Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4926/2019

Urteil vom 8. Oktober 2019

Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Walter Lang;

Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

A._______, geboren am (...),

Äthiopien,

vertreten durch Karim Guinand,
Parteien
Consultation Juridique du Valentin,

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 23. August 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am (...) 2015 in die Schweiz und suchte am (...) 2015 im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 9. Oktober 2015 zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer Identitätspapiere, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Dabei führte sie zu ihrer Person aus, sie gehöre der Ethnie der C._______ an und sei in D._______ in der Region E._______ geboren. Ihre Muttersprache sei (...). Daneben verfüge sie über geringe (...)- und (...)kenntnisse.

B.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 trat das SEM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Überstellung der Beschwerdeführerin nach F._______. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-122/2016 vom 19. Januar 2016 ab.

C.
Der zuständige Kanton meldete die Beschwerdeführerin ab dem (...) Januar 2016 als vermisst. Ein Wiedererwägungsgesuch vom (...) März 2016 betreffend das Dublin-Verfahren wurde vom SEM mit Verfügung vom 9. März 2016 abgelehnt.

D.
Mit Schreiben vom (...) März 2018 meldete die Rechtsvertretung dem SEM, dass sich die Beschwerdeführerin den Schweizer Behörden weiterhin zur Verfügung halte.

E.
Am (...) September 2018 nahm das SEM das Asylverfahren wieder auf und hörte die Beschwerdeführerin am 15. März 2019 zu den Asylgründen an (Anhörung). Am 15. Mai 2019 wurde sie durch ein geschlechtsspezifisch zusammengestelltes Team ergänzend angehört. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, einen ärztlichen Bericht zu den geltend gemachten psychischen Beschwerden einzureichen. Am 25. Juni 2019 reichte sie einen ärztlichen Bericht der G._______ vom 20. Juni 2019 zusammen mit einem Schreiben vom 18. Juni 2019 an ihren Hausarzt betreffend Abklärung der G._______ im Rahmen der (...) nach.

Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie sei im Alter von (...) Jahren beziehungsweise im Jahr (...) nach H._______ gezogen und dort bis zu ihrer Ausreise aus Äthiopien wohnhaft gewesen. Im Jahr (...) habe sie den Schulbesuch beendet und daraufhin als (...) gearbeitet. In Äthiopien habe sie an Versammlungen der (...) (Anm. des Gerichts: amharisch; transkribiert: Kinijit; [...]) teilgenommen. Im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Jahr 2005 sei es in H._______ zu Ausschreitungen zwischen Angehörigen der Ethnie der C._______ und Behördenvertretern gekommen. Dabei sei sie am (...) 2005 verhaftet worden. In der Folge sei sie für (...) Tage im Gefängnis (...) inhaftiert und während der Haft vergewaltigt worden. Nach ihrer Freilassung sei sie behördlich verfolgt worden. Geheimdienstmitglieder hätten sie verfolgt, beschattet und bedroht. Am (...) 2008 sei sie von Äthiopien auf dem Luftweg nach I._______ ([J._______]) gereist. Dort habe sie, nachdem sie im Jahr (...) für (...) Tage nach Äthiopien zurückgekehrt sei, bis ins Jahr 2015 gelebt und bei (...) gearbeitet. Nach der Auflösung der Kinijit sei sie Mitglied der Partei (...) (nachstehend: Ginbot 7) geworden und habe sich mit deren Mitgliedern im Internet ausgetauscht. Auch in I._______ sei sie aufgrund ihres politischen Engagements bedroht worden und habe deshalb J._______ verlassen müssen. Ihr Arbeitgeber habe für sie ein Visum für die Schweiz beantragt. Damit sei sie am (...) 2015 in die Schweiz gereist beziehungsweise der Schlepper habe ihr den Reisepass weggenommen und sie habe jenem Geld bezahlt, um in die Schweiz zu reisen. Sie unterstütze Ginbot 7 auch aus der Schweiz weiterhin finanziell.

Als Beweismittel reichte sie anlässlich der BzP ein Dokument vom (...) September 2015 zu den Akten, bei welchem es sich gemäss ihren Angaben um eine Mitgliedschaftsbestätigung von Ginbot 7 handle. Nach der Wiederaufnahme des Asylverfahrens reichte sie je ein Überweisungsschreiben ihres Hausarztes vom (...) 2019 und (...) 2019 sowie, anlässlich der ergänzenden Anhörung, eine Bestätigung der G._______ vom (...) 2019 betreffend ambulante Behandlung ein.

F.
Mit Verfügung vom 23. August 2019 - eröffnet am 26. August 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

G.
Mit Eingabe vom 24. September 2019 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 23. August 2019 und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Zudem liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen.

Als Beweismittel reichte sie nebst dem erwähnten Schreiben der G._______ vom 18. Juni 2019 und je einem Auszug aus Wikipedia (betreffend [...] und Ginbot 7 und die damit verbündeten Organisationen) (...) Medienberichte aus den Jahren 2018 und 2019 (betreffend die ethnischen Spannungen, die Verfolgung von Angehörigen der Ethnie der K._______ und Machtkämpfe zwischen Amharas, Tigrinern und Oromos) sowie einen Bericht von Amnesty International (...) aus dem Jahr 2016 (betreffend die Unterdrückung der Opposition durch die Regierung in Äthiopien) zu den Akten.

H.
Mit Schreiben vom 25. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

1.6 Auf den sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat (Art. 42
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
AsylG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2).

4.3 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachte Festnahme und (...) Haft der Beschwerdeführerin im Nachgang einer Auseinandersetzung im Rahmen der Präsidentschaftswahlen 2005 als unglaubhaft, weil die diesbezüglichen Schilderungen allesamt oberflächlich, unbestimmt, teilweise widersprüchlich und der Logik zuwiderlaufend ausgefallen seien. Insbesondere reiche einzig die Möglichkeit, dass es während der vorgebrachten Haft zu einer Vergewaltigung gekommen sein könnte, für deren Glaubhaftmachung nicht aus, abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen bei der BzP nicht erwähnt habe. Die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vermöge keine Erklärung für die Ungereimtheiten und Widersprüche der Beschwerdeführerin zu liefern, zumal sie sich nicht nur auf die traumatischen Erlebnisse an sich, sondern auf verschiedene Elemente und Aspekte der Vorbringen bezögen. Zudem seien die Unglaubhaftigkeitselemente zu umfassend und liessen sich auch nicht allein durch verdrängte oder vergessene Sachverhaltsumstände beziehungsweise Hemmungen in den Schilderungen erklären. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund der Traumatisierung nicht in der Lage gewesen, detailliert, widerspruchsfrei und ausführlich zu berichten, müsse somit als Schutzbehauptung von der Hand gewiesen werden. Auch ihre Schilderungen zur angeblichen Verfolgung nach dem Freikommen aus der Haft muteten realitätsfremd an. Zudem sei davon auszugehen, dass sie nicht ohne Weiteres nach Äthiopien zurückgekehrt wäre, wenn sie aufgrund ihres politischen Profils im Visier der Behörden ihres Heimatstaats gestanden wäre. Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit, der Unterstützung von Ginbot 7, betreffe das eingereichte Dokument entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin nicht ihre Mitgliedschaft bei dieser Organisation, sondern bei der L._______. Auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Verbindung der beiden Parteien bleibe schleierhaft, weshalb sie den Inhalt des Dokuments nicht genau zu bezeichnen vermocht habe. Ihre Ausführungen erweckten nicht den Eindruck, sie würde sich in herausragender Weise für die genannte Partei engagieren, und vermöchten kein ausreichendes politisches Profil zu belegen. Insgesamt seien ihnen keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin - bei tatsächlicher politischer Tätigkeit in einer Oppositionspartei - den Behörden bekannt gewesen oder in Äthiopien von asylrelevanten behördlichen Massnahmen betroffen gewesen wäre. Somit erscheine nicht glaubhaft, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise über ein Profil verfügt habe, das wahrscheinlich erscheinen liesse, dass sie deswegen in asylrelevanter Weise verfolgt worden
sei beziehungsweise eine begründete Furcht vor entsprechender Verfolgung gehabt habe respektive nach wie vor habe. Im Übrigen habe sich die politische Lage in ihrem Heimatstaat seit ihrer Ausreise beziehungsweise insbesondere seit dem Frühling 2018 erheblich verändert. In Anbetracht dieser Entwicklungen sei - auch bei Wahrunterstellung der Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht davon auszugehen, dass sie zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Äthiopien aktuell gefährdet wäre. Was ihre psychischen Probleme anbelange, habe sie sich anlässlich der BzP als gesund bezeichnet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ihre Überstellung nach F._______ im Rahmen des Dublin-Verfahrens als zumutbar erachtet habe. Mit Verfügung vom (...) März 2016 habe das SEM festgehalten, sie habe ihre mutmasslichen psychischen Leiden im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs pauschal vorgebracht und in keiner Weise belegt. Nach medizinischen Problemen während der Zeit ihres Untertauchens gefragt, habe sie lediglich eine (...)behandlung und eine Untersuchung des (...) erwähnt. Somit müssten die erstmals bei der Anhörung vom 15. März 2019 vorgebrachten erheblichen psychischen Beschwerden erst kürzlich in diesem Ausmass zu Tage getreten sein, ansonsten sie zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt geltend gemacht und mit entsprechenden Dokumenten belegt worden wären. Im Übrigen würden gesundheitliche Vorbringen nicht die Flüchtlingseigenschaft beschlagen, sondern seien bei der Frage des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen. Schliesslich hingen die geltend gemachten Nachteile in J._______ mit dem illegalen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin zusammen, weshalb sie keine Hinweise auf eine asylrelevante Bedrohung in Äthiopien zu begründen vermöchten.

4.4 In der Rechtsmitteleingabe wird erstmals vorgebracht, dass in Äthiopien die Ethnie durch den väterlichen Elternteil übertragen werde. Deshalb habe sich die Beschwerdeführerin bei der BzP als C._______ bezeichnet. Sie fühle sich jedoch offenkundig der Ethnie ihrer Mutter, den K._______, viel näher, spreche sie doch nur (...) und verfüge über lediglich geringe (...)kenntnisse. Obwohl es in letzter Zeit zu einer politischen Annäherung der beiden Ethnien gekommen sei, seien (...) Dissidenten, zu denen die Beschwerdeführerin zähle, das Ziel von Verfolgungen.

Da die Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerdeebene vorbringt, sie setze sich als (...) Dissidentin für die Sache der K._______ ein und werde aus diesem Grund verfolgt, ist dieses Vorbringen nachgeschoben und als solches als unglaubhaft zu werten. Abgesehen davon vermag sie daraus auch deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da die von ihr geltend gemachte Verfolgung aus politischen Gründen vom SEM mit zutreffender Begründung, auf die an dieser Stelle zu verweisen ist, als unglaubhaft erachtet wurde.

Auch aus dem weiteren Einwand, die Beschwerdeführerin sei wegen der in Haft erlittenen Vergewaltigung traumatisiert und vermöge sich dazu laut dem Schreiben der G._______ vom 18. Juni 2019 in Anwesenheit von Männern und in geschlossenen Räumen nicht frei zu äussern, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich ist vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die ergänzende Anhörung vom 15. Mai 2019 durch ein geschlechtsspezifisch zusammengestelltes Team durchgeführt wurde, nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 15. März 2015 geltend gemacht hatte, sie sei vergewaltigt worden. Somit erweist sich der daraus abgeleitete Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, als unbegründet, weshalb der Prozessantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen abzuweisen ist.

Die Beschwerdeführerin wendet unter Bezugnahme auf den diesbezüglichen Auszug aus Wikipedia weiter ein, Ginbot 7 habe im Januar 2015 mit der L._______ zwecks Vereinigung ein Abkommen unterzeichnet. Auch daraus vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wobei vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist. Laut der eingereichten L._______-Bescheinigung, welche gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin von Ginbot 7 ausgestellt worden sei, ist sie Mitglied der im Januar 2015 durch die Vereinigung entstandenen Patriotic Ginbot 7 United Front. Worum es sich bei der L._______ handelt, war der Beschwerdeführerin nicht bekannt (vgl. act. [...]). Von einer Person, die bei der Kinijit gewesen und nach deren Auflösung als Mitglied von Ginbot 7 aktiv geworden sei, wäre indessen zu erwarten gewesen, dass sie in der Lage gewesen wäre, dazu genaue Angaben zu machen. Ihr diesbezügliches Unwissen bekräftigt die Zweifel an den von ihr geltend gemachten oppositionellen Aktivitäten.

Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe mit ihren Ausführungen zu den erheblichen Veränderungen der politischen Lage in Äthiopien, insbesondere seit Frühling 2018, ihr Ermessen missbraucht, geht fehl. Die Beschwerdeführerin verweist dazu auf einen zu den Akten gereichten Bericht von Planète Exil vom 6. Dezember 2018, wonach Ende Oktober 2018 nach gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der Befreiungsfront der Oromos und der Armee 800'000 Personen in die Region Amhara östlich von Oromia geflohen seien. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit den Veränderungen der politischen Lage in Äthiopien auseinandergesetzt. Zudem trug sie bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit der aktuell angespannten Lage in verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere entlang gewisser regionaler und nationaler Grenzen, Rechnung. Im Übrigen ist bezüglich der Veränderung der politischen Lage auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 (E. 7 [als Referenzurteil publiziert]) zu verweisen.

4.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt.

5.

5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6.

6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG).

6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG rechtmässig.

6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aufgrund der vorstehend erläuterten Veränderung der Situation in Äthiopien (vgl. E. 4.3) bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler, weshalb die allgemeine Lage in Äthiopien weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Mithin vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem auf das zu den Akten gereichten Medienberichte gestützte Vorbringen, im Jahr 2018 sei es zu einer Verhaftungskampagne gegen Mitglieder und Sympathisanten des Mouvement National Amhara (NAMA) gekommen und Angehörige der Ethnie der Amhara würden in einzelnen Landesteilen weiterhin diskriminiert, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

6.3.2 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4). Für alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert werden. Alleinstehende Frauen werden in der Nachbarschaft nicht gerne gesehen, sie gelten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden, ist in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein wird davon ausgegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern sind. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5).

6.3.3 Die Vorinstanz führte hinsichtlich der individuellen Situation der Beschwerdeführerin aus, diese habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und die Maturität erlangt. Hernach habe sie Arbeitserfahrung als (...) und später als (...) in I._______ gesammelt. Sie sei während des ganzen Asylverfahrens als selbständige, gut organisierte und bestens vernetzte Person in Erscheinung getreten. Zwar habe sie angegeben, die Eltern früh verloren zu haben. Aufgrund ihrer Angaben bestünden jedoch Anknüpfungspunkte zu Pflegefamilien und insbesondere zur Kirchgemeinde. Diese habe ihr gar bei der Ausreise geholfen und diese finanziert. Dass sie angegeben habe, von I._______ nach H._______ zurückgekehrt zu sein und es ihr in der Schweiz während eineinhalb Jahren gelungen sei, ohne behördliche Unterstützung bei verschiedenen Mitgliedern einer Kirchgemeinde unterzukommen, zeige, dass sie auf verschiedenen sozialen und finanziellen Rückhalt bauen könne. Was ihre medizinischen Vorbringen anbelangt, verwies das SEM auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Demnach seien schwere psychische Krankheiten in Äthiopien grundsätzlich behandelbar, wobei begünstigend hinzukomme, dass sprachliche und kulturelle Barrieren wegfielen. Demzufolge sei der Vollzug der Wegweisung als zumutbar einzustufen. Dieser Auffassung schliesst sich das Gericht vollumfänglich an. Der dagegen in der Beschwerde erhobene Einwand, die Beschwerdeführerin leide an einer PTBS und ihr Allgemeinzustand verschlechtere sich, ist nicht stichhaltig. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem G._______-Schreiben vom 18. Juni 2019 aufgrund der unregelmässigen Einnahme durch die Beschwerdeführerin medikamentös alle bisher verschriebenen Psychopharmaka gestoppt wurden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Im Referenzurteil D-6630/2018 wurde zudem ausgeführt, dass sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert hat und der Zugang zum Gesundheitssystem grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. a.a.O. E. 12.3.4). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls Zugang zu erforderlicher medizinischer Behandlung hat. Zudem kann ihren Bedürfnissen bei Bedarf durch entsprechende medizinische Rückkehrhilfe,
beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten, Rechnung getragen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
AsylG). Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar.

6.4 Nach Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

6.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG).

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.
Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

9.

9.1 Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die materiellen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als aussichtslos zu gelten hatten, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG), ungeachtet der nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist.

9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-4926/2019
Date : 08. Oktober 2019
Published : 16. Oktober 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2019


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  42  44  93  105  106  108  111  111a
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  49  52  63  65
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[noenglish] • [noenglish] • abrogation • addiction • advance on costs • ambulant treatment • amnesty international • arrest • asylum law • asylum legislation • asylum procedure • authorization • calculation • certification • clerk • correctness • correspondence • costs of the proceedings • court and administration exercise • day • death • decision • departure • deportation • diagnosis • discretion • document • doubt • employer • end • endangering of life • ethnic • european court of human rights • evaluation • evidence • family • federal administrational court • file • form and content • hamlet • hearing of a parent • home country • italian • judge sitting alone • judicial agency • labeling • legal demand • legal representation • life • lower instance • maintenance obligation • material point • meadow • membership • mental illness • money • mother • mother-tongue • nationality • need • non-refoulement • parents • parish • person concerned • physical condition • planned goal • position • preliminary acceptance • pressure • prisoner • professional skills • profile • prohibition of inhumane treatment • provisional measure • purpose • question • race • rape • reception • region • request to an authority • rice • right to review • school attendance • simplified proof • sojourn grant • standard • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • swiss citizenship • third party country • time limit • tug • value
BVGE
2015/3 • 2014/26 • 2013/37 • 2011/25 • 2011/24 • 2011/50 • 2008/34
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AS 2018/3171 • AS 2016/3101