Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4716/2013

Urteil vom 8. September 2014

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Besetzung
Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

A._______,geboren (...),

Staat unbekannt, angeblich Eritrea,

Parteien vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Vollzug der Wegweisung

Gegenstand (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);

Verfügung des BFM vom 29. Juli 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 25. November 2009 in die Schweiz ein und ersuchte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Nachdem sie von dort ins Transitzentrum Altstätten transferiert worden war, wurde sie am 3. Dezember 2009 zu ihrer Person, den Reiseumständen und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Eine einlässliche Anhörung zu den Fluchtgründen fand durch das BFM am 23. Dezember 2009 statt.

Im Rahmen dieser Anhörungen führte die Beschwerdeführerin hauptsächlich aus, sie sei in B._______, Äthiopien, geboren. Sie sei eritreische Staatsangehörige, gehöre der Ethnie der Tigriner an und spreche Amharisch. In B._______ habe sie bis 1998/99 zusammen mit ihrer Mutter und ihrer älteren Halbschwester gelebt und die erste bis siebte Klasse besucht. Ihre Mutter, eine eritreische Staatsangehörige, habe bei der Schulverwaltung gearbeitet. Ihren Vater, einen eritreischen Staatsbürger, habe sie nie gekannt. Er lebe in Eritrea. Auch eine Tante mütterlicherseits würde sich in Eritrea aufhalten. Wo in Eritrea sich diese Angehörigen befinden würden, wisse sie allerdings nicht. Ihre Grosseltern mütterlicherseits würden in C._______ leben. Dort sei ihre Mutter aufgewachsen. Diese sei wegen des Vorwurfs, den "Shabia" Informationen vermittelt zu haben, im Mai/Juni 1999 nach Eritrea deportiert worden. Ihre Halbschwester sei zusammen mit ihrer Mutter abgeschoben worden. Ihre Mutter habe sie seither nicht mehr gesehen. Sie selber sei in jener Zeit an Malaria erkrankt, weshalb sie nicht nach Eritrea habe ausreisen können. Sie sei nach D._______ gereist respektive die äthiopische Patentante ihrer älteren Schwester habe sie in B._______ bei ihrer Mutter abgeholt. Sie verfüge über keine Identitätspapiere, da sie nie solche besessen habe. Auch besitze sie keine Geburtsurkunde. Erwähnte Patentante in Äthiopien sei nicht in der Lage gewesen, ihr Papiere zu besorgen, da sie sich illegal in Äthiopien aufgehalten habe. Die Patentante habe ihr mitgeteilt, dass sie deshalb für sie und ihre Familie eine Gefahr darstellen würde. Aus diesem Grund und da sie Angst gehabt habe, entdeckt und nach Eritrea deportiert zu werden, sei sie am 24. November 2009 mit der Hilfe eines Schleppers, der ihr einen rotbraunen Pass besorgt habe, auf dem Luftweg von D._______ aus in die Schweiz gereist.

B.
Das BFM qualifizierte diese Vorbringen mit Verfügung vom 13. März 2012 im Wesentlichen als nicht glaubhaft. Dabei ging es insbesondere davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wie angegeben eritreische, sondern äthiopische Staatsangehörige sei. Es stellte fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies ihr Asylgesuch vom 25. November 2009 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Dabei stellte sich das BFM auf den Standpunkt, der Vollzug nach Äthiopien sei zulässig, zumutbar und möglich.

C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 26. März 2012 - unter Beilegung diverser Integrationsatteste - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zur hauptsächlichen Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin besitze mehr oder weniger keine Staatsangehörigkeit. Sie habe nie behaupten wollen, sie sei offiziell eritreische Staatsangehörige. Sie habe einfach gewusst, dass sie Eritreerin sei. Eine Rückkehr nach Äthiopien oder Eritrea sei nicht möglich. Sie würde in beiden Staaten nicht als deren Staatsangehörige gelten. Zu ihrer Tante nach Äthiopien könne sie nicht zurückkehren.

D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Urteil D-1652/2012 vom 19. Februar 2013 im Wesentlichen die Erwägungen des BFM in dessen Verfügung vom 13. März 2012 und wies die Beschwerde vom 26. März 2012 ab. Insbesondere erachtete es die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit als nicht glaubhaft und ging davon aus, dass sie in ihrem mutmasslichen Herkunftsstaat Äthiopien zumindest über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge respektive dieser Staat ihr Heimatstaat sei. Ausserdem ging das Gericht davon aus, die Beschwerdeführerin verfüge in Äthiopien über einen sozialen und finanziellen Rückhalt. Da aufgrund ihres Aussageverhaltens die konkreten Lebensumstände in Äthiopien nicht vollständig geklärt seien, könne auch nicht davon ausgegangen werden, sie gerate als alleinstehende zurückkehrende Person in eine existenzbedrohende Lage (BVGE 2011/25 E. 8.4).

E.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2013 ersuchte rubrizierter Rechtsvertreter beim BFM betreffend den Vollzug der Wegweisung um Wiedererwägung der Verfügung vom 13. März 2012. Es wurde beantragt, es sei der Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit allenfalls wegen Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Begründet wurde das Gesuch mit neuen Tatsachen respektive wesentlich veränderten Verhältnissen seit Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung. Anhand dreier beigelegter Zeugenaussagen von Bekannten der Mutter der Beschwerdeführerin werde bestätigt, dass die Mutter im Jahre 1999 von B._______ nach Eritrea deportiert worden sei und heute dort lebe. Die vom BFM aufgestellte Regelvermutung, die Beschwerdeführerin verfüge in Äthiopien über ein tragfähiges Beziehungsnetz, erweise sich somit als falsch. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung von alleinstehenden Frauen nach Äthiopien (E-4637/2011 E. 7.3.1) sei der Vollzug der Wegweisung somit unzumutbar. Im Weiteren wurde auf die Integration der Beschwerdeführerin (Deutschkenntnisse, Berufsvorbereitungsjahr, Lehrvertrag respektive Ausbildung als Restaurationsangestellte, etc.) verwiesen und dazu verschiedene Unterlagen zu den Akten gereicht. Es wurde geltend gemacht, bei einer Wegweisung würde eine junge Frau aus ihrem sozialen Umfeld gerissen, was sich negativ auf ihre Psyche auswirken könne. Die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration seien gemäss Art. 96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu berücksichtigen. Ohne die Einwilligung der Betroffenen sei eine Wegweisung nach Äthiopien respektive eine Papierbeschaffung ausserdem nicht möglich. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher als unzumutbar allenfalls als unzulässig.

F.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 ersuchte der Rechtsvertreter das BFM um Auskunft über den Verfahrensstand. Gleichzeitig reichte er weitere Beweismittel zur beruflichen Integration der Beschwerdeführerin (Notenausweis, Anerkennungsurkunde, Empfehlungsschreiben, Lehrvertrag) ein.

G.
Mit Entscheid vom 29. Juli 2013 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 13. Mai 2013 ab, erklärte die Verfügung vom 13. März 2012 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die eingereichten Zeugenaussagen erachtete es dabei als blosse Gefälligkeitsschreiben, weshalb diese nicht geeignet seien, die eritreische Herkunft der Beschwerdeführerin und die Deportation der Familie zu beweisen.

H.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. August 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die Verfügung des BFM vom 29. Juli 2013 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie darum ersucht, das Migrationsamt des Kantons E._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Ausserdem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht sowie beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

In der Beschwerde wurde hauptsächlich argumentiert, das BFM spreche in unzulässiger Weise den eingereichten Zeugenaussagen den Beweiswert ab. Die Beschwerdeführerin habe nur beschränkte Möglichkeiten, ihre Vorbringen zu beweisen, so dass keine strikten Beweise verlangt werden könnten. Dem BFM stünde es im Übrigen offen, via Botschaftsanfrage abzuklären, ob die genannten Zeugen tatsächlich existieren würden. Im Übrigen werde das Original der Aussagen beigelegt. Es gebe keinen Anlass, an der Deportation der Mutter zu zweifeln. Dies zeige auch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) Ende der 90-er Jahre. Je besser die Integration und die wirtschaftliche Zukunftsperspektive desto kleiner sei das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der Beschwerdeführerin. Die Integration müsse bei der Wegweisung berücksichtigt werden. Das BFM gehe nicht auf die Frage der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung ein. Gemäss einem Bericht von Amnesty International von 2013 würde Äthiopien notorisch Menschenrechtsverletzungen begehen. Die Beschwerdeführerin würde die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe in Eritrea. Auch ihr Vater sei zwischenzeitlich dorthin ausgereist. Sie verfüge somit über kein Beziehungsnetz in Äthiopien. Der Vollzug ihrer Wegweisung sei im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzumutbar. Eine Papierbeschaffung sei ohne Einverständnis der Beschwerdeführerin seit Jahren nicht möglich und daher der Vollzug der Wegweisung auch technisch unmöglich.

I.
Mit Verfügung vom 30. August 2013 verzichtete die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin vorläufig aus. Gleichzeitig erteilte es dem BFM die Gelegenheit, sich zur Beschwerde bis zum 16. September 2013 vernehmen zu lassen.

J.
In seiner Vernehmlassung vom 10. September 2013 verneinte das BFM die Notwendigkeit der beantragten Botschaftsabklärung, da selbst wenn die Zeugenaussagen von den darin genannten Personen verfasst worden wären, dies nicht bedeute, dass diese damit die Wahrheit bezeugt hätten.

K.
Zur Vernehmlassung des BFM wurde der Beschwerdeführerin am
12. September 2013 die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 27. September 2013 erteilt.

L.
In der Replik vom 27. September 2013 wurde argumentiert, dass die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin habe belegt werden können. Daher sei eine neue materielle Würdigung nötig. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Entscheid lediglich vermutungsweise davon ausgegangen, dass sie in Äthiopien über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Die Tatsache, dass ihr aufgrund ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit die Flüchtlingseigenschaft zukomme, sei vom Bundesverwaltungsgericht nicht abschliessend geklärt worden. Mit beigelegter Bestätigung des äthiopischen Konsulats in Genf werde ausserdem belegt, dass sie über keinen Aufenthaltsstatus in Äthiopien verfüge. Denn mit diesem werde erklärt, dass kein Nachweis habe ausgestellt werden können, dass sie äthiopische Staatsbürgerin sei oder in Äthiopien über eine Aufenthaltsberechtigung verfügen würde.

M.
Das BFM wurde am 3. Oktober 2013 eingeladen, sich bis zum 18. Oktober 2013 zur Replik vom 27. September 2013 zu äussern.

N.
In seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2013 vertrat das BFM die Ansicht, das Dokument der äthiopischen Mission in Genf attestiere, dass die Beschwerdeführerin keine äthiopische Papiere habe und ihr daher keine äthiopische Bestätigung ausgestellt werden könne. Es sage nichts über ihre wahre Nationalität aus. Die äthiopische Botschaft stelle entsprechende Bestätigungen nur dann aus, wenn sich die Person mit einem Identitätsdokument ausweisen könne.

O.
Der Beschwerdeführerin wurde am 25. Oktober 2013 die Gelegenheit erteilt, sich bis zum 11. November 2013 zur Vernehmlassung des BFM vom 18. Oktober 2013 zu äussern.

P.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. November 2013 liess die Beschwerdeführerin hauptsächlich erklären, das BFM spreche sowohl den Zeugenaussagen als auch der Bestätigung der äthiopischen Botschaft den Beweiswert für den Beleg ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit ab. Es könne ihr indes nicht zugemutet werden, jeden Zweifel auszuräumen und den vollen Beweis zu erbringen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.

1.2 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden (vgl. BGE 113 Ia 146 f.; VPB 1985 Nr. 24; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt daher auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
- 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).

1.3 Der Bundesrat beschloss am 13. Dezember 2013 mittels der Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 - unter dem Vorbehalt der in Abs. 2 und 3 der genannten Verordnung aufgeführten Artikel - die Inkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (BBl 2012 9685) per 1. Februar 2014. Gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 betreffend die Änderung vom 14. Dezember 2012 gilt unter anderem bei Wiedererwägungsgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008.

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (aArt. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.5 Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. aArt. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.

2.1
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren war unter bisherigem Recht ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis wird aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit einer Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Ausserdem können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Karin Scherrer, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 66 Rz. 16 f).

2.2 Ebenfalls unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung - und nicht etwa der Revision - zu prüfen sind gemäss einem am 5. Juni 2013 ergangenen Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandene Beweismittel und Tatsachen, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen (BVGE 2013/22). Liegt mit anderen Worten eine materiell rechtskräftige Verfügung vor, die angefochten wurde und deren Beschwerdeverfahren mit einem materiellen Urteil endete und werden nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, geltend gemacht, sind diese durch das BFM - analog revisionsrechtlicher Gesichtspunkte im Sinne von Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG - im Rahmen der Wiedererwägung zu prüfen.

2.3 Der Sinn der Wiedererwägung - wie auch der Revision - ist sodann nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Anders ausgedrückt ist es unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (erneut) in Frage gestellt wird. Gar nicht erst einzutreten ist auf ein Wiedererwägungsgesuch schliesslich dann, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156).

3.

3.1 Mit der Berufung auf die dem Wiedererwägungsgesuch vom 13. Mai 2013 beigelegten Erklärungen dreier angeblich in B._______ lebenden Personen äthiopischer Nationalität vom 6. Mai 2013 (28/08/2005 äthiopischer Kalender), mit welcher die Deportation der eritreischen Mutter nach Eritrea belegt werden soll, wird nicht - wie im Wiedererwägungsgesuch angenommen - eine nachträglich veränderte Sachlage geltend gemacht. Damit wird auf eine veränderte Beweislage hingewiesen, mit welcher der im ordentlichen Verfahren festgestellte Sachverhalt neu beurteilt werden soll. Das Sachverhaltselement der Deportation der Mutter nach Eritrea respektive der eritreischen Staatszugehörigkeit oder Herkunft der Beschwerdeführerin bildete im ordentlichen Asyl- und Beschwerdeverfahren bereits das Kernthema. Es handelt sich somit nicht um die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage. Vielmehr wird mit dem nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens entstandenen Dokument der im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens zu prüfende Revisionsgrund (vgl. E. 2.2) von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG angerufen, wonach die Beschwerdeinstanz einen Entscheid in Revision zieht, wenn eine Partei neue, erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorbringt.

3.2 Gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem (Beschwerde-)Entscheid voranging, oder auf dem Weg einer Beschwerde, die ihr zustand, geltend machen konnte (Art. 66 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG). Aufgrund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist im Wiederwägungsverfahren der im Revisionsverfahren geltende Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein rechtskräftiges Urteil auch dann in Revision zu ziehen ist, wenn die neuen Vorbringen verspätet sind, aber offensichtlich machen, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (EMARK 1998 Nr. 3 S 19 ff.).

3.3

3.3.1 Das BFM hat erwähnte Erklärungen dreier äthiopischer Personen vom 6. Mai 2013 in der angefochtenen Verfügung als Gefälligkeitsschreiben erachtet. Es befand diese als nicht geeignet, um den Nachweis der von der Beschwerdeführerin behaupteten eritreischen Herkunft und der Deportation der Familie zu erbringen. Es verneinte, dass die als "Zeugenaussagen" betitelten Erklärungen zu einem anderen Entscheid führen könnten. Damit verneinte es implizit deren Erheblichkeit analog Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG. Das BFM sprach auch auf Vernehmlassungsstufe den schriftlichen Aussagen der drei Personen vom 6. Mai 2013 die Erheblichkeit ab, indem es erwog, dass selbst wenn die Aussagen von den darin genannten Personen verfasst worden wären, dies nicht bedeuten würde, dass damit die Wahrheit bezeugt worden sei.

3.3.2 Dazu ist vorab festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, bereits im ordentlichen Asyl- respektive im Beschwerdeverfahren Bestätigungen von ihr in B._______ bekannten Personen erhältlich zu machen, um die von ihr behauptete Deportation ihrer Mutter oder ihre eritreische Staatsangehörigkeit respektive Herkunft zu stützen. Eine Begründung dafür, weshalb die Erklärungen von drei angeblich in B._______ wohnhaften Personen erst am 6. Mai 2013 ausgestellt wurden, wird weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Rechtsmittelschrift dargelegt. Den Angaben der drei Personen zufolge kannten diese die Mutter und die Beschwerdeführerin bereits vor deren Deportation im Jahre 1999. Es erstaunt daher, dass die Beschwerdeführerin, die sich seit November 2009 in der Schweiz befindet, bis anhin keine entsprechende Bestätigungen dieser Personen, die sie im ordentlichen Verfahren nie erwähnte, beibringen konnte. Dieses Beweismittel wäre damit wohl als verspätet eingereicht zu qualifizieren. Ungeachtet dessen fällt sodann auf, dass nicht feststeht, von wem genau und von wo aus das Dokument vom 6. Mai 2013 der Beschwerdeführerin respektive deren Rechtsvertreter zugestellt wurde. Gemäss dem Wiedererwägungsgesuch vom 13. Mai 2013 lagen die Erklärungen in jenem Zeitpunkt einzig in Form einer Fax-Kopie vor. Die darin enthaltene Nummer (...) deutet jedoch nicht auf eine äthiopische Fax-Nummer hin (vgl. act. B1/29). Damit ist zweifelhaft, ob der Fax aus Äthiopien stammt. Auch dem der Beschwerde beigelegten Original kann nichts über dessen Herkunft respektive Zustellung entnommen werden, da ein entsprechendes postalisches Übermittlungscouvert fehlt. Ob die im Dokument vom 6. Mai 2013 enthaltenen Aussagen tatsächlich von den darin genannten Personen abgegeben wurden, ist ebenfalls unklar. In der Fax-Kopie vom 6. Mai 2013 sind bloss schlecht oder zum Teil unlesbare Kopien von Identitätsausweisen enthalten, weshalb es nicht möglich ist, die in den Erklärungen vom 6. Mai 2013 enthaltenen Personalien mit jenen auf den Identitätsausweisen zu vergleichen. Selbst wenn aber - wie vom BFM zutreffend erwogen - die im Schreiben vom 6. Mai 2013 enthaltenen Aussagen tatsächlich von den darin genannten Personen verfasst worden sein sollten, würde dies noch nicht bedeuten, dass deren Angaben als wahr respektive als glaubhaft zu erachten wären, zumal diese nicht etwa amtlich beglaubigt sind, indem sie beispielsweise gegenüber der Kebele abgegeben wurden. Nach Kenntnis des Gerichts sind zudem Bestätigungen einer Kebele, die über eine früher in Äthiopien wohnhafte Person, insbesondere auch über deren Herkunft, Auskunft geben können, in der Regel durchaus erhältlich. Es
erscheint auch vor diesem Hintergrund nicht verständlich, weshalb es der Beschwerdeführerin bis dato nicht möglich gewesen sein sollte, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Im Weiteren fällt auf, dass die drei angeblich in B._______ wohnhaften Personen darlegen, die Mutter der Beschwerdeführerin sei 1999 mit "ihren Kindern" nach Eritrea deportiert worden. Nach Aussagen der Beschwerdeführerin wurden aber lediglich die Mutter und die Halbschwester nach Eritrea deportiert (vgl. act. A7/23 S. 8). Die Beschwerdeführerin selber verblieb in Äthiopien. Mit dem BFM ist daher einherzugehen, dass das Schreiben vom 6. Mai 2013 zum Nachweis der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin dargelegten Deportation der Mutter im Jahre 1999 nicht geeignet und damit in Analogie zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG als nicht erheblich zu bezeichnen ist. Entgegen der im Wiedererwägungsgesuch vom 13. Mai 2013 vertretenen Ansicht kann dem Schreiben vom 6. Mai 2013 sodann auch nicht entnommen werden, dass die Mutter heute in Eritrea lebt und es stellt auch keinen Beleg für eine eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin dar. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen auf Folgendes zu verweisen:

3.3.3 Selbst davon ausgehend, die Mutter der Beschwerdeführerin wäre vor Ausbruch des Krieges 1998 tatsächlich eine in Äthiopien niedergelassene, eritreische Staatsangehörige gewesen - indem sie zuvor etwa am Referendum von 1993 teilgenommen hätte - , ist festzuhalten, dass damit die damals minderjährige Beschwerdeführerin nebst der äthiopischen auch die eritreische Staatsangehörigkeit innegehabt hätte. Wäre die Mutter der Beschwerdeführerin in jenem Zeitpunkt dagegen eine in Äthiopien wohnhafte Person eritreischer Herkunft gewesen, die die eritreische Staatsangehörigkeit - etwa mangels Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum von 1993 - zuvor nicht erlangt hätte, so wären die Mutter und damit auch die Beschwerdeführerin vor Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkrieges im Mai 1998 einzig als äthiopische Staatsangehörige behandelt worden und sie hätten in jenem Zeitpunkt nicht gleichzeitig über die eritreische Staatsangehörigkeit verfügt. So oder anders hätte die Beschwerdeführerin damit aber vor Ausbruch des Grenzkrieges die äthiopische Staatsbürgerschaft innegehabt. Nach Ausbruch des Grenzkrieges 1998 entzog der äthiopische Staat Personen eritreischer Herkunft zwar die äthiopische Staatsbürgerschaft, mithin auch jenen Personen, die zuvor nicht im Besitz der eritreischen Staatsbürgerschaft waren. Nach dem Krieg galt aber spätestens ab 2004 für Eritreer und Eritreerinnen, die in Äthiopien verblieben waren, dass sich diese gemäss der Regierungsdirektive vom Januar 2004 (Directive Issued to Determine the Residence Status of Eritrean Nationals Residing in Ethiopia) registrieren lassen konnten und in der Folge eine ständige Aufenthaltsbewilligung erhielten. Für die in Äthiopien verbliebenen Personen eritreischen Ursprungs, die nach Auffassung der äthiopischen Behörden die eritreische Staatsangehörigkeit aktiv wahrgenommen und deshalb ihre äthiopische aufgegeben hatten, liess die Direktive zudem die Möglichkeit offen, nach dem neuen Nationalitätengesetz vom Dezember 2003 den Wiedererwerb der äthiopischen Staatsangehörigkeit beantragen zu können. Die Direktive bezog sich jedoch ausschliesslich auf Personen eritreischen Ursprungs, die bis zu deren Erlass permanent Wohnsitz in Äthiopien hatten (vgl. zum Ganzen: Urteil D-8860/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2012 E. 4.5.10 mit weiteren Hinweisen). Wäre tatsächlich von einer eritreischen Staatsangehörigkeit oder Herkunft der Beschwerdeführerin auszugehen, so hätte für sie, die ihren ständigen Wohnsitz in Äthiopien hatte (vgl. act. A1/13 S. 1 und 10, act. A7/23 S. 5), demnach ohne Weiteres die Möglichkeit bestanden, entweder eine ständige Aufenthaltsbewilligung oder aber (wieder) die äthiopische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Die Annahme
des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil D-1652/2012 vom 19. Februar 2013, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine äthiopische Staatsangehörige oder sie verfüge dort zumindest über eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. act. A19/11 E. 4.1 S. 6) wäre auch vor diesem Hintergrund nach wie vor zu stützen. Die eingereichten "Zeugenaussagen" würden sich demnach auch insoweit als unerheblich erweisen. Auch würden damit keine Gründe angeführt, mit denen die Einschätzung des Gerichts, wonach es die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Lebensumständen in Äthiopien respektive ihrem (familiären) Beziehungsnetz als nicht glaubhaft wertete (vgl. act. A19/11 S. 6 E. 4.1 und S. 8 f. E. 5.5), widerlegt würde. Denn selbst wenn sich die Mutter - wie von ihr stets dargelegt - nicht mehr in Äthiopien befunden hätte, wären - wie unter E. 3.4 besehen - ihre übrigen Angaben zu ihrem vor ihrer Ausreise aus Äthiopien vorhandenen Beziehungsnetz weiterhin als nicht glaubhaft zu qualifizieren.

3.4 Das Vorhandensein eines (familiären) Beziehungsnetz in Äthiopien wird in der Beschwerde vom 22. August 2013 - wie bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren - negiert. Der ursprünglichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, es sei davon auszugehen, dass vor Ort ein sozialer und finanzieller Rückhalt bestehe, (vgl. act. A19/11 S. 8 f. E. 5.5), wird das neue Vorbringen, der Vater der Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich ebenfalls nach Eritrea ausgereist (vgl. act. B5/8 S. 7), gegenübergestellt. Aus diesem, mit keinen Beweismitteln gestütztem Novum (vgl. dazu nachfolgend E. 3.5.1) wäre jedoch zu schliessen, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin bis anhin in Äthiopien befunden hätte. Damit hätte sie dort aber entgegen ihren früheren Aussagen über einen familiären Anknüpfungspunkt verfügt. Denn dem BFM gegenüber erwähnte sie stets, ihr Vater, den sie nie gekannt habe, lebe - ebenso wie sämtliche weitere Verwandte - in Eritrea (vgl. act. A1/13 S. 3, act. A7/23 S. 5). Die zuvor von der Vorinstanz und vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Feststellung, ihr Vorbringen, in Äthiopien über kein familiäres Beziehungsnetz zu verfügen, sei als nicht glaubhaft zu erachten, wird damit zusätzlich bestärkt. Diesem, erst im Beschwerdeverfahren gegen den Wiedererwägungsentscheid vorgebrachten Novum kommt damit ebenfalls keine Erheblichkeit zu.

3.5

3.5.1 Im Beschwerdeverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz können im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden (Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050). Es können bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sachverhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.204).

3.5.2 Beim eingereichten Dokument der äthiopischen Mission in Genf, handelt es sich um ein Novum. Dieses wurde erst auf Beschwerdeebene eingereicht und datiert vom 19. September 2013. Es ist erst nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2013 entstanden und somit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ebenfalls analog Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG zu prüfen. Das BFM stellte sich hinsichtlich dieses Beweismittels in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, damit werde kein Nachweis über die wahre Nationalität der Beschwerdeführerin erbracht, sondern es werde lediglich bestätigt, dass sie keine äthiopischen Papiere besitze. Eine Bestätigung der äthiopischen Nationalität werde durch die äthiopische Botschaft nur dann ausgestellt, wenn sich eine Person mit Identitätsdokumenten ausweisen könne. Damit geht das BFM implizit davon aus, dass die Bestätigung der Botschaft zum Nachweis der eritreischen Herkunft oder Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist. Mit anderen Worten hält es dieses Dokument als nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG. Dieser Ansicht ist, wie nachstehend (vgl. E. 3.5.3) dargelegt, zu folgen:

3.5.3 Das Schreiben der äthiopischen Mission in Genf hält unter anderem fest:"This refers to Ms. A._______ request of attestation regarding her nationality. In this regard [...] informs you that she doesn't have any Ethiopian attestation. In the case of Ms. A._______, she couldn't get an Ethiopian attestation". Daraus lässt sich ableiten, dass sie (die Beschwerdeführerin) über keine äthiopische Bestätigung respektive über keine äthiopischen Papiere verfügt. Auch lässt sich erkennen, dass die Mission keine Bestätigung über die Nationalität ausstellt. Damit wird indes weder gesagt, dass die Beschwerdeführerin keine äthiopische Staatsangehörige (mehr) ist, noch wird daraus ersichtlich, dass sie eritreische Staatsangehörige oder eritreischer Herkunft ist. Auch kann dem Schreiben nicht - wie in der Rechtsmittelschrift argumentiert - entnommen werden, dass sie in Äthiopien über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt(e) oder eine solche nicht (erneut) beantragen könnte. Vielmehr bleibt der Grund, weshalb sie über keine äthiopischen Papiere verfügt respektive zum Erhalt einer Bestätigung der Nationalität nicht in der Lage ist, unklar. Dieses Beweismittel ist demnach weder geeignet, die von der Beschwerdeführerin behauptete eritreische Staatsangehörigkeit oder Herkunft zu belegen, noch stellt es einen Nachweis dafür dar, dass es sich bei ihr nicht um eine Person äthiopischer Nationalität handelt oder ihr in Äthiopien ein Aufenthaltsrecht zugekommen ist respektive zustehen würde.

3.6 Aufgrund dieser Erwägungen sind demnach weder erwähnte Erklärungen dreier Personen vom 6. Mai 2013 noch die Erklärung der äthiopischen Mission in Genf vom 19. September 2013 geeignet, die Annahme im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1652/2012 vom 19. Februar 2013, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äthiopische Staatsangehörige oder aber um eine Person, die in Äthiopien über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt respektive verfügte, handelt, zu widerlegen. Auch eignen sich die eingereichten Dokumente zum Nachweis der von der Beschwerdeführerin behaupteten eritreischen Staatsangehörigkeit nicht.

3.7 Im Übrigen bildet der blosse Verweis in der Rechtsmittelschrift auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2005 (vgl. act. B5/8 S. 5) zu Deportationen von Personen aus Äthiopien nach Eritrea von Vornherein keinen Wiedererwägungsgrund. Damit wird weder eine nachträgliche veränderte Sachlage dargelegt oder ein im Sinne einer (qualifzierten) Wiedererwägung zu prüfendes neues, erhebliches Vorbringen oder Beweismittel eingebracht. Erwähnter Bericht der SFH äusserst sich zudem bloss in allgemeiner Form zu den Ende der 1990-er Jahre erfolgten Deportationen von Personen eritreischer Herkunft aus Äthiopien nach Eritrea und nimmt nicht etwa persönlich Bezug zur Mutter der Beschwerdeführerin, womit er ohnehin nicht für einen entsprechenden Nachweis einer erfolgten Deportation der Mutter taugen würde. Ausserdem handelt es sich dabei um Tatsachen, die dem Bundesverwaltungsgericht längst bekannt sind (vgl. BVGE 2011/25) und im Entscheid vom 19. Februar 2013 - unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen - mithin Eingang fanden (vgl. act. A19/11 S. 6 E. 4.1).

3.8 Weshalb - wie in der Rechtsmittelschrift ausserdem neu moniert wird - der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin aufgrund einer wesentlich veränderten allgemeinen Lage in Äthiopien unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG zu erachten wäre, wird in der Rechtsmittelschrift nicht näher ausgeführt. In diesem Zusammenhang wird lediglich auf einen Ausschnitt aus einem Bericht von Amnesty International vom 23. Mai 2013 verwiesen, wonach das Recht auf freie Meinungsäußerung unterdrückt worden sei und die Behörden tatsächliche und vermeintliche Gegner der Regierung inhaftiert hätten, friedliche Proteste unterdrückt und willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen angeordnet worden seien und Folter und andere Misshandlungen in Hafteinrichtungen verbreitet gewesen seien. Der Bericht bezieht sich allerdings auf im Jahr 2012 durch Äthiopien begangene Menschenrechtsverletzungen. Von einer seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2013 veränderten Sachlage kann demnach nicht gesprochen werden. Inwiefern die Beschwerdeführerin, die sich in Äthiopien nie politisch betätigte, bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund dieses Berichts nunmehr einem konkreten Risiko einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, wird zudem in keiner Weise substantiiert. Auf das entsprechende Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen, zumal es an der Feststellung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1652/2012 vom 19. Februar 2013, wonach der Vollzug der Wegweisung auch in Anbetracht der allgemein vorherrschenden Menschenrechtslage in Äthiopien als zulässig beurteilt wurde (vgl. act. A19/11 S. 8 E. 5.4), denn auch nichts ändern würde.

3.9 Der Grad der Integration im Sinne von Art. 96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG ist kein massgebend zu berücksichtigendes Kriterium im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren, da diesbezüglich von einer seit Ergehen des Entscheides vom 19. Februar 2013 wesentlich veränderten Sachlage ebenfalls nicht gesprochen werden kann. Bereits in der Beschwerde vom 26. März 2012 wurde auf eine fortgeschrittene Integration in Form von sehr guten Deutschkenntnissen, einer Lehrstelle als Restaurationsangestellte und einem guten Umfeld aufmerksam gemacht (vgl. act. A14/5 S. 4). Diesen Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn auch nicht explizit im Rahmen von Art. 96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG - in seinen Erwägungen vom 19. Februar 2013 berücksichtigt (vgl. act. A 19/11 S. 8 E. 5.5). Es ist zwar sehr erfreulich, dass die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2013 die zweijährige Lehre als Restaurationsangestellte mit Bravour abschliessen konnte und man ihr mit Beginn am 1. August 2013 eine Zusatzlehre in diesem Bereich in Aussicht stellte (vgl. act. B2/9 S. 5 ff.). Aufgrund dieser, nicht derart massgeblich geänderten Integrationslage, kann indessen nicht davon ausgegangen werden, die Möglichkeit einer Wiedereingliederung bei einer Rückkehr nach Äthiopien werde dadurch verhindert. Auch kann nicht davon gesprochen werden, dass bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin die Gefahr einer Entwurzelung bestünde, welche den Vollzug ihrer Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen lassen würde. Die Beschwerdeführerin hat nämlich den grössten Teil ihres Lebens nicht in der Schweiz, sondern in Äthiopien verbracht. Dort ist sie geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen. Wie vorstehend erwähnt (E. 3.4) ist zudem (nach wie vor) davon auszugehen, sie verfüge in Äthiopien über ein soziales Beziehungsnetz und einen finanziellen Rückhalt. Ihre in der Schweiz bislang absolvierte Ausbildung als Restaurationsangestellte dürfte ihr schliesslich auch in Äthiopien zum Vorteil gereichen und ihr bei der Suche nach einer Anstellung behilflich sein.

3.10 Dem Einwand in der Beschwerde, der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sei unmöglich im Sinne von Art. 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
Abs 2 AuG, kommt im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren keine Bedeutung zu. Damit wird weder auf eine veränderte Sachlage hingewiesen, noch werden allfällige zu prüfende Revisionsgründe analog Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG angerufen. Die Möglichkeit des Vollzuges der Wegweisung nach Äthiopien im Sinne erwähnter Bestimmung wurde zudem durch das Bundesverwaltungsgericht schon geprüft und bejaht (vgl. act. A19/11 S. 9 E. 5.6). Es sei dennoch an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass auch im heutigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erwiese sich als unmöglich. Die Beschwerdeführerin ist - wie alle Asylsuchenden - verpflichtet, bei der Beschaffung von entsprechenden, rechtsgültigen Papieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG). Der Einwand in der Beschwerde, eine Rückschaffung nach Äthiopien sei gegen den Willen der Betroffenen nicht möglich, erschiene damit ohnehin als nicht stichhaltig.

3.11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese sind mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Claudia Jorns Morgenegg

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-4716/2013
Date : 08. September 2014
Published : 18. September 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 29. Juli 2013


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 6  8  105  106
AuG: 83  96
BGG: 83
BV: 29
EMRK: 3
VGG: 31  32  33
VGKE: 1
VwVG: 5  48  50  52  63  65  66
BGE-register
113-IA-146 • 127-I-133
Weitere Urteile ab 2000
A_19/11
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