Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2720/2018
Urteil vom 8. Juni 2022
Richter Lorenz Noli (Vorsitz),
Besetzung Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______, geboren am (...),
Staat unbekannt,
Parteien
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 9. April 2018 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 5. Dezember 2016 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach.
Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Dezember 2016 und der Anhörung vom 1. März 2018 gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Identität an, am (...) in Eritrea (B._______) geboren zu sein.
Ihr Vater, Angehöriger der Pfingstgemeindekirche, sei aus religiösen Gründen verhaftet, möglicherweise in der Haft misshandelt worden und in der Folge verstorben. Ihre Mutter sei daraufhin mit ihr und ihrem Bruder nach Äthiopien geflüchtet. Sie sei damals zweijährig gewesen, habe in C._______ gelebt und sei dort drei Jahre zur Schule gegangen. Nach dem Tod ihrer Mutter (sie sei sieben Jahre alt gewesen) habe sie zusammen mit ihrem Bruder, der manchmal gearbeitet habe, auf der Strasse gelebt und sei aus finanziellen Gründen nicht mehr zur Schule gegangen. Aufgrund von Vorkommnissen in Äthiopien sei sie im Alter von dreizehn Jahren illegal in den Sudan gereist, wo sie als Serviererin in einer Cafeteria gearbeitet habe; von ihrer Arbeitgeberin sei sie öfters zur Prostitution gezwungen worden. Im Jahre 2015 habe ihr ein derselben Religion zugehöriger Eritreer zur Ausreise aus dem Sudan verholfen, indem er ihr einen Reisepass und einen Arbeitsvertrag im Libanon beschafft habe. Sie habe die Stelle als Haushalthilfe im Libanon angetreten, diese sehr strenge Tätigkeit, bei der sie auch sexuell belästigt worden sei, indes nach sechs Monaten aufgegeben. Derselbe Eritreer, der sie in den Libanon geschickt habe, habe daraufhin die Weiterreise nach Syrien organisiert. Von dort sei sie über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie sich mehrere Monate aufgehalten habe, bevor sie mit einem von einem Schlepper organisierten schwedischen Reisepass in die Schweiz gereist sei. Die Einreise sei am 2. Dezember 2015 erfolgt.
B.
Im Auftrag des SEM vom 14. Dezember 2016 wurde bei der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2016 eine Handknochenaltersanalyse zur Altersbestimmung nach Greulich/Pyle durchgeführt. Diese ergab ein Knochenalter von 18 Jahren und mehr (vgl. A13 /1). Aufgrund dessen und anderer Elemente wurde das Geburtsdatum auf den (...) festgelegt und der Beschwerdeführerin hierzu am 21. Dezember 2016 das rechtliche Gehör gewährt.
C.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin - nachdem bereits ein ärztlicher Bericht vom 16. Februar 2017 beim SEM eingegangen war - bei der Vorinstanz einen weiteren ärztlichen Bericht ein.
D.
Mit Verfügung vom 9. April 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2016 ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und bezeichnete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Mai 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Rechtsvertretung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichnenden.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses und setzte lic.iur. L.L.M Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ein.
G.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter mehrere Dokumente ein (Geburtskurkunden der Beschwerdeführerin und deren Bruders im Original, Identitätskarte der Tante D._______ in Kopie, Arztbericht des E._______ vom 14. Mai 2018, ärztliches Attest vom 19. Juni 2018, Honorarnote vom 4. Juli 2018).
H.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 wies der Rechtsvertreter unter Einreichung eines entsprechenden Bestätigungsschreibens der behandelnden Gynäkologin der F._______ vom 26. Juni 2019 auf die bestehende Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hin.
I.
Mit Eingabe vom 19. November 2019 an das SEM stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Einbezug ihres am 4. September 2019 geborenen Kindes in die Flüchtlingseigenschaft des Kindsvaters G._______ (N [...]). Dieses wurde vom SEM mit Schreiben vom 8. Januar 2020 dahingehend beantwortet, dass das entsprechende Ersuchen nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens materiell behandelt werde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2020 wurde das SEM dazu eingeladen, bis zum 30. März 2020 entweder (sowohl zu der Beschwerde als solche wie ich auch im Lichte von Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100 |
2 | Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
|
1 | Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
2 | Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. |
3 | Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
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1 | Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
2 | Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. |
3 | Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. |
K.
Mit Entscheid vom 21. April 2020 hiess das SEM das Gesuch um Einbezug der in der Schweiz am 4. September 2019 geborenen Tochter H._______ vom 19. November 2019 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Kindsvaters G._______ gut und gewährte H._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
|
1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156 |
2 | ...157 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159 |
5 | ...160 |
L.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte das SEM am 21. April 2020 eine Vernehmlassung ein, in der sie mit ausführlicher Begründung die Abweisung der Beschwerde beantragte.
M.
In seiner Replik vom 13. Mai 2020 nahm der Rechtsvertreter zur Argumentation der Vorinstanz Stellung.
N.
Mit Eingabe vom 24. August 2021 erkundigte sich die Rechtsvertretung nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens und ersuchte mit Hinweis auf die schwierige Situation seiner Mandantin (ungewisser Verfahrensausgang, erschwerte Integration) um beförderliche Behandlung des Beschwerdeverfahrens. Diese Eingabe wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. September 2021 beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung erachtete die Vorinstanz (nebst dem geltend gemachten Alter der in der Zwischenzeit ohnehin volljährig gewordenen Beschwerdeführerin) deren geltend gemachte eritreische Herkunft als nicht glaubhaft. So habe die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP geltend gemacht, ihr Vater sei Tigre und sie wisse nicht, welchem Volk ihre Mutter angehöre. Als letzter Wohnort im Heimatstaat habe sie I._______ angegeben (vgl. A9 F2.01). Im Widerspruch dazu habe sie anlässlich der Anhörung auf eine Frage nach der Ethnie ihrer Eltern geltend gemacht, beide seien Tigrinya. Weiter habe sie auf eine entsprechende Frage angegeben, nie in Assan gelebt zu haben (vgl. A33 F31). Es sei ihr nicht gelungen, diese Widersprüche überzeugend aufzulösen. Hinsichtlich ihrer Verwandten habe sie anlässlich der BzP auf die Frage, ob ihre Mutter und ihr Vater irgendwelche Geschwister hätten, zu Protokoll gegeben, vielleicht hätten sie welche, sie habe keine Ahnung (vgl. A9 F3.01). Im Rahmen der Anhörung habe sie hingegen angegeben, ihre Mutter habe drei Schwestern und zwei Brüder gehabt, ihr Vater sei ihres Wissens Einzelkind gewesen (vgl. A32 F15). Abgesehen von diesen offenkundigen Ungereimtheiten erstaune es, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben zu diesen anlässlich der Anhörung erwähnten Verwandten habe machen können. Sie habe weder deren Namen noch deren Wohnort gewusst. Hinzu komme, dass sie sich auch nicht habe daran erinnern können, was ihr Vater zu Lebzeiten gearbeitet habe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach es nach dem Tod ihrer Mutter keinen Kontakt mehr mit deren Geschwistern mehr gegeben habe, da ihre Mutter aufgrund des noch sehr jungen Alters ihrer Tochter mit ihr nicht viel über die Familie gesprochen habe, würden realitätsfremd erscheinen, zumal die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass ihre Mutter zu Lebzeiten (auch aufgrund der geschilderten schwierigen Lebensumstände) regelmässigen Kontakt mit ihren Geschwistern gehabt habe. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse von Eritrea gehabt. So habe sie nicht gewusst, wo sich I._______ befinde, obwohl ihre Mutter von dort stamme. Sie habe zwar gewusst, dass es in Eritrea neun Ethnien gebe, habe aber nur J._______ und K._______ genannt, wobei es sich bei K._______ nicht um eine Ethnie handle. Sie habe auch keine Dokumente eingereicht, welche ihre eritreische Herkunft bezeugen könnten. Bei dieser Sachlage müsse vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äthiopische Staatsangehörige handle. Indessen obliege es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht, ihre Herkunft und ihren Lebenslauf glaubhaft darzulegen. Ihre Staatsangehörigkeit sei daher
nicht bekannt.
Die Ungereimtheiten in Bezug auf die angebliche Herkunft und ihre Biographie hätten zur Folge, dass auch die damit in Zusammenhang stehenden Vorbringen (nur dreijähriger Schulbesuch, Obdachlosigkeit nach dem Tod der Mutter) nicht geglaubt werden könnten. Im Weiteren straften die eigenen handschriftlichen Notizen, welche die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die Schweiz auf sich getragen habe, ihrer Aussage Lügen, wonach sie nur drei Jahre in die Schule gegangen sei (vgl. A32 S. 19; A33). Bei den handschriftlichen Notizen scheine es sich um Stichwortzettel und Gedächtnisstützen zu handeln, um mit einer erfundenen Geschichte vor den Asylbehörden bestehen zu können. Die Erklärung, wonach es sich um die Geschichte einer Freundin handle, welche sie auf deren Ersuchen aufgeschrieben habe, vermöge nicht zu überzeugen. Bezeichnenderweise entbehrten die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie während Jahren in der Obdachlosigkeit gelebt habe, jeglicher Substanz. Zudem habe sie zur Zeitdauer unterschiedliche Angaben gemacht. Im Weiter erweckten die Fotos auf dem USB-Stick, in deren Besitz die Beschwerdeführerin bei der Ausreise gewesen sei, nicht den Eindruck, dass sie, wie geltend gemacht (vgl. A34), während Jahren vereinsamt in einer Plastikbehausung gelebt habe (Abbildungen der Beschwerdeführerin mit vielen anderen Personen, darunter viele Kinder, in angenehmen Situationen). Die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach die meisten Bilder auf dem Stick ihrer Freundin gehören würden, vermöge nicht zu überzeugen. Bei dieser Sachlage könne auch nicht abschliessend beurteilt werden, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin, sollte sie überhaupt von dort stammen, Äthiopien verlassen habe. Die Untersuchungspflicht des SEM finde ihre Grenze an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführerin. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchsteller nach allfälligen Reisemotiven zu forschen, falls diese ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommen und die Asylbehörden zu täuschen versuchten.
Aufgrund all dieser Ungereimtheiten bestünden auch erhebliche Zweifel in Bezug auf die Vorbringen im Sudan und Libanon und zur Reiseroute. So sei realitätsfern, dass ein flüchtiger Bekannter aus dem Sudan sämtliche Weiterreisen organisiert und bezahlt habe und dabei vom Sudan aus in Griechenland einen schwedischen Reisepass und in der Schweiz Geld für ein Flugticket nach London habe organisieren können. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über andere Geldquellen und Beziehungen verfüge. Davon abgesehen seien Nachteile, welche sich in Drittstaaten ereignet hätten, flüchtlingsrechtlich grundsätzlich irrelevant.
3.2 Auf Beschwerdeebene wies der Rechtsvertreter im Zusammenhang mit den festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen hinsichtlich der geltend gemachten eritreischen Herkunft auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hin. Aus dem ärztlichen Bericht vom 22. Januar 2018 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin an Depressionen mit posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) sowie Angststörungen leide. Ähnliches werde im ärztlichen Bericht vom 16. August 2017 festgehalten. Diese psychischen Leiden hätten sich auf ihre Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung ausgewirkt. Sowohl aus dem Istanbul-Protokoll als auch aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass schwer traumatisierte Personen nicht fähig seien, vollständig und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen Misshandlungen zu machen. Werde der labile gesundheitliche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin berücksichtigt, so sei der Schluss der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin mit ihrem Aussageverhalten ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe, nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Traumatisierung gar nicht in der Lage, über alle Ereignisse zu sprechen. Im Weiteren könne eine Vielzahl von angeblichen Widersprüchen widerlegt werden. So habe die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP erklärt, dass beide Eltern Tigrinya sprechen würden und nicht, dass diese Tigrinya seien (vgl. A32 F30). Der Dolmetscher habe die Beschwerdeführerin wohl einfach falsch verstanden. Ebensowenig habe sich die Beschwerdeführerin zu ihrem letzten Wohnort im Heimatstaat widersprüchlich geäussert. Da sie bereits in ihrem zweiten Lebensjahr Eritrea verlassen habe, basiere ihre Erinnerung an diese Zeit nur auf Erzählungen. Daher habe sie die Frage, ob sie jemals in I._______ gelebt habe, verneint. Sie habe damit gemeint, dass sie selbst nie aus eigener Erinnerung dort gewohnt habe. Hinsichtlich der angeblich unsubstantiierten und unlogischen Aussagen der Beschwerdeführerin sei auf das junge Alter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Todes ihrer Mutter hinzuweisen. Sie habe ihre Verwandten nie gekannt. Selbst ihr dreizehnjähriger Bruder sei nicht in der Lage gewesen, den Kontakt zu seinen Onkeln und Tanten herzustellen. Daher sei es nicht erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin keine Aussagen zu ihren Verwandten habe machen können. Sie habe auch niemanden fragen können, was ihr Vater beruflich getan habe. Angesichts ihres sehr jungen Alters im Zeitpunkt des Wegzugs aus Eritrea sei auch nachvollziehbar, dass sie wenig über Eritrea und I._______ wisse, zumal sie die eritreischen Eltern früh verloren habe. Im Weiteren könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie keine Identitätsdokumente eingereicht habe, sei sie doch bei
ihrer Ausreise aus Eritrea und Äthiopien noch minderjährig gewesen. Ohnehin habe sie in der Zwischenzeit auf Antrag ihrer Tante eine eritreische Geburtsurkunde im Original einreichen können, welche ihre eritreische Herkunft belege.
Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde und der anstehenden Einberufung in den Nationaldienst drohe der Beschwerdeführerin Verfolgung und eine Verletzung von Art. 4

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. |
|
a | eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist; |
b | eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist; |
c | eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen; |
d | eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört. |
3.3 In der Vernehmlassung vom 21. April 2020 wies das SEM darauf hin, dass sich die zahlreichen Ungereimtheiten in der Schilderung der Beschwerdeführerin nicht auf traumatische Ereignisse beziehen würden, weshalb diese aus dem Umstand, dass es bei traumatisierten Opfern beispielsweise zu Erinnerungsbeeinträchtigungen in Bezug auf traumatische Ereignisse kommen könne, nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Das SEM sei nicht weiter auf ihre Fluchtgründe eingegangen, welche die Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise aus Äthiopien (einem mutmasslichen Drittstaat) veranlasst hätten. Im Weiteren gehe aus den Akten nicht hervor, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Befragungen schlecht gewesen sei. Anlässlich der BzP habe sie denn auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht. Hinsichtlich der im Original eingereichten eritreischen Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass es sich hierbei mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Totalfälschung handle. So sei beispielsweise der Text beider Rundstempel verzogen (vor allem derjenige auf dem Stempel der L._______) und es finde sich ein Tippfehler (puplic statt Public). Im Weiteren stelle sich die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin dieses im März 2017 angeblich ausgestellte Dokument nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht habe. Hinzu komme, dass dem Begleitschreiben zu entnehmen sei, dass die Tante der Beschwerdeführerin die Geburt der Beschwerdeführerin habe registrieren können und der Beschwerdeführerin die daraufhin erhaltene Geburtsurkunde per Post geschickt worden sei. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens dargelegt habe, keinerlei Kontakte zu Verwandten zu haben. Auch der Beschwerdeschrift sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin keine Verwandten in Eritrea habe.
Auch unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich aus Eritrea stammen sollte, vermöge der (in keiner Art und Weise belegte) Umstand, dass sie angeblich der Pfingstgemeinde angehöre, keine Asylrelevanz zu entfalten. Ähnliches gelte hinsichtlich der Furcht der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst einberufen beziehungsweise wegen Desertion bestraft zu werden. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegenstehe.
Vorliegend sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten eritreischen Staatsangehörigen G._______ (N [...]), Kindsvater ihrer Tochter H._______, in einem Konkubinat zusammenlebe, ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten könne. Mit Entscheid vom 21. April 2020 sei die am 4. September 2019 geborene Tochter H._______ der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen worden. Der Einbezug eines Kindes in die Flüchtlingseigenschaft seines (originär) als Flüchtling anerkannten Elternteils entspreche gemäss gesetzlicher Konzeption von Art. 51 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
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1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156 |
2 | ...157 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159 |
5 | ...160 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
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1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156 |
2 | ...157 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159 |
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
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1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156 |
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3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159 |
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
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1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156 |
2 | ...157 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159 |
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
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1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156 |
2 | ...157 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159 |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Prüfung verunmögliche, ob sie sich mit ihrer Familie allenfalls in einem anderen Staat niederlassen könnte, komme Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
3.4 In seiner Replik vom 13. Mai 2022 wies der Rechtsvertreter (erneut) darauf hin, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein traumatisiertes Opfer handle, was sich in einem vermeidenden Aussageverhalten zeige. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin alles unternommen, um ihre eritreische Herkunft zu belegen. Der Vorwurf, dass es sich bei der eingereichten Geburtsurkunde um eine Totalfälschung handle, sei nicht stichhaltig. Diese sei vom «M._______» beglaubigt. Würde es sich tatsächlich um eine Fälschung handeln, so würde die Geburtsurkunde diesen Stempel nicht aufweisen. Im Weiteren handle es sich bei der Paarbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater um eine tatsächlich gelebte, «schützenswerte» Beziehung. Ohnehin tangiere die Wegweisung das durch Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
4.
4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer eritreischen Herkunft auffallend unbestimmt, teils widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen. So hat die Beschwerdeführerin abweichend von der Aussage anlässlich der BzP, wonach ihr Vater Tigre sei und sie nicht wisse, welchem Volk ihre Mutter angehöre (vgl. A9 F 1.17.03), im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, ihre Eltern seien Tigrinya (vgl. A32 F23). Dieser klare Widerspruch kann mit der auf Beschwerdeebene wiederholten Behauptung, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP erklärt habe, dass beide Eltern Tigrinya sprechen würden und nicht, dass diese Tigrinya seien, nicht plausibel erklärt werden, war doch sowohl die Frage nach der Ethnie beider Elternteile als auch die bejahende Antwort der Beschwerdeführerin unmissverständlich und es ergeben sich keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten zwischen der dolmetschenden Person und der Beschwerdeführerin (Frage: «Welcher Ethnie gehörten Ihre Eltern an», Antwort: «Mein Vater war Tigre. Ich weiss nicht welchem Volk meine Mutter angehört»). Auch der weitere Widerspruch, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP als letzten Wohnort im Heimatstaat I._______ angegeben hat (vgl. A9 F2.01) und davon abweichend im Rahmen der Anhörung geltend machte, nie in I._______ gelebt zu haben (vgl. A32 F31), konnte in der Beschwerde mit dem blossen Hinweis darauf, dass ihre Erinnerung an diese Zeit aufgrund ihres sehr jungen Alters nur auf Erzählungen beruhe, nicht beseitigt werden. Auch ihre Angaben zu den familiären Verhältnissen sind widersprüchlich ausgefallen. So gab sie abweichend von der Aussage anlässlich der BzP, wonach sie nicht wisse, ob ihre Mutter Geschwister gehabt habe (vgl. A9 F3.01), im Rahmen der Anhörung an, ihre Mutter habe drei Schwestern und zwei Brüder gehabt, ihr Vater sei ihres Wissens Einzelkind gewesen (vgl. A32 F15). Im Weiteren war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, nähere Angaben zu diesen anlässlich der Anhörung erwähnten Verwandten zu machen. Die weitere Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach es nach dem Tod ihrer Mutter keinen Kontakt mehr mit deren Geschwistern mehr gegeben habe, da ihre Mutter aufgrund des noch sehr jungen Alters ihrer Tochter mit ihr nicht viel über die Familie gesprochen habe, erscheint realitätsfremd, zumal die Beschwerdeführerin angegeben hatte, dass ihre Mutter zu Lebzeiten (auch aufgrund der geschilderten schwierigen Lebensumstände) regelmässigen Kontakt mit ihren Geschwistern gehabt habe. Schliesslich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin nicht gewusst hat, wo sich I._______ befindet, obwohl ihre Mutter angeblich von dort stammte. Mit dem Hinweis in der Beschwerde auf den
angeschlagenen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (PTBS, Angststörungen) kann das auffallend unbestimmte, widersprüchliche und realitätsfremde Aussageverhalten nicht erklärt werden. Zum einen ergeben sich aus den Protokollen keine konkreten Anhaltspunkte auf eine besondere Belastungssituation der Beschwerdeführerin, zum anderen beziehen sich die zahlreichen Ungereimtheiten in der Schilderung der Beschwerdeführerin - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bereits zutreffend festgehalten hat - nicht auf traumatische Ereignisse, weshalb diese aus dem in der Beschwerde geltend gemachten Umstand, dass es bei traumatisierten Opfern zu Erinnerungsbeeinträchtigungen in Bezug auf traumatische Ereignisse kommen könne, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin - nachdem sie im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht hatte, keine Verwandten in Eritrea mehr zu haben beziehungsweise zu kennen - auf Beschwerdeebene eine angeblich von ihrer Tante beantragte eritreische Geburtsurkunde nachgereicht, welche sich als mutmassliche Totalfälschung erwiesen hat. Dieses täuschende Verhalten verstärkt den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht und damit ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt hat.
Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, haben die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente in Bezug auf die angebliche Herkunft und die behauptete Biographie zur Folge, dass auch die damit in Zusammenhang stehenden Vorbringen (nur dreijähriger Schulbesuch, Obdachlosigkeit nach dem Tod der Mutter) nicht geglaubt werden können. Diese Einschätzung wird durch die eigenen handschriftlichen Notizen, welche die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die Schweiz auf sich getragen habe, bestätigt. Zum einen erweist sich damit die Aussage, sie sei nur drei Jahre in die Schule gegangen (vgl. A32 F207), als unzutreffende Behauptung. Zum anderen erscheint der Schluss des SEM, es handle sich bei den handschriftlichen Notizen um Stichwortzettel und Gedächtnisstützen, um mit einer erfundenen Geschichte vor den Asylbehörden bestehen zu können, naheliegend und nachvollziehbar, zumal die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach es sich um die Geschichte einer Freundin handle, welche sie auf deren Ersuchen aufgeschrieben habe (vgl. A32 F206), geradezu lebensfremd erscheint und als offensichtliche Schutzbehauptung einzustufen ist. Im Weiter erwecken die Fotos auf dem USB-Stick, in deren Besitz die Beschwerdeführerin bei der Ausreise gewesen ist, nicht den Eindruck, dass sie, wie geltend gemacht während Jahren in Obdachlosigkeit und Einsamkeit gelebt hat. Bei dieser Sachlage ist das SEM in seiner Einschätzung zu bestätigen, dass auch nicht abschliessend beurteilt werden könne, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin (sollte sie überhaupt von dort stammen beziehungsweise sich dort aufgehalten haben) Äthiopien verlassen habe, ist es doch nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchsteller nach allfälligen Reisemotiven zu forschen, falls diese ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommen und die Asylbehörden zu täuschen versuchen. Schliesslich hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund der genannten offenkundigen Unglaubhaftigkeitselemente auch erhebliche Zweifel an den Vorbringen hinsichtlich des Aufenthaltes im Sudan und im Libanon und zur Reiseroute bestünden, zumal die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin auffallend realitätsfremd ausgefallen sind.
Schliesslich ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten eritreischen Herkunft (ausgehend von seiner angeblichen Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden) gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder asylrelevant sind noch die Gefahr einer völkerrechtswidrigen Behandlung zu begründen vermöchten (vgl. Urteile D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E.4.1 und E.5.1 f. und D-2311/2016 vom 17. August 2017 [als Referenzurteile publiziert]; BVGE 2018 VI/4 E.6.1 f.). Dies gilt auch für die geltend gemachte (in keiner Art und Weise belegte) Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Pfingstgemeinde.
4.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und deren Asylgesuch abzulehnen ist.
5.
5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten eritreischen Staatsangehörigen G._______ (N [...]), Kindsvater ihrer Tochter H._______, in einem Konkubinat zusammenlebt, ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten kann.
Mit Entscheid vom 21. April 2020 ist die am (...) geborene Tochter H._______ der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen worden. Der Einbezug eines Kindes in die Flüchtlingseigenschaft seines (originär) als Flüchtling anerkannten Elternteils entspreche gemäss gesetzlicher Konzeption von Art. 51 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
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1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156 |
2 | ...157 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159 |
5 | ...160 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
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1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156 |
2 | ...157 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159 |
5 | ...160 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
|
1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156 |
2 | ...157 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159 |
5 | ...160 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
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1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156 |
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3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159 |
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5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil (vgl. BVGE 2020 VI/6) einen weiteren «besonderen Umstand» definiert, welcher der Gewährung des Familienasyls entgegensteht. Wird das SEM an der Überprüfung gehindert, ob die um Familienasyl ersuchende Person eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt als die ihres Familienangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, so kann dies einen «besonderen Umstand» darstellen. Dies ist der Fall, wenn die asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren betreffend Familienasyl schwer verletzt.
5.3 Vorliegend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre eritreische Herkunft glaubhaft zu machen. Eine nähere Überprüfung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin erweist sich jedoch als unmöglich, da sie in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht weder Angaben zu ihrem tatsächlichen Herkunftsort noch zu einem allfälligen Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat oder einer anderen Staatsangehörigkeit gemacht hat.
Die Beschwerdeführerin vermochte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Dokumente oder Unterlagen einzureichen, welche ihre Herkunft belegen könnten. Vielmehr erwies sich die im Original eingereichte Geburtsurkunde als eine Totalfälschung. Es ist von einer schweren Mitwirkungspflichtsverletzung seitens der Beschwerdeführerin auszugehen. Wie obenstehend dargelegt wurde, ist das Vorliegen von besonderen Umständen grundsätzlich durch die Asylbehörde zu beweisen und im Fall der Beweislosigkeit müsste zulasten der Vorinstanz entschieden werden. Dies führte im vorliegenden Fall jedoch dazu, dass die Beschwerdeführerin durch ihre unwahren Angaben und eine schwere Mitwirkungspflichtverletzung die Situation der Beweislosigkeit herbeiführen und daraus einen Vorteil ziehen könnte. Damit würde die Beschwerdeführerin gegenüber Personen, die ihre Herkunft offenlegen und bei denen eine entsprechende Prüfung durchgeführt werden müsste, bevorzugt behandelt. Dieses Ergebnis wäre als stossend zu bezeichnen.
5.4 Nach dem Gesagten ist vorliegend davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin besondere Umstände im Sinne von Art. 51
Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
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1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156 |
2 | ...157 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159 |
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Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Prüfung, ob vorliegend überhaupt eine tatsächlich «schützenswerte» Paarbeziehung besteht. Das SEM hat sich in seiner Vernehmlassung hierzu geäussert und das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats verneint. Die Beschwerdeführerin hat jederzeit die Möglichkeit, ihre tatsächliche Herkunft offenzulegen und in der Folge ein neues Gesuch um Familienzusammenführung zu stellen. Dieses könnte von der Vorinstanz dann in Kenntnis aller relevanten Tatsachen geprüft werden. Im Übrigen können im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen von Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
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1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156 |
2 | ...157 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159 |
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SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 44 Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung - 1 Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn: |
|
a | sie mit diesen zusammenwohnen; |
b | eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; |
c | sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind; |
d | sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können; und |
e | die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG66 bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
6.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da die Beschwerdeführerin keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht und gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen, zu ihrer Herkunft und den damit verbundenen Vorbringen gemacht hat. Aufgrund ihres Aussageverhaltens hat es die Beschwerdeführerin mit der Verletzung der Mitwirkungspflicht der Vorinstanz verunmöglicht, ihren wahren Herkunftsort festzustellen und hat die Folgen insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/ 12. E. 6; Urteil D-2930/21 vom 5. Mai 2022; Urteil D-932/22 vom 28. April 2022; Urteil E-1472/19/E-1229/21 vom 15. März 2022). Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin (vgl. die unter Sachverhalt C. und G. genannten eingereichten ärztlichen Berichte) nicht derart sind, dass sie offenkundig einem Wegweisungvollzug entgegenstehen würden. Zudem lassen die zahlreichen Fotografien auf dem USB-Stick nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin über kein taugliches Beziehungsnetz verfügen würde. Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist im Weiteren nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin, wie das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat (vgl. S. 5 Ziff. 4), über anderweitige Beziehungen und Geldquellen verfügt. Schliesslich ist vor dem Hintergrund der Täuschung der Beschwerdeführerin über ihre Herkunft - weil das Gericht aktuell nicht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich wie behauptet aus Eritrea stammt (vgl. E. 5.3.) - unerheblich, dass der eritreische Kindsvater (originär) und das Kind (derivativ) Asyl haben.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist schliesslich möglich, da sich aufgrund der Akten keine Vollzugshindernisse ergeben (Art. 83 Abs. 2

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); |
g | dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22 |
4 | ...23 |
7.4 Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 13. Mai 2020 eine Kostennote ein, in dem er einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 16.4 Stunden ausweist. Dies erweist sich indes als zu hoch. Insbesondere der ausgewiesene zeitliche Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde ist (vor dem Hintergrund der besonders im zweiten Teil der Beschwerde stark textbausteinartigen Erwägungen) als zu hoch einzustufen und angemessen zu reduzieren. Auch der für die beiden kurzen Eingaben vom 4. Juli 2018 und 11. Juli 2019 ausgewiesene Aufwand erweist sich als leicht zu hoch. Insgesamt ist daher für das vorliegende Verfahren von einem zeitlichen Aufwand von 14 Stunden auszugehen. Der Stundenansatz für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ist, wie bereits in der erwähnten Verfügung vom 23. Mai 2018 dargelegt sowie in anderen Urteilen mit Hinweis auf ein allfälliges Unterliegen festgehalten, praxisgemäss Fr. 150.- und ist entsprechend anzupassen (vgl. hierzu statt vielen: Urteil BVGer D-1497/2021 vom 3. März 2022, E. 12.2.). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: |
|
a | die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; |
b | der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'291.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Daniel Merkli
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