Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-7095/2014

Urteil vom 8. Mai 2015

Richter Robert Galliker (Vorsitz),

Besetzung Richter Thomas Wespi, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.

A._______,geboren (...),

B._______,geboren (...),

C._______,geboren (...),

D._______,geboren (...),
Parteien
E._______,geboren (...),

Sri Lanka,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 2. April 2011 bei der Schweizer Vertretung in Colombo (nachstehend: Vertretung) für sich, die Beschwerdeführerin und die beiden gemeinsamen Kinder sinngemäss um Asyl nach. Am 18. April 2011 forderte ihn die Vertretung zur schriftlichen Beantwortung von Fragen auf. Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 reichte er seine Antwort ein. Am 4. Juli 2011 wurde er auf der Vertretung zu seinen Asylgründen befragt. Danach wurde das Dossier mit Begleitschreiben an das BFM überwiesen (Eingangsstempel: 14. Juli 2011).

Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 informierte der Beschwerdeführer unter anderem über einen Vorfall, der sich am 10. Juli 2011 ereignet habe. Am (...) kam das jüngste Kind der Beschwerdeführenden zur Welt. Mit Eingaben vom 17. September 2011, 5. März 2012, 2. August 2012, 6. Oktober 2012, 17. April 2014 und 2. Mai 2014 machte er geltend, er habe noch keinen Entscheid erhalten, wies auf die Aktualität der Gefährdungslage seiner Familie hin und berichtete von Vorfällen, die sich in der Zwischenzeit ereignet hätten. Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 wurde er (auf Anweisung des BFM) von der Vertretung zu einer ergänzenden Befragung am 10. Juli 2014 eingeladen, worauf er am genannten Datum zu seinen Asylgründen befragt wurde. Am 2. Oktober 2014 wurden die Beschwerdeführerin und der Sohn C._______ ebenfalls befragt. Die Protokolle der Befragungen gingen zusammen mit den Begleitschreiben am 17. Juli 2014 beziehungsweise am 9. Oktober 2014 bei der Vorinstanz ein.

Die Beschwerdeführenden reichten mehrere Dokumente und Beweismittel ein, darunter auch eine Fotografie, die eine dem Beschwerdeführer zugefügte Verletzung dokumentieren soll.

B.
Im Wesentlichen begründeten die Beschwerdeführenden das Asylgesuch wie folgt:

Sie hätten im November 1998 in der "Vanni"-Region geheiratet. Als sie zusammen mit der Mutter der Beschwerdeführerin nach Nelliaddy beziehungsweise Karaveddy, Jaffna, hätten umziehen wollen, seien sie in Point Pedro an einem Armee-Checkpoint gestoppt worden. Sie hätten keine nationalen Identitätskarten auf sich gehabt, weshalb sie ihre postalischen Identitätskarten ausgehändigt hätten. Die Armee habe ihnen aufgetragen, den "Grama Seveka" aufzusuchen, um sich einen Pass ausstellen zu lassen. Der "Grama Seveka" habe ihnen jedoch die Ausstellung des Passes mit der Begründung verweigert, er könne nicht wissen, was sie in Vanni gemacht hätten. Eine Woche später, am (...) 1998, seien sie vom Sicherheitsdienst zuhause verhaftet und der Navy beim "Point Pedro Navy Camp" übergeben beziehungsweise von der Armee in das Camp gebracht worden. Er (der Beschwerdeführer) sei befragt, getreten, mit Zigarettenstummeln gebrannt und mit Kricketstöcken (unter anderem auch auf die Fusssohlen) geschlagen worden. Sie (die Beschwerdeführerin), die bereits damals an Krebs erkrankt sei, sei ebenfalls geschlagen worden. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sich an das IKRK gewandt, welches sie (die Beschwerdeführenden) daraufhin besucht habe. Nach acht beziehungsweise zehn Tagen seien sie beide auf die Polizeistation Kankesanthurai gebracht worden, wo sie zwei beziehungsweise zehn Tage festgehalten und befragt worden seien. Danach seien sie nach Palaly und anschliessend wieder nach Kankesanthurai zurückgebracht worden. Am (...) 1998 seien sie beide in Rehabilitationshaft genommen worden. Sie (die Beschwerdeführerin) sei nach Gangodawila, Nugegoda, beziehungsweise nach Boralesgamuwa, Colombo, gebracht worden. Er (der Beschwerdeführer) sei nach Bandarawela und nach sechs Monaten nach Tellipallai transferiert worden. Beide seien sie im (...)1999 frei gelassen worden.

Während der Zeit des Waffenstillstands seien die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in Kaithady präsent gewesen. Sie hätten, wie andere Leute auch, diesen zu Essen gegeben und sie zuhause aufgenommen. Im Jahr 2006, nachdem die Strasse A9 gesperrt worden sei, hätten sie wieder Probleme mit der Armee bekommen. Die Armee habe ihre Nachbarn über sie befragt und geschlagen, worauf diese behauptet hätten, dass sie (die Beschwerdeführenden) wissen würden, wo die LTTE Waffen versteckt hielten. Daraufhin habe die Armee sie zuhause aufgesucht, ihn (den Beschwerdeführer) geschlagen, vor dem Haus mit Handschellen an einen Baum gebunden, ins Gesicht und auf den Rücken geschlagen, die Haustüre zerschlagen und die Toilette nach Verstecktem durchsucht. Er sei aufgefordert worden, ihnen bekannt zu geben, wo die LTTE Waffen versteckt hätten. Er habe ihnen geantwortet, dass er den LTTE nur Essen gegeben habe und nichts über die Waffen wisse. Danach seien sie beide aufgefordert worden, eine Erklärung auf Singhalesisch zu unterzeichnen, dass die Armee ihr Haus nicht beschädigt und sie nicht verletzt habe, und ihnen befohlen, am nächsten Tag in das Camp zu kommen. Dabei seien ihre Identitätskarten mitgenommen worden. Am nächsten Tag, den 26. Mai 2007, seien sie zur HRC (Human Rights Commission) gegangen und hätten den Vorfall gemeldet. Daraufhin habe er von dieser eine "Bestätigungskarte" erhalten. Am Abend seien sie zur Armee gegangen. Dort sei ihm gesagt worden, dass sie (die Beschwerdeführenden) wissen würden, wo die Waffen versteckt seien, und er ihnen Informationen darüber liefern solle. Anschliessend habe man ihn beziehungsweise sie gehen lassen. Fortan habe er jeden Samstag seine Unterschrift beim Camp hinterlassen müssen. Nach einer gewissen Zeit hätten sie ihre Identitätskarten wieder erhalten. Die Armee habe sie weiterhin zuhause aufgesucht und belästigt. Danach sei er zu seiner Mutter, die einen Kilometer weiter weg gewohnt habe, umgezogen. Mitglieder der Armee hätten ihn auch dort aufgesucht und befragt, weshalb er zur HRC gegangen sei.

Schliesslich hätten sie einen Passierschein nach Colombo und dort ein dreimonatiges Visum für Indien erhalten. In Indien hätten sie von Juli beziehungsweise August 2007 bis September 2009 beziehungsweise Oktober 2010 gelebt. Trotz ihres Status als Flüchtlinge hätten sie keine Hilfe erhalten. Sie hätten Schmiergeld bezahlen müssen, damit ihre Kinder zur Schule hätten gehen können. Wegen finanzieller Probleme und weil sie Schwierigkeiten gehabt hätten, ihre Kinder zur Schule zu schicken, seien sie nach Sri Lanka zurückgekehrt.

Zurück in Sri Lanka sei sie (die Beschwerdeführerin) nach einer Woche mit den Kindern zuerst nach Jaffna (Kaithady East) zurückgekehrt, um auszukundschaften, wie die Lage sei. Er (der Beschwerdeführer) sei zunächst für zwei Monate in Colombo geblieben. Temporär sei er zwecks Arbeit in Vavuniya gewesen. Im Januar 2011 habe er sich für sieben bis acht Tage in Kaithady East aufgehalten. Am achten Tag hätten zwei Männer in ziviler Kleidung auf Motorrädern sein Haus aufgesucht. Der Sohn seiner Schwester habe sie kommen sehen, worauf er (der Beschwerdeführer) zur Hintertür hinaus zum Haus seiner Schwester habe flüchten können, wo er für zwei Tage geblieben sei. Diesen Vorfall habe er der HRC gemeldet, die ihm gesagt habe, er müsse, damit sie tätig werden könne, den Vorfall schriftlich festhalten. Über ein Gericht könne dann die Armee zu einem Gespräch vorgeladen werden. Da er sich vor der Armee gefürchtet habe, sei er jedoch nach Colombo zurückgekehrt.

Seit März 2011 sei sie (die Beschwerdeführerin) regelmässig von verschiedenen Männern aufgesucht worden, die nach dem Ehemann gefragt hätten. Am 23. Mai 2011 hätten Männer vom Geheimdienst der Armee nach ihm gesucht. Diese hätten von ihr verlangt, ihn zum "Kaithady Civil Office" zu bringen, und ihr gedroht, ihn umzubringen, wenn sie ihn auf andere Weise fänden. Zudem hätten sie von ihr verlangt, eine Photographie von ihm auszuhändigen. Als sie gesagt habe, dass sie keine solche habe, hätten sie eine Photographie von ihr und den Kindern mitgenommen und eine Akte eröffnet.

Am 25. März 2014 sei die Mutter des Beschwerdeführers gestorben. Für ihr Begräbnis sei er nach Kaithady East zurückgekehrt. Am 28. März 2014 hätten ihn unbekannte, tamilisch sprechende Männer beziehungsweise Sicherheitskräfte auf Motorrädern vor seinen Verwandten von zuhause mitgenommen und ihn mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort entführt. Dort hätten sie ihn misshandelt und seinen Körper an vielen Stellen mit roten heissen Stangen verbrannt. Er sei gefragt worden, ob er immer noch in Beziehung mit der "Bewegung" stehe. Man habe ihm unterstellt, die LTTE zu unterstützen und sich mit ihnen im Dschungel aufzuhalten. Man habe ihm befohlen, zuhause zu bleiben; man werde ihn überwachen. Auch dürfe er keinen Arzt aufsuchen, um die ihm zugetragenen Verletzungen versorgen zu lassen. Nach etwa sechs Stunden sei er in der Nähe seines Hauses frei gelassen worden. Nach Angabe des Beschwerdeführers hätten Angehörige seine Wunden mit heissen Kompressen behandelt. Er habe keinen Arzt aufgesucht und Medizin von einer Apotheke bezogen. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie "Cologne" auf seine Wunden aufgetragen und ihn danach zu einem Arzt beziehungsweise Spital gebracht. Seit diesem Vorfall habe er sich nicht mehr im Haus aufgehalten und sei nach Kopay gegangen. Kopay sei etwa zwei Kilometer von Kaithady East entfernt. Die Beschwerdeführerin bringe ihm seine Post und, wenn er den Lohn erhalte, hole sie das Geld ab. Dabei werde sie vom befreundeten Nachbarn J. begleitet.

Am 25. April 2014 habe er versucht, für eine Arbeit ins Ausland zu reisen, sei jedoch am Flughafen zurückgehalten worden. Eine Anhörung werde am 27. Juli 2014 stattfinden. Auch in diesem Zusammenhang hätten Personen, die mit der Armee zusammenarbeiten würden, sie (die Beschwerdeführerin) zuhause aufgesucht. Sie hätten den "Grama Seveka" über den Vorfall informiert. Dieser sei in Kenntnis, dass er (der Beschwerdeführer) geschlagen worden sei. Der "Grama Seveka" habe ihm aber keine Bestätigung ausstellen wollen, da er selber befürchte, Probleme zu bekommen. Er (der Beschwerdeführer) könne nicht bei Verwandten wohnen, da diese ihn aus Angst nicht aufnähmen. Aus diesem Grund lebe er in Colombo beziehungsweise in Kopay, wo er aber nicht registriert sei. In Kopay, wo er teilweise bei einem Freund wohne, könne er nicht bleiben. Ihr (der Beschwerdeführerin) habe der "Grama Seveka" geraten umzuziehen. Sie könne aber mit den Kindern nicht an einen anderen Ort ziehen, da sie nur zuhause ihren Lebensunterhalt verdienen könne, wo sie Rinder, Ziegen und Hühner halte. Auch sei sie dort bei ihren Geschwistern, die sie unterstützen würden. Ihr ginge es aufgrund ihrer Krebserkrankung sehr schlecht. Der Ehemann verdiene nicht genug, um für die Familie sorgen zu können.

Bezüglich weiterer Vorbringen wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen.

C.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. Der Entscheid wurde in der Hauptsache wie folgt begründet: Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Aufenthalts im Gefängnis und Rehabilitationscamp in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnten. Lediglich aus dem Umstand eines Aufenthalts in einem Rehabilitationscamp könne nicht abgeleitet werden, dass sie zum heutigen Zeitpunkt von einer asylrelevanten Verfolgung betroffen seien. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass sie auch nach ihrer Freilassung weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden stünden und in diesem Rahmen wiederholt aufgesucht und verhört worden seien. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die sri-lankischen Behörden nach wie vor überzeugt, dass sie in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellten, wären sie zweifellos auch nach ihrer Freilassung im September 1999 erneut inhaftiert worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Ihren Angaben zufolge seien sie überdies selber weder Mitglieder der LTTE gewesen, noch würden sie beide in diesem Zusammenhang sonstwie über ein exponiertes Profil verfügen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden immer noch ein Verfolgungsinteresse an ihrer Person hätten.

Unabhängig davon würde es sich bei den von ihnen geltend gemachten Problemen mit der Armee und den unbekannten Personen um Nachteile handeln, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Aus ihren Angaben gehe hervor, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich an seinem früheren Aufenthaltsort in Kaithady East gesucht werde. Die Armee sowie auch die unbekannten Personen hätten sich stets bei der Beschwerdeführerin in Kaithady East nach dem Ehegatten erkundigt. Seit längerer Zeit lebe der Beschwerdeführer in Kopay, wo er als Maurer arbeite. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass es in Kopay zu einem weiteren Vorfall gekommen sei. Es sei demnach davon auszugehen, dass er sich durch seinen Wegzug nach Kopay erfolgreich weiteren Verfolgungsmassnahmen seitens der unbekannten Personen sowie der Armee habe entziehen können. Die Beschwerdeführerin werde ihren Angaben nach bis heute von Armeeangehörigen aufgesucht und bezüglich ihres Ehegatten befragt. Dabei komme es zu unangenehmen Berührungen an Schulter und Händen. Es sei verständlich, dass diese Belästigungen unangenehm für sie seien. Allerdings handle es sich dabei um Vorfälle, welchen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zukomme. Trotz anhaltender Befragungen sei es vorliegend zu keiner asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (SR 142.31) gekommen. Es fehlten daher konkrete Indizien, die darauf schliessen liessen, dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft "einreiserelevante Nachteile" drohten. Überdies verfüge auch sie (wie ihr Ehegatte) grundsätzlich über eine innerstaatliche Fluchtalternative. Sollte sie weiterhin aufgesucht und befragt werden, stehe es ihr und den Kindern offen, durch einen Umzug nach Kopay weiteren Befragungen und Belästigungen zu entgehen. Aus diesen Gründen seien sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.

Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die von ihnen geltend gemachten Kontrollen und Befragungen für sie unangenehm seien. Auch sei bedauerlich, dass sie getrennt voneinander leben müssten. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen würden indes keinen Grund für eine Bewilligung zur Einreise in die Schweiz darstellen. Eine solche könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Dies treffe bei ihnen nicht zu, so dass die von ihnen geltend gemachten Nachteile nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung führen würden.

Am Rande sei auf Folgendes hinzuweisen: Die Flüchtlingseigenschaft sei glaubhaft gemacht, wenn sie aufgrund des dargelegten Sachverhalts oder allfälliger Beweismittel als überwiegend wahrscheinlich erscheine. Die Schilderungen eines Sachverhalts würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung jedoch nicht genügen, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich seien. Anlässlich ihrer jeweiligen Befragung auf der Vertretung hätten sich bezüglich ihrer Aussagen Widersprüche ergeben. In Bezug auf die Entführung nach dem Begräbnis seiner Mutter habe sie (die Beschwerdeführerin) angegeben, dass es sich bei den Entführern um Sicherheitskräfte gehandelt habe. Er habe indessen geltend gemacht, von unbekannten, tamilisch sprechenden Personen entführt worden zu sein. Mit Eingabe vom 2. Mai 2014 habe er ein Foto eingereicht, welches die erlittene Verletzung bei der Entführung aufzeigen solle. Auf diesem Foto könne allerdings nicht festgestellt werden, wer darauf abgebildet sei. Die jeweiligen Vorbringen in Bezug auf die Entführung hielten demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht stand.

Die eingereichten Dokumente vermöchten an diesen Erwägungen nichts zu ändern, da sie lediglich diejenigen Vorbringen stützen würden, die vorliegend nicht in Frage gestellt würden.

In Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes, dass sie kein Gefährdungsprofil aufwiesen, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates schliessen lassen würde, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sie nicht im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) schutzbedürftig seien. Daher sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.

D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. November 2014 - sinngemäss für sich und seine Familienangehörigen - Beschwerde (Eingangsstempel Vertretung: 24. November 2014 und 27. November 2014). In Ergänzung zu seinen Gesuchsgründen machte er das Folgende geltend: Mit dem Entscheid der Regierung, Wahlen über eine neue Präsidentschaft abzuhalten, seien auf der nördlichen Halbinsel Jaffna Jugendliche verfolgt worden. Täglich würden weitere Personen durch die Armee und die Polizei weggebracht. Die lokalen Zeitungen würden über diese Ereignisse berichten. Nun würden sie auch ihn verfolgen. Sie würden sein Elternhaus regelmässig aufsuchen, um ihn ausfindig zu machen. Unter diesen Umständen würde der weitere Verbleib (im Heimatland) mit Sicherheit sein Leben kosten.

E.
Mit der Eingabe vom 5. Dezember 2014 machte der Beschwerdeführer ferner geltend, bis heute könnten er und seine Familie nicht ohne Angst leben. In der Zeitung sei darüber berichtet worden, dass jemand vermisst, jemand von einer unbekannten Person ermordet und jemand inhaftiert worden sei. Unter diesen Gegebenheiten sei eine unbekannte Person in sein Dorf gekommen, habe bei Bekannten sowie Mitbewohnern Erkundungen angestellt und sein Haus durchsucht. Seine Familie leide darunter, dass sie weder über gutes Essen noch über Geld verfüge. Ihre psychische Verfassung sei nicht gut und ihre Verwandten seien arm.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3 Das genaue Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung ist nicht bekannt. Zu Gunsten der Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass die am 24. November 2014 bei der Vertretung eingegangene Beschwerde innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist eingereicht worden ist. Vorliegend handelt es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Auslandsverfahren siehe Urteil BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015).

3.
Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012; AS 2012 5359), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
, 19
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
1    Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
2    Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
, 20
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
, 41 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 41
, 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
und 68
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 68 Schutzbedürftige im Ausland - 1 Das SEM bezeichnet die Gruppe Schutzbedürftiger näher und entscheidet, wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
1    Das SEM bezeichnet die Gruppe Schutzbedürftiger näher und entscheidet, wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
2    Der Entscheid über die Gewährung vorübergehenden Schutzes kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
3    ...184
AsylG in der bisherigen Fassung Geltung haben. Nachfolgend wird deshalb auf die genannten Normen des AsylG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in dieser bisherigen Fassung verwiesen.

4.
Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
1    Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
2    Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden. Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
1    Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
2    Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).

5.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.
Nach aArt. 20 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid rechtfertigt es sich, die Voraussetzungen restriktive zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).

7.

7.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese verwiesen werden (vgl. Bst. C hiervor). Ergänzend bestätigt das Gericht ebenfalls die vorinstanzliche Erwägung betreffend die geltend gemachte Entführung des Beschwerdeführers im März 2014. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, halten die damit zusammenhängenden Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht stand. Es liegen insbesondere wesentliche Widersprüche vor, auch bezüglich der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers nach der Entführung (vgl. Bst. B hiervor).

7.2 Die nicht in Abrede gestellten Benachteiligungen sowie Kontrollen und Befragungen begründen - auch schon mangels Intensität - keine Schutzbedürftigkeit im Sinne der massgeblichen Bestimmungen, selbst wenn aufgrund des Erlebten eine subjektive Furcht nachvollziehbar ist. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, die geltend gemachte Verfolgung (sowohl von staatlichen Behörden als auch von Privaten) sei regional beschränkt, so dass ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative (recte: Schutzalternative) zur Verfügung stehe. Sie könnten sich demnach den Belästigungen entziehen und an einem anderen Ort in Sri Lanka Schutz finden. Zwar brachten sie anlässlich der Befragungen vor, ein Umzug nach Kopay, nach Colombo oder an einen anderen Ort in Sri Lanka sei ihnen nicht zuzumuten, da die Beschwerdeführerin wegen ihrer Krankheit und aus ökonomischen Gründen auf die Hilfe der Familie in Kaithady East angewiesen sei. Doch darf davon ausgegangen werden, dass die Familie und weitere Verwandte die Beschwerdeführenden auch nach einem Wegzug unterstützen werden. Zumindest scheint die Distanz zu Kopay - das sich ihren Angaben zufolge nur zwei Kilometer von Kaithady East entfernt befindet - überbrückbar.

7.3 Die Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdestufe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, zumal eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen unterbleibt. Die Beschwerdeführenden tragen zwar vor, von aktuellen Ereignissen betroffen zu sein. Mit den pauschalen und unsubstanziierten Ausführungen wird jedoch keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes dargetan. Vielmehr ist festzuhalten, dass nähere beziehungsweise konkrete Hinweise oder Aufschlüsse für eine aktuelle (asyl-)relevante Gefährdungssituation fehlen. Die nicht bestrittenen schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführenden, wie etwa das Ringen um eine wirtschaftliche Existenzgrundlange, führen nicht zu einem anderen Ergebnis.

7.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht des Schutzes der Schweiz bedürfen. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Vorbringen und eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und das Asylgesuch wurden von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Abs. 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Bienek

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-7095/2014
Date : 08. Mai 2015
Published : 12. November 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2014


Legislation register
AsylG: 3  7  12  19  20  41  52  68  105  106  108  111a
AsylV 1: 10
BGG: 83
VGG: 31  32  33
VGKE: 6
VwVG: 5  48  52  63
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