Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-2911/2015

Urteil vom 8. März 2017

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),

Besetzung Richter Martin Kayser, Richter Antonio Imoberdorf,

Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.

X._______,

Parteien vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
X._______, die aus Bangladesch stammende Beschwerdeführerin (geb. 1985), lernte anfangs Januar 2004 den Schweizer Bürger Y._______ (geb. 1969) in ihrer Heimatstadt Dhaka durch einen gemeinsamen Bekannten - ebenfalls einen Schweizer Bürger, der mit der Schwester der Mutter der Beschwerdeführerin verheiratet war - kennen. Sie heirateten am 12. Februar 2004 in Bangladesch. Am 17. Dezember 2004 reiste die Beschwerdeführerin erstmals in die Schweiz ein und zog an die eheliche Adresse in A._______. Am 1. März 2007 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren.

B.
Gestützt auf diese Ehe reichte die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2010 beim damaligen Bundesamt für Migration BFM (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG; SR 141.0) ein. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 6. Dezember 2010 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden.

Am 8. Februar 2011, in Rechtskraft erwachsen am 12. März 2011, wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Sie erwarb neben dem Schweizer Bürgerrecht das Bürgerrecht des Kantons Luzern und die Gemeindebürgerrechte von B._______ und C._______.

C.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 teilte das Amt für Justiz des Kantons D._______ dem SEM mit, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und Y._______ mit Urteil des Kantonsgerichts D._______ vom 22. Februar 2012 geschieden worden war (rechtskräftig am 1. Mai 2012). Weiter führte es aus, dass die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2012 in Bangladesch einen bangladeschischen Staatsangehörigen geheiratet habe. Für den (neuen) Ehemann habe sie am 11. September 2012 ein Einreisegesuch in die Schweiz gestellt (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM-Akt.] 4). Gestützt auf diese Mitteilungen ersuchte es die Vorinstanz um Abklärung, ob ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG anzustreben sei.

Aus dem Scheidungsurteil vom 22. Februar 2012 geht hervor, dass die Parteien übereinstimmend die gemeinsame elterliche Sorge betreffend der Tochter beantragt haben (SEM-Akt. 4/19).

D.
Am 8. März 2013 leitete die Vorinstanz ein Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG ein. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, einen Fragenkatalog zu beantworten (SEM-Akt. 6). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. August 2013 (SEM-Akt. 15) sowie - nach Aufforderung der Vorinstanz vom 23. August 2013 um Präzisierung der Antworten (SEM-Akt. 16) - mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 29. November 2013 nach (vgl. SEM-Akt. 25). Mit deren Zustimmung zog die Vorinstanz am 5. November 2013 die Akten des Ehescheidungsverfahrens bei. Danach gelangte das SEM mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 an den Ex-Ehegatten der Beschwerdeführerin und unterbreitete ihm ebenfalls einen Fragenkatalog (SEM-Akt. 26). Am 3. Februar 2014 bzw. am 19. Februar 2014 gingen die entsprechenden Antworten und Ergänzungen bei der Vorinstanz ein (SEM-Akt. 27 und 29). Nach diversen weiteren sachverhaltsklärenden Schriftenwechseln zwischen der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin, dem Ex-Ehegatten und verschiedenen Referenzpersonen forderte die Vorin-stanz die Beschwerdeführerin am 19. September 2014 zu einer abschliessenden Stellungnahme auf (SEM-Akt. 49). Die Beschwerdeführerin - bereits seit Beginn des Nichtigerklärungsverfahrens anwaltlich vertreten - liess durch ihren Rechtsvertreter am 31. Oktober 2014 verlautbaren, dass die Ehe mit dem bangladeschischen Staatsangehörigen geschieden worden sei und sie (die Beschwerdeführerin) keinen weiteren Kontakt mehr zu diesem wünsche. Sie sei Mitte Oktober 2014 mit ihrer Tochter nach Bangladesch gereist, um ihre kranke Mutter zu pflegen. Der Ex-Ehegatte sei mit diesem Wegzug einverstanden gewesen (vgl. SEM-Akt. 50 und 52).

E.
Am 5. März 2015 erteilte der Kanton Luzern als Heimatkanton der Beschwerdeführerin seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F.
Mit Verfügung vom 13. März 2015 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem schweizerischen Ehemann von der Heirat am 12. Februar 2004 bis zur rechtskräftigen erleichterten Einbürgerung am 12. März 2011 während sieben Jahren und einem Monat bestanden habe. Von der rechtskräftigen erleichterten Einbürgerung bis zur freiwilligen internen Trennung im Dezember 2011 habe es rund neun Monate bzw. bis zur offiziellen Scheidung rund elf Monate gedauert. Diese zeitlichen Verhältnisse begründeten die Vermutung, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen, zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen gelebt hätten und der Wille für die Aufrechterhaltung gefehlt habe. Bestehe aufgrund des Ereignisablaufs die Vermutung, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen worden sei, so obliege es der Betroffenen, diese tatsächliche Vermutung durch erhebliche Zweifel umzustürzen. Als ausserordentliches Ereignis, welches nach der erleichterten Einbürgerung eingetreten sei, nenne die Beschwerdeführerin den gemeinsamen Urlaub in Griechenland vom 26. Juni bis 10. Juli 2011. Dabei sei es zu grossen Differenzen gekommen, weil der Ehegatte keine Unterkunft gebucht und täglich exzessiv Alkohol konsumiert habe. Die Ehegattin habe dieses Verhalten nicht akzeptieren können, der Ehegatte sein Verhalten nicht ändern wollen, was jedoch kaum als plötzliches Ereignis angesehen werden könne, das nach der rechtskräftigen Einbürgerung vom 12. März 2011 eingetreten sei und zur umgehenden Trennung geführt habe. Bereits im Einbürgerungsverfahren habe es gewisse Zweifel an der Stabilität der ehelichen Gemeinschaft gegeben. Die Zeitperiode zwischen angeblicher Feststellung des Alkoholkonsums und Scheidungsentscheids der Ehegatten sei zu knapp, um als einziger Grund zur unheilbaren Zerrüttung geführt zu haben. Zudem seien Bemühungen der Beschwerdeführerin, die Ehe zu retten, kaum erkennbar und es bestehe ein Altersunterschied von 16 Jahren. Bei ihrer Reise in die Heimat im Sommer 2012 habe sie einen bangladeschischen Staatangehörigen geheiratet, den sie bei einem Verwandtenbesuch wiedergetroffen haben wolle, notabene zu einem Zeitpunkt, als ihr Scheidungsverfahren erst kurz vorher abgeschlossen gewesen sei. Ob die Ehe mit dem zweiten Ehemann heute tatsächlich geschieden sei, wie behauptet werde, sei offen. Aus den gesamten Umständen sei daher die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG erschlichen worden.

G.
Mit Beschwerde vom 6. Mai 2015 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, dass die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz tendenziös sei. Die Beschwerdeführerin und der Ex-Ehegatte hätten aus Liebe geheiratet und aus dieser Verbindung sei am 1. März 2007 die gemeinsame Tochter hervor gegangen. Auch von Seiten der Migrationsbehörde habe es keine Bedenken gegeben, als diese der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung erteilt habe. Es sei eine tatsächlich gelebte eheliche Lebensgemeinschaft gewesen, auch im Zeitpunkt der Erklärung, dass eine intakte Ehe bestünde und auch später bei der erleichterten Einbürgerung. Es sei offensichtlich, dass die Zerrüttung der Ehe während des Griechenlandaufenthalts im Sommer 2011 entstanden sei. Diese Ereignisse (keine Unterkunft für die Ferien gebucht, exzessiver Alkoholkonsum) seien für die Beschwerdeführerin ein Schock gewesen. Es sei für sie inakzeptabel gewesen, mit einem Alkoholiker zusammenzuleben, weshalb die Ehe nach diesen Ferien zerrüttet gewesen sei. Bezüglich der Heirat mit ihrer Jugendliebe im Sommer 2012 in Bangladesch räume die Beschwerdeführerin ein, einen Fehler gemacht zu haben. Sie habe gemerkt, dass sich ihr neuer Ehemann zu einem fundamentalistischen Muslim entwickelt habe und sie sich entfremdet hätten. Zudem sei die Beschwerdeführerin zurück in die Schweiz gezogen und die Fernbeziehung habe aufgrund der unterschiedlichen Einstellungen nicht funktioniert. Deshalb habe sie das am 11. September 2012 gestellte Einreisegesuch nicht weiter verfolgt. Formell sei die Ehe noch nicht geschieden, dies sei auf die schlechte politische Situation mit nicht funktionierenden staatlichen Institutionen und Gerichten in Bangladesch zurückzuführen.

In formeller Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung ersuchen.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2015 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung gut, nachdem die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2015 sowie am 6. und 7. August 2015 das Formular betreffend die unentgeltliche Rechtspflege samt ergänzenden Unterlagen eingereicht hatte.

I.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2015 beantragte die Vorin-stanz die Abweisung der Beschwerde.

J.
Replikweise liess die Beschwerdeführerin am 30. November 2015 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung festhalten und erneuerte den Antrag auf Einvernahme ihrer Ex-Schwiegermutter und ihres Ex-Ehegatten als Zeugen.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Einvernahme der beiden genannten Zeugen nicht statt und räumte der Beschwerdeführerin gleichzeitig die Möglichkeit ein, entsprechende schriftliche Stellungnahmen nachzureichen.

L.
Zusammen mit einem Schreiben vom 15. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin schliesslich ein undatiertes handschriftliches Schreiben der Ex-Schwiegermutter sowie eine E-Mail des Ex-Ehegatten (datiert vom 21. Januar 2006) zu den Akten. Mit Schreiben vom 23. März 2016 berichtigte der Rechtsvertreter das Datum der E-Mail auf den 20. März 2016.

M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).

3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf die gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich etwa dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.).

4.

4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

4.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

4.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2414/2012 vom 8. September 2016 E. 4.3 m.H.).

5.
Die Möglichkeit der Nichtigerklärung einer Einbürgerung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) sah diesbezüglich eine einheitliche Frist von fünf Jahren vor, die mit der Einbürgerung zu laufen begann. Auf den 1. März 2011 wurde der neue Art. 41 Abs. 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG und mit ihm eine differenziertere Fristenregelung eingeführt. Danach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still (vgl. Urteil des BVGer C-518/2013 vom 17. März 2015 E. 4.4).

6.

6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.).

6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - bspw. die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und 135 II 161 E. 3 m.H.).

7.
Im vorliegenden Verfahren hat der Heimatkanton die von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG geforderte Zustimmung erteilt; die Fristen nach Art. 41 Abs. 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG wurden ebenfalls gewahrt. Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.

8.
Gestützt auf die vorhandenen Akten stellt sich die Streitsache in materieller Sicht wie folgt dar:

8.1 Die Beschwerdeführerin heiratete am 12. Februar 2004 in Dhaka (Bangladesch) einen Schweizer Bürger. Gut zehn Monate später - also am 17. Dezember 2004 - reiste sie in die Schweiz ein und zog zu ihrem damaligen Ehemann. Am 1. März 2007 kam ihre gemeinsame Tochter zur Welt. Mehr als sechs Jahre nach der Hochzeit reichte die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2010 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Die Ehegatten unterzeichneten am 6. Dezember 2010 eine gemeinsame Erklärung zum Bestand einer intakten und auf Zukunft ausgerichteten Ehe. Daraufhin, am 8. Februar 2011 (rechtskräftig am 12. März 2011) wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Im Einbürgerungsverfahren wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Erhebungsberichts durch die Kantonspolizei D._______ eine gute Integration in gesellschaftlicher, sprachlicher sowie wirtschaftlicher Hinsicht attestiert (vgl. SEM-Akt. 0/unpaginiert). Das gemeinsame Scheidungsbegehren wurde bereits am 23. Dezember 2011, also neun Monate nach der erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin, eingereicht (vgl. SEM-Akt. 4/25 und 21). Den kantonalen Akten kann entnommen werden, dass die Ehegatten per 1. Mai 2012 rechtsgültig geschieden wurden und die Beschwerdeführerin knapp zwei Monate später in Bangladesch - während eines Besuchs bei ihrer Mutter - einen gleichaltrigen Landsmann, in den sie in ihrer Jugend einmal verliebt gewesen sei, geheiratet hat (SEM-Akt. 15/44). Das daraufhin am 11. September 2012 gestellte Einreisegesuch für ihren neuen Ehegatten hat die Beschwerdeführerin danach nicht weiterverfolgt.

8.2 Die kurze Zeitspanne zwischen der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft und der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens (ein Jahr) einerseits und die erneute Eheschliessung der Beschwerdeführerin nur zwei Monate nach dem rechtsgültigen Scheidungsurteil andererseits, begründet ohne Weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung in Wahrheit nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand aktiv oder passiv getäuscht wurde. Denn das Scheitern einer intakten und auf die Zukunft gerichteten Ehe stellt einen Prozess dar, der - besondere Umstände vorbehalten - regelmässig wesentlich längere Zeit in Anspruch nimmt, als es vorliegend der Fall war. Es ist nach dem weiter vorne Gesagten an der Beschwerdeführerin, diese Vermutung zu erschüttern, indem sie ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis aufzeigt, das den nachfolgenden raschen Zerfall einer zuvor intakten ehelichen Beziehung plausibel erklärt oder, falls die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war, glaubwürdig darlegt, dass sie zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in guten Treuen von einer intakten Ehe ausging.

9.
Ob der genannte Gegenbeweis in der vorliegenden Streitsache erbracht wurde, ist nachfolgend zu prüfen.

9.1 In ihren Stellungnahmen an die Vorinstanz vom 19. August 2013 (SEM-Akt. 15) und 29. November 2013 (SEM-Akt. 25) wehrte sich die Beschwerdeführerin gegen den Vorwurf, sie habe die erleichterte Einbürgerung durch falsche bzw. unterlassene Angaben zum Zustand ihrer Ehe erschlichen. Tatsächlich sei ihre Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung noch intakt gewesen. Bis zum Sommer 2011 hätten sie eine stabile Ehe geführt, viele gemeinsame Aktivitäten unternommen wie bspw. Ferien (...) oder einen Besuch (...). Dass sie eine gute und stabile Ehe geführt hätten, könne durch diverse gemeinsame Bekannte bestätigt werden. Mit diesen Bekannten seien sie zusammen essen gegangen, man habe sich gegenseitig eingeladen oder gemeinsame Aktivitäten unternommen. Anlässlich der gemeinsamen Familienferien in Griechenland im Frühsommer 2011 sei es zum grossen Ehestreit gekommen. Die Beschwerdeführerin habe während dieser Ferien mit grosser Enttäuschung feststellen müssen, dass ihr Ehemann das exzessive Trinken von Alkohol aufgenommen hätte. Auch nach den Ferien habe er nach Feierabend regelmässig Alkohol konsumiert, eine Gewohnheit, die sich erst im Griechenlandurlaub manifestiert habe. Dies sei für sie nicht akzeptabel gewesen. Des Weiteren sei ihr damaliger Ehemann nicht bereit gewesen, "das Trinken" wieder einzustellen, was zu vielen Streitereien geführt habe, weshalb eine Fortführung der Ehe für die Beschwerdeführerin nicht in Frage gekommen sei. Diese beiden Tatsachen hätten zu einer grossen Entfremdung des Paares geführt. Gestützt auf diese Vorkommnisse habe das Paar beschlossen, sich scheiden zu lassen und das gemeinsame Sorgerecht für die Tochter zu beantragen. Sie sei erst am 1. April 2012 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Seither sehe der Ex-Ehemann die Tochter jedes Wochenende, also nicht nur, wenn sie bei ihm übernachte, sondern auch an den alternierenden Wochenenden.

Dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2012 ihre Jugendliebe in Bangladesch geheiratet habe, sei ein Fehler gewesen. Sie habe ihn sofort geheiratet, weil ein Zusammensein nach muslimischer Tradition in Bangladesch nur möglich sei, wenn die beiden verheiratet seien. Nach der Heirat im Juli 2012 hätten sich die beiden jedoch immer mehr entfremdet und die Beschwerdeführerin sei (allein) in die Schweiz zurückgekehrt. Beim Führen der Fernbeziehung habe sie erkennen müssen, dass diese Ehe keine Zukunft habe, seien die Einstellungen und Erwartungen doch sehr unterschiedlich gewesen. Sie habe sich während der acht Jahre, in denen sie zum damaligen Zeitpunkt bereits in der Schweiz gelebt habe, völlig anders entwickelt und sei sich gewohnt gewesen - wie eine Person, die in der Schweiz aufgewachsen sei - ihr Leben selbstständig zu meistern. Dies habe zu Streit geführt, da der neue Ehegatte islamisch-konservativ geprägt sei und es somit seiner Ehefrau nicht erlaubt sei, ohne ihren Ehemann auszugehen oder sich mit anderen Personen zu treffen.

9.2 Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin bestätigte die Ausführungen in Bezug auf die Alkoholsucht im Wesentlichen bereits gegenüber der Vor-instanz. In seinem Schreiben vom 3. Februar 2014 (SEM-Akt. 27) schildert er die Ereignisse, die zur Zerrüttung der Ehe geführt haben sollen. Er habe ungefähr drei Wochen vor dem gemeinsamen Familienurlaub wieder mit dem Trinken angefangen, als er ein Rockkonzert besucht habe. Dabei sei er an alte Zeiten erinnert worden, in denen er eben auch zu viel getrunken habe. Danach habe er nicht auf seine täglichen zwei Flaschen Bier verzichten können. Seine Ex-Ehefrau habe dies jedoch erst während der Ferien bemerkt. Es habe ihr nicht früher auffallen können, weil sie damals am Abend gearbeitet habe und erst um ca. 23.00 Uhr nach Hause gekommen sei. Bis dann habe er die leeren Flaschen jeweils wieder in den Keller weggeräumt gehabt, so dass es ihr nicht habe auffallen können. Als weiteren Punkt führt er an, dass es Streit gegeben hätte, weil er keine Unterkünfte in Griechenland gebucht habe. Die Beschwerdeführerin habe ihm auch gesagt, dass er mit dem Biertrinken aufhören solle, aber er schaffe es nicht, auf sein regelmässiges Feierabendbier zu verzichten. Zudem sei er nach weiteren Konzertbesuchen wieder total betrunken nach Hause gekommen. Er wisse, dass er als Muslim eigentlich keinen Alkohol trinken dürfe. Er habe den Glauben nie ganz ernst genommen, sondern diesen nur gewechselt, weil dies von der Schweizer Botschaft zur Anerkennung der säkularen Heirat verlangt worden sei. Um die Ehe zu retten bzw. wie es damit weitergehen solle, hätten sie viele Gespräche mit einem gemeinsamen Bekannten geführt. Ein Fortführen der Ehe sei jedoch aufgrund der vielen Streitgespräche nicht mehr möglich gewesen. Er bestätigte auch die Ausführungen der Ex-Ehefrau, dass sie nie getrennt gelebt hätten und es auch keine (andere) Partnerschaft gegeben habe, die zur Auflösung der Ehe geführt habe. Einzig und allein sein exzessiver Alkoholkonsum sei der Grund für die Auflösung der Ehe gewesen. Er bestätigte somit, dass die ehelichen Probleme erst nach der erleichterten Einbürgerung aufgetaucht seien.

9.3 Dass der exzessive Alkoholkonsum des Ex-Ehegatten erst nach der erleichterten Einbürgerung problematisch wurde, bestätigt auch die Ex-Schwiegermutter der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 12. Juni 2012 (mit Poststempel 13. Juli 2014) im Rahmen der schriftlichen Zeugeneinvernahme durch die Vorinstanz (SEM-Akt. 44). Die darin geäusserten Ängste in Bezug darauf, dass die ganze Familie der Ex-Schwiegertochter in die Schweiz nachgezogen würde, hätten sich verflüchtigt. In einem weiteren Schreiben - eingereicht am 15. März 2016 durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - teilte sie mit, die Beschwerdeführerin sei ihr eine liebe Tochter geworden, die sehr gut deutsch spreche und auch beruflich integriert sei (Teilzeitstelle [...]). Auch ein gemeinsamer Bekannter der Ex-Ehegatten bestätigte am 16. Juni 2014, dass er bezüglich Stress in der Ehe der beiden erstmals im Herbst 2011 etwas gehört habe (SEM-Akt. 42).

9.4 Dass die Beschwerdeführerin kurze Zeit nach ihrer Scheidung einen bangladeschischen Staatsangehörigen - ihre Jugendliebe - anlässlich eines Besuchs im Heimatland bei ihrer Mutter im Sommer 2012 sogleich geheiratet hat, könnte ein Indiz dafür sein, dass sie die erleichterte Einbürgerung erschlichen hatte. Bei genauerer Betrachtung fällt auf, dass die Beschwerdeführerin eine impulsive Persönlichkeit zu sein scheint und aufgrund der muslimischen Tradition in Bangladesch - nicht zum ersten Mal - so gehandelt hatte, denn ein Zusammensein von Mann und Frau wird nur geduldet, wenn diese verheiratet sind. Sowohl in der Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2015 als auch in der abschliessenden Stellungnahme vom 15. März 2016 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe schnell bemerkt, dass sich seit ihrer Jugendzeit viel verändert habe - auch die Persönlichkeit des neuen Ehegatten sei in der Zwischenzeit islamisch-konservativ geprägt worden. Dieser habe es nur auf ihr Geld abgesehen gehabt, habe der doch das Geld gestohlen, welches sie ihrer Mutter zur Besorgung von Medikamenten geschickt habe. Das am 11. September 2012 gestellte Einreisegesuch für ihren Ehemann habe sie daraufhin - aus den genannten Gründen - auch nicht weiterverfolgt, worauf dieses im Rahmen einer Datenbereinigung durch die Vorinstanz automatisch als zurückgezogen mutiert worden sei (vgl. SEM-Akt. 37).

9.5 Gestützt auf die Akten kann somit als erstellt erachtet werden, dass die Ehe der Beschwerdeführerin letztlich als Folge von Problemen scheiterte, die ihren Grund in der für sie neu aufgetretenen Alkoholsucht ihres Ex-Ehegatten hatten. Dabei erscheint es plausibel, dass diese Probleme erst ab Mitte 2011 zu Tage traten. Diese Annahme stützt sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis zum Griechenlandaufenthalt im Sommer 2011 ein "normales" Leben geführt hat, indem sie einer geregelten Arbeit nachging, sich sprachlich und sozial gut integriert zeigte, sowie ferner die übereinstimmenden Aussagen der Ex-Ehegatten sowie weiterer gemeinsamer Bekannter zu den massgeblichen Ereignissen. Mit diversen Gesprächen haben die Ex-Ehegatten versucht, ihre Ehe zu retten, was ihnen jedoch nicht gelungen ist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, die zu ihren Lasten sprechende natürliche Vermutung zu entkräften.

10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Nachweis einer zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung intakten Ehe erbracht wurde. Entsprechend der Beweislastverteilung kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen zum Zustand der Ehe erschlichen hat. Die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind folglich nicht erfüllt. Indem die angefochtene Verfügung vom Gegenteil ausgeht, verletzt sie Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

11.
Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Als obsiegender Partei ist der durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdeführerin für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.1]). Der Rechtsvertreter stellt für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Honorarnote vom 15. März 2016 einen Gesamtbetrag von Fr. 5'093.30 in Rechnung. In Berücksichtigung des Umfangs und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, der aktenkundigen Bemühungen sowie der Bandbreite der bislang ausgerichteten Entschädigungen für vergleichbare Fälle ist die Parteientschädigung nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
-10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
und 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Da mit der Ausrichtung der Parteientschädigung die Auslagen der Beschwerdeführerin gedeckt sind, ist kein zusätzliches Honorar für den amtlichen Anwalt zu entrichten (vgl. Urteil des BVGer C-4518/2012 vom 18. Dezember 2014 E. 10).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Teuscher Jacqueline Moore

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : F-2911/2015
Date : 08. März 2017
Published : 21. März 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BZP: 40
BüG: 26  27  41  51
VGG: 31  37
VGKE: 7  8  10  14
VwVG: 1  12  13  19  48  49  50  52  62  63  64
BGE-register
135-II-161 • 140-II-65
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BVGE
2014/1
BVGer
C-4518/2012 • C-518/2013 • F-2414/2012 • F-2911/2015
AS
AS 1952/1087