht längstens zehn Jahre seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung.
5    Der Bundesrat legt die Höhe der Sonderabgabe und die Dauer der Abgabepflicht fest.
AsylG i.V.m. Art. 11 Abs. 1
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 11 Verwaltung der Sonderabgabe auf Vermögenswerten - (Art. 86 und 87 AsylG)
1    Der Bund verwaltet die Sonderabgabe auf Vermögenswerten und erlässt die Abnahmeverfügungen.
2    Das SEM erteilt der sonderabgabepflichtigen Person oder den zuständigen kantonalen Behörden auf Gesuch hin Auskunft über die Höhe der geleisteten Sonderabgabe. Dem Gesuch ist eine Kopie des Ausländerausweises beizulegen.
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
4.2 Werden Asylsuchende oder Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung vorläufig aufgenommen, so bleibt das Sicherheitskonto bestehen. Das Bundesamt stellt der vorläufig aufgenommenen Person eine Zwischenabrechnung zu, in welcher der Saldo des Sicherheitskontos den bis dahin bekannten rückerstattungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird. Ein allfälliges Guthaben wird für die Deckung der Kosten, die während der Dauer der vorläufigen Aufnahme entstehen, herangezogen (Art. 16 Abs. 1
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 16 Abnehmbare Vermögenswerte - 1 Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.34
1    Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.34
2    Die Behörde, welche die Vermögenswerte sichergestellt hat, hat diese in Schweizer Franken dem SEM zu überweisen.
3    Nach dem Ende der Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach Artikel 10 Absatz 2 sichergestellte und dem SEM überwiesene Vermögenswerte und andere Fehlüberweisungen werden der überweisenden Behörde zurückerstattet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen.35
4    Der Betrag nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe c des AsylG beträgt 1000 Franken.36
AsylV 2).
5.
Die angefochtene Verfügung enthält in der Verfügungsformel (Dispositiv) lediglich rechtsgestaltende und feststellende Anordnungen bezüglich der Passiv- bzw. Lastschriftseite des Sicherheitskontos. In Bezug auf die Aktivseite des Kontos (Höhe der geleisteten Sicherheiten) wird nichts in verbindlicher und erzwingbarer Weise verfügt. Die Rechtsbegehren und die Begründung des Beschwerdeführers beziehen sich jedoch nur auf die Höhe der Sicherheitsleistungen und den Saldo des Sicherheitskontos. Mit der Höhe der für die Zeit des Asylverfahrens zurückzuerstattenden Kosten (Ziff. 1 des Dispositivs) erklärt er sich ausdrücklich einverstanden. Gegen die anteilsmässige Rückerstattung dieser Kosten von Fr. 1'300.- an das BFM (Ziff. 2 des Dispositivs) und die Berücksichtigung des Restbetrages - zuzüglich allfälliger zukünftiger Fürsorge-, Ausreise-, Vollugs- und Verfahrenskosten - im Rahmen der Schlussabrechnung (Ziff. 3 des Dispositivs) bringt er ebenfalls nichts vor.
5.1 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält, werden im Rahmen der Zwischenabrechnung die bis zum Zeitpunkt der Abrechnung (in der Regel identisch mit dem Zeitpunkt des Statuswechsels vom Asylsuchenden zum vorläufig Aufgenommenen) aufgelaufenen, rückerstattungspflichtigen Fürsorgekosten mittels Zwischenverfügung definitiv festgesetzt und zu Gunsten des Bundes vereinnahmt (vgl. auch WEKAkompetent, das aktuelle schweizerische Ausländerrecht, Teil 10, Kapitel 6.9.3.3 S. 1). Dass auf diesen Zeitpunkt hin ausschliesslich in Bezug auf die Lastschriftseite des Kontos rechtsverbindliche Anordnungen getroffen werden, entspricht auch dem Sinn und Zweck von Art. 16 Abs. 1
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 16 Abnehmbare Vermögenswerte - 1 Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.34
1    Vermögenswerte nach Artikel 86 und 87 des AsylG sind Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben. Allfällige Kurs- und Wertverluste gehen zu Lasten der Sonderabgabepflichtigen.34
2    Die Behörde, welche die Vermögenswerte sichergestellt hat, hat diese in Schweizer Franken dem SEM zu überweisen.
3    Nach dem Ende der Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach Artikel 10 Absatz 2 sichergestellte und dem SEM überwiesene Vermögenswerte und andere Fehlüberweisungen werden der überweisenden Behörde zurückerstattet. Diese ist verpflichtet, sie der berechtigten Person zukommen zu lassen.35
4    Der Betrag nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe c des AsylG beträgt 1000 Franken.36
AsylV 2, zumal sich der Saldo des Sicherheitskontos zwischen dem Zeitpunkt der Zwischenabrechnung und dem definitiven Abschluss des Sicherheitskontos (anlässlich der Schlussabrechnung) ohnehin noch verändert. Daran vermag auch die vor dem Erlass der Verfügung an den Kontoinhaber gerichtete Aufforderung, die Vollständigkeit der auf seinem Konto verbuchten Lohnabzüge zu überprüfen, nichts zu ändern. Einerseits bleiben Berichtigungen von Eintragungen im individuellen Sicherheitskonto auch nach der Zwischenabrechnung möglich (vgl. Art. 12
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 12 Informationssystem über die Sonderabgabe - (Art. 3 und 4 BGIAA32)
1    Das SEM führt zur Verwaltung der Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach den Artikeln 86 und 87 des AsylG ein Informationssystem Sonderabgabe.
2    Das Informationssystem Sonderabgabe enthält folgende Daten:
a  Namen, Vornamen, Geschlecht, Adresse und Korrespondenzsprache von Asylsuchenden, Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig Aufgenommenen, Personen mit einem Wegweisungsentscheid sowie Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung;
b  Personennummer, Datum der Einreise in die Schweiz sowie Datum des Asylgesuchs, des Gesuchs um Schutzgewährung und der vorläufigen Aufnahme aus ZEMIS;
c  Einzahlungen und Höhe der geleisteten Sonderabgabe.
3    Zugriff auf die Daten des Informationssystems Sonderabgabe haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Verwaltung der Sonderabgabe auf Vermögenswerten beauftragt sind.
AsylV 2). Andererseits hat sich das BFM in seiner Vernehmlassung vom 20. April 2006 ausdrücklich bereit erklärt, das Sicherheitskonto (anlässlich der Schlussabrechnung) entsprechend auszugleichen.
5.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie - wie auch im vorliegenden Fall - nicht entscheiden musste, darf die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] Nr. 61.44, E. 4.1; vgl. auch BGE 117 Ib 118 f.). Im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes wird alsdann der Streitgegenstand gemäss der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren definiert (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 405).
Da das Dispositiv der Verfügung - wie bereits ausgeführt - lediglich rechtsgestaltende und feststellende Anordnungen in Bezug auf die Lastschriftseite des Sicherheitskontos enthält, und nur das Verfügungsdispositiv selbst - nicht jedoch die Begründung oder allfällige Mitteilungen und Auskünfte vor Erlass der Verfügung - anfechtbar ist bzw. zum Streitgegenstand gehört (vgl. BGE 110 V 48, E. 3c S. 52 und 106 V 91, E. 1 S. 92), kann über das Begehren des Beschwerdeführers bezüglich der Höhe der geleisteten Sicherheitsleistungen und damit über den Kontosaldo im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht befunden werden.
5.3 Aus den gleichen Gründen gilt dies auch für die Begehren des Beschwerdeführers um Einforderung der nicht einbezahlten Sicherheitsleistungen und Einleitung eines Strafverfahrens gegen den ehemaligen Arbeitgeber. Sollte das BFM im Zusammenhang mit der Kontoführung irgendwelche Pflichtverletzungen begangen haben, kann der Beschwerdeführer - sofern ihm dadurch ein Schaden entstanden ist - gegenüber dem Bund Haftungsansprüche geltend machen (vgl. WEKAkompetent, a.a.O., Teil 10 Kapitel 6.9.4.4 S. 2/3; Urteil des Bundesgerichts 2A.472/2002 vom 28. Januar 2004 i.S. K., E. 3.2). Ob das BFM schliesslich durch das Unterlassen der Einleitung eines Strafverfahrens gegen den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers (vgl. Art. 115
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 115 Vergehen - Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des StGB402 vorliegt, wer:403
a  durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise aufgrund dieses Gesetzes für sich oder einen anderen einen geldwerten Vorteil erwirkt, der ihm nicht zukommt;
b  sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Pflicht zur Leistung der Sonderabgabe nach Artikel 86 ganz oder teilweise entzieht;
c  ...
d  in der Absicht, sich zu bereichern, zu einer Straftat im Sinne von Artikel 116 Buchstabe c Hilfe geleistet hat, insbesondere durch Planung oder Organisation.
AsylG) eine Pflichtverletzung begangen hat, kann nur aufsichtsrechtlich überprüft werden. Gemäss Art. 71 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
VwVG wäre eine diesbezügliche Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde - in casu beim EJPD - einzureichen.
6.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung - die Festsetzung der für die Zeit des Asylverfahrens zurückzuerstattenden Kosten, die Überweisung eines Anteils davon an das BFM sowie die Berücksichtigung der ungedeckt gebliebenen Kosten im Rahmen der Schlussabrechnung ist korrekt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt - Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Darauf ist jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten, da die Einreichung der vorliegenden Beschwerde massgeblich durch das Verhalten des BFM vor und beim Erlass der angefochtenen Verfügung provoziert worden ist. So wurde der Beschwerdeführer in der Zwischenabrechnung vom 18. November 2005 ausdrücklich aufgefordert, innert 30 Tagen auch allfällige Lohnabrechnungen für fehlende Einzahlungen auf das Sicherheitskonto einzureichen. Diese Aufforderung war mit der Drohung verbunden, dass im Unterlassungsfall die vorliegende Abrechnung verfügt werde. Hinzu kommt, dass das BFM bezüglich Sachverhalt und Begründung in der Verfügung vom 15. Februar 2006 auf die Zwischenabrechnung vom 18. November 2005 verwies und dem Beschwerdeführer gleichzeitig einen Kontoauszug mit dem aktuellen Saldo (handschriftlich ergänzt mit den "nicht geleisteten Sicherheiten" und der abgezogenen Kontoeröffnungsgebühr) zustellte. Für den Beschwerdeführer war trotz des eindeutigen Wortlauts des Dispositivs somit nicht ohne weiteres erkennbar, dass die angefochtene Verfügung nur die Lastschriftseite des Sicherheitskontos betrifft.

Dispositiv Seite 10

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Rudolf Grun

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-1250/2006
Date : 08. November 2007
Published : 19. November 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Zwischenabrechnung


Legislation register
AsylG: 85  86  105  115
AsylV 2: 11  12  16
BGG: 83
VGG: 31  37  53
VGKE: 6
VwVG: 5  48  49  63  71
BGE-register
106-V-91 • 110-V-48 • 117-IB-114
Weitere Urteile ab 2000
2A.472/2002
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