Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-5964/2007/
{T 0/2}

Urteil vom 8. September 2008

Besetzung
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Jürg Kölliker, Richter André Moser

Gerichtsschreiber Simon Müller.

Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.

Gegenstand
Konformitätserklärung.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 9. August 2007 stellte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) die Nichtkonformität von vier Funkfernsteuerungen fest, welche durch die Einzelfirma X._______, angeboten und vertrieben worden sind; es untersagte ihr das Inverkehrbringen dieser Anlagen und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 910.-. Das BAKOM führte aus, die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation sei in einem Fall unvollständig gewesen, in den anderen drei Fällen habe nicht festgestellt werden können, ob die eingereichte Dokumentation zu den angebotenen und vertriebenen Funkfernsteuerungen gehöre. Soweit die Anlage habe identifiziert werden können, sei festzuhalten, dass sie nicht vorschriftsgemäss notifiziert worden sei.
Die Firma X._______ habe dem BAKOM den Zutritt zu ihren Geschäftsräumen verweigert. Eine technische Kontrolle habe deshalb nicht vorgenommen werden können, die Verfügung stütze sich lediglich auf eine Kontrolle der eingereichten Dokumente.

B.
Mit Beschwerde vom 6. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt X._______, die Aufhebung der Verfügung vom 9. August 2007. Sie führt aus, sie sei beim Verkauf der beanstandeten Produkte davon ausgegangen, diese würden den gültigen CE-Normen entsprechen. Ein entsprechendes Zertifikat habe den Produkten beigelegen. Sie sei von der Lieferantin dieser Produkte über die Konformität getäuscht worden.
Eines der Produkte, den Monster Truck Titan, habe sie zwar angeboten, aber nicht verkauft.
Die Frist zur Einreichung von Unterlagen sei ihr telefonisch verlängert worden, die Angelegenheit sei aber vom BAKOM bereits vor Ablauf der verlängerten Frist erledigt worden.

C.
Mit Zwischenentscheid vom 23. Oktober 2007 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung.

D.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2007 beantragt das BAKOM die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Es führt zur Begründung aus, es würden weder Anhaltspunkte für einen vorangehenden Inverkehrbringer noch für das rechtmässige Inverkehrbringen von serienidentischen Anlagen vorliegen. Die Dokumente, die bei Erlass der Verfügung vorgelegen hätten, seien den Geräten nicht eindeutig zuzuordnen, unvollständig und nicht aussagekräftig gewesen.
Eine telefonische Fristverlängerung könne aufgrund interner Nachforschungen nicht ausgeschlossen werden. Sollte tatsächlich der Ablauf einer mündlich verlängerten Frist nicht abgewartet worden sein, könne dieser Mangel aber im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Der Beschwerdeführerin sei es auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, die Konformität der Geräte nachzuweisen.
Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin führt die Vorinstanz aus, es sei nicht Gegenstand der Verfügung gewesen, ob die Geräte die Kennzeichnung CE getragen hätten, da diese Kennzeichnung für das Gebiet der Europäischen Union massgebend sei. Ob die schweizerischen Anforderungen an die Kennzeichnung erfüllt gewesen seien, habe nicht überprüft werden können. Ebenso habe sie nicht kontrollieren können, ob der Ware eine Konformitätserklärung beigelegen habe, dies sei aber auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Täuschung durch ihre Lieferantin sei für das vorliegende Verwaltungsverfahren nicht relevant, da dies die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Verantwortung betreffend Konformität entbinden würde.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2008 wies der Instruktionsrichter ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Beiordnung eines amtlichen Anwaltes ab. Eine gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 10. März 2008 ab. Das Bundesgericht führte aus, die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes sei nicht geboten. Wer Funkfernsteuerungen in den Handel bringe, müsse in der Lage sein, sich über die geltenden technischen Vorschriften ins Bild zu setzen und entsprechende Fragen in einem Rechtsmittelverfahren zu erörtern.

F.
Mit Replik vom 30. April 2008 (Poststempel) führt die Beschwerdeführerin an, die CE-Norm sei gemäss einem EU-Gesetz auch in der Schweiz gültig. Die von ihr vertriebenen Spielgeräte würden eine CE-Konformitätserklärung aufweisen und seien deshalb auch in der Schweiz zuzulassen. Bei den übrigen drei beanstandeten Produkten sei sie von der Lieferantin mit gefälschten Konformitätserklärungen getäuscht worden. Es sei zudem merkwürdig, dass ein Konkurrent die gleichen Produkte anstandslos vertreiben dürfe.

G.
Mit Verfügung vom 19. August 2008 stellte der Instruktionsrichter der Vorinstanz die Replik vom 30. April 2008 als Schlussbemerkungen zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.1 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und wird durch diese beschwert. Sie ist damit gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde berechtigt.
1.2 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihr telefonisch eine Verlängerung der Frist zur Einreichung der Unterlagen zum Nachweis der Konformität der beanstandeten Produkte bis am 27. Juli 2007 zugesichert. Der mit der Angelegenheit betraute Mitarbeiter der Vorinstanz habe aber die Angelegenheit weitergereicht, ohne den Ablauf der verlängerten Frist abzuwarten. Die Beschwerdeführerin macht damit sinngemäss geltend, ihr sei das rechtliche Gehör verweigert worden. Die Vorinstanz hält dem entgegen, es könne auch nach interner Abklärung nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführerin telefonisch eine Fristerstreckung zugesichert worden sei. Dies brauche aber nicht geklärt zu werden, da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt werden könne.
2.1 Der Anspruch auf das rechtliche Gehör als selbständiges Grundrecht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) umfasst das Recht des Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672 ff.).
2.2 Der Gehörsanspruch beinhaltet auch das Recht, von jeder der Behörde eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie die Behörde tatsächlich zu beeinflussen vermag (BGE 133 I 100 E. 4.3 - 4.5, BGE 133 I 98 E. 2.1, BGE 132 I 42 E. 3.3.2 und 3.3.3; André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 3.35). Stellungnahmen von Parteien und Behörden werden den übrigen Verfahrensbeteiligten im Allgemeinen zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese Zustellung muss nicht zwingend mit der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verbunden werden. Den Verfahrensbeteiligten steht die Möglichkeit offen, von sich aus zu einer solchen Eingabe Stellung zu nehmen (BGE 133 I 98 E. 2.2, BGE 132 I 42 E. 3.3.2 und 3.3.3).
2.3 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geboten, sich zur beabsichtigten Feststellung der Nichtkonformität der angebotenen Produkte zu äussern und damit das rechtliche Gehör grundsätzlich gewährt. Ob die Frist zur Stellungnahme nun, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, von der Vorinstanz telefonisch bis am 27. Juli 2007 verlängert wurde, kann indessen nicht mehr festgestellt werden. Dies kann aber vorliegend offen bleiben. Die angefochtene Verfügung wurde erst am 9. August 2007 erlassen, die Beschwerdeführerin hätte demnach die Möglichkeit gehabt, allfällige entlastende Unterlagen innerhalb der angeblich verlängerten Frist beim BAKOM einzureichen. Wird es von der Rechtsprechung als genügend erachtet, wenn nur faktisch die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten wird, ohne eine entsprechende Frist anzusetzen, müsste auch die Möglichkeit, innert einer telefonisch verlängerten Frist Stellung zu nehmen, als genügend betrachtet werden. Es ist weder aus den Akten noch den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass diese von der Vorinstanz davon abgehalten worden wäre, eine Stellungnahme einzureichen. Auch wenn die Angelegenheit, wie von der Beschwerdeführerin beschrieben, von der für die technische Kontrolle zuständigen Person an die für die Ausfertigung der Verfügung zuständige Stelle weitergeleitet worden ist, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Einreichung allfälliger Unterlagen nicht mehr möglich gewesen wäre.
2.4 Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Vorinstanz habe durch eine in Aussicht gestellte, aber nicht gewährte Fristverlängerung den Gehörsanspruch verletzt, müsste dieser Mangel als geheilt gelten. Zwar ist der Gehörsanspruch nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (statt vieler: BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann aber als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 126 I 68 E. 2, BGE 129 I 129 E. 2.2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 986 f.).
2.5 Sollte das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör von der Vorinstanz tatsächlich verletzt worden sein, ist dieser Mangel jedenfalls nicht als besonders schwerwiegend zu betrachten. Die Beschwerdeführerin hatte im vorliegend Fall die Möglichkeit, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ihre Argumente vorzubringen und Beweismittel einzureichen. Da das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren mit voller Prüfungsbefugnis entscheidet (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten.

3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die beanstandeten Geräte würden den einschlägigen EU-Normen entsprechen, diese seien auch in der Schweiz anwendbar. Dazu ist vorab festzuhalten, dass Normen der Europäischen Union (EU) grundsätzlich nur für das Gebiet der EU Anwendung finden können. Da die Schweiz nicht Mitglied der EU ist, ergibt sich aus dem Territorialitätsprinzip (Jörg Paul Müller / Luzius Wildhaber, Praxis des Völkerrechts, 3. Auflage, Bern 2001, S. 373 f.), dass die Richtlinie in der Schweiz nur anwendbar ist, sofern und soweit dies in einem schweizerischen Gesetz oder einem Staatsvertrag vorgesehen ist.
3.1 Die Harmonisierung mit ausländischen technischen Normen ist im Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) geregelt. Art. 4 Abs. 1
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 4 Ausgestaltung der technischen Vorschriften im Allgemeinen - 1 Technische Vorschriften werden so ausgestaltet, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken.
1    Technische Vorschriften werden so ausgestaltet, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken.
2    Sie werden zu diesem Zweck auf die technischen Vorschriften der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt. Dabei wird darauf geachtet, dass die technischen Vorschriften:
a  möglichst einfach und transparent sind;
b  zu einem möglichst geringen Verwaltungs- und Vollzugsaufwand führen.
3    Abweichungen vom Grundsatz von Absatz 1 sind nur zulässig, soweit:
a  überwiegende öffentliche Interessen sie erfordern;
b  sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen;
c  sie verhältnismässig sind.
4    Interessen nach Absatz 3 Buchstabe a sind der Schutz:
a  der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit;
b  des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;
c  der natürlichen Umwelt;
d  der Sicherheit am Arbeitsplatz;
e  der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Lauterkeit des Handelsverkehrs;
f  des nationalen Kulturgutes;
g  des Eigentums.
5    Technische Vorschriften über Produkteanforderungen sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten:
a  Die technischen Vorschriften legen nur die grundlegenden Anforderungen fest; sie bestimmen insbesondere die zu erreichenden Ziele.
b  Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren; soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen; es veröffentlicht die bezeichneten technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.
c  Wird das Produkt nach bezeichneten Normen hergestellt, so wird vermutet, dass es den grundlegenden Anforderungen entspricht.15
6    Eine Zulassungspflicht für ein Produkt darf nur vorgesehen werden, wenn dies für die Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen nach Absatz 4 unerlässlich ist.16
THG bestimmt, dass technische Vorschriften so ausgestaltet werden, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken. Sie werden deshalb gemäss Art. 4 Abs. 2
SR 946.51 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
THG Art. 4 Ausgestaltung der technischen Vorschriften im Allgemeinen - 1 Technische Vorschriften werden so ausgestaltet, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken.
1    Technische Vorschriften werden so ausgestaltet, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken.
2    Sie werden zu diesem Zweck auf die technischen Vorschriften der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt. Dabei wird darauf geachtet, dass die technischen Vorschriften:
a  möglichst einfach und transparent sind;
b  zu einem möglichst geringen Verwaltungs- und Vollzugsaufwand führen.
3    Abweichungen vom Grundsatz von Absatz 1 sind nur zulässig, soweit:
a  überwiegende öffentliche Interessen sie erfordern;
b  sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen;
c  sie verhältnismässig sind.
4    Interessen nach Absatz 3 Buchstabe a sind der Schutz:
a  der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit;
b  des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;
c  der natürlichen Umwelt;
d  der Sicherheit am Arbeitsplatz;
e  der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Lauterkeit des Handelsverkehrs;
f  des nationalen Kulturgutes;
g  des Eigentums.
5    Technische Vorschriften über Produkteanforderungen sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten:
a  Die technischen Vorschriften legen nur die grundlegenden Anforderungen fest; sie bestimmen insbesondere die zu erreichenden Ziele.
b  Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren; soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen; es veröffentlicht die bezeichneten technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.
c  Wird das Produkt nach bezeichneten Normen hergestellt, so wird vermutet, dass es den grundlegenden Anforderungen entspricht.15
6    Eine Zulassungspflicht für ein Produkt darf nur vorgesehen werden, wenn dies für die Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen nach Absatz 4 unerlässlich ist.16
THG auf die technischen Vorschriften der wichtigsten Handelspartner abgestimmt. Gemäss dieser Bestimmung erfolgt demnach eine Harmonisierung nicht durch Anerkennung der ausländischen Normen, sondern durch Abstimmung der schweizerischen Normen mit denjenigen der wichtigsten Handelspartner.
3.2 Es ist damit weiter zu prüfen, ob sich eine Pflicht zur Anerkennung einer ausländischen Konformitätsbescheinigung aufgrund von staatsvertraglichen Verpflichtungen ergibt. Zu untersuchen ist namentlich, ob sich aufgrund der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft Verpflichtungen der Schweiz zur Anerkennung der EU-Normen ergeben. Im Vordergrund steht das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (nachfolgend Abkommen, SR 0.946.526.81). Ziel des Abkommens ist die gegenseitige Anerkennung von Erklärungen und Konformitätsbescheinigungen, mit denen die Übereinstimmung mit den Anforderungen der anderen Vertragspartei in den im Abkommen genannten Bereichen bestätigt wird. Gemäss Anhang I Kapitel 7 des Abkommens fallen auch Funkanlagen unter dessen Anwendungsbereich. Nach Art. 1 Abs. 2 des Abkommens anerkennt die Schweiz die von den anerkannten Konformitätsbewertungsstellen ausgestellten Berichte, Bescheinigungen und Zulassungen sowie die Konformitätserklärungen des Herstellers, mit denen die Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Anforderungen bescheinigt wird. Gemäss Art. 3 des Abkommens gilt der Staatsvertrag für die durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Anhang I verbindlich vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren. Im Bereich der Funkanlagen erklärt Anhang I Kapitel 7 Ziff. 1 insbesondere die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7. April 1997, S. 10) als anwendbar. Die Bestimmungen des Abkommens gelten gemäss dessen Art. 4 für alle darunter fallenden Waren unabhängig von ihrem Ursprung. Es ist damit zusammenfassend festzuhalten, dass gemäss diesem Abkommen Funk- und Telekommunikationsanlagen, welche eine Konformitätsbescheinigung gemäss der Richtlinie 1999/5/EG aufweisen, in der Schweiz zuzulassen sind.
3.3 Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die notwendigen Konformitätsbescheinigungen gemäss schweizerischem oder EU-Recht vorgelegt hat.

4.
Zunächst ist zu untersuchen, ob die beanstandeten Produkte bzw. die zu diesen vorgelegten Dokumente den schweizerischen innerstaatlichen Vorschriften genügen. Der Bundesrat kann gemäss Art. 31 Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 31 - 1 Der Bundesrat kann technische Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen festlegen, insbesondere hinsichtlich grundlegender fernmeldetechnischer Anforderungen sowie der Konformitätsbewertung, der Konformitätsbescheinigung, der Konformitätserklärung, der Kennzeichnung, der Anmeldung und der Nachweispflicht (Art. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995104 über die technischen Handelshemmnisse).105
1    Der Bundesrat kann technische Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen festlegen, insbesondere hinsichtlich grundlegender fernmeldetechnischer Anforderungen sowie der Konformitätsbewertung, der Konformitätsbescheinigung, der Konformitätserklärung, der Kennzeichnung, der Anmeldung und der Nachweispflicht (Art. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995104 über die technischen Handelshemmnisse).105
2    Hat der Bundesrat die grundlegenden fernmeldetechnischen Anforderungen nach Absatz 1 festgelegt, so konkretisiert das BAKOM diese Anforderungen in der Regel, indem es:106
a  technische Normen bezeichnet, bei deren Einhaltung vermutet wird, dass auch die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind; oder
b  technische Normen, Rechtsakte der Europäischen Union oder andere Festlegungen für verbindlich erklärt.
3    Bei der Umsetzung von Absatz 2 berücksichtigt das BAKOM die internationalen Normen; Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft.
3bis    Das BAKOM kann technische Normen erarbeiten und veröffentlichen.108
4    Hat der Bundesrat keine grundlegenden fernmeldetechnischen Anforderungen nach Absatz 1 festgelegt oder hat das BAKOM diese nicht nach Absatz 2 konkretisiert, so muss die Person, die eine Fernmeldeanlage anbietet, auf dem Markt bereitstellt109 oder in Betrieb nimmt, dafür sorgen, dass diese den anerkannten Regeln der Fernmeldetechnik entspricht. Als solche Regeln gelten in erster Linie die international harmonisierten technischen Normen. Wo solche fehlen, sind die technischen Spezifikationen des BAKOM und, soweit auch keine solchen bestehen, die nationalen Normen zu beachten.
5    Wenn Gründe der fernmeldetechnischen Sicherheit es erfordern, kann das BAKOM vorschreiben, dass Fernmeldeanlagen nur an besonders befähigte Personen abgegeben werden dürfen. Es kann die Einzelheiten dieser Abgabe festlegen.
des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) technische Vorschriften über das Anbieten und das Inverkehrbringen von Fernmeldeanlagen festlegen, insbesondere hinsichtlich grundlegender fernmeldetechnischer Anforderungen sowie der Konformitätsbewertung, Konformitätsbescheinigung, Konformitätserklärung und Kennzeichnung. Entsprechende Bestimmungen hat der Bundesrat in den Art. 6 bis
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 31 - 1 Der Bundesrat kann technische Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen festlegen, insbesondere hinsichtlich grundlegender fernmeldetechnischer Anforderungen sowie der Konformitätsbewertung, der Konformitätsbescheinigung, der Konformitätserklärung, der Kennzeichnung, der Anmeldung und der Nachweispflicht (Art. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995104 über die technischen Handelshemmnisse).105
1    Der Bundesrat kann technische Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen festlegen, insbesondere hinsichtlich grundlegender fernmeldetechnischer Anforderungen sowie der Konformitätsbewertung, der Konformitätsbescheinigung, der Konformitätserklärung, der Kennzeichnung, der Anmeldung und der Nachweispflicht (Art. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995104 über die technischen Handelshemmnisse).105
2    Hat der Bundesrat die grundlegenden fernmeldetechnischen Anforderungen nach Absatz 1 festgelegt, so konkretisiert das BAKOM diese Anforderungen in der Regel, indem es:106
a  technische Normen bezeichnet, bei deren Einhaltung vermutet wird, dass auch die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind; oder
b  technische Normen, Rechtsakte der Europäischen Union oder andere Festlegungen für verbindlich erklärt.
3    Bei der Umsetzung von Absatz 2 berücksichtigt das BAKOM die internationalen Normen; Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft.
3bis    Das BAKOM kann technische Normen erarbeiten und veröffentlichen.108
4    Hat der Bundesrat keine grundlegenden fernmeldetechnischen Anforderungen nach Absatz 1 festgelegt oder hat das BAKOM diese nicht nach Absatz 2 konkretisiert, so muss die Person, die eine Fernmeldeanlage anbietet, auf dem Markt bereitstellt109 oder in Betrieb nimmt, dafür sorgen, dass diese den anerkannten Regeln der Fernmeldetechnik entspricht. Als solche Regeln gelten in erster Linie die international harmonisierten technischen Normen. Wo solche fehlen, sind die technischen Spezifikationen des BAKOM und, soweit auch keine solchen bestehen, die nationalen Normen zu beachten.
5    Wenn Gründe der fernmeldetechnischen Sicherheit es erfordern, kann das BAKOM vorschreiben, dass Fernmeldeanlagen nur an besonders befähigte Personen abgegeben werden dürfen. Es kann die Einzelheiten dieser Abgabe festlegen.
12 der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (FAV, SR 784.101.2) erlassen. Auf die einzelnen Bestimmungen der FAV wird nachfolgend eingegangen, soweit sie für die Beurteilung der von den Verfahrensbeteiligten aufgeworfenen Fragen massgebend sind.
4.1 Die Vorinstanz bringt in der angefochtenen Verfügung vor, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente, welche die Konformität der Funkfernsteuerungen belegen sollten, seien unvollständig, nicht eindeutig zuordenbar und nicht aussagekräftig gewesen. Die gegen die vorgelegten Dokumente vorgebrachten Einwände der Vorinstanz und die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nachfolgend für jedes der beanstandeten Geräte einzeln zu prüfen.
4.2 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zusätzliche Dokumente zu den Akten gegeben. Neue Tatsachen und Beweismittel können auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens noch geltend gemacht werden und sind zu berücksichtigen, selbst wenn sie verspätet vorgebracht werden (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 615). Massgebend ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 632). Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente sind bei der Beurteilung der Beschwerde zu berücksichtigen.
4.2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 4
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 10 Informationspflicht über die Konformität von Kombinationen aus Funkanlagen und Software - 1 Die Herstellerinnen von Funkanlagen und die Herausgeberinnen von Software, die die bestimmungsgemässe Nutzung dieser Anlagen ermöglicht, liefern dem BAKOM Informationen über die Konformität beabsichtigter Kombinationen von Funkanlagen und Software mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung.
1    Die Herstellerinnen von Funkanlagen und die Herausgeberinnen von Software, die die bestimmungsgemässe Nutzung dieser Anlagen ermöglicht, liefern dem BAKOM Informationen über die Konformität beabsichtigter Kombinationen von Funkanlagen und Software mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung.
2    Solche Informationen sind das Ergebnis einer Konformitätsbewertung nach Massgabe der Artikel 12 und 13 und werden stets auf dem aktuellen Stand gehalten.
3    Das BAKOM bestimmt unter Berücksichtigung der internationalen Praxis die Kategorien oder Klassen von Funkanlagen, die den Anforderungen nach Absatz 1 unterliegen, und erlässt die notwendigen administrativen Vorschriften.
FAV muss eine Konformitätserklärung mit Datum und Unterschrift versehen sein und namentlich Name und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten, eine Beschreibung der Anlage, die ihre Identifizierung ermöglicht, die angewandten Vorschriften sowie die Identität der unterzeichnenden Person enthalten.
4.2.2 Für die ferngesteuerten Panzer des Herstellers Heng Long, genannt M26 Pershing, legt die Beschwerdeführerin einen Testbericht vor. Die Vorinstanz hält dazu fest, der Testbericht beziehe sich nur auf die elektromagnetische Verträglichkeit, mithin auf einen Teilbereich der zu prüfenden Fragen, und enthalte keine Konformitätserklärung. Da sich in den vorgelegten Akten keine Konformitätserklärung für dieses Produkt findet und der Testbericht keine Aussagen zu gesundheitlichen Aspekten macht, ist der Auffassung der Vorinstanz zu folgen. Der Nachweis der Konformität ist nicht erbracht.
4.2.3 Für das Gerät Lama, Typ GT-02, reicht die Beschwerdeführerin ein mit einer handschriftlichen Ergänzung "genannt GT-02" versehenes "Certificat of Compliance" sowie einen 43 Seiten umfassenden Testbericht ein. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung liegt der im "Certificat of Compliance" erwähnte dazugehörende Bericht MH18272 mit den Messresultaten vor. Anhand einer Prüfung der Bauteile wurde die Anlage gemäss den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung denn auch identifiziert. Die Vorinstanz führt aber aus, die eingereichten Unterlagen seien unvollständig, da die Konformitätserklärung gemäss den Angaben im Certificat of Compliance erst erstellt werden müsse. Zudem sei die Anlage, welche eine nicht harmonisierte Frequenz nutze, nicht notifiziert worden. Die Beschwerdeführerin führt dagegen aus, sie habe den vollständigen Prüfbericht und die CE-Erklärung eingereicht. Eine Prüfung der eingereichten Unterlagen ergibt, dass eine dem Produkt zuzuordnende und formrichtige Konformitätserklärung nicht vorliegt. Namentlich ist das mit dem handschriftlichen Vermerk "genannt GT-02" versehene Dokument gemäss den vom Aussteller angebrachten Bemerkungen nicht als Konformitätserklärung zu bewerten. Einerseits geht daraus nicht hervor, auf welches Produkt es sich bezieht, andererseits wird darin lediglich festgehalten, dass das geprüfte Gerät den technischen Anforderungen der Richtlinie 99/5/EG entspreche und dass das CE-Kennzeichen unter der Verantwortung des Herstellers nach Durchlaufen einer EU-Konformitätsbewertung verwendet werden könne.
Unbestritten ist, dass das Gerät nicht notifiziert wurde. Wer eine Funkanlage anbieten oder in Verkehr bringen will, die in Frequenzbändern betrieben wird, deren Nutzung auf internationaler Ebene nicht harmonisiert ist, muss das Bundesamt gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 9 Erfüllung der Anforderungen der Frequenzspektrumsnutzung - Eine Funkanlage kann nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die Anforderungen an die Nutzung des Frequenzspektrums von mindestens einer der vom BAKOM bestimmten technischen Vorschriften für Funkschnittstellen nach Artikel 3 Absatz 1 erfüllt.
FAV von dieser Absicht unterrichten. Da das Gerät nach den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz eine nicht harmonisierte Frequenz nutzt, hätte es demnach notifiziert werden müssen. Die Vorinstanz hat damit das Produkt zu Recht auch aus diesem Grund als nichtkonform bezeichnet.
4.2.4 Für das Produkt RC Monster Truck des Lieferanten EMTIA liegt auch nach den Angaben der Beschwerdeführerin keine Konformitätserklärung vor. Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Nichtkonformität des Produkts festgestellt.
4.2.5 Für das Gerät 360 D Dragonfly reicht die Beschwerdeführerin eine Konformitätserklärung der Lieferantin EMTIA ein. Dem Dokument ist jedoch nicht zu entnehmen, auf welches Produkt es sich bezieht. Die Vorinstanz hat damit auch diesbezüglich zu Recht die Nichtkonformität des Produkts festgestellt.
4.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angebotenen Geräte den schweizerischen Vorschriften in Bezug auf die Dokumentation der Konformität und die Notifikationspflicht nicht entsprechen.
4.3 Es bleibt damit zu prüfen, ob die Geräte als konform zuzulassen sind, weil die Übereinstimmung mit den einschlägigen Normen der EU nachgewiesen ist. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 1999/5/EG bestimmt, dass Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, die mit dem CE-Kennzeichen, das die Konformität mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren bestätigt, nicht verhindern oder erschweren dürfen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angebotenen Produkte würden die CE-Konformitätskennzeichen tragen. Ob die Produkte das CE-Kennzeichen tragen, konnte die Vorinstanz indessen nicht feststellen, da ihr der Zutritt zu den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin untersagt wurde und keine Warenproben erhoben werden konnten. Auch aus den vorgelegten Dokumenten geht nicht hervor, dass die Geräte das CE-Kennzeichen tragen dürfen. Wohl ist das Kennzeichen in einzelnen der eingereichten Dokumente abgebildet, jedoch jeweils mit dem ausdrücklichen Hinweis versehen, dass dieses erst nach Durchlaufen eines Konformitätsbewertungsverfahrens und bei Übereinstimmung mit den entsprechenden Normen angebracht werden dürfe.
Eine inhaltliche Prüfung, ob die Geräte den EU-Normen entsprechen, ist aufgrund der eingereichten Dokumente nicht möglich, da sie den fraglichen Produkten nicht zugeordnet werden konnten. Eine Zuordnung der Dokumentation wäre aber auch für eine Überprüfung der Übereinstimmung mit den Normen der EU notwendig. Eine inhaltliche Überprüfung erübrigt sich damit auch in Bezug auf diese Vorschriften.
Einer der eingereichten Testberichte konnte im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund der darin enthaltenen Abbildungen immerhin dem Gerät GT-02 "Lama" zugeordnet werden. Selbst wenn die vorgelegten Akten für dieses Gerät als genügend erachtet würden, könnte die Beschwerdeführerin jedoch aus dem EU-Recht nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 6 Absatz 4 der Richtlinie 1999/5/EG sieht eine Art. 9
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 9 Erfüllung der Anforderungen der Frequenzspektrumsnutzung - Eine Funkanlage kann nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die Anforderungen an die Nutzung des Frequenzspektrums von mindestens einer der vom BAKOM bestimmten technischen Vorschriften für Funkschnittstellen nach Artikel 3 Absatz 1 erfüllt.
FAV entsprechende Notifikationspflicht vor, die staatsvertraglichen Regelungen bzw. das EU-Recht entbinden damit die Beschwerdeführerin nicht von der Notifikationspflicht gemäss Art. 9
SR 784.101.2 Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (FAV)
FAV Art. 9 Erfüllung der Anforderungen der Frequenzspektrumsnutzung - Eine Funkanlage kann nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die Anforderungen an die Nutzung des Frequenzspektrums von mindestens einer der vom BAKOM bestimmten technischen Vorschriften für Funkschnittstellen nach Artikel 3 Absatz 1 erfüllt.
FAV.
4
.4 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Nichtkonformität der Anlagen zu Recht festgestellt hat und die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet ist.

5.
Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, sie sei von der Lieferantin eines Teils der beanstandeten Geräte arglistig getäuscht worden. Ob eine solche Täuschung stattgefunden hat, kann jedoch offen bleiben. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Durchsetzung der Vorschriften betreffend das Inverkehrsetzen von Funkfernsteuerungen. Die angefochtene Verfügung hat dagegen keinen Strafcharakter. Ein Verschulden der Beschwerdeführerin ist keine Voraussetzung für die Feststellung der Nichtkonformität und für den Erlass eines Verkaufsverbots. Auch in Bezug auf die auferlegte Gebühr - welche keinen Straf- oder Bussencharakter hat - ist kein Verschulden der Partei erforderlich, vielmehr werden für Tätigkeiten der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anmeldung, Zulassung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. g
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 40 Verwaltungsgebühren - 1 Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für:
1    Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für:
a  die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten;
b  Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnisdaten, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen;
c  die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten;
d  die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung zur Frequenznutzung;
e  die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten;
f  die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen;
g  die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen.
1bis    Keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e werden erhoben für Funkkonzessionen, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwachtcorps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Rettungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden.153
2    Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird.
3    Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem BAKOM zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht.
4    Das UVEK kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt.
FMG kostendeckende Verwaltungsgebühren erhoben. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, es sei merkwürdig, dass ein anderer Anbieter unbehelligt die beanstandeten Produkte anbieten könne, während ihr selbst ein Verkaufsverbot auferlegt worden sei. Es sind indessen keine Anhaltspunkte für eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin und ihres Konkurrenten ersichtlich. Selbst wenn tatsächlich ein Konkurrent die gleichen oder ähnliche Produkte über das Internet vertreiben sollte, wie sie bei der Beschwerdeführerin beanstandet wurden, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die angebotenen Produkte des Konkurrenten den technischen und formellen Anforderungen des Fernmelderechts nicht genügen würden. Eine technische Prüfung der Produkte der Beschwerdeführerin erfolgte nicht, festgestellt wurde vielmehr, dass die vorgelegten Dokumente zum Nachweis der Konformität nicht genügten. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente bei einem Konkurrenten, der die gleichen oder vergleichbare Produkte in Verkehr bringt, als Konformitätsnachweis akzeptiert hat. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist damit nicht ersichtlich.

7.
Es bleibt damit zu prüfen, ob die Verwarnung der Beschwerdeführerin und das erlassene Verkaufsverbot verhältnismässig sind. Eine Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie im Hinblick auf das angestrebte Ziel geeignet und erforderlich ist und ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und einem damit verbundenen Eingriff wahrt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 581 ff.). Die ergangene Verwarnung und das verfügte Verkaufsverbot für die als nichtkonform erkannten Produkte sind ohne weiteres geeignet, den angestrebten Zweck, den reibungslosen Fernmeldeverkehr und den Schutz der menschlichen Gesundheit vor schädlichen Einwirkungen von Funkanlagen zu erreichen. Die Massnahmen erscheinen auch als mildestes mögliches Mittel zur Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften und damit als angemessen.
Fraglich ist allenfalls, ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet, ein Verkaufsverbot zu befristen, bis die Beschwerdeführerin die Konformität der Anlagen nachträglich nachweist. Falls die Beschwerdeführerin neue Unterlagen zum Nachweis der Konformität vorlegen kann, hat sie aber stets die Möglichkeit, die Vorinstanz um eine Wiedererwägung des Verkaufsverbotes zu ersuchen (zu den Voraussetzungen einer Wiedererwägung vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 31 Rz. 39 ff.). Das Fehlen eines entsprechenden ausdrücklichen Vorbehaltes in der angefochtenen Verfügung hat damit keine zusätzliche Einschränkung der Beschwerdeführerin zur Folge. Die angefochtene Verfügung erweist sich als verhältnismässig.

8.
Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die Kosten von Fr. 910.- für den Erlass der angefochtenen Verfügung. Die Gebührenerhebung basiert jedoch auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 40 Verwaltungsgebühren - 1 Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für:
1    Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbesondere für:
a  die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten;
b  Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnisdaten, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen;
c  die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten;
d  die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funkkonzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung zur Frequenznutzung;
e  die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten;
f  die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adressierungselementen;
g  die Anmeldung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen.
1bis    Keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e werden erhoben für Funkkonzessionen, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwachtcorps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Rettungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden.153
2    Betrifft eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 Fernmeldedienste oder Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise der Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen dienen, so kann die Behörde der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zugangsberechtigten Programmveranstalters Rechnung tragen, der durch die Gebühr mittelbar oder unmittelbar belastet wird.
3    Wurden in Absatz 1 aufgeführte Tätigkeiten Dritten übertragen, so können diese verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem BAKOM zur Genehmigung zu unterbreiten, insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht.
4    Das UVEK kann Preisobergrenzen festlegen, namentlich wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt.
FMG erhebt die zuständige Behörde kostendeckende Verwaltungsgebühren für die Anmeldung, Zulassung und Kontrolle von Fernmeldeanlagen. Auch in der Höhe ist die Gebühr nicht zu beanstanden, die erhobene Spruchgebühr von Fr. 390.- entspricht einem Aufwand für den Erlass der Verfügung von eineinhalb Stunden zum Ansatz gemäss Art. 1 Abs. 2 der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses geltenden Verordnung des UVEK vom 22. Dezember 1997 über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich (AS 1998 517). Die Kosten der nachträglichen Kontrolle von Fr. 520.- entsprechen dem Mindestansatz für diese Leistung gemäss Art. 41 Abs. 2 der genannten Verordnung. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

9.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin wurde für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zuerkannt. Es sind ihr daher gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

10.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 03-2007-00098; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
-

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Forster Simon Müller

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-5964/2007
Date : 08. September 2008
Published : 16. September 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Post, Fernmeldewesen
Subject : Konformitätserklärung


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 29
FAV: 6bis  9  10
FAV 4: 9
FMG: 31  40
THG: 4
VGG: 31  32  33
VwVG: 5  48  49  64  65
BGE-register
126-I-19 • 126-I-68 • 129-I-129 • 132-I-42 • 133-I-100 • 133-I-98
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BVGer
A-5964/2007
AS
AS 1998/517
EU Richtlinie
1999/5
EU Amtsblatt
1997 L91