Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4747/2018
lan

Urteil vom 8. April 2019

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

A._______, geboren am (...),

Afghanistan,

Parteien vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,

Advokatur Kanonengasse,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Feststellung des Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 18. Juli 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland ungefähr im Jahr 1981 als Kleinkind und lebte fortan in Teheran, Iran. Im Jahr 1998 erfolgte dort die Verheiratung nach Brauch mit dem iranischen Staatsangehörigen H. Z. (gleiche N-Nummer). Am 9. April 2004 ersuchte sie zusammen mit H. Z. in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte sie vor, sie sei im Iran Mitglied einer illegalen Studentenbewegung gewesen und habe Propaganda gegen das iranische Regime gemacht. Sie sei deswegen von den iranischen Behörden gesucht worden.

B.

B.a Das ehemalige Bundesamt für Migration (BFM) stellte mit Verfügung vom 13. Januar 2005 fest, die Beschwerdeführerin und ihr Mann erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.

B.b Die Beschwerdeführerin und ihr Mann liessen diesen Entscheid mit Beschwerde vom 16. Februar 2005 bei der damaligen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. In der Beschwerde wurde unter anderem auf die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin hingewiesen.

B.c Im Rahmen des Schriftenwechsels zog das BFM seinen Entscheid vom 13. Januar 2005 mit Verfügung vom 24. Juli 2006 teilweise in Wiedererwägung. Aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe (exilpolitische Tätigkeit) bejahte es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Mannes und verfügte wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme. In der Folge zogen die Beschwerdeführerin und ihr Mann die Beschwerde im Asylpunkt zurück, und die ARK erliess am 23. August 2006 einen Abschreibungsbeschluss.

C.
Am 26. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführerin vom zuständigen kantonalen Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung B ausgestellt.

D.
Im Verlauf der Jahre 2009 und 2010 verschlechterte sich die Beziehung der Beschwerdeführerin zu H. Z., und die beiden trennten sich. Nachdem die Beschwerdeführerin das BFM darauf aufmerksam gemacht hatte, dass H. Z. vorübergehend in den Iran zurückgereist sei, verfügte das BFM am 22. Juli 2010 die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des ehemaligen Lebenspartners der Beschwerdeführerin.

E.
Am 12. Mai 2017 wurde die Beschwerdeführerin bei der Einreisekontrolle am Flughafen Zürich angehalten. Abklärungen der zuständigen Kantonspolizei ergaben, dass sie von einer Reise nach Kabul, Afghanistan, in die Schweiz zurückgekehrt war.

F.
Das SEM verfügte mit Entscheid vom 3. August 2017 die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin.

Zur Begründung wurde unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
AsylG (SR 142.31) und Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich im September 2016 einen afghanischen Reisepass ausstellen lassen und sei damit am 4. Mai 2017 für acht Tage nach Afghanistan gereist. Dadurch habe sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt und diesen Schutz auch erhalten. Im Übrigen sei seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht worden, es sei weniger von einem direkten Verfolgungsrisiko durch die afghanischen Behörden auszugehen, sondern vielmehr von einer Gefährdung durch die iranischen Behörden. Eine allfällige Gefährdung in einem Drittland sei indessen flüchtlingsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich. Die Bedingungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien daher erfüllt.

G.

G.a Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.

G.b Mit Urteil vom 1. Mai 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM zu Unrecht eine Aberkennungsverfügung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 FK erlassen habe, zumal aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin gar nicht Flüchtling (im materiellen Sinn) sei. Demnach hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück (vgl. das Verfahren
D-5021/2017).

H.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, es erwäge, mittels Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
VwVG das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör.

I.
In ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2018 liess die Beschwerdeführerin ausführen, es sei ein Familiennachzugsgesuch zugunsten ihres Ehemannes und der gemeinsamen Kinder hängig. Bisher habe sie sich dank der Flüchtlingseigenschaft auf ein gefestigtes Anwesenheitsrecht berufen können. Der Wegfall der Flüchtlingseigenschaft würde ihre Rechtsposition schwächen; denn die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann könnten sich in diesem Fall nur noch auf Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG berufen. Bei einem Wegfall der Flüchtlingseigenschaft verliere die Beschwerdeführerin ausserdem die Vorteile bei der Einbürgerung (vgl. Art. 34
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 34 Einbürgerung - Die vertragsschliessenden Staaten erleichtern soweit als möglich die Assimilierung und Einbürgerung der Flüchtlinge. Sie bemühen sich insbesondere, das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und die Kosten des Verfahrens nach Möglichkeit herabzusetzen.
FK). Die Beschwerdeführerin habe darauf vertraut, sich sowohl beim Familiennachzugsgesuch als auch im Einbürgerungsverfahren auf ihre Flüchtlingseigenschaft berufen zu können.

J.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 - eröffnet am 20. Juli 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und hob die Dispositivziffern 2-6 der Verfügung vom 24. Juli 2006 auf.

K.
Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 20. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, und es seien im Beschwerdeverfahren die Akten des ursprünglichen Asylverfahrens beizuziehen.

Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 9. Juni 2017, die angefochtene Verfügung sowie zwei Fotos der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei (alles in Kopie).

L.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu einzuzahlen. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 11. September 2018 geleistet.

M.
Mit Vernehmlassung vom 20. September 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die Beschwerdeführerin liess darauf mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 replizieren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 34 Einbürgerung - Die vertragsschliessenden Staaten erleichtern soweit als möglich die Assimilierung und Einbürgerung der Flüchtlinge. Sie bemühen sich insbesondere, das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und die Kosten des Verfahrens nach Möglichkeit herabzusetzen.
VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 34 Einbürgerung - Die vertragsschliessenden Staaten erleichtern soweit als möglich die Assimilierung und Einbürgerung der Flüchtlinge. Sie bemühen sich insbesondere, das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und die Kosten des Verfahrens nach Möglichkeit herabzusetzen.
VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 34 Einbürgerung - Die vertragsschliessenden Staaten erleichtern soweit als möglich die Assimilierung und Einbürgerung der Flüchtlinge. Sie bemühen sich insbesondere, das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und die Kosten des Verfahrens nach Möglichkeit herabzusetzen.
VGG erlassen wurden. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 34 Einbürgerung - Die vertragsschliessenden Staaten erleichtern soweit als möglich die Assimilierung und Einbürgerung der Flüchtlinge. Sie bemühen sich insbesondere, das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und die Kosten des Verfahrens nach Möglichkeit herabzusetzen.
VGG liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrem seinerzeitigen Asylverfahren lediglich geltend gemacht, sie befürchte eine Verfolgung durch die iranischen Behörden. Hingegen habe sie keine aktuelle oder künftig zu erwartende Verfolgung in ihrem Heimatstaat Afghanistan geltend gemacht, und eine solche habe sich auch aus der damaligen Aktenlage nicht ergeben. Demnach sei die derzeitige Anerkennung als Flüchtling zu Unrecht erfolgt. Es bestünden sodann keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt erfülle. Insbesondere habe sie im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs nicht vorgebracht, sie sei in ihrem Heimatland gefährdet oder befürchte dort asylrelevante Nachteile. Der Umstand, dass sie sich im September 2016 einen afghanischen Reisepass habe ausstellen lassen und im Mai 2017 für eine Woche nach Afghanistan gereist sei, stelle ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Insgesamt sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juli 2006 zu Unrecht als Flüchtling anerkannt worden sei. Diese Verfügung erweise sich somit als ursprünglich fehlerhaft. Bei dieser Sachlage müsse geprüft werden, ob eine Anpassung an die Rechtsrealität mittels Feststellungsverfügung (Feststellung des Nichterfüllens der Flüchtlingseigenschaft) mit den Grundsätzen des Verwaltungshandelns, namentlich dem Grundsatz von Treu und Glauben, vereinbar sei. Da im Asylgesetz eine spezialgesetzliche Regelung für den Widerruf einer zu Unrecht erfolgten Anerkennung als Flüchtling fehle, beurteile sich die Zulässigkeit des Widerrufs respektive der negativen Feststellungsverfügung nach den allgemeinen Widerrufsvoraussetzungen. Vorstehend sei die Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 24. Juni 2006 bereits dargelegt worden. Hinsichtlich der Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 9
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
BV berufen könne, sei Folgendes festzuhalten: Die Verfügung vom 24. Juni 2006 stelle grundsätzlich eine Vertrauensgrundlage im Sinne von Art. 9
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
BV dar. Jedoch sei nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf den Bestand ihrer Flüchtlingseigenschaft Dispositionen getroffen habe, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Nachteile seien nicht als derartige Dispositionen zu verstehen, sondern als Ausfluss der mit der Flüchtlingseigenschaft verbundenen Rechtsstellung. Es sei daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Rechtsstellung als anerkannter Flüchtling keine Dispositionen getroffen habe, welche nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden
könnten. Zwar treffe es zu, dass ihre Rechtsposition im Hinblick auf das hängige Verfahren um Familienzusammenführung sowie ein allfälliges Einbürgerungsverfahren mit dem Wegfall der Flüchtlingseigenschaft geschwächt sei. Allerdings wiege dies nicht unverhältnismässig schwer, da sich der Ehemann im Rahmen seiner vorläufigen Aufnahme nach wie vor in der Schweiz aufhalten dürfe und die Beschwerdeführerin selbst bei bestehender Flüchtlingseigenschaft kein Anspruch auf Einbürgerung habe und im Übrigen bisher noch gar kein entsprechendes Verfahren angestrebt habe. Im Weiteren verfüge die Beschwerdeführerin seit Juni 2009 über eine Aufenthaltsbewilligung B, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihr Aufenthalt in der Schweiz infolge der Feststellung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft in unverhältnismässiger Weise beeinträchtigt würde, zumal sie nicht sozialhilfeabhängig sei. Angesichts der von der Beschwerdeführerin unternommenen Reise ins Heimatland stelle für sie auch der Wegfall des für Flüchtlinge geltenden Refoulement-Verbots kein Nachteil dar. Der Entzug des Flüchtlingsausweises und der damit verbundene Wegfall der Möglichkeit, visumsfrei in bestimmte Länder einzureisen, könne ebenfalls nicht als unverhältnismässiger Nachteil bezeichnet werden. Insgesamt sei das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung höher zu gewichten als das private Interesse der Beschwerdeführerin am Fortbestand ihrer (formellen) Flüchtlingseigenschaft.

3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, bisher hätten sich weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht detailliert zur Frage geäussert, weshalb genau die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung vom 24. Juli 2006 zu Unrecht erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin sei im damaligen Zeitpunkt mit einem iranischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen, welcher ebenfalls politisch aktiv gewesen sei. Zur Prüfung von dessen politischer Tätigkeit sei sein Asyldossier beizuziehen. Die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann seien seinerzeit aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen (exilpolitische Tätigkeit) als Flüchtlinge anerkannt worden. Aus der damaligen Verfügung des SEM gehe nicht hervor, ob die politische Tätigkeit der Beschwerdeführerin oder jene ihres damaligen Ehemannes oder eine Kombination davon letztlich dazu geführt habe, dass beiden die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden sei. Es sei möglich, dass der damalige Entscheid vom Umstand beeinflusst gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin ohnehin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes - eines iranischen Staatsbürgers - einbezogen worden wäre. Die Ehe zwischen ihr und dem damaligen Ehemann sei erst im Jahr 2010 in die Brüche gegangen. Insgesamt lägen damit keine überzeugenden Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht erteilt worden sei. Die Feststellungsverfügung entbehre somit jeglicher Grundlage, weshalb sie ersatzlos aufzuheben sei.

3.3 In der Vernehmlassung wird entgegnet, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer Änderung des Standpunktes des SEM führen könnten. Insbesondere seien die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos von Stand-Aktionen aus den Jahren 2004 und 2005 nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen.

3.4 In der Replik wird vorgebracht, der Beizug der vorinstanzlichen Akten zum Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes sei unerlässlich, ebenso der Beizug des Beschwerdedossiers der ARK. Daraus gehe mutmasslich hervor, gestützt auf welche Fakten die Vorinstanz der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Ehemann letztlich die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen habe. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor der Auffassung, dass ihr seinerzeit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft erteilt worden sei. Das SEM schweige sich zu diesem Punkt aus.

4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht gestützt auf Art. 25
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
VwVG das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festgestellt hat.

4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen, sofern ein öffentliches Feststellungsinteresse besteht und das Gebot der Subsidiarität der Feststellungsverfügung befolgt wird (vgl. dazu Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 348 und 351, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Vor Erlass der Feststellungsverfügung ist das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG), ausserdem ist die Verfügung rechtsgenüglich zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG).

4.2 Das SEM ist unbestrittenermassen zuständig für die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft einer ausländischen Person; dies ergibt sich aus Art. 6a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
AsylG (SR 142.31). Das öffentliche Feststellungsinteresse (vgl. dazu Beatrice Weber-Dürler/Pandora Kunz-Notter, in: Auer/Müller/Schindler[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage 2019, Rz. 8 zu Art. 25) - ist ebenfalls zu bejahen; denn eine Person, die nicht Flüchtling ist, soll auch nicht vom Flüchtlingsstatus profitieren können. Es liegt daher im Interesse einer rechtsstaatlich korrekten (insbesondere rechtsgleichen) Anwendung des Asylgesetzes, dass das SEM das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft bei Bedarf auch mittels Feststellungsverfügung feststellen kann. Für den vorliegenden Fall wurde sodann bereits im Urteil D-5021/2017 vom 1. Mai 2018 dargelegt, dass das vom SEM ursprünglich gewählte Vorgehen, den Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführerin mittels Aberkennungsverfügung aufzuheben, nicht sachgerecht sei, da keiner der spezialgesetzlich vorgesehenen Aberkennungstatbestände (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
AsylG, u.a. mit Verweis auf Art. 1 Bst. c Ziff. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
-6
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK) erfüllt ist, insbesondere auch nicht der vom SEM herangezogene Art. 1 C Ziff. 1 FK. Bei dieser Sachlage erscheint es gerechtfertigt, dass das SEM vorliegend auf die allgemeine Feststellungsverfügung von Art. 25
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
VwVG zurückgegriffen hat, um von Amtes wegen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen. Das Erfordernis der Subsidiarität ist daher ebenfalls als erfüllt zu erachten. Zudem gewährte das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni 2018 vorab das rechtliche Gehör, und es begründete die Feststellungsverfügung ausführlich. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist nach dem Gesagten als grundsätzlich zulässig und formell korrekt zu qualifizieren.

4.3 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Die Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juli 2006 als Flüchtling anerkannt. Die antragsgemäss beigezogenen Akten des vorinstanzlichen Asylverfahrens (N [...]) sowie des damaligen Beschwerdeverfahrens vor der ARK (vgl. III/N [...]ZH) zeigen, dass die Vorinstanz sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem damaligen Ehemann H. Z. die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt hatte; dies aufgrund ihrer beider gegen das iranische Regime gerichteten exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz. Wie bereits im Urteil D-5021/2017 vom 1. Mai 2018 dargelegt wurde, hatte die Beschwerdeführerin, welche afghanische Staatsangehörige ist, zur Begründung ihres Asylgesuchs keine Verfolgung durch ihren Heimatstaat Afghanistan, sondern ausschliesslich durch einen Drittstaat (Iran) geltend gemacht. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 24. Juli 2006 zu Unrecht wegen Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen die (originäre) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festgestellt hatte. In der Beschwerde wird nun vorgebracht, dieser Umstand lasse aber keineswegs den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 zu Unrecht den Flüchtlingsstatus erhalten habe; denn es sei davon auszugehen, dass sie, falls die Vorinstanz die originäre Flüchtlingseigenschaft verneint hätte, infolge Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft ihres damaligen Ehemannes zumindest derivativ als Flüchtling anerkannt worden wäre. Wie genau der Entscheid der Vorinstanz in diesem Fall ausgefallen wäre, kann indessen im Nachhinein nicht mit Sicherheit gesagt werden. Zu beurteilen ist im vorliegenden Fall allerdings ohnehin nicht die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 Flüchtling war, sondern ob sie im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass dem vormaligen Ehemann H. Z. die Flüchtlingseigenschaft mit vorinstanzlicher Verfügung vom 22. Juli 2010 aberkannt wurde und sich die Beschwerdeführerin von ihm trennte. Den Akten zufolge heiratete sie sodann am 29. März 2017 ihren jetztigen Ehemann M. R.; dessen Asylgesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Juli 2014 abgewiesen, jedoch wurde ihm infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme gewährt (vgl. N [...]). Damit hat die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt offensichtlich keinen Anspruch (mehr) auf eine (vom vormaligen oder aktuellen Ehemann) abgeleitete Anerkennung als Flüchtling. Sodann hat sie selber bis heute nie geltend gemacht, sie werde ihn ihrem
Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt oder habe dort eine entsprechende Verfolgung zu befürchten. Vielmehr manifestierte sie durch ihre Reise nach Afghanistan im Mai 2017 sowie der damit verbundenen vorgängigen Beantragung eines afghanischen Reisepasses, dass sie in ihrem Heimatland nicht verfolgt wird. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

5.
Aus der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin - zumindest im heutigen Zeitpunkt - die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Juli 2006 fehlerhaft ist; die Feststellung des Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin hat daher grundsätzlich die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Juli 2006 (Dispositivziffern 2-6) zur Folge. Gemäss den allgemeinen Grundsätzen zum Widerruf einer Verfügung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts und dem Interesse am Vertrauensschutz und an der Rechtssicherheit (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, Rz. 1227).

5.1 Der Grundsatz der Rechtssicherheit folgt aus dem Prinzip des Rechtsstaats (vgl. Art. 5
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
BV) und dient dazu, die Voraussehbarkeit, Berechenbarkeit und Beständigkeit des Rechts zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall ist allerdings das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts höher zu gewichten als das Gebot der Rechtssicherheit; denn das öffentliche Interesse daran, dass nur effektiv schutzbedürftigen Personen internationaler Schutz gemäss FK gewährt wird, hat zweifellos Vorrang vor dem blossen Interesse daran, dass eine einmal erlassene Verfügung betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft trotz (ursprünglicher oder nachträglich eingetretener) Fehlerhaftigkeit dieser Verfügung weiterhin Bestand hat. Diese Wertung ergibt sich auch aus den spezialgesetzlichen Widerrufsgründen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
AsylG).

5.2 Der Vertrauensschutz im Sinne von Art. 9
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
BV statuiert einen grundrechtlichen Anspruch der Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 622). Eine Verfügung ist grundsätzlich als qualifizierte Vertrauensgrundlage zu erachten, woraus folgt, dass der Private nicht zwingend Dispositionen getroffen haben muss, um sich gegen den Widerruf einer begünstigenden Verfügung zur Wehr zu setzen (vgl. a.a.O., Rz. 1228). Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings bei der aufzuhebenden Verfügung vom 24. Juli 2006 nicht um eine begünstigende Verfügung, da die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft rein deklaratorischer Natur ist. Aus den spezialgesetzlich statuierten Widerrufsgründen (Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. c Ziff. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
-6
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK) ergibt sich sodann ohne weiteres, dass die Durchsetzung des objektiven Rechts bei der Frage des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft Vorrang hat vor dem Vertrauensschutz: Eine mittels Verfügung der Vorinstanz als Flüchtling anerkannte Person kann demnach eben gerade nicht darauf vertrauen, dass sie diesen Status behalten kann, selbst wenn sie gar nicht (mehr) schutzbedürftig ist. Diese Maxime gilt es analog auch im vorliegenden Fall zu beachten. Das seitens der Beschwerdeführerin vorgetragene Argument, sie habe gestützt auf die im Jahr 2006 erfolgte Anerkennung als Flüchtling darauf vertraut, dass sie im Verfahren um Familienzusammenführung sowie in einem allfälligen Einbürgerungsverfahren im Vergleich mit anderen Ausländern Vorteile geniessen würde, vermag nach dem Gesagten das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht zu überwiegen. Dies nicht zuletzt auch deshalb nicht, weil die effektiven Nachteile im Falle des Wegfalls der Flüchtlingseigenschaft gering ausfallen dürften. Der Ehemann der Beschwerdeführerin (M. R.) ist in der Schweiz vorläufig aufgenommen und kann sich daher auch ohne Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug weiterhin in der Schweiz aufhalten. Ein Einbürgerungsverfahren hat die Beschwerdeführerin sodann bisher noch gar nicht eingeleitet. Ausserdem verleiht die Flüchtlingseigenschaft weder ein Recht auf Einbürgerung noch führt dieser Status im Einbürgerungsverfahren zu materiellen Erleichterungen. Art. 34
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 34 Einbürgerung - Die vertragsschliessenden Staaten erleichtern soweit als möglich die Assimilierung und Einbürgerung der Flüchtlinge. Sie bemühen sich insbesondere, das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und die Kosten des Verfahrens nach Möglichkeit herabzusetzen.
FK hält die Vertragsstaaten vielmehr lediglich dazu an, Einbürgerungsverfahren von Flüchtlingen beschleunigt und nach Möglichkeit kostengünstig zu behandeln. Weitere konkrete Nachteile werden seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr
2009 über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt. Die Feststellung des Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft hat keine direkte Auswirkung auf diese Aufenthaltsbewilligung; insbesondere verpflichtet sie den Kanton in keiner Weise zum Entzug oder zur Nichtverlängerung der B-Bewilligung.

6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und dementsprechend die Dispositivziffern 2-6 ihrer Verfügung vom 24. Juli 2006 aufgehoben hat.

7.
Demnach ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. September 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-4747/2018
Datum : 08. April 2019
Publiziert : 23. April 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2018


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 1 
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
34
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 34 Einbürgerung - Die vertragsschliessenden Staaten erleichtern soweit als möglich die Assimilierung und Einbürgerung der Flüchtlinge. Sie bemühen sich insbesondere, das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und die Kosten des Verfahrens nach Möglichkeit herabzusetzen.
AsylG: 6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
6a 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
63 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951169.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.170
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG171 missachtet haben.172
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.173
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
BGG: 83
BV: 5  9
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5  25  29  35  48  52  63
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