Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-2913/2010
{T 0/2}

Urteil vom 8. September 2010

Besetzung
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.

Parteien
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETHZ, Rechtsdienst, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno Bauer,
Beschwerdegegnerin,

ETH-Beschwerdekommission,
Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Bachelor-Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften.

Sachverhalt:

A.
A._______ bestand im Sommer 2009 im ersten Versuch die Basisprüfung im Bachelor-Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) nicht.

B.
Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2009 liess sie bei der ETH-Beschwerdekommission (ETH-BK) beantragen, die negative Prüfungsverfügung der ETHZ vom 10. September 2009 sei aufzuheben und die Prüfung sei als "bestanden" zu erklären. Weiter sei ihr Akteneinsicht zu gewähren.

C.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2009 wurde A._______ Akteneinsicht gewährt. Auf deren Antrag hin und im Zusammenhang mit einem bei der ETHZ gestellten Wiedererwägungsgesuch sistierte die ETH-BK das Beschwerdeverfahren.

D.
Anfangs März wurde die ETH-BK von A._______ darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die Prüfungen im Februar 2010 wiederholt und bestanden habe.

E.
Die ETHZ teile am 8. März 2010 mit, dass mit dem Bestehen der Prüfungen das Wiedererwägungsgesuch hinfällig geworden sei und sie deshalb nicht mehr darauf eintreten werde.

F.
In Anschluss an eine Anfrage der ETH-BK liess A._______ am 25. März 2010 ein als "Rückzug der Beschwerde" betiteltes Schreiben bei der ETH-BK einreichen. Darin wurde ausgeführt, es sei im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren gerechtfertigt, eine Erweiterung der Rahmenfrist zur Ablegung der Folgeprüfungen zu bewilligen. Sollte eine solche Erweiterung bereits im Abschreibungsbeschluss möglich sein, so werde darum gebeten, diese zu gewähren. Eventualiter wäre ein Hinweis anzubringen, dass A._______ bei Bedarf eine solche Erweiterung gewährt werden solle (Ziff. 1). Weiter wurde im Schreiben auf eine erfolgte Absprache betreffend Parteientschädigung hingewiesen (Ziff. 2). Abschliessend wurde festgehalten, dass die Beschwerde namens und im Auftrag der Mandantin "im obigen Sinne und absprachegemäss" hiermit zurückgezogen werde.

G.
Mit Verfügung vom 12. April 2010 schrieb die ETH-BK die Beschwerde als durch Beschwerderückzug gegenstandslos geworden ab (Ziff. 1). Weiter ordnete die ETH-BK an, die Dauer des Beschwerdeverfahrens sei von der maximal zulässigen Studiendauer in Abzug zu bringen (Ziff. 2). Zudem regelte die ETH-BK die Kostenfolge (Ziff. 3) und verpflichtete die ETHZ, A._______ eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten (Ziff. 4).

H.
Mit Beschwerde vom 26. April 2010 beantragt die ETHZ (Beschwerdeführerin) vom Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung der ETH-BK. Das Beschwerdeverfahren vor der ETH-BK sei mit dem Rückzug vollständig gegenstandslos geworden. Deshalb könne nicht gleichzeitig festgestellt werden, dass noch ein Rechtsschutzinteresse bestehe, ihr eine materielle Anweisung zu erteilen. Falle eine Prozessvoraussetzung dahin, so gebe es materiell nichts mehr zu entscheiden. Zudem gebe es für die angeordnete Verlängerung der Gesamtstudiendauer im Falle des Bestehens der Prüfung und dem Dahinfallen des Beschwerdeverfahrens keine Rechtsgrundlage. Die Anordnung hätte sogar zur Folge, dass ein Studierender, der eine Beschwerde einreiche und sie dann zurückziehe, immer besser gestellt sei als jemand, der einen zweiten Prüfungsversuch ohne vorgängige Anfechtung unternehme. Schliesslich habe die ETH-BK die Parteientschädigung in Verletzung des rechtlichen Gehörs der ETHZ nach vorgängiger Absprache mit dem Parteivertreter festgesetzt. Sie verzichte jedoch darauf, die Verfügung auch in diesem Punkt anzufechten, weil es unverhältnismässig sei, im Hinblick auf die Beurteilung der Prozessaussichten noch Abklärungen materieller Art vornehmen zu müssen.

I.
Die ETH-BK (Vorinstanz) beantragt am 31. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde. In der Vernehmlassung wird einerseits die Kontaktaufnahme zum Parteivertreter begründet und verteidigt. Weiter wird kurz auf die Prozessaussichten des abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens eingegangen. Andererseits hält die Vorinstanz fest, A._______ habe trotz Bestehens im zweiten Prüfungsversuch durch die zeitliche Verzögerung einen Nachteil erlitten. Dieser Nachteil sei in Übereinstimmung mit den mutmasslichen Prozessaussichten und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil A-3595/2009 vom 8. Dezember 2009) mit der strittigen Anordnung ausgeglichen worden.

J.
A._______ (Beschwerdegegnerin) liess am 18. Juni 2010 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen. In der Beschwerdeantwort wird vorab auf die Prüfungsbedingungen anlässlich des ersten Prüfungsversuches und die Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens vor der ETH-BK eingegangen. Weiter wird festgehalten, die Beschwerde sei "im obigen Sinne" zurückgezogen worden. Im Rückzug sei auf die Einigung betreffend einer ausseramtlichen Entschädigung sowie auf das Erfordernis der Erweiterung der Rahmenfrist für die gesamten Prüfungen verwiesen worden. Der wörtliche "Rückzug" bedeute in materieller Hinsicht nichts anderes als ein Antrag auf Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Der Rekurrentin bleibe unter diesen Umständen nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse, nämlich ein solches auf korrekten Abschluss des Verfahrens unter Berücksichtigung ihrer Interessen. In Würdigung der Prozessaussichten sei es gerechtfertigt, die Rekurrentin genau so zu behandeln, wie wenn ihre Beschwerde tatsächlich gutgeheissen worden wäre.

K.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 15. Juli 2010 an ihrer Beschwerde fest.

L.
Den Verfahrensbeteiligten wurde am 23. Juli 2010 angezeigt, dass die Sache als spruchreif erachtet werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Entscheide der Vorinstanz sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die strittige Anordnung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Vorab ist festzustellen, dass einzig die Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung im Streit liegt. Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich darauf verzichtet, die ihr auferlegte Parteientschädigung (Ziff. 4) anzufechten. Damit besteht kein Anlass bzw. es ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, die Verfügung auch in diesem Punkt zu überprüfen.

3.
Nachfolgend zu beurteilen sind die Voraussetzungen und Folgen eines Beschwerderückzugs.

3.1 Für das Anhängigmachen eines Beschwerdeverfahren gilt uneingeschränkt der Dispositionsgrundsatz. Vom Willen der beschwerdeführenden Partei hängt es ab, ob und in welchem Umfang eine angefochtene Verfügung zu überprüfen ist. Sie kann über den Verfahrens- bzw. Streitgegenstand verfügen bzw. disponieren. Dazu gehört auch, dass sie ihre Beschwerde ganz oder teilweise zurückziehen kann (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 204 und 327; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 16 N. 2 und 8 sowie Art. 39 N. 6). Der Beschwerderückzug muss ausdrücklich, unmissverständlich und bedingungslos erfolgen; andernfalls ist er unbeachtlich. Die Rückzugserklärung ist endgültig und unwiderruflich, wobei Willensmängel vorbehalten bleiben. Der Rückzug kann in allen Verfahrensstadien erfolgen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.212; THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 62 N. 32 mit Hinweisen; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 39 N. 7; BGE 119 V 36 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 5A_708/2009 vom 15. Januar 2010 E. 1).

3.2 Zieht die Partei ihr Rechtsmittel vollständig oder teilweise zurück, wird das Beschwerdeverfahren in den fraglichen Punkten gegenstandslos; die Prozessvoraussetzungen sind nachträglich weggefallen. Die Gegenstandslosigkeit führt jedoch nicht unmittelbar zur Beendigung des Verfahrens. Dieses wird erst durch die Abschreibungsverfügung beendet. Diese Abschreibung beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Sache zufolge Dahinfallens der Prozessvoraussetzungen als erledigt erklärt wird (GYGI, a.a.O., S. 317; PHILIPPE WEISSENBERGER, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 61 N. 4; MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, a.a.O., Art. 39 N. 4).

3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin ihre Beschwerde bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 25. März 2010 vollständig zurückziehen liess. Zwar sind in der Rückzugserklärung Ausführungen unter anderem zur Länge der Gesamtstudiendauer enthalten und die Rückzugserklärung nimmt mit der Formulierung "im obigen Sinne" offensichtlich auch darauf Bezug. Diese Ausführungen stellen jedoch keine Rückzugsbedingungen dar. Deren klarer Wortlaut lässt vielmehr erkennen, dass die Beschwerdegegnerin die Vorinstanz lediglich darum ersuchte, zu prüfen, ob eine Erweiterung der Rahmenfrist im Rahmen des Abschreibungsbeschlusses angeordnet oder ob zumindest ein entsprechender Hinweis angebracht werden könnte.

3.4 Der Beschwerderückzug erfolgte somit bedingungslos, was auch von keiner Seite in Frage gestellt wird. Er ist damit gültig erfolgt und umfasste den gesamten Streitgegenstand. Mit dem Beschwerderückzug hat die Beschwerdeführerin auf eine rechtliche Überprüfung der Streitsache verzichtet. Die Prozessvoraussetzungen für die Beurteilung der Streitfrage sind mit dem Rückzug der Beschwerde somit weggefallen. Aus diesem Grund war die Vorinstanz nicht befugt, über die Verfahrensabschreibung hinaus den Streitgegenstand betreffende inhaltliche Anordnungen zu treffen oder in diesem Zusammenhang über einen Interessenausgleich zu befinden. Ihr oblag einzig noch, das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit mittels Abschreibung zu beenden und die Kostenfolge zu regeln (wobei hier gestützt auf Art. 4b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0] unter Umständen eine summarische Beurteilung der Prozessaussichten zu erfolgen hat). Am Rande erwähnt sei noch, dass die Frage der Verlängerung der Gesamtstudiendauer gar nicht Gegenstand der Beschwerde bildete.

3.5 Weil vorliegend das Verfahren durch Rückzug erledigt wurde, unterscheidet es sich vom Verfahren A-3595/2009. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dort im Rahmen einer inhaltlichen Beurteilung der Streitsache und gestützt auf eine Gutheissung der Beschwerde der Studierenden eine Anordnung betreffend Anrechnung an die Studiendauer getroffen (vgl. Urteil A-3595/2009 vom 8. Dezember 2009).

3.6 Hinsichtlich des Wunsches der Beschwerdeführerin, dass nach Möglichkeit bereits mit der Abschreibungsverfügung eine Verlängerung der Gesamtstudiendauer gewährt werde, hätte die Vorinstanz lediglich den Hinweis anbringen können, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen stehe, ein entsprechendes Gesuch bei der ETHZ zu stellen.

3.7 Weil die Vorinstanz nicht Aufsichtsbehörde der Beschwerdeführerin ist (vgl. Art. 25
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 25 Aufgaben - 1 Der ETH-Rat:
1    Der ETH-Rat:
a  bestimmt die Strategie des ETH-Bereichs im Rahmen der strategischen Ziele des Bundesrates;
b  vertritt den ETH-Bereich gegenüber den Behörden des Bundes;
c  erlässt Vorschriften über das Controlling und führt das strategische Controlling durch;
d  genehmigt die Entwicklungspläne des ETH-Bereichs und überwacht ihre Verwirklichung;
e  nimmt die in seine Zuständigkeit fallenden Anstellungen und Wahlen vor;
f  ...
g  ist für die Sicherstellung der Koordination und der Planung nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 201159 verantwortlich;
h  gibt sich eine Geschäftsordnung;
i  erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen werden.60
2    Er unterbreitet die Anträge und Vorschläge zu Geschäften aus dem ETH-Bereich dem WBF. Beabsichtigt das WBF, vom Antrag des ETH-Rates abzuweichen, oder stellt es einen eigenen Antrag, so hört es den ETH-Rat an.
3    Er informiert die Angehörigen der Hochschulen und der Forschungsanstalten über alle sie betreffenden Geschäfte.
4    Er übt die Aufsicht über den ETH-Bereich aus. Er kann den ETH und den Forschungsanstalten nach Anhörung insbesondere Empfehlungen abgeben und in begründeten Fällen Aufträge erteilen. Er kann nach Anhörung der betroffenen Institution entsprechende Massnahmen ergreifen, wenn er eine Rechtsverletzung feststellt.61
und 39
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 39 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über die ETH und die Forschungsanstalten aus.
1    Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über die ETH und die Forschungsanstalten aus.
2    Er erlässt die Ausführungsvorschriften. Er kann die Regelung von Einzelheiten an den ETH-Rat übertragen.
3    Er kann im Rahmen dieses Gesetzes und der bewilligten Kredite völkerrechtliche Verträge abschliessen.
4    Er hört vor Erlass der Ausführungsvorschriften und vor dem Abschluss völkerrechtlicher Verträge den ETH-Rat an. Vor dem Erlass dienstrechtlicher Vorschriften sind die Personalverbände anzuhören.
ETH-Gesetz), muss nicht weiter geprüft werden, ob es sich bei der strittigen Anordnung allenfalls um eine aufsichtsrechtliche Massnahme handelt und ob diese deshalb zulässig wäre.

4.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben.

5.
Kostenpflichtig wird in der Regel die unterliegende Partei, wobei unterliegenden Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Vorliegend rechtfertigt es sich, der ebenfalls unterliegenden Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten zu erlassen (Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Weder der obsiegenden Beschwerdeführerin noch der unterliegenden Beschwerdegegnerin steht ein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung der ETH-BK vom 12. April 2010 wird aufgehoben.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 5909; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Forster Michelle Eichenberger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-2913/2010
Date : 08. September 2010
Published : 16. September 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Hochschule
Subject : Bachelor-Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften


Legislation register
BGG: 42  82
ETH-Gesetz: 25  37  39
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 6  7
VwVG: 5  48  50  52  63  64
BGE-register
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A-2913/2010 • A-3595/2009