Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1556/2006
{T 0/2}

Urteil vom 8. Oktober 2007

Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident), Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.

Parteien
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer; Eigenverbrauch (Schlussabrechnung 2004).

Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG, war in der Zeit zwischen 9. Oktober 2001 und 30. Juni 2004 im Register für Mehrwertsteuerpflichtige bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Mit Schlussabrechnung vom 8. Juli 2004 wies die Steuerpflichtige gegenüber der ESTV weder eine Steuerschuld noch ein Guthaben aus.
B.
Am 8. Februar 2005 erhob die Verwaltung mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... für anlässlich der Schlussabrechnung "nicht deklarierte Investitionsgüter" eine Eigenverbrauchsteuer in Höhe von Fr. 11'020.-- (7,6% von Fr. 145'000.- [Wert der Investitionen]) nebst Verzugszins. Mit Eingabe vom 28. Februar 2005 bestritt die Steuerpflichtige die Steuerforderung und verlangte einen einsprachefähigen Entscheid.
C.
Die ESTV entschied am 30. Juni 2005, sie habe der Steuerpflichtigen zu Recht Fr. 11'020.-- Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins nachbelastet. Zur Begründung hielt die Verwaltung dafür, die Steuerpflichtige schulde bei Aufgabe ihrer Tätigkeit die Eigenverbrauchsteuer auf den beweglichen Gegenständen zum Zeitwert. Gemäss Jahresabschluss per 31. Dezember 2003 betrage der Wert des Anlagevermögens Fr. 145'000.--. Dieser bilde Berechnungsgrundlage der geschuldeten Eigenverbrauchsteuer. Mit Eingabe vom 10. August 2005 erhob die Steuerpflichtige Einsprache mit den Anträgen, die Nachforderung aufzuheben, eventualiter die Bemessungsgrundlage auf einen Wert von Fr. 20'000.-- zu setzen. Zur Begründung trug sie vor, bei ihren Investitionen habe es sich mehrheitlich um bauliche Änderungen gehandelt. Diese Kosten könne sie nicht weiterverrechnen, sondern sie müssten komplett abgeschrieben werden. Die beweglichen Gegenstände habe sie nicht verkaufen können, sie habe feststellen müssen, dass "für gastgewerbliche Gerätschaften in der heutigen Zeit kaum noch etwas bezahlt" werde. Deshalb sei ihre Einsprache gutzuheissen. Für den Fall, dass die Verwaltung an der Nachforderung festhalte, betrage der Zeitwert Fr. 20'000.--.
Am 12. Januar 2006 reichte die Steuerpflichtige eine Zwischenbilanz per 30. Juni 2004 nach, die den Wert des Anlagevermögens mit Fr. 20'000.-- bezifferte.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2006 wies die ESTV die Einsprache ab und bestätigte die Steuerschuld in Höhe von Fr. 11'020.-- zuzüglich Verzugszins. Zur Begründung hielt die Verwaltung im Wesentlichen dafür, ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Steuerpflicht erfülle die Steuerpflichtige die Voraussetzungen des Entnahmeeigenverbrauchs, denn die vorher sich im Steuerbereich befindlichen Gegenstände (Warenlager, Anlagegüter, Betriebsmittel) würden nun unternehmensfremden Zwecken dienen. Als Bemessungsgrundlage sei der von der Steuerpflichtigen in ihren Geschäftsbüchern selbst für diese Gegenstände per Ende 2003 festgehaltene Wert von Fr. 145'000.-- massgebend. Der in der Zwischenbilanz per 30. Juni 2004 ausgewiesene Wert von Fr. 20'000.-- sei irrelevant, denn von der zuständigen Revisionsstelle sei er nicht abgenommen worden. Zudem sei im Lichte der handelsrechtlichen Grundsätze der Rechnungslegung nicht nachvollziehbar, wie das Anlagevermögen innerhalb von nur sechs Monaten von Fr. 145'000.-- auf Fr. 20'000.-- abgeschrieben werden könne.
E.
Am 27. Februar 2006 reicht die X._______ AG gegen diesen Einspracheentscheid bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde ein und beantragt, den Zeitwert des Inventars als Bemessungsgrundlage für die Nachforderung auf maximal Fr. 20'000.-- festzulegen. Die ESTV verzichtet darauf, sich vernehmen zu lassen.
F.
Am 26. Januar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin hat den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2006 frist- und auch formgerecht angefochten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Sie ist durch diesen beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).
1.2 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden. Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1342/2006 vom 3. Mai 2007 E. 1.3; André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, S. 17 f. Rz. 1.8 f.).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen sowie der Eigenverbrauch (Art. 5 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 5 Indexierung - Der Bundesrat beschliesst die Anpassung der in den Artikeln 31 Absatz 2 Buchstabe c, 37 Absatz 1, 38 Absatz 1 und 45 Absatz 2 Buchstabe b genannten Frankenbeträge, sobald sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mehr als 30 Prozent erhöht hat.
bis c des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]).
2.2 Die Eigenverbrauchsteuer ist bei Wegfall der Steuerpflicht geschuldet, wenn die steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände dauernd oder vorübergehend entnimmt, die oder deren Bestandteile sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, und die sich zu diesem Zeitpunkt noch in ihrer Verfügungsmacht befinden (Art. 9 Abs. 1 Bst. d
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen.
MWSTG).
Das Ziel des Eigenverbrauchstatbestandes ist, unbesteuerten Endverbrauch zu verhindern, und zwar dort, wo der Steuerpflichtige steuerentlastete Leistungsbezüge und eigene Leistungen bestimmungswidrig nicht der entgeltlichen Fremdversorgung, sondern der unentgeltlichen Selbstversorgung zuführt. Die Eigenverbrauchsteuer soll die durch den Vorsteuerabzug beim Steuerpflichtigen eintretende Steuerentlastung rückgängig machen (Daniel Riedo, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, ad Art.9 Rz. 5 und 8).
Die Eigenverbrauchsteuer infolge Wegfalls der Steuerpflicht stellt einen Spezialtatbestand der Entnahme für unternehmensfremde Zwecke dar. Es genügt nach Art. 9 Abs.1 Bst. d
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen.
MWSTG, dass sich die Gegenstände bei Wegfall der Steuerpflicht noch in der Verfügungsmacht des Unternehmers befinden (vgl. Ivo Gut, mwst.com, a.a.O., ad Art. 9 Abs. 1 Rz. 16), ohne dass sie auch tatsächlich für unternehmensfremde Zwecke verwendet werden. Ebenso wenig setzt das Gesetz für eine Besteuerung voraus, dass der Steuerpflichtige seinerzeit die auf dem Bezug der Gegenstände lastende Steuer tatsächlich als Vorsteuer geltend machte. Ausreichend ist, dass er hierzu berechtigt war (s. Bericht vom 28. August 1996 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats [WAK-N] zur parlamentarischen Initiative [Parlamentarische Initiative Dettling, 93.461] über den Erlass eines Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, ad Art. 9 Abs. 1). Als Gegenstände kommen bei diesem Eigenverbrauchstatbestand typischerweise jene in Frage, die im Warenlager verbleiben, oder die noch vorhandenen Anlagegüter bzw. Betriebsmittel inklusive der Betriebsliegenschaft (Entscheid der SRK vom 25. Oktober 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.37 E. 4c aa; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 394).
2.3 Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch infolge Wegfalls der Steuerpflicht bilden bei neuen beweglichen Gegenständen der Einkaufspreis, bei in Gebrauch genommenen beweglichen Gegenständen der Zeitwert im Zeitpunkt der Entnahme. Zur Ermittlung des Zeitwertes wird für jedes abgelaufene Jahr linear ein Fünftel abgeschrieben (Art. 34 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 34 Steuerperiode - 1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
1    Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
2    Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3    Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.70
MWSTG). Für unbewegliche Gegenstände gilt die gleiche Bemessungsgrundlage (ohne den Wert des Bodens), höchstens jedoch zum Wert der Aufwendungen für diese Gegenstände, der seinerzeit zum Vorsteuerabzug berechtigte. Zudem wird zur Ermittlung des Zeitwertes von unbeweglichen Gegenständen für jedes abgelaufene Jahr linear ein Zwanzigstel abgeschrieben (Art. 34 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 34 Steuerperiode - 1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
1    Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
2    Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3    Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.70
MWSTG). Pro-rata-Abschreibungen für nicht (ganz) abgelaufene Jahre sieht das Gesetz nicht vor (Camenzind/Honauer/ Vallender, a.a.O., Rz. 1250; s. Spezialbroschüre Eigenverbrauch vom Juli 2000 [SR 610.530-04], Ziff. 6.1.2 und 6.2.2). Demgegenüber lässt die Verwaltungspraxis für das erste Kalenderjahr die volle Abschreibung zu, ungeachtet dessen, dass die Ingebrauchnahme der Gegenstände erst im Laufe oder im Extremfall gegen Ende dieses Kalenderjahres erfolgt (vgl. Spezialbroschüre, a.a.O., Ziff. 6.1.2 und 6.2.2).
Unter dem Begriff Zeitwert versteht der Gesetzgeber den Einstandspreis nach Berücksichtigung der steuerrechtlich gebotenen Abschreibung (Bericht WAK-N, a.a.O., ad Art. 31 Abs. 3; Dieter Metzger, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, ad Art. 34 Rz. 2). Wohl nicht zutreffend ist deshalb die im Schrifttum vertretene Auffassung, unter Zeitwert sei der Preis zu verstehen, der im Zeitpunkt des Eigenverbrauchs aufgewendet werden müsste, um einen gleichartigen gebrauchten Gegenstand zu erwerben, entsprechend den Wiederbeschaffungskosten (Camenzind/Honauer/ Vallender, a.a.O., Rz. 1247). Ein so verstandener Zeitwert entspräche dem Marktwert (hiezu: Entscheid der SRK vom 10. Januar 2006, veröffentlicht in VPB 70.56 E. 2d; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1362/2006 vom 30. Mai 2007 E. 3.2), nach welchem die Eigenverbrauchsteuer bei Wegfall der Steuerpflicht nach der alten Mehrwertsteuerverordnung zu bemessen war (Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV, AS 1994 1464]). Mit dem Zeitwert hat der Gesetzgeber für den Anwendungsbereich des Mehrwertsteuergesetzes jedoch bewusst einen anderen Ansatz der Steuerbemessung statuiert (vgl. Metzger, a.a.O., Rz. 2).
2.4 Gemäss Art. 960 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 960 - 1 Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden.
1    Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden.
2    Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern.
3    Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) sind Aktiven bei ihrer Errichtung höchstens nach dem Werte anzusetzen, der ihnen zum Zeitpunkt, auf welchen die Bilanz errichtet wird, für das Geschäft zukommt. Gestützt auf diese Vorschrift erfolgt die Bewertung von Aktiven grundsätzlich nach den so genannten Fortführungswerten. Es wird folglich danach gefragt, welcher Wert den Aktiven "für das Geschäft" zukommt, wenn dieses weitergeführt wird. Relevant ist dabei nicht der Verkehrswert bzw. der Verkaufserlös, sondern der Nutzwert (subjektiver Geschäftswert), mithin der Nutzen, den die Güter für das Unternehmen bringen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1362/2006 vom 30. Mai 2007 E. 3.3.1, mit Hinweisen; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 788).
Davon abweichend bzw. ergänzend bestimmt Art. 665
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 960 - 1 Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden.
1    Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden.
2    Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern.
3    Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
OR für Aktiengesellschaften, dass das Anlagevermögen höchstens zu den Anschaffungs- oder den Herstellungskosten, unter Abzug der notwendigen Abschreibungen, zu bewerten sind. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen müssen vorgenommen werden, soweit sie nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen notwendig sind (Art. 669 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 669
OR). Auch unter Anwendung von Art. 665
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 960 - 1 Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden.
1    Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden.
2    Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern.
3    Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
OR muss aufgrund der Tatsache, dass die Bewertung eines Anlagegutes grundsätzlich nicht anhand von Verkehrswerten, sondern von Nutzwerten (Fortführungswerten) erfolgt (Art. 960 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 960 - 1 Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden.
1    Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden.
2    Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern.
3    Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
OR), selbst bei nachhaltig gesunkenen Verkehrswerten nicht zwangsläufig eine zusätzliche Wertberichtigung auf dem Buchwert vorgenommen werden. Allerdings darf bei Aktiengesellschaften aufgrund von Art. 665
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 960 - 1 Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden.
1    Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden.
2    Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern.
3    Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
OR nicht auf planmässige Abschreibungen der Anlagegüter mit der Begründung eines höheren Nutzwertes verzichtet werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1362/2006 vom 30. Mai 2007 E. 3.3.1; Böckli, a.a.O., S. 877).
3.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben zu Beginn oder während ihrer steuerbaren Tätigkeit in die "Inneneinrichtung", in die "Kücheneinrichtung", in Küchengeräte (Combisteamer, Kaffeemasche), in Geschirr, in Tischwäsche und in Kücheninventar etc. investiert. In ihrer Selbstdeklaration vom 8. Juli 2004 bei Beendigung der Steuerpflicht wies sie weder einen Zeitwert dieser Güter aus noch eine zu zahlende Eigenverbrauchsteuer in der dafür vorgesehen Rubrik (020) "Vorräte" bzw. "Betriebsmittel/Investitionsgüter" der Schlussabrechnung. Zur Bemessung der Eigenverbrauchsteuer stellte die ESTV auf die Bilanz der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2003 ab, worin ein Anlagevermögen (bestehend aus Mobilien, Kücheneinrichtung, Geschirr, Wäsche) im Werte von Fr. 145'000.-- ausgewiesen wird. Dem hält die Beschwerdeführerin nunmehr eine "Zwischenbilanz" per 30. Juni 2004 entgegen und beziffert das nämliche Anlagevermögen mit Fr. 20'000.--.
Zwar bestreitet die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungs-gericht formell nur mehr die Bemessungsgrundlage (E. 3.2 hienach) des Eigenverbrauchs, indem diese auf den Betrag von Fr. 20'000.-- festzulegen sei. Dennoch trägt die Beschwerdeführerin ausdrücklich vor, ihr könne "keine Entnahme für Eigenverbrauch angelastet" werden, weshalb vorab zu zeigen ist, dass sie den Tatbestand des Eigenverbrauchs erfüllt (E. 3.1 hienach).
3.1 Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin ihre steuerbare Tätigkeit per 30. Juni 2004 aufgegeben. Das zu diesem Zeitpunkt in ihrer Verfügungsmacht liegende Anlagevermögen gilt von Gesetzes wegen als für unternehmensfremde Zwecke entnommen (E. 2.2 hievor). Da die Beschwerdeführerin überdies nicht in Abrede stellt, sie sei beim seinerzeitigen Bezug zum entsprechenden Vorsteuerabzug berechtigt gewesen und sich Gegenteiliges auch nicht aus den Akten ergibt, sind sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für die Eigenverbrauchsbesteuerung erfüllt (E. 2.2 hievor). Die Umstände ("schlechte Erfahrungen im personellen Bereich"), welche angeblich zum Wegfall der Steuerpflicht führten, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
3.2
3.2.1 Da der Zeitwert, nach welchem die Eigenverbrauchsteuer bei Wegfall der Steuerpflicht unterschiedlich ermittelt wird, je nach dem, ob es sich um bewegliche oder aber um unbewegliche Gegenstände handelt, ist zunächst darüber zu befinden, welcher Art das hier fragliche Anlagevermögen ist. Die Verfahrensbeteiligten schweigen sich hierüber aus, nehmen jedoch übereinstimmend implizite an, es handle sich um bewegliche Gegenstände. Dem ist ohne Weiteres beizupflichten für die "Mobilien", das "Geschirr" und die "Wäsche". Selbst bei der nicht näher spezifierten "Kücheneinrichtung" gehen die Verfahrensbeteiligten mit Recht von beweglichen Gegenständen aus, denn als unbewegliche Gegenstände gelten "Immobilien, d.h. die im Grundbuch eingetragenen Gebäude, Teile davon und Grundstücke" (Spezialbroschüre, a.a.O., Ziff. 6.2.). Weder ist aktenkundig noch machen die Parteien geltend, die Investitionen der Beschwerdeführerin in die Kücheneinrichtung bzw. die entsprechenden Gegenstände seien als solche im Grundbuch eingetragen. Folglich bildet Bemessungsgrundlage beim vorliegenden Eigenverbrauch der in Gebrauch genommenen beweglichen Gegenstände der Zeitwert im Zeitpunkt der Entnahme. Zur Ermittlung des Zeitwertes wird für jedes abgelaufene Jahr linear ein Fünftel abgeschrieben (E. 2.3 hievor).
3.2.2 Die Vorinstanz setzt den Zeitwert mit dem Buchwert gleich. Bei der Bestimmung des Zeitwertes zwingend auf den Buchwert abzustellen, ist indes in zweierlei Hinsicht problematisch. Erstens stellt der Buchwert einen Fortführungswert für das Unternehmen dar. Der Buchwert der Aktiven gibt Auskunft darüber, welcher Wert ihnen zukommt, wenn das Unternehmen weitergeführt wird (E. 2.4 hievor). Vorliegend wird die steuerpflichtige Tätigkeit aber gerade aufgegeben, weshalb der steuerrechtlich massgebende Zeitwert nicht zwangsläufig mit dem Buchwert (Fortführungswert) übereinstimmt. Zweitens hat der Gesetzgeber verbindlich und klar festgelegt, wie der mehrwertsteuerliche Zeitwert zu ermitteln ist. Ausgehend vom Einstandspreis ist für jedes abgelaufene Jahr linear 20% abzuschreiben (E. 2.3 hievor). Zwar ist eine Abschreibung der Anlagegüter bisweilen auch gesellschaftsrechtlich geboten (E. 2.4 hievor), doch kann diese im Einzelfall von jener, die der Gesetzgeber bei der Bemessung der Eigenverbrauchsteuer bei Wegfall der Steuerpflicht verbindlich statuiert, betragsmässig offensichtlich gar erheblich abweichen. Jedenfalls knüpft der Mehrwertsteuergesetzgeber nicht direkt an den Buchwert der betreffenden Gegenstände an, auch nicht an einen solchen, der unter Befolgung der gesellschaftsrechtlichen Buchführungsvorschriften zustande kam. Folglich ist für die Ermittlung des Zeitwerts im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 34 Steuerperiode - 1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
1    Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
2    Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3    Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.70
MWSTG entgegen der Auffassung der ESTV nicht unbesehen auf den Buchwert abzustellen, auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige gegen keine zwingenden Vorschriften der Buchführung verstösst.
3.2.3 Vorliegend erscheint zweifelhaft, ob der Buchwert des Anlagevermögens gemäss Bilanz per 31. Dezember 2003 in Höhe von Fr. 145'000.-- der Abschreibungsvorgabe des Gesetzgebers für den Eigenverbrauch entspricht. Das Anlagevermögen wurde beispielsweise zwischen dem Jahre 2002 und 2003 mit nur gerade rund 13.17% abgeschrieben (von Fr. 167'000.-- auf Fr. 145'000.--). Die gesetzlich vorgesehene Abschreibung für die Ermittlung des Zeitwertes beträgt jedoch 20% für jedes Kalenderjahr. Die Beschwerdeführerin zweifelt unter diesem Gesichtspunkt zu Recht an der Rechtmässigkeit des durch die ESTV festgelegten Zeitwerts. Doch auch die Beschwerdeführerin vermag nicht schlüssig aufzuzeigen, inwiefern die durch sie behauptete Bemessungsgrundlage in Höhe von Fr. 20'000.-- der gesetzlichen Vorgabe entspricht. Von vornherein unmassgeblich sind angesichts der unzweideutigen gesetzlichen Grundlage die Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Investitionen hätten "nicht weiterverrechnet" und die "Gerätschaften nicht verkauft" werden können.
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Sache an die Vorinstanz zur Ermittlung des Zeitwertes des Anlagevermögens, ausgehend vom Einstandspreis und unter Berücksichtigung einer linearen Abschreibung von 20% für jedes abgelaufene Jahr (wobei für das erste, angelaufene Jahr eine volle und für das letzte Halbjahr [2004] keine Abschreibung zu gewähren ist; E. 2.3 hievor), und entsprechend zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2006 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat als teilweise unterliegende Partei die Verfahrenskosten (Fr. 1'200.--) im Umfange von Fr. 600.-- zu tragen. Der ESTV sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Kostenvorschuss ist mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und der Überschuss (Fr. 600.--) zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin ist weder vertreten noch ergeben sich andere notwendige Auslagen aus den Akten. Eine Parteientschädigung ist deshalb nicht zuzusprechen (vgl. Art. 9 ff. sowie Art. 13 f. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, SR 173.320.2).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2006 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 1'200.-- werden der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 600.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 600.-- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Kosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Stadelmann Jeannine Müller

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1556/2006
Date : 08. Oktober 2007
Published : 25. Oktober 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Mehrwertsteuer; Eigenverbrauch (2. Quartal 2004)


Legislation register
BGG: 42  82
MWSTG: 5  9  34
MWSTV: 26
OR: 665  669  960
VGG: 31  33  37  53
VwVG: 48  50  52  62  63
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BVGer
A-1342/2006 • A-1362/2006 • A-1556/2006
AS
AS 1994/1464
VPB
70.56