Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-6506/2007
{T 0/2}

Urteil vom 8. März 2010

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Yassin Abu-Ied,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1977) stammt aus Kamerun. Während eines Besuchsaufenthaltes in der Schweiz im Frühling 1996 lernte sie ihren künftigen Ehemann, den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1945) kennen. Einige Tage nachdem die Beschwerdeführerin zu diesem Zweck in die Schweiz gereist war, erfolgte am 11. März 1998 die Trauung. Gestützt darauf erhielt die Beschwerdeführerin im Kanton St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung.

B.
Als Ehegattin eines Schweizer Bürgers ersuchte die Beschwerdeführerin am 5. November 2002 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Die Ehegatten unterzeichneten am 9. September 2003 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann.
Am 30. September 2003 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons St. Gallen und der Gemeinde U._______ (SG).

C.
Auf gemeinsames Scheidungsbegehren der Ehegatten vom 30. April 2004 sprach das Kreisgericht St. Gallen am 4. August 2004 die Scheidung der Ehe aus. Das Urteil erwuchs am gleichen Tag in Rechtskraft. Nach schwerer Krankheit verschied der geschiedene Ehemann am 16. Januar 2006.

D.
Bereits mit Schreiben vom 15. Juli 2005 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass sie gestützt auf Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung prüfe. Vom Recht auf Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2005 und 16. Februar 2006 Gebrauch. Die Vorinstanz ihrerseits zog die Scheidungsakten des Kreisgerichts St. Gallen bei und veranlasste die rogatorische Einvernahme des geschiedenen Ehemannes, welche am 7. September 2005 durch die Kantonspolizei St. Gallen durchgeführt wurde.

E.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton St. Gallen am 17. August 2007 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F.
Mit Verfügung vom 28. August 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig.

G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2007 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.

H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2007 die Abweisung der Beschwerde.

I.
Mit Replik vom 11. Januar 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsmittel fest.

J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.
Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von Beweiserhebungen, welche die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene beantragt (Einvernahme der Kinder des geschiedenen Ehemannes aus einer ersten Ehe und dessen damaliger Ehefrau), kann in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen; statt mehrerer anderer vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E.3).

4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt der Gesuchsteller (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2).

4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).

4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

5.
5.1 Im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gilt, wie in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein, der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Danach obliegt es der Behörde, von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann. Zu den letzteren gehört namentlich der Bestand eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens. Die Gefahr des beweislosen Zustands liegt entsprechend der Beweislastverteilung auf dem Gebiet der Eingriffsverwaltung bei der Behörde. Allerdings geht es im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung regelmässig um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen (auch als natürliche Vermutungen bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

5.2 Die sich auf bekannte Tatsachen und die Lebenserfahrung stützende tatsächliche Vermutung betrifft weder den Untersuchungsgrundsatz noch die Beweislastverteilung. Sie gehört zur Beweiswürdigung, indem sie eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung im Sinne einer Beweiserleichterung unterstützt. Dementsprechend hat sie auch keine Umkehr der Beweislast zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die tatsächlich Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen oder mehrere Gründe anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung führte, oder die betroffene Person kann darlegen, aus welchem Grund sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). Solche Elemente aufzuzeigen, liegt in der Verantwortung der betroffenen Person, die nicht nur der Mitwirkungspflicht des Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG untersteht, sondern angesichts der gegen sie sprechenden tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse daran hat, die tatsächliche Vermutung zu er-schüttern (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 5A.9/2006 vom 7. Juli 2006 E. 2.4.1).

6.
Die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin wurde innert der gesetzlichen Frist von 5 Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons St. Gallen für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.

7.
7.1 Den Akten lässt sich das folgende Bild entnehmen: Nachdem sie im Frühling 1996 als Besuchsaufenthalterin in der Schweiz geweilt und bei dieser Gelegenheit ihren späteren Ehemann, einen 32 Jahre älteren Schweizer Bürger, kennen gelernt hatte, reiste die Beschwerdeführerin am 26. Februar 1998 erneut in die Schweiz, wo am 11. März 1998 die Trauung durchgeführt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin 20 ½ Jahre alt. Gestützt auf die Ehe erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, auf die sie als Staatsangehörige Kameruns ohne besondere berufliche Qualifikationen ansonsten keine reellen Aussichten gehabt hätte. Am 5. November 2002 und somit einige Monate vor der Erfüllung der zeitlichen Mindestvoraussetzungen an den Aufenthalt in der Schweiz ersuchte die Beschwerdeführerin um erleichterten Einbürgerung. Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 9. September 2003 eine gemeinsame Erklärung zum Zustand der Ehe, worauf am 30. September 2003 die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin verfügt wurde. Aus den beigezogenen Scheidungsakten ergibt sich, dass sich die Ehegatten sieben Monate später über die Scheidungsfolgen einig waren (Scheidungsvereinbarung vom 27. April 2004) und dem Kreisgericht St. Gallen ein gemeinsames Scheidungsbegehren unterbreiteten (Antrag vom 30. April 2004, eingereicht am 6. Mai 2004). Zu diesem Zeitpunkt lebten sie bereits an verschiedenen Adressen. Weitere drei Monate später, am 4. August 2004, erfolgte die Scheidung der kinderlos gebliebenen Ehe.

7.2 Die enge zeitliche Abfolge der Ereignisse, beginnend mit der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung (9. September 2003) und der Einbürgerung (30. September 2003), sich fortsetzend mit der Unterzeichnung der Scheidungskonvention (27. April 2004) sowie der Unterzeichnung und Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens (30. April 2004 bzw. 6. Mai 2004), bis hin zu der sofort in Rechtskraft erwachsenen Scheidung (4. August 2004), begründen ohne weiteres die tatsächliche Vermutung, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung eine intakte eheliche Beziehung nicht bestand. Dies gilt umso mehr, als die Ehegatten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung nicht mehr an derselben Adresse lebten. Ob die Ehegatten das Getrenntleben bereits am 1. November 2003 aufnahmen, wie sie es in der Scheidungsvereinbarung vom 27. April 2004 festhalten und im vorinstanzlichen Verfahren auf wenig überzeugende Weise in Frage zu stellen versuchen, kann angesichts der auch ohne dieses Sachverhaltselement tragfähigen Vermutungsbasis offen gelassen werden.
Neben den oben erwähnten Punkten erkennt die Vorinstanz eine Reihe von Sachverhaltselementen, die ihrer Auffassung nach darauf hindeuten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin zumindest teilweise von ehefremden Motiven bestimmt war. In diesem Zusammenhang erwähnt die Vorinstanz die kurze Dauer der Bekanntschaft vor dem Eheschluss, den sehr grossen Altersunterschied zwischen den Ehegatten, der insbesondere angesichts des Kinderwunsches der Beschwerdeführerin ins Gewicht falle, die fehlenden Aussichten der Beschwerdeführerin, als kamerunische Staatsangehörige ohne besondere berufliche Qualifikationen auf ordentlichem Weg zu einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu gelangen, sowie das verfrühte Einreichen des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung. Die Beschwerdeführerin beteuert, dass sie ihren Ehemann ausschliesslich aus Liebe geheiratet habe, und verweist ihrerseits auf eine Reihe von Umständen, die ihrer Auffassung nach diese Eigenwertung stützen. Unter anderem macht sie geltend, sie habe ihren Ehemann über die Scheidung hinaus betreut und gepflegt, bis dieser am 16. Januar 2006 wegen seiner schweren Erkrankung verstorben sei.
Es mag zutreffen, dass ausländerrechtliche Motive beim Eheschluss der Beschwerdeführerin keine Rolle spielten und die Ehegatten über die Ehescheidung hinaus eine sehr enge Beziehung unterhielten, die erst am 16. Januar 2006 durch den Tod des Ehemannes beendet wurde. Dadurch wird jedoch die sich aus der Chronologie der Ereignisse ergebende, tatsächliche Vermutung einer nicht intakten ehelichen Beziehung nicht erschüttert. Einerseits ist der Schluss vom Fehlen ausländerrechtlicher Motive auf den Zustand einer Ehe zum Einbürgerungszeitpunkt nicht möglich. Andererseits setzt die erleichterte Einbürgerung den auf die Zukunft gerichteten Willen der Ehegatten voraus, ihre Beziehung nicht in beliebiger Form, sondern als Ehe weiterzuführen.

7.3 Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, einen gegenüber der natürlichen Vermutung alternativen Geschehensablauf plausibel zu machen, d.h. ob sie Gründe oder Sachumstände aufzeigen kann, die es als nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich intakte und stabile eheliche Gemeinschaft innerhalb weniger Monate dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam.
7.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihr Ehemann hätten eine Liebesheirat geschlossen in der Absicht, eine Familie zu gründen. Vor allem bei ihr sei der Kinderwunsch stark ausgeprägt gewesen, weswegen sie seit dem Eheschluss regelmässig eine Frauenärztin konsultiert habe. Indessen sei ihr Ehemann im Juli 2003 an Prostatakrebs erkrankt und zeugungsunfähig geworden. Als er ihr diesen Befund nach längerem Zögern im April 2004 mitgeteilt habe, sei für sie wegen des mit einem Schlag unerfüllbar gewordenen Kinderwunsches eine Welt zusammengebrochen. Nach langen Gesprächen hätten sie sich zur einvernehmlichen Scheidung entschlossen. Sie seien zu der Erkenntnis gelangt, dass ihr dies die Möglichkeit eröffne, ihren Familien- und Kinderwunsch mit einem anderen Partner zu erfüllen. Dem Ehemann sei bewusst gewesen, dass ihm nicht mehr viel Zeit übrig bleibe, und er habe sich nicht in der Lage gefühlt, ihr gegenüber die nötige Zuwendung und Geborgenheit aufzubringen. Er habe sie geliebt und nur das Beste für sie gewollt. Als seiner grossen Liebe habe er ihr nicht die Zukunft verbauen wollen und sich für sie gewünscht, dass sie auch nach seinem Tod ein glückliches Leben führen könne. Deshalb habe er sich schweren Herzens entschlossen, sie freizugeben. Noch im April 2004 hätten sie sich getrennt und sich alsdann scheiden lassen. Die Scheidung sei jedoch zu einer blossen Formsache geworden. In Tat und Wahrheit habe sie ihren Ehemann weiterhin liebevoll betreut und sich sehr fürsorglich um in gekümmert, sodass die faktische Beziehung erst durch seinen Tod aufgelöst worden sei.
7.3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin werden durch die Aussagen ihres geschiedenen Ehemannes gestützt, die dieser vier Monate vor seinem Tod anlässlich der rogatorischen Einvernahme vom 7. September 2005 zu Protokoll gab. Bei jener Gelegenheit bestätigte er, dass die Ehe mit der Beschwerdeführerin eine Liebesheirat gewesen sei. Der Anstoss dazu sei von ihm ausgegangen. Die Frage eines Aufenthaltsrechts habe dabei absolut keine Rolle gespielt (Antworten auf die Fragen 1.3 und 1.4). In der Folge sei die Ehe permanent gut verlaufen. Noch heute pflege er ein gutes Verhältnis zur Beschwerdeführerin. Schwierigkeiten seien in ihrer Ehe nie aufgetreten, und von daher erübrige sich die Antwort auf die Frage, ab welchem Zeitpunkt es zu solchen gekommen sei (Antworten auf die Fragen 2.1 bis 2.3). Dementsprechend habe die gemeinsame Erklärung vom 9. September 2003 selbstverständlich den Tatsachen entsprochen (Antworten auf die Fragen 4.1 und 4.2), und es habe sich zwischen der erleichterter Einbürgerung und der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens auch nichts Unvorhersehbares ereignet, das geeignet wäre, den Ehewillen abrupt und unwiederbringlich zu zerstören (Antwort auf Frage 5). Im gleichen Atemzug allerdings bestätige der geschiedene Ehemann die Darstellung der Beschwerdeführerin, dass für sie eine Welt zusammengebrochen sei, als er ihr im April 2004 mitgeteilt habe, dass er wegen seines Prostatakrebs-Leidens zeugungsunfähig geworden sei (Antwort auf Frage 6.1). Allerdings sei erst ab diesem Datum von Trennung und Scheidung die Rede gewesen (Antwort auf Frage 2.12). Auf die Frage, weshalb seine Zeugungsfähigkeit zwingende Voraussetzung für die Weiterführung der Ehe gewesen sei, meinte der geschiedene Ehemann, die Beschwerdeführerin habe Kinder haben wollen (Antwort auf Frage 6.5). Sie hätten gemeinsame Kinder geplant (Antwort auf Frage 6.6).
7.3.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres geschiedenen Ehemannes überzeugen nicht. Zwar kann eine intakte eheliche Beziehung durch einen unerfüllten Kinderwunsch destabilisiert werden. Dabei handelt es sich aber um einen Prozess, der gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Im vorliegenden Fall vergingen zwischen dem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin von der Zeugungsunfähigkeit ihres Ehemannes erfuhr, und dem Scheidungsentschluss einige wenige Tage. Hinzu tritt, dass es nicht um blosse Zeugungsunfähigkeit eines Ehegatten ging. Der Ehemann der Beschwerdeführerin litt insbesondere und vor allem an einer lebensbedrohenden Krankheit, an der er dann 21 Monate später verschied. Erscheint es schon als unwahrscheinlich, dass eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft wegen der Zeugungsunfähigkeit des einen Ehegatten innerhalb derart kurzer Zeit scheitert, so ist dieselbe Entwicklung völlig unplausibel, wenn sich die Zeugungsunfähigkeit als Folge einer lebensbedrohlichen Erkrankung präsentiert. Wie die Vorinstanz mit Recht betont, ist in einer solchen Konstellation zu erwarten, dass der eheliche Beistand völlig in den Vordergrund tritt. So, wie er von der Beschwerdeführerin begründet wird, macht der rasche Scheidungsentschluss und dessen umgehende Umsetzung ohnehin keinen Sinn. Sie selbst macht ja geltend, die Scheidung sei eine reine Formsache gewesen, die an ihrer Beziehung zum Ehemann materiell nichts geändert habe. Zudem war die Beschwerdeführerin im April 2004 gerade 26 ½ Jahre alt. Von einer ablaufenden "biologischen Uhr", die einen dringenden Handlungsbedarf angezeigt hätte, konnte damit keine Rede sei. Zudem wusste der Ehemann offenbar sehr wohl, dass ihm nur noch eine kurze Lebensspanne verblieb. Inwieweit unter diesen Umständen der Familien- und Kinderwunsch der Beschwerdeführerin gefährdet und ihre Zukunft verbaut worden wäre, hätten die Ehegatten an der Ehe festgehalten, kann nicht nachvollzogen werden. Als geradezu absurd schliesslich erscheint der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, sei habe dem Scheidungsvorschlag des Ehemannes zugestimmt, um sich später nicht den Vorwurf der Erbschleicherei auszusetzen. Dies gilt freilich nur für den Fall, dass die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann tatsächlich, wie behauptet, eine stabile, von Liebe geprägte eheliche Beziehung verband. War die Ehe jedoch zu einer einvernehmlich aufrechterhaltenen Zweckbeziehung geworden, so machte die an den Tag gelegte Hast vor dem Hintergrund der schweren Erkrankung des Ehemannes durchaus Sinn. Sie verhinderte, dass die Beschwerdeführerin beim Erbfall in Konkurrenz zu den beiden Kindern des Ehemannes aus erster Ehe trat.

8.
Gestützt auf eine gesamthafte Würdigung der Akten ist abschliessend festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die gegen sie sprechende tatsächliche Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach zwischen ihr und ihrem damaligen Ehemann im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 9. September 2003 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 30. September 2003 eine intakte eheliche Gemeinschaft nicht (mehr) bestand. Es ist daher davon einzugehen, dass eine solche eheliche Gemeinschaft in Wahrheit nicht bestand. Indem die Beschwerdeführerin in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat sie die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG sind somit erfüllt.

9.
Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang allerdings davon aus, dass gegenüber einer Person, welche die Täuschungshandlung begangen hat, die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist. Solche Umständen erblickt sie weder in einer ansonsten drohenden Staatenlosigkeit noch in einer mögliche Erfüllung der Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_350/2009 vom 16. November 2009 E. 3.2). Dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1998 in der Schweiz lebt und nach eigener Darstellung sehr gut in die hiesigen Verhältnisse integriert hat, ist daher nicht geeignet, im Rahmen der Ermessenausübung einen Verzicht auf die Nichtigerklärung zu rechtfertigen. Das Gesagte gilt umso mehr, als der Entzug des Schweizer Bürgerrechts nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einhergeht (vgl. BGE 135 II 1).

10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (...)
die Vorinstanz (...)
das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen (...)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-6506/2007
Date : 08. März 2010
Published : 17. März 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BüG: 27  41  51
VGG: 31  37
VwVG: 2  12  13  33  48  49  62  63
BGE-register
129-II-215 • 129-II-401 • 130-II-482 • 131-I-153 • 132-II-113 • 135-II-1 • 135-II-161
Weitere Urteile ab 2000
1C_350/2009 • 1C_460/2008 • 2A.451/2002 • 5A.9/2006
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
simplified naturalization • marriage • spouse • question • marital companionship • lower instance • federal administrational court • month • statement of affairs • day • person concerned • death • intention • federal court • position • nullity • swiss citizenship • sojourn grant • address • family • cameroon • presumption • signature • burdon of proof • misstatement • duration • costs of the proceedings • remedies • [noenglish] • [noenglish] • instructions about a person's right to appeal • within • behavior • discretion • ex officio • marriage ceremony • truth • evidence • clerk • cooperation obligation • petitioner • life • foreseeability • decision • [noenglish] • [noenglish] • knowledge • request to an authority • dismissal • president • federal law on administrational proceedings • fixed day • endowment • illness • beginning • counterplea • st. gallen • simplified proof • request for juridical assistance • statement of reasons for the adjudication • complaint to the federal administrative court • appeal concerning affairs under public law • authorization • abrogation • certification • application of the law • right of statement • reversion of the burden of proof • actual intention • cantonal administration • good faith • difference in age • anticipated consideration of evidence • legal time limit • separation • watch • marriage • language • appellate instance • municipality • foreign spouse • marital status • answer to appeal • lausanne • lawyer • time limit • intervention administration • knowledge • weight • adult • advance on costs
... Don't show all
BVGer
C-5286/2007 • C-6506/2007
BBl
1987/III/310