Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-6174/2006
luc/vem
{T 0/2}

Urteil vom 8. Mai 2007

Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richter Gysi, Richterin De Coulon Scuntaro
Gerichtsschreiber Vena

X._______, Türkei, zurzeit im Irak,
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend

Verfügung vom 17. November 2006 i.S. Einreisebewilligung und Asyl

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer stellte mit einem an das BFM gerichteten Schreiben seines Rechtsvertreters vom 2. September 2006 - am 4. September 2006 beim BFM eingegangen - ein Asylgesuch und ersuchte dabei gleichzeitig um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts beziehungsweise im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung. Mit diesem schriftlichen Gesuch wurden zudem die folgenden Dokumente eingereicht: Familienregister-Auszüge vom 26. Juni 2006 und 7. Juli 2006, ausgestellt auf den Namen des Beschwerdeführers beziehungsweise seines Vaters; ein türkischsprachiges Telefaxschreiben des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2006, das am 12. September 2006 in einer deutschen Übersetzung nachgereicht wurde; Ausweiskopien diverser in der Schweiz lebender Verwandter (Onkel, Cousins und Cousinen) des Beschwerdeführers.

B. Dem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 2. September 2006 und dessen eigenem Telefaxschreiben vom 8. Juli 2006 lassen sich mit Blick auf seine Person und die Gründe für sein Asylgesuch im Wesentlichen folgende Angaben entnehmen:
Er stamme aus A._______, im Südosten der Türkei, und sei kurdischer Volkszugehörigkeit. Aufgrund der Repressalien der türkischen Sicherheitsbehörden gegen seine Familie und die kurdische Bevölkerung habe er sich Mitte 1998 der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen, für die er "politische Aktivitäten" ausgeübt beziehungsweise "Propagandaaufgaben" wahrgenommen habe. Nach der Ausrufung eines einseitigen Waffenstillstandes durch die PKK habe er sich Ende 1999 mit der Partei "in die Berge" zurückgezogen, "um einen Beitrag zu einer demokratischen Lösung und zum Frieden zu leisten". Als die PKK im Jahre 2005 beschlossen habe, ihren einseitigen Waffenstillstand aufzukündigen und den bewaffneten Kampf wiederaufzunehmen, habe er die PKK verlassen und sich im Nordirak versteckt.
Im Nordirak, wo er sich weiterhin versteckt halte, sei sein Leben gefährdet, weil er zum einen Rachehandlungen der PKK fürchten müsse, für die er nach seinem Parteiaustritt als Verräter gelte, zum anderen von einer Auslieferung an die türkischen Behörden bedroht sei, die ihn als PKK-Angehörigen und Separatisten suchen und im Falle einer Auslieferung foltern und zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilen oder gar durch Exponenten der Geheimdienste töten lassen würden. Für ihn sei es aber "inakzeptabel", vom türkischen Staat bestraft zu werden, obwohl er selbst bei keiner bewaffneten Aktion teilgenommen habe. Ausserdem müsse er damit rechnen, vom türkischen Staat zur Zusammenarbeit mit der "Kontra-Guerilla" und zu "Tätigkeiten gegen das Volk" gezwungen zu werden. Im Nordirak müsse er seinen Aufenthaltsort regelmässig wechseln, um nicht entdeckt zu werden, was auf Dauer nicht möglich sein werde. Ein dauernder Aufenthalt im Irak komme auch angesichts der Besorgnis erregenden Sicherheitslage in diesem Land nicht in Frage. Zur Schweiz bestehe insofern eine enge Beziehung, als hier viele seiner Verwandten leben würden.
Im Übrigen wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er über seinen Onkel kontaktiert werden könne, falls es zur Beurteilung seines Asylgesuchs noch weiterer Angaben bedürfe.

C. Mit Verfügung vom 17. November 2006 - eröffnet am 21. November 2006 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab, dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr in die Türkei keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, müsse aber ungeachtet dessen ohnehin keine Abschiebung durch die Behörden des Nordirak befürchten. Auf weitere Einzelheiten in der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen sein.

D. Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. November 2006 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) angefochten. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Sachverhaltsabklärung und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts in der Person seines Rechtsvertreters sowie um Einräumung einer angemessenen Nachfrist zur allfälligen Beschwerdeergänzung nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten. Auf die Begründung der Beschwerde ist im Einzelnen in den Erwägungen einzugehen. Als weitere Beweismittel wurden zwei vom 24. November 2006 datierende, türkischsprachige Schreiben der Eltern des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Bruders Y._______ in Kopie zu den Akten gereicht (Telefax-Kopien vom 25. November 2006).

E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2006 hiess die ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Anwalt beigeordnet. Abgewiesen wurde dagegen das Gesuch um Einräumung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung.

F. Mit ergänzender Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer die erwähnten Telefaxschreiben seiner Eltern beziehungsweise seines Bruders im Original sowie in einer deutschen Übersetzung nach; darüber hinaus wurden drei den Beschwerdeführer abbildende Fotografien sowie die Kopie eines seinen Bruder Y._______ betreffenden Urteils des Staatssicherheitsgerichts B._______ vom 11. August 1992 samt deutscher Übersetzung eingereicht.

G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2007 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

H. In seiner Replik vom 26. Januar 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. Mit der betreffenden Eingabe reichte er im Übrigen eine Kostennote für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten der Vertretung und Auslagen ein.

I. Mit einer weiteren Eingabe vom 17. April 2007 reichte der Rechtsvertreter einen Artikel der türkischen Zeitung "Milliyet" vom 17. April 2007 sowie einen Bericht der Online-Ausgabe der deutschen Zeitschrift "Spiegel" vom 12. April 2007 zu den Akten, die belegen sollten, dass ehemalige PKK-Mitglieder von den nordirakischen Behörden an die Türkei ausgeliefert würden, beziehungsweise dass die Anzeichen für einen möglichen Einmarsch der türkischen Armee in den Nordirak in letzter Zeit zugenommen hätten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Es wendet dabei neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005).
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ff. VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG ). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG) oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
AsylG).
Ist dagegen eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG).
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. zum Ganzen die in diesem Zusammenhang nach wie vor massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f., 2004 Nr. 20 E. S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).

3.
3.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 17. November 2006 im Wesentlichen wie folgt: Aufgrund der Aktenlage könne das Asyl- und Einreisegesuch des Beschwerdeführers abschliessend beurteilt werden. Dieser mache nicht geltend, bereits einmal von den türkischen Behörden festgenommen oder verurteilt worden zu sein. Unter diesen Umständen sei es möglich, dass die türkischen Behörden gar nichts von seinen Aktivitäten für die PKK und seinem Aufenthalt im Nordirak wüssten. Zudem lebe im Nordirak eine grosse türkisch-kurdische Kolonie, und es gebe einen regen Grenzverkehr, weshalb sich der Beschwerdeführer mit einer Rückkehr aus dem Nordirak in die Türkei bei den türkischen Behörden nicht grundsätzlich verdächtig machen würde. Ungeachtet der Frage seiner Gefährdung in der Türkei sei jedoch festzuhalten, dass gemäss Erkenntnissen des BFM türkische Kurden und PKK-Angehörige von den Behörden des Nordirak nicht in die Türkei abgeschoben würden. Im Weiteren müssten Personen, die sich von der PKK abgesetzt hätten, in der Regel nur dann mit Konsequenzen durch die Partei rechnen, wenn sie eine hohe Funktion gehabt hätten und Geheimnisträger gewesen seien. Aus den Akten und den Aussagen des Beschwerdeführers liessen sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass er ein besonderes Risikoprofil aufweisen würde. Im Übrigen sei es ihm zuzumuten, zuerst die kurdischen Behörden im Nordirak um Schutz vor der PKK zu ersuchen, bevor er sich dafür an die Schweiz wenden könne, deren Schutz vielmehr nur subsidiär gelte.
3.2. Dem wurde in der Beschwerdeschrift Folgendes entgegengehalten: Die Vorinstanz habe dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass das Telefaxschreiben des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2006 nur eine kurze, keineswegs schon vollständige Darlegung seiner Asylgründe zur "summarischen" Begründung des Asylgesuchs vom 2. September 2006 enthalten habe. So sei etwa den auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dieser - entgegen den unzutreffenden Annahmen der Vorinstanz - bereits vor seinem Beitritt zur PKK immer wieder von der Polizei behelligt und mit dem Tode bedroht worden sei; nach seinem PKK-Beitritt hätten die türkischen Sicherheitskräfte entsprechende Drohungen wiederholt und überdies seine Familie unter Druck gesetzt und bedroht, damit sie ihn zur Rückkehr in die Türkei bewege. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen seien den türkischen Behörden wegen ihrer Nähe zur PKK bekannt. Demgegenüber sei die Vorinstanz ohne weiteres davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nie festgenommen beziehungsweise verurteilt worden sei; in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht habe sie fälschlicherweise angenommen, dass die türkischen Behörden keine Kenntnis von seinen Aktivitäten hätten. Ausserdem habe die Türkei an der türkisch-irakischen Grenze grosse Truppenverbände stationiert, weshalb die türkischen Behörden - wiederum entgegen den unrealistischen Annahmen der Vorinstanz - bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei Verdacht schöpfen und ihn umgehend zu weiteren Abklärungen festnehmen würden, zumal an der türkisch-irakischen Grenze - entgegen der Behauptung der Vorinstanz - kein reger Verkehr bestehe. Weiter sei die Situation im Nordirak unübersichtlich und unsicher; der Beschwerdeführer müsse sich versteckt halten und seinen Aufenthaltsort immer wieder wechseln, um nicht von Vertretern des türkischen Geheimdienstes oder türkischen Soldaten beziehungsweise von PKK-Angehörigen entdeckt zu werden, vor welchen ihn auch die nordirakischen Behörden nicht schützen könnten. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die nordirakischen Behörden wie in der Vergangenheit wieder mit den türkischen Behörden zusammenarbeiten und die türkischen Kurden der Türkei ausliefern würden; je nach politischer Entwicklung im Irakkrieg sei auch mit einem Einmarsch der türkischen Armee in den Nordirak zu rechnen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, bei einer diplomatischen Vertretung eines anderen Staates im Irak ein Asylgesuch zu stellen, weil die diplomatischen Vertretungen in Bagdad keine Asylgesuche entgegennähmen. Ohnehin könne ihm nicht zugemutet werden, sich dort um Aufnahme zu bemühen, sei doch die
Bewegungsfreiheit im Irak aufgrund der prekären Sicherheitslage stark eingeschränkt und daher bereits die Reise nach Bagdad mit grossen Gefahren verbunden.
Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer weder schriftlich noch mündlich angehört und das Gesuch ohne Abklärung des erheblichen Sachverhalts und gestützt auf Annahmen abgewiesen, wodurch sie den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe. "Theoretisch" bestehe die Möglichkeit einer Anhörung durch die schweizerische Vertretung in Bagdad; diese sei aber "aus Sicherheits- und organisatorischen Gründen nicht in der Lage, ein Asylverfahren durchzuführen", und dem Beschwerdeführer könne nicht zugemutet werden, sich für längere Zeit in Bagdad zwecks Durchführung eines Asylverfahrens aufzuhalten. Auf eine Anhörung des Beschwerdeführers könne im vorliegenden Fall aber nicht verzichtet werden. Ihm sei daher im Hinblick auf die Sachverhaltsabklärung und die Asylgewährung die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
Gemäss der zu den Akten gereichten Kopie eines Urteils des Staatssicherheitsgerichts B._______ vom 11. August 1992 wurde Y._______, der Bruder des Beschwerdeführers, wegen Mitgliedschaft bei der TDKP-KK (Türkiye Devrimci Kominist Partisi - Kürdistan Komitesi; Revolutionäre Kommunistische Partei der Türkei - Kurdistan Komitee) zu einer Freiheitsstrafe von zwölfeinhalb Jahren verurteilt.
3.3. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz dem in der Beschwerdeschrift erhobenen Vorwurf der unvollständigen Sachverhaltsabklärung und Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht entgegen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet, sämtliche für sein Asylgesuch wesentlichen Angaben zu machen, was in seinem Fall gerade auch deshalb zu erwarten sei, weil er von einem erfahrenen Rechtsvertreter unterstützt worden sei. Überdies sei die Frage einer allfälligen Verfolgung in der Türkei "sekundär", da der Beschwerdeführer nach Einschätzung der Vorinstanz im Nordirak sicher sei vor einer Abschiebung in die Türkei und dort auch sonst eine sichere Aufenthaltsalternative habe.
3.4. Der Beschwerdeführer erwiderte in seiner Replik, ihm könne keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorgehalten werden, weil er weder von der Vorinstanz noch von einer schweizerischen Vertretung im Ausland zu seinen Asylgründen befragt worden sei und er damit keine Gelegenheit gehabt habe, sein Asylgesuch zu begründen. Von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht könne aber auch deshalb nicht die Rede sein, da er von der Vorinstanz weder auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen noch gemahnt worden sei. Sein Rechtsvertreter könne nur beschränkt mit ihm in Kontakt treten, da er seinen Aufenthaltsort im Irak ständig wechseln müsse und die Telefonleitung meistens unterbrochen sei. Der Rechtsvertreter habe das Asylgesuch "im Rahmen seiner Möglichkeiten" genügend begründet, indem er ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer Mitte 1998 der in der Türkei verbotenen PKK beigetreten sei und für diese Partei politische Aktivitäten durchgeführt habe. Dem Bundesverwaltungsgericht sei "bestens bekannt", mit welcher Härte die türkischen Behörden gegen PKK-Aktivisten vorgingen.

4.
4.1. Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG). Auf ihre Mitwirkungspflicht müssen Asylsuchende allerdings im Sinne einer behördlichen Aufklärungspflicht besonders hingewiesen werden (vgl. Art. 19 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
1    Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
2    Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
AsylG). Die Asylsuchenden trifft indessen nicht nur eine Mitwirkungspflicht, sie haben vielmehr auch einen Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG) ergibt. Die wichtigste Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet in diesem Zusammenhang die Befragung der Asylsuchenden zu ihrer Person und den Gründen für ihr Asylgesuch, die freilich nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Asylsuchenden selbst darstellt, sondern gleichzeitig auch der materiellen Sachverhaltsabklärung im Rahmen der behördlichen Untersuchungspflicht dient. Gerade diese behördliche Untersuchungspflicht schliesst im Übrigen eine die Asylsuchenden allein treffende, uneingeschränkte Beweisführungslast begriffsnotwendig aus (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1 u. 6.4.2 f. S. 209 u. 212 f. mit weiteren Hinweisen).
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Die Sachlage ist insbesondere insofern illiquid, als sich den Akten keine näheren Angaben des Beschwerdeführers zu Art und Umfang der angeblich von ihm für die PKK ausgeübten Tätigkeiten und zu seiner Stellung innerhalb dieser Partei entnehmen lassen. Gemäss den schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers soll er in der Zeit zwischen Mitte 1998 und Ende 1999 für die PKK "politische Aktivitäten" ausgeübt beziehungsweise "Propagandaaufgaben" wahrgenommen haben, die von ihm allerdings nicht näher beschrieben wurden; gänzlich unbestimmt geblieben sind seine Rolle und Funktion innerhalb der PKK in der Zeit nach 1999, als er sich gemäss eigenen Angaben "in die Berge" zurückgezogen haben soll, wo er angeblich sieben Jahre lang geblieben sei.
Nur bei genauerer Kenntnis von Art und Umfang des PKK-Engagements des Beschwerdeführers und seiner Stellung innerhalb der Partei liesse sich überhaupt einschätzen, inwieweit er bei einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt sein könnte, wie hoch das Risiko allfälliger Racheakte durch die PKK oder allfälliger Übergriffe durch Einheiten der türkischen Armee oder des türkischen Geheimdienstes im Nordirak ist und - damit zusammenhängend - ob die nordirakischen Behörden in der Lage sind, dem Beschwerdeführer vor solchen Racheakten beziehungsweise Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten, oder ihn im Gegenteil trotz einer allfälligen Verfolgungsgefahr an die türkischen Behörden ausliefern könnten.
Die Vorinstanz nimmt diese Einschätzung zum Teil auf der Grundlage blosser Annahmen und Mutmassungen vor, so etwa, wenn sie ausführt, es sei "möglich", dass die türkischen Behörden "gar nichts" von seinen Aktivitäten für die PKK wüssten.
Nähere Details zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers für die PKK und zu seiner Stellung innerhalb der Partei wären im Übrigen unter Umständen auch insofern von entscheidrelevanter Bedeutung gewesen, als sie es erlaubt hätten, sein Asyl- und Einreisegesuch gegebenenfalls auch unter dem Gesichtspunkt allfälliger Gründe für einen Ausschluss vom Schutz der Flüchtlingskonvention nach Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise für einen Asylausschluss nach Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG zu prüfen.
4.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher fest, dass das Asyl- und Einreisegesuch des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht "abschliessend beurteilt" werden konnte. Hierzu wären vielmehr ergänzende Sachverhaltsabklärungen erforderlich gewesen, die allerdings unterblieben sind. In erster Linie wäre dabei grundsätzlich eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers durch eine schweizerische Vertretung im Ausland in Betracht gekommen, wie sie in einem Auslandsverfahren in der Regel durchzuführen ist (Art. 10 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn die Durchführung einer Befragung nicht möglich ist, wobei in diesem Fall die asylsuchende Person von der schweizerischen Vertretung aufgefordert werden muss, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylV 1). In der angefochtenen Verfügung wird nicht erklärt, weshalb im Fall des Beschwerdeführers eine persönliche Befragung durch eine schweizerische Vertretung nicht möglich gewesen sein sollte. Der Beschwerdeführer selbst behauptet, die schweizerische Vertretung in Bagdad sei dazu aus "Sicherheits- und organisatorischen Gründen" nicht in der Lage, wobei er diese Behauptung allein mit einem unzutreffenden Verweis auf ein ARK-Urteil vom 29. März 2005 stützt. Letztlich kann aber diese Frage an dieser Stelle offen bleiben. Hätte sich nämlich eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers durch eine schweizerische Vertretung im Ausland tatsächlich als unmöglich erwiesen, wäre die Vorinstanz auch gemäss ihren eigenen internen Weisungen verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer aufzufordern, seine "Lebensgeschichte unter Angabe der konkreten Umstände der Verfolgung" in einer ihm geläufigen Sprache niederzuschreiben (vgl. Weisung über die Entgegennahme und Behandlung von Asylgesuchen durch schweizerische Vertretungen im Ausland vom 20. September 1999, Asyl 21.3, Ziff. 1.4). Die Vorinstanz hat dies aber unterlassen. Soweit sie in ihrer Vernehmlassung generell auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers verweist, ist vorab festzuhalten, dass ein besonderer Hinweis auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht, wie er von Art. 19 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 19 Einreichung - 1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
1    Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.
2    Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.
AsylG vorgeschrieben wird, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens unterblieben ist. Ganz abgesehen davon ist aber vor allem erneut in Erinnerung zu rufen, dass die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person zwar mit der behördlichen Untersuchungspflicht korreliert und diese ergänzt, sie aber keinesfalls generell ersetzen kann, dies auch dann nicht, wenn die asylsuchende Peron bereits im erstinstanzlichen Verfahren von rechtkundiger Seite vertreten wird. Die Vorinstanz hat mit anderen
Worten ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie ihren Entscheid allein auf die schriftliche Asylgesuchsbegründung vom 2. September 2006 beziehungsweise auf die ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers im Telefaxschreiben vom 8. Juli 2006 stützte und die erforderlichen zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen zu unklaren Aspekten seiner Darstellung unterliess. Indem sie dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gab, seine Vorbringen in einer persönlichen Befragung oder aber durch eine ergänzende schriftliche Stellungnahme zu konkretisieren, hat sie überdies dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

5.
5.1. Die Feststellung, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz nur unvollständig abgeklärt wurde, führt das Bundesverwaltungsgericht indessen nicht zum Schluss, dass die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Insbesondere würde auch aus einer allfälligen Unmöglichkeit, eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers durch eine schweizerische Vertretung im Ausland vornehmen zu lassen, nicht ohne weiteres folgen, dass dem Beschwerdeführer zu dessen Anhörung die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste, wie er dies im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu vertreten scheint. Allein entscheidend ist in dieser Hinsicht nämlich, dass aufgrund der weitgehend illiquiden aktuellen Sachlage nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Nordirak, wo er sich offenbar bereits seit einiger Zeit aufhält, für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Sachverhaltsabklärungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG wäre.
5.2. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die festgestellte Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Zwar kann eine Missachtung entsprechender Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) in bestimmten Schranken durchaus geheilt werden. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich unter anderem auch stark an Art und Umfang der Abklärungsmassnahmen orientieren müssen, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachzuholen wären, um eine noch fehlende Entscheidungsreife nachträglich herzustellen. Ob indessen die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz auch Einfluss auf das Ergebnis hatte, kann bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 mit weiteren Hinweisen).
Sinn des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht kann es freilich nicht sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen - wie im vorliegenden Fall - nur infolge unsorgfältiger Verfahrensführung unterblieben sind. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente - so insbesondere die Schreiben der Familienangehörigen des Beschwerdeführers und das seinen Bruder Y._______ betreffende Urteil des Staatssicherheitsgerichts B._______ vom 11. August 1992 - liefern zwar Indizien für eine gewisse Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei, vermögen aber für sich allein nicht zu einer substanziellen Klärung des illiquiden Sachverhalts beizutragen, zumal sie zum Teil wiederum Anlass für zusätzliche Abklärungen geben. So stellt sich etwa mit Bezug auf letzteres Dokument, das nur in Kopie eingereicht wurde, unter anderem die Frage, ob dessen Inhalt sich mit dem Original des betreffenden Urteils deckt und damit den Tatsachen entspricht. Es hiesse weit über den prozessrechtlichen Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hinaus zu gehen, würden sämtliche noch notwendigen Sachverhaltsabklärungen vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen, ganz abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Vielmehr ist bei dieser Sachlage eine Kassation angebracht.
5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat und dabei die behördliche Untersuchungspflicht sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 17. November 2006 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in der Sache neu zu entscheiden.

7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).
7.2. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. auch Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der am 26. Januar 2007 eingereichten Kostennote, in welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen als angemessen erscheinenden Arbeitsaufwand von 10.7 Stunden und ebenso angemessene Auslagen von Fr. 208.40 ausweist, und unter Berücksichtigung des zusätzlichen, mit der Eingabe vom 17. April 2007 noch verbundenen Aufwandes ist dem Beschwerdeführer eine insgesamt auf Fr. 2'900.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
und Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Angesichts dieses Anspruchs auf eine Parteientschädigung ist der Anspruch des mit Zwischenverfügung der ARK vom 11. Dezember 2006 als unentgeltlicher Anwalt eingesetzten Rechtsvertreters auf ein amtliches Honorar als hinfällig zu betrachten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 17. November 2006 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2'900.-- (inkl. Auslagen und MwSt) an den Beschwerdeführer zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- (...)

Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Christa Luterbacher Mario Vena

Versand am:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-6174/2006
Date : 08. Mai 2007
Published : 31. Mai 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Ausland


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AsylG: 3  6  7  8  19  20  52  53  105  106
AsylV 1: 10
BGG: 83
BV: 29
VGG: 31  32  33  34  37  53
VGKE: 7  10  14
VwVG: 5  12  29  48  50  63  64
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EMARK
1997/15 S.131 • 2004/30 • 2004/38
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AS 2006/4767