Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2063/2021

Urteil vom 8. Februar 2023

Richter Keita Mutombo (Vorsitz),

Besetzung Richterin Iris Widmer, Richter Raphaël Gani,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

A._______, ...,

vertreten durch
Parteien
lic. iur. Oliver Gloor, Rechtsanwalt, ...,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),

Direktionsbereich Strafverfolgung,

Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer.

Sachverhalt:

A.

A.a Die Eidgenössische Zollverwaltung (heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]), Direktionsbereich Strafverfolgung, Zollfahndung Ost (nachfolgend: Zollfahndung), leitete aufgrund von Überwachungsmassnahmen am 27. Februar 2017 gegen verschiedene Personen eine Zollstrafuntersuchung wegen des dringenden Verdachts der fortgesetzten, gewohnheits- und gewerbsmässigen illegalen Einfuhr von Lebensmitteln in die Schweiz ein.

A.b Im Rahmen dieser Zollstrafuntersuchung ermittelte die Zollfahndung auch gegen A._______ (nachfolgend: Abgabepflichtiger). Am 12. März 2021 nahm die Zollfahndung das Schlussprotokoll auf und erliess gegenüber dem Abgabepflichtigen gleichentags die Verfügung über die Leistungspflicht, worin sie den Abgabepflichtigen zur Zahlung von Fr. 134'039.70 (recte: Fr. 128'263.70; Zoll: Fr. 112'565.25; Einfuhrsteuer: Fr. 11'377.15; Zins: Fr. 4'321.30) verpflichtete.

A.c Die Zollfahndung wirft dem Abgabepflichtigen im Wesentlichen vor, über den Zeitraum vom 16. [recte: 11.] Februar 2015 bis 9. Oktober 2017 Lebensmittel illegal und ohne Zollanmeldung aus Österreich in die Schweiz eingeführt zu haben.

B.
Mit Eingabe vom 29. April 2021 lässt der Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gegen die Leistungsverfügung der Zollfahndung bzw. des BAZG (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 12. März 2021 erheben und beantragen, die Leistungsverfügung sei aufzuheben und er sei zur Zahlung von Zoll in der Höhe von Fr. 1'989.20 sowie Einfuhrsteuer im Betrag von Fr. 77.95 zu verpflichten, zuzüglich Verzugszins seit dem 4. Januar 2017. Zudem sei ihm (dem Beschwerdeführer) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zusammengefasst anerkennt der Beschwerdeführer die Nachforderungen bezüglich einer Einfuhr am 4. Januar 2017. Im Übrigen macht er zusammengefasst geltend, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz falsch ermittelt worden und nicht ausreichend bewiesen.

C.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gut und bestellte dem Abgabepflichtigen Rechtsanwalt Oliver Gloor als unentgeltlichen Rechtsvertreter.

D.
Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2021 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei im Umfang von Fr. 6'000.-- als gegenstandslos geworden abzuschreiben, im Umfang von Fr. 11'874.65 sei nicht auf die Beschwerde einzutreten und im Umfang von Fr. 5'776.-- (Differenz zwischen Fr. 134'039.70 und Fr. 128'263.70; vgl. Bst. A.b) sei diese gutzuheissen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen; alles unter Kostenfolge.

E.
Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien sowie die Akten wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG), welches jedoch auf das Verfahren der Zollveranlagung vor der Vorinstanz nicht zur Anwendung gelangt (Art. 3 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
i.V.m. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.3

1.3.1 Die Vorinstanz bringt vor, mehrere Solidarschuldner hätten vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde Beiträge in der Höhe von Fr. 11'874.65 geleistet. In diesem Umfang sei deshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten, da die Gesamtforderung gegen den Beschwerdeführer in ebendiesem Ausmass untergegangen sei.

Zudem habe ein weiterer Solidarschuldner am 14. November 2017 eine Hinterlage von Fr. 6'000.-- zur Deckung von allfällig geschuldeten Abgaben geleistet. Die Leistungsverfügung diesen Solidarschuldner betreffend sei erst nach Einreichung der vorliegenden Beschwerde in Rechtskraft erwachsen, weshalb das vorliegende Verfahren im Umfang von Fr. 6'000.-- als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei.

1.3.2 Das vorliegende Verfahren betrifft ausschliesslich die Festsetzung der Forderung. Dies gilt auch im Hinblick auf die Forderungen im Umfang von Fr. 11'874.65 bzw. Fr. 6'000.--, mithin in jenen Fällen, in welchen gewisse Solidarschuldner einen Teil der strittigen Forderung beglichen oder hinterlegten. Es ist folglich zuerst zu eruieren, ob der Beschwerdeführer für die entsprechenden Einfuhren leistungspflichtig ist.

Ein Nichteintreten bzw. ein Abschreiben wegen Gegenstandslosigkeit hätte zur Folge, dass die angefochtene Verfügung im besagten Umfang nicht überprüft bzw. in Rechtskraft erwachsen würde. Durch die Zahlung eines Solidarschuldners würde somit die Beurteilung der Leistungspflicht des Beschwerdeführers vorweggenommen. Die gerichtliche Überprüfung der Leistungspflicht kann dem Beschwerdeführer indessen nicht dadurch verwehrt werden, dass ein Solidarschuldner einen Teil der strittigen Forderung begleicht, ist doch gar noch nicht festgestellt, ob der Beschwerdeführer für denselben Betrag auch leistungspflichtig wäre.

Zudem hätte ein solches Vorgehen zur Folge, dass der Solidarschuldner im Innenverhältnis (Art. 70 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
Satz 2 ZG) gestützt auf Art. 148 f. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (SR 220, nachfolgend: OR) einen Anspruch gegenüber dem Beschwerdeführer geltend machen könnte, obwohl dieser im besagten Umfang möglicherweise gar nicht leistungspflichtig ist.

Mithin ist im vorliegenden Verfahren - ungeachtet der Zahlungen allfälliger Solidarschuldner - zu überprüfen, ob die angefochtene Leistungsverfügung zurecht erlassen wurde (vgl. zum Ganzen auch: Urteil des BVGer A-144/2021 vom 23. September 2022 E. 2).

1.3.3 Somit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; statt vieler: Urteil des BVGer A-2514/2020 vom 27. September 2021 E. 1.7.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.149).

1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss (teilweise eingeschränkt durch Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten). Die Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; statt vieler: Urteile des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 1.6.1, A-2514/2020 vom 27. September 2021 E. 1.6.1).

1.6 Es gilt zudem der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a). Die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten ist allgemeiner Natur und erstreckt sich auf alle Arten der Sachverhaltserhebung. Sie gilt insbesondere für jene Umstände, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (BVGE 2008/24 E. 7.2; Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 13 N 3 f.).

1.7 Des Weiteren gilt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist - in analoger Anwendung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210, nachfolgend: ZGB) - im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Abgaberecht gilt, dass die Abgabebehörde die Beweislast für die abgabebegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4610/2019 vom 11. März 2020 E. 1.4, je mit Hinweisen).

1.8 Selbstveranlagungsprinzip (vgl. E. 2.7) und Mitwirkungspflicht (E. 1.6) ändern grundsätzlich nichts an der Beweislastverteilung. Jedoch kann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht mit der Folge einer Beweisnot der Steuerbehörde gegebenenfalls zu einer Umkehr der Beweislast führen (ausführlich dazu: Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.6, A-4447/2019 vom 20. Januar 2022 E. 2.3.2, A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.4 [nicht publiziert in: BVGE 2011/45]).

1.9 Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Zeitraum zwischen dem 11. Februar 2015 und dem 31. Oktober 2017 verwirklicht. Somit sind vorliegend das ZG, die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) sowie das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) in ihrer jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.

2.

2.1 Nach Art. 1 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
1    Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
2    Als Mehrwertsteuer erhebt er:
a  eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
b  eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer);
c  eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
3    Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:
a  der Wettbewerbsneutralität;
b  der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
c  der Überwälzbarkeit.
MWSTG erhebt der Bund eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. Als Mehrwertsteuer erhebt er gemäss Art. 1 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
1    Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
2    Als Mehrwertsteuer erhebt er:
a  eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
b  eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer);
c  eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
3    Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:
a  der Wettbewerbsneutralität;
b  der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
c  der Überwälzbarkeit.
MWSTG eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inland-steuer), eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezug-steuer) sowie eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer). Letztere soll verhindern, dass ins Zollinland eingeführte Waren gegenüber im Inland hergestellten Gütern, welche der Inlandsteuer unterliegen, bevorteilt werden (vgl. Regine Schluckebier, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2019, Art. 50 N 1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.1.1).

2.2 Die Einfuhrsteuer unterscheidet sich sowohl hinsichtlich des Steuerobjekts als auch des Steuersubjekts von der Inlandsteuer. Steuersubjekt ist die zollzahlungspflichtige Person (vgl. nachfolgend E. 2.5). Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte ins (Zoll-)Inland (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 52 Steuerobjekt - 1 Der Steuer unterliegen:
1    Der Steuer unterliegen:
a  die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte;
b  das Überführen von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG88 in den zollrechtlich freien Verkehr durch Reisende, die im Flugverkehr aus dem Ausland ankommen.89
2    Lässt sich bei der Einfuhr von Datenträgern kein Marktwert feststellen und ist die Einfuhr nicht nach Artikel 53 von der Steuer befreit, so ist hierauf keine Einfuhrsteuer geschuldet und die Bestimmungen über die Bezugsteuer (Art. 45-49) sind anwendbar.90
3    Bei einer Mehrheit von Leistungen gelten die Bestimmungen von Artikel 19.
MWSTG). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird (Urteil des BGer 2C_217/2019 vom 27. April 2020 E. 5.2). Ein Umsatz im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt. Insbesondere ist die Entgeltlichkeit nicht erforderlich. So lösen auch unentgeltliche Geschäfte (z.B. Schenkungen) die Einfuhrsteuer aus (vgl. Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2.1 f.; Urteil des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 3.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.1.2).

2.3 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Parteien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben, wenn der Gegenstand im Rahmen eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 54 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet:
1    Die Steuer wird berechnet:
a  auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden;
b  auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG94) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden;
c  auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden;
d  auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde;
e  auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
f  auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
g  auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten.
2    Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss.
3    In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten:
a  die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer;
b  die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt.
4    Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen.
5    Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen.
MWSTG). Im Übrigen wird sie - sofern nicht die Sondertatbestände der Bst. b bis f zur Anwendung kommen - nach Art. 54 Abs. 1 Bst. g
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet:
1    Die Steuer wird berechnet:
a  auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden;
b  auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG94) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden;
c  auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden;
d  auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde;
e  auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
f  auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
g  auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten.
2    Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss.
3    In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten:
a  die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer;
b  die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt.
4    Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen.
5    Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen.
MWSTG auf dem Marktwert berechnet (vgl. Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2.3; BVGE 2014/7 E. 3.5.1; Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.1.3).

2.4 Soweit nicht bereits darin enthalten, sind in die Bemessungsgrundlage zum einen die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben - mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer - miteinzubeziehen (Art. 54 Abs. 3 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet:
1    Die Steuer wird berechnet:
a  auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden;
b  auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG94) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden;
c  auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden;
d  auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde;
e  auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
f  auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
g  auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten.
2    Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss.
3    In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten:
a  die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer;
b  die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt.
4    Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen.
5    Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen.
MWSTG). Zum anderen sind die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Art. 56
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld - 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG98).
1    Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG98).
2    Der steuerpflichtigen Person nach Artikel 51, welche die Einfuhrsteuerschuld über das ZAZ begleicht, steht für die Bezahlung eine Frist von 60 Tagen nach Ausstellung der Rechnung zu; ausgenommen sind Einfuhren im Reiseverkehr, die mündlich zur Zollveranlagung angemeldet werden.
3    Hinsichtlich der Sicherstellung können Erleichterungen gewährt werden, wenn dadurch der Steuereinzug nicht gefährdet wird.
4    Die Einfuhrsteuerschuld verjährt zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 75 ZG). Die Verjährung steht still, solange ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4).
5    Ändert sich die Einfuhrsteuerschuld wegen nachträglicher Anpassung des Entgelts, namentlich aufgrund von Vertragsänderungen oder wegen Preisanpassungen zwischen verbundenen Unternehmen aufgrund anerkannter Richtlinien, so muss die zu niedrig bemessene Steuer innert 30 Tagen nach dieser Anpassung dem BAZG angezeigt werden. Die Meldung sowie die Anpassung der Steuerveranlagung können unterbleiben, wenn die nachzuentrichtende Steuer als Vorsteuer nach Artikel 28 abgezogen werden könnte.
MWSTG zu befördern sind, einzubeziehen (Art. 54 Abs. 3 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet:
1    Die Steuer wird berechnet:
a  auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden;
b  auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG94) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden;
c  auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden;
d  auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde;
e  auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
f  auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden;
g  auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten.
2    Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss.
3    In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten:
a  die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer;
b  die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt.
4    Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen.
5    Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen.
MWSTG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2514/2020 vom 27. September 2021 E. 2.2.3).

2.5 Gemäss Art. 50
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
MWSTG («Einfuhrsteuer») gilt für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich die Zollgesetzgebung. Steuerpflichtig ist, wer nach Art. 70 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
und 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist (Art. 51 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 51 Steuerpflicht - 1 Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG84 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.
1    Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG84 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist.
2    Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Absatz 3 ZG ist für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur oder die Importeurin:
a  zum Vorsteuerabzug (Art. 28) berechtigt ist;
b  die Einfuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG86 (ZAZ) belastet erhält; und
c  der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat.
3    Das BAZG kann von der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen.87
MWSTG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Person, welche die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt sowie die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt ist oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG). Zur Zollanmeldung verpflichtet sind gemäss Art. 26
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 26 Anmeldepflichtige Personen - Anmeldepflichtig sind:
a  die zuführungspflichtigen Personen;
b  die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen;
c  ...
d  Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.
ZG die zuführungspflichtige Person (Bst. a), die mit der Zollanmeldung beauftragte Person (Bst. b) und Personen, die den Verwendungszweck der Ware ändern (Bst. d). Zuführungspflichtig ist, wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt (Art. 21 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht - 1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
ZG). Art. 75
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZV präzisiert, dass als zuführungspflichtige Personen namentlich (also nicht ausschliesslich) gelten: die Warenführerin oder der Warenführer (Bst. a), die mit der Zuführung beauftragte Person (Bst. b), die Importeurin oder der Importeur (Bst. c), die Empfängerin oder der Empfänger (Bst. d), die Versenderin oder der Versender (Bst. e) und die Auftraggeberin oder der Auftraggeber (Bst. f). Als Auftraggeberin gilt nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (zu Letzterem: Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4, teilweise noch mit Bezug zum alten Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287] sowie Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung).

Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG).

2.6 Die Zollschuld entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 69 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 69 Entstehung der Zollschuld - Die Zollschuld entsteht:
a  im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt;
b  falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden;
c  falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder
d  falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird.
ZG). Wurde die Zollanmeldung indes unterlassen, entsteht die Zollschuld in jenem Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden, oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird (Art. 69 Bst. c
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 69 Entstehung der Zollschuld - Die Zollschuld entsteht:
a  im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt;
b  falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden;
c  falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder
d  falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird.
ZG).

2.7 Die Einfuhrsteuer wird vom BAZG zusammen mit den Zollabgaben erhoben (Art. 62 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 62 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen.
1    Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen.
2    Die Organe des BAZG sind befugt, zur Prüfung der für die Steuerveranlagung wesentlichen Tatsachen alle erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Die Artikel 68-70, 73-75 und 79 gelten sinngemäss. Das BAZG kann Erhebungen bei im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Personen im Einvernehmen mit der ESTV dieser übertragen.
MWSTG). Das Verfahren der Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagung wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht - 1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
, 25
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden - 1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
und 26
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 26 Anmeldepflichtige Personen - Anmeldepflichtig sind:
a  die zuführungspflichtigen Personen;
b  die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen;
c  ...
d  Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.
ZG; Art. 50
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
MWSTG). Demnach trägt die anmeldepflichtige Person die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Zollanmeldung (vgl. Art. 21
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht - 1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
und 25
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden - 1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
f. ZG). Das Zollrecht stellt damit an die anmeldepflichtige Person hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen (zum Ganzen: BGE 142 II 433 E. 2.1, 112 IV 53 E. 1a; Urteil des BVGer A-6355/2019 vom 17. Juni 2021 E. 2.2).

2.8 Die Grundlage der Veranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage - 1 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N 1 mit Hinweisen). Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden - 1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG). Die anmeldepflichtige Person (E. 2.5) hat die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 21 Zuführungspflicht - 1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
1    Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15
2    Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen.
3    Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen.
ZG). Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden (Art. 18 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage - 1 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
ZG). Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt (Art. 18 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage - 1 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
ZG; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.2.5).

2.9 Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung - 1 Der Zollbetrag bemisst sich nach:
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
ZG) und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung - 1 Der Zollbetrag bemisst sich nach:
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
ZG; vgl. auch Art. 69 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 69 Entstehung der Zollschuld - Die Zollschuld entsteht:
a  im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt;
b  falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden;
c  falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder
d  falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird.
ZG; zur Entstehung der Zollschuld oben E. 2.6). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10] i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des ZTG; Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.2.6).

2.10 Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 72 Fälligkeit und Vollstreckbarkeit - 1 Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig.
1    Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig.
2    Verfügungen über die Zollschuld sind sofort vollstreckbar; einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
ZG). Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit grundsätzlich ein Verzugszins geschuldet (vgl. Art. 74 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
1    Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2    Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a  in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b  solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3    Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
und 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
1    Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2    Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a  in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b  solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3    Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
ZG).

3.

3.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Einfuhrsteuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 118 Zollhinterziehung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1    Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a  die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder
b  sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.
2    Artikel 14 VStrR108 bleibt vorbehalten.
3    Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
4    Lässt sich der hinterzogene Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.
ZG, Art. 96
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 96 Steuerhinterziehung - 1 Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
1    Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert;
b  eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder
c  einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt.
2    Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Absatz 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
3    Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.
4    Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht;
b  vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht.
5    Der Versuch ist strafbar.
6    Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.
MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (Urteile des BVGer A-957/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.6.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_97/2020 vom 18. Mai 2020], A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 4.4, A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4).

3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2, 106 Ib 218 E. 2c; Urteile des BGer 2C_424/2014 vom 18. Juli 2015 E. 5.2.2, 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2, A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 4.2; Stefan Oesterhelt/Laetitia Fracheboud, in: Frank/Eicker/ Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 12 N 5).

3.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG entsprechen (vgl. oben E.2.5). Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteile des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 4.2, A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2; Michael Beusch, Zollkommentar, Art. 70 N 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Art. 70 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
1    Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen.
2    Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:
a  die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt;
b  die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
c  die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden;
d  ...
3    Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25.
4    Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:
a  im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder
b  aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.
4bis    Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil:
a  sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder
b  die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27
5    Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
6    Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind.
ZG; Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteile des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 4.2, A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2).

4.

4.1 Im vorliegenden Fall ist die illegale Einfuhr von Lebensmitteln insofern strittig, als der Beschwerdeführer bis auf eine einzige Einfuhr (vom 4. Januar 2017) sämtliche ihm zur Last gelegten Einfuhren bestreitet. Er macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe die weiteren Einfuhren nicht lückenlos nachgewiesen. Bei ihm sei kein (geschmuggeltes) Fleisch gefunden worden.

4.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig erstellt und rechtlich gewürdigt hat.

4.2.1

4.2.1.1 Die Vorinstanz zeigt in der angefochtenen Verfügung für jede Einfuhr einzeln auf, wie vorgegangen wurde und welche Waren ohne Zollanmeldung über die Grenze gebracht wurden. Dabei ergibt sich folgendes Muster:

Der Beschwerdeführer fuhr von der Schweiz nach Österreich, wobei er oft den eigenen, gelegentlich den Wagen einer anderen Person benutzte. In den Jahren 2015 und 2016 fuhr er oft allein, später wurde er aber öfter von anderen Personen begleitet, in der Regel (aber nicht immer) von einem «Vorfahrer», der manchmal auch erst einige Zeit nach ihm die Grenze überquerte. Aufgabe des Vorfahrers war es auszukundschaften, ob die Grenzübergänge in die Schweiz besetzt waren oder nicht. War der Grenzübergang besetzt, suchte der Vorfahrer einen anderen, eben unbesetzten, Grenzübergang, an dem der Beschwerdeführer mit der in Österreich gekauften Ware (dazu sogleich) die Grenze in die Schweiz überqueren konnte. In Österreich kaufte der Beschwerdeführer bei der B._______ GmbH (nachfolgend: B._______) und im [Lebensmittelgeschäft C._______] Lebensmittel ein. In der B._______ benutzte er in der Regel die auf ihn als Einkaufsberechtigten lautende Kundenkarte des [Geschäfts D._______] bzw. des [Restaurants E._______]. Gelegentlich wurden auch B._______-Karten anderer Personen verwendet. Er bezahlte in der Regel mit seiner Maestro-Karte oder in bar. Danach fuhr er (wie erwähnt, oft mit Hilfe eines Vorfahrers) über einen unbesetzten und für jeglichen Handelsverkehr geschlossenen Grenzübergang in die Schweiz, ohne die auf den Waren lastenden Abgaben zu entrichten. Insbesondere das so importierte Fleisch lieferte er an verschiedene Betriebe in der Schweiz, teilweise nachdem er es aus der Originalverpackung genommen und neu vakuumiert hatte.

4.2.1.2 Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Sachverhaltsermittlung. Bei diversen Erwägungen zitiere die Vorinstanz Aktoren, ohne zu erörtern, was daraus abzuleiten sei und warum dies der Fall sei. Ausser am 4. Januar 2017 (diesbezüglich wird die Zollzahlungspflicht des Beschwerdeführers nicht bestritten) sei bei ihm (dem Beschwerdeführer) nie Fleisch sichergestellt worden. Die Vorinstanz versuche zwar, den Kauf des Fleisches dadurch zu beweisen, dass sie diverse Rechnungen der B._______ vorlege, welche auf das Restaurant E._______ sowie den Lebensmittelladen D._______ ausgestellt seien. Allerdings sei sein Bruder, F._______, in der relevanten Zeit grösstenteils alleiniger Geschäftsführer dieser beiden Geschäfte gewesen. Er (der Beschwerdeführer) habe denn auch wiederholt ausgeführt, dass auch andere Personen mit der auf ihn lautenden B._______-Karte eingekauft hätten. Auch seine Maestro-Karte habe er teilweise bei seinem Stellvertreter im Restaurant bzw. im Lebensmittelladen gelassen, wenn er verreist sei. Damit könnten Käufe mit dieser B._______-Karte nicht den Beweis erbringen, dass er (der Beschwerdeführer) selbst die Einkäufe in Österreich getätigt bzw. dabei mitgewirkt habe. Gleiches gälte für Einkäufe, die mit seiner Maestro-Karte bezahlt worden seien. Die Vorinstanz selbst gehe davon aus, dass bei der angeblich illegalen Einfuhr vom 12. November 2017 [recte: 2016] Einkäufe in der B._______ durch G._______ getätigt worden seien, wobei dieser seine (des Beschwerdeführers) B._______-Karte benutzt habe. Betreffend die Einkäufe bei C._______ verweise die Vorinstanz immer auf das gleiche Aktorum (39.08.02/0005) um diese Einkäufe zu belegen. Dabei handle es sich um die zweite Einvernahme von H._______ (vom 4. April 2019), wobei dieser auf S. 5 nur aussage, dass er ihn (den Beschwerdeführer) kenne, welcher regelmässig drei- bis viermal im Monat bei ihm eingekauft habe. H._______ habe jedoch keinen einzigen konkreten Einkauf an einem bestimmten Tag bestätigt.

Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er habe Fleisch, welches er an Schweizer Kunden geliefert habe, in der Schweiz von einem Herrn I._______ und der [Metzgerei J._______], wobei K._______ [der Inhaber der Metzgerei] ausgesagt habe, ihm (dem Beschwerdeführer) gelegentlich Fleisch verkauft zu haben. Diese plausiblen und grundsätzlich glaubhaften Aussagen seien von der Vorinstanz ignoriert worden. Könne die Vorinstanz aber die von ihr behaupten Fleischeinkäufe in Österreich nicht beweisen, so könne auch die Einreise an genau diesen Tagen aus Österreich in die Schweiz nicht zu einer Abgabepflicht führen. Genau das sei vorliegend der Fall, weshalb die ganze Beweiskette in sich zusammenfalle.

Nur in einigen Fällen sei belegt, dass er (der Beschwerdeführer) an den relevanten Tagen aus Österreich in die Schweiz eingereist sei. Teilweise existierten beim Grenzübertritt automatisiert aufgenommene Fotos des Autos, in denen er dies getan haben solle. In ganz wenigen Fällen sei er in der Schweiz von Zollbeamten beschattet worden, wobei die von diesen gemachten Fotos wenig schlüssig seien und nicht zu beweisen vermöchten, wann bzw. wo allfällige Waren in das Auto eingeladen worden seien (evtl. schon vor der Einreise nach Österreich). Einige der Fahrzeuge seien nicht auf ihn (den Beschwerdeführer) eingetragen, weshalb nicht leichthin der Schluss gezogen werden könne, er sei der Lenker gewesen.

Ohnehin könne von der Einreise nicht auf eine illegale Einfuhr von Fleisch geschlossen werden. Dazu bedürfe es des Wareneinkaufs unmittelbar zuvor in Österreich und es müsse feststehen, dass die Einkäufe beim Grenzübertritt noch im Fahrzeug gewesen seien. Er (der Beschwerdeführer) habe aber zu Protokoll gegeben, dass er Lieferungen in Österreich getätigt habe.

Weiter - so der Beschwerdeführer - versuche die Vorinstanz mit einer Vielzahl von Aussagen befragter Personen zu beweisen, dass er an den relevanten Tagen Fleischlieferungen in der Schweiz getätigt habe. Allerdings könne in fast keinem der Fälle der Beweis erbracht werden, dass er (der Beschwerdeführer) nicht erst nach dem Grenzübergang Fleisch in der Schweiz behändigt und dieses Fleisch geliefert habe. Auch seien in den Befragungen der relevanten Personen diese von den Zollbeamten massiv geführt und mit Suggestivfragen geradezu dazu gebracht worden, die «Feststellungen» der Zollfahndung zu bestätigen. Das von der Zollverwaltung präsentierte Beweisbild sei den Befragten zumindest auf den ersten Blick überzeugend erschienen und sie hätten keine Zeit gehabt, dieses kritisch zu hinterfragen. Zudem sei gegen jeden der Befragten ein Zollverfahren gelaufen, so dass sie darauf bedacht gewesen seien, sich und ihre eigenen Handlungen in einem möglichst günstigen Licht darzustellen und zu kooperieren. Die suggestive und manipulative Art der Befragung führe dazu, dass eine sehr grosse Anzahl von Aussagen praktisch keinen Beweiswert habe. Zudem seien die meisten Aussagen allgemeiner Natur gewesen. Es könne nicht sein, dass daraus Lieferungen an einem konkreten Tag konstruiert würden.

Insgesamt sei nicht erstellt, dass er (der Beschwerdeführer) im Zeitraum vom 16. Februar 2015 bis zum 9. Oktober 2017 mehrfach unverzollte Lebensmittel in grossen Mengen unerlaubterweise in die Schweiz importiert habe. Er habe dies nur einmal, nämlich am 4. Januar 2017 getan.

Selbst wenn punktuell Einkäufe über Quittungen in Österreich getätigt worden seien, so sei noch lange nicht klar, wer dies getan habe und was mit den Waren geschehen sei.

4.2.1.3 Die Vorinstanz ergänzt in ihrer Vernehmlassung, dass während der Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers in den Jahren 2016 und 2017 keine Einkäufe mit seiner B._______-Karte getätigt worden seien. Hingegen seien in dieser Zeit diverse Transaktionen mit seiner Maestro-Karte im Ausland erfolgt. Demnach hätten während seiner Abwesenheit keine Dritten die Karten benutzt. Dafür, dass er die Karten Dritten überlassen hätte, fänden sich keine Anhaltspunkte. Auch hätte keine der befragten Personen ausgesagt, mit der Maestro-Karte des Beschwerdeführers bezahlt zu haben.

In Bezug auf die Einfuhr vom 12. November 2016 präzisiert die Vorinstanz, dass G._______ mit der B._______-Karte des Beschwerdeführers eingekauft, den Einkauf aber mit seiner eigenen Karte bezahlt habe. Eine Minute nach diesem Einkauf habe der Beschwerdeführer ebenfalls mit seiner B._______-Karte weitere Waren gekauft und mit seiner eigenen Maestro-Karte bezahlt.

Die Aussage von H._______, wonach der Beschwerdeführer seit ein bis zwei Jahren sicher drei- bis viermal im Monat bei ihm eingekauft habe, untermauere die in der angefochtenen Verfügung erhobenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer auch dann, wenn H._______ keine konkreten Daten habe nennen können. Nach Abgleich der vorgeworfenen widerrechtlichen Einfuhren mit der Aussage von H._______ müsse vermutet werden, dass der Beschwerdeführer weitere Einfuhren in die Schweiz getätigt habe, von welchen sie (die Vorinstanz) keine Kenntnis habe.

Weiter habe H._______ anlässlich eines Vorhalts sein Verpackungsmaterial wiedererkannt, welches für die anlässlich der Anhaltung des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2017 sichergestellten 124 kg Fleischwaren verwendet worden war. Dieses Verpackungsmaterial sei auch auf den Observationsfotos erkennbar, was ein Indiz dafür sei, dass der Beschwerdeführer mehrmals bei C._______ Fleisch eingekauft und in die Schweiz geliefert habe.

Zu einem Herrn I._______, von dem der Beschwerdeführer das Fleisch in der Schweiz bezogen haben will, habe er nie konkrete Angaben gemacht. K._______ habe zwar angegeben, im Zeitraum von Sommer 2015 bis Anfang 2016 dem Beschwerdeführer insgesamt etwa 130 kg Kuhfleisch aus Notschlachtungen verkauft zu haben. Der Beschwerdeführer sei mit der Qualität aber nicht zufrieden gewesen, weshalb er kein weiteres Fleisch gekauft habe. Hingegen sei der Beschwerdeführer wiederholt mit eigenem Fleisch bei ihm (K._______) aufgetaucht und habe dieses dort verarbeitet.

Die Aussagen des Beschwerdeführers widersprächen sämtlichen vorliegenden Beweismitteln.

Das Vorgehen des Beschwerdeführers sei durch verschiedene Vorfahrer unabhängig voneinander bestätigt worden.

Der Beschwerdeführer verweise auf anonyme Abnehmer in Österreich, deren Namen er nicht kenne.

Die Daten stützten sich einerseits auf das Datum der Rechnungen der Einkäufe bei der B._______, andererseits auf das Datum der Bezahlung mit der Maestro-Karte des Beschwerdeführers bei C.______ sowie der B._______. In den Bankauszügen des Beschwerdeführers fänden sich diverse Hinweise auf Zahlungen mittels Maestro-Karte bei der L._______ [Stadt in Österreich]. Gemäss amtshilfeweise erteilter Auskunft der Zollfahndung [Österreich] sei festgestellt worden, dass in [der Stadt in Österreich] ein L._______-Standort vermietet werde, dessen Kontaktdaten auf die «H._______» lauteten.

Die Daten der Rechnungen und Zahlungen mittels Maestro-Karte deckten sich mit den vorhandenen Daten des automatischen Fahndungs- und Verkehrsüberwachungssystems der Grenzstellen (AFV), mit den Aussagen der Vorfahrer, teilweise mit den Daten der Auswertungen der Mobiltelefone und mit den Aussagen der Abnehmer, welche zum Teil für konkrete Veranstaltungen Fleisch bestellt gehabt hätten. Dass das Fleisch an diesen Daten habe ausgeliefert werden müssen, ergebe sich daraus, dass das Fleisch als leicht verderbliche Ware in ungekühlten Fahrzeugen transportiert worden sei.

Zollrechtlich relevant sei - so die Vorinstanz - das Verbringen der Ware über die Grenze, nicht dessen Lieferung an Abnehmer.

Der Beschwerdeführer mache geltend, dass die Befragten im Hinblick auf das laufende Strafverfahren darauf bedacht gewesen seien, sich und ihre eigenen Handlungen in einem möglichst günstigen Licht darzustellen und zu kooperieren. Dabei verkenne er, dass sich die einvernommenen Personen trotz drohender Strafe und Solidarhaftung in erheblichem Mass selbst belastet hätten.

Weiter weist die Vorinstanz auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren hin.

4.2.2 Im Zuge der Zollstrafuntersuchung befragte die Vorinstanz diverse Personen - insbesondere Mitbeteiligte, Lieferanten und Abnehmer -, wertete AFV-Daten aus, liess die Auszüge der Bankkonten mehrerer Beteiligter edieren und forderte amtshilfeweise die Rechnungen der österreichischen Lebensmittelhändler ein. Zusätzlich wertete sie Mobiltelefondaten aus und führte Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer und den Lokalitäten weiterer Beteiligter durch.

Gestützt auf die Aussagen der Beteiligten - insbesondere der Vorfahrer des Beschwerdeführers und der Abnehmer der Lebensmittel - in den jeweiligen Einvernahmen sowie die oben erwähnten Unterlagen evaluierte die Vorinstanz die einzelnen Einfuhren. Dabei stellte sie mehrheitlich auf jene Rechnungen ab, auf welchen der Beschwerdeführer als Einkaufsberechtigter (B._______-Kundenkarte) vermerkt war oder zu deren Zahlung die Bankkarte des Beschwerdeführers verwendet wurde. Vereinzelte Einfuhren eruierte die Vorinstanz anhand der ausgewerteten Mobiltelefondaten oder der Aussagen in den Einvernahmen.

4.2.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz diverse Beweismittel herangezogen, um den Sachverhalt festzustellen. Die eingeführten Waren ermittelte die Vorinstanz im Einzelnen mittels der jeweiligen Rechnungen, Zahlungen oder Abmachungen zwischen den Beteiligten. Ihre Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Insbesondere kann aufgrund der Befragungsprotokolle nicht festgestellt werden, dass die Vorinstanz die befragten Personen mittels Suggestivfragen zu einer ihr genehmen Aussage bringen wollte, was jedoch der Beschwerdeführer behauptet. Die Vorinstanz hat lediglich die befragten Personen mit den ihr vorliegenden Beweisen sowie ihrer Interpretation dieser Beweismittel (also der Interpretation der Vorinstanz) konfrontiert und ihnen Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Beweismitteln und ihrer Interpretation zu äussern. Aufgrund der Befragungsprotokolle ist es dem Bundesverwaltungsgericht zudem ohne weiteres möglich zu erkennen, ob die befragten Personen die Vorhalte und Interpretationen aus eigenem Wissen bestätigen und/oder ergänzen konnten oder ob sie lediglich eine Reaktion zeigten, die sich allein auf die ihnen vorgelegten Unterlagen stützte und die nicht aus eigenem Wissen herrührte.

So kritisierte der Beschwerdeführer beispielsweise, dass M._______ auf einen langen Vorhalt gesagt habe: «Es ist ja Wahnsinn, wie der [gemeint ist der Beschwerdeführer] alles geplant hat. [...] Ich hatte keine Ahnung, dass er Fleisch im Ausland holt» (act. 53.08.02/0015).

Aus dieser Antwort ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass M._______ gerade nicht bestätigen konnte, dass der Beschwerdeführer Fleisch im Ausland gekauft hatte, führte sie doch selbst explizit aus, davon keine Ahnung gehabt zu haben. Es handelt sich hier lediglich um eine Reaktion von ihr auf den Vorhalt der Vorinstanz, aus dem aber für das vorliegende Verfahren keine Schlüsse gezogen werden können, weil M._______ den Vorhalt der Vorinstanz eben gerade nicht bestätigen konnte. Mit dieser konkreten Aussage konnte sie den Beschwerdeführer also auch nicht belasten. Auf dieses und gleichgelagerte Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit nicht weiter einzugehen, weil das Bundesverwaltungsgericht diese Art von Aussagen als für das vorliegende Verfahren nicht relevant erachtet; die Würdigung der Beweise ist Sache der Vorinstanz und nunmehr des Bundesverwaltungsgerichts, nicht jedoch jene von befragten Personen.

4.2.4 In Bezug auf das Aussageverhalten insbesondere der beteiligten Personen, welche den Beschwerdeführer belasteten, ist festzuhalten, dass die Aussagen grundsätzlich glaubhaft sind, zumal sich die befragten Personen teils selbst stark belasteten (wohl am deutlichsten: Einvernahme von G._______ vom 8. November 2017, in der er die ganze Schuld auf sich nimmt und andere Mitbeteiligte davon ausgenommen haben will, act. 05.08.02/0010, s.a. act. 05.08.04/0002; dass G._______ den Beschwerdeführer in einer der Einvernahmen mit einem Kraftwort bedachte, vermag an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nichts zu ändern).

Glaubhaft ist im Übrigen auch, dass sich Mitbeteiligte und Abnehmer zwar zunächst an konkrete Einkäufe, Fahrten und Lieferungen wegen der seither vergangenen Zeit nicht mehr erinnerten, dann aber auf Vorhalt der weiteren von der Vorinstanz erhobenen Beweismittel (Rechnungen, Textnachrichten, Fahndungsfotos und -berichte) die Erinnerung zurückkam und diese Personen die Feststellungen der Vorinstanz bestätigen konnten.

4.3 Dass der Beschwerdeführer Fleisch an verschiedene Abnehmer in der Schweiz lieferte, ist aufgrund der Aussagen der Beteiligten sowie Text- und Bildnachrichten, Quittungen, Fahndungsberichten und -fotos erwiesen. Aufgrund dieser Angaben lassen sich die Menge des Fleisches und dessen Preis sowie in der Regel das Datum der Lieferung eruieren. Abgaberechtlich relevant ist nun vor allem die Beantwortung der Frage, ob es sich beim gelieferten Fleisch um solches aus dem Ausland handelt, welches in die Schweiz gebracht wurde, ohne dass darauf die Zollabgaben geleistet wurden. Denn nur auf solchen Einfuhren sind vorliegend nachträglich die Zollabgaben nachzuerheben. Die Lieferung des Fleisches an Abnehmer kann insbesondere der indirekten Beweisführung dienen, dass das im Ausland erworbene Fleisch tatsächlich ins Inland verbracht wurde, und zudem Aufschluss darüber geben, ob das Fleisch für den Privatverbrauch gedacht war oder eben den gewerblichen Gebrauch. Nur indirekt ist vorliegend auch relevant, ob es der Beschwerdeführer war, der das Fleisch im Ausland gekauft hat. Hätte der Beschwerdeführer Fleisch in die Schweiz importiert, welches zuvor von einer anderen Person gekauft worden wäre, wären die zollrechtlichen Folgen dieselben. Allerdings ist der Kauf des Fleisches durch den Beschwerdeführer jeweils ein weiteres Indiz dafür, dass dieser anschliessend das Fleisch auch über die Grenze in die Schweiz brachte.

4.3.1 In einigen Fällen wurde der Beschwerdeführer von Zollbeamten ab dem Grenzübertritt bis zur Lieferung der Fleischwaren lückenlos überwacht. Diesbezüglich ist nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem Grenzübertritt aus Österreich in die Schweiz und der Lieferung kein Fleisch in der Schweiz beziehen konnte. Seine Behauptung, das Fleisch habe sich bereits im - ungekühlten - Wagen befunden, als er aus der Schweiz nach Österreich fuhr, ist unglaubhaft. Auch wurde von Vorfahrern in gewissen Fällen bestätigt, dass der Beschwerdeführer das Fleisch in die Schweiz verbrachte.

4.3.2 Ebenso kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer das in Österreich gekaufte Fleisch an Abnehmer in Österreich lieferte. In einigen Fällen wäre dazu kaum Zeit gewesen, da zwischen Kauf und Grenzübertritt nur eine kurze Zeit lag (z.B. Einfuhr vom 2. Januar 2017: 17 Minuten). Ohnehin hat es der Beschwerdeführer unterlassen, Angaben zu allfälligen Abnehmern in Österreich zu machen. Er allein hätte aber der Vorinstanz auch nachträglich entsprechende Angaben liefern können. Ohne diese Information war es der Vorinstanz gar nicht möglich, diese Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. Insbesondere aufgrund der im Abgaberecht geltenden Mitwirkungspflicht (E. 1.6) wäre der Beschwerdeführer hier verpflichtet gewesen, der Vorinstanz die entsprechenden Angaben zu liefern. Dass er dies nicht getan hat, führt auf Seiten der Vorinstanz zu einer Beweisnot mit der Folge, dass die Beweislast umgekehrt wird (E. 1.8). Damit trägt der Beschwerdeführer insofern die Folgen der Beweislosigkeit, als er nicht genügend nachzuweisen vermag, dass er das Fleisch in der Schweiz bezogen bzw. in Österreich verkauft hat. Wie sich dies in einem allfälligen Strafverfahren verhalten würde, ist hier nicht zu prüfen.

4.3.3 Wurde das in Österreich gekaufte Fleisch aber nicht in Österreich weitergegeben, musste es sich noch im Auto befinden, als der Beschwerdeführer die Grenze in die Schweiz überquerte.

4.3.4 Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich beim vom Beschwerdeführer gelieferten Fleisch nicht um schweizerisches Fleisch handelte, ist der Umstand, dass das Fleisch teilweise ohne Etikette an die Abnehmer geliefert wurde (z.B. Aussagen von N.______ vom 17. November 2017 und 6. April 2019, act. 20.08.01/0005 und 20.08.02/0005; Aussage von M._______ vom 11. April 2019, act. 53.08.02/0005 f.; Aussage von O._______ vom 2. Juli 2019, act 54.08.02/0014 f.; Aussage von P._______ vom 12. Juni 2019, act 58.08.01/0008; gemäss anderen Aussagen war das Fleisch etikettiert: Aussage von Q._______ vom 14. November 2017, act. 22.08.01/0003; Aussagen von R._______ vom 28. November 2017 und 27. Mai 2019, act. 24.08.01/0002 und 0004 sowie 24.08.02/0004 f. und 0010 f., wobei er auf S. 0011 auszusagen scheint, dass die Deklaration als CH-Fleisch nur auf den Rechnungen, nicht aber auf den Etiketten ersichtlich sei).

4.3.5 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Fleisch in der Schweiz bezogen, die Vorinstanz sei den diesbezüglichen Hinweisen aber ungenügend nachgegangen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur sehr unzureichende Angaben dazu gemacht hat, wo er das an seine Kunden in der Schweiz gelieferte Fleisch in der Schweiz gekauft haben will. Wirklich nennen konnte er nur die [Metzgerei J._______], deren Inhaber, K._______, indessen anlässlich seiner Befragung vom 5. Dezember 2017 - wie von der Vorinstanz richtig festgestellt - nur in geringem Umfang den Verkauf von Fleisch an den Beschwerdeführer eingestand (rund 20-30 kg Rindfleisch aus Notschlachtungen, act. 37.08.02/0003, insgesamt ca. 130 kg Rindfleisch, act. 37.08.02/0007). Er gab hingegen zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer oft mit eigenem Fleisch zu ihm gekommen, dieses bei ihm geschnitten und neu vakuumiert habe (act. 37.08.02/0002).

4.3.6 Soweit der Beschwerdeführer verschiedentlich vorbringt, es sei nicht erwiesen, dass ihm eine Person «vorgefahren» sei, ist dem entgegenzuhalten, dass das «Vorfahren» für das vorliegende Verfahren höchstens ein weiteres Indiz darstellt, dass sich der Sachverhalt wie von der Zollverwaltung dargestellt, zugetragen hat, für die Frage der Zollpflicht letztlich aber nicht erheblich ist. Daher wird auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen.

4.3.7 Aufgrund des wiederholt ähnlichen Vorgehens, welches sich insbesondere anhand der Überwachung mittels AFV sowie der Aussagen verschiedener Personen nachvollziehen lässt, der Art und Menge der für verschiedene Restaurants bestimmten Waren sowie der Angaben auf den Rechnungen erachtet es das Bundesverwaltungsgericht in freier Würdigung der Beweise als erwiesen, dass die Waren nach dem Kauf im Ausland auch tatsächlich in die Schweiz eingeführt wurden (vgl. oben E. 1.7). Insgesamt ergibt die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz ein schlüssiges Bild. Dass der Beschwerdeführer während seiner Einvernahmen und auch jetzt noch bestreitet, dass sich die Abläufe so verhielten, oder er die Aussage verweigerte, tut insofern nichts zur Sache.

4.4 Es bleibt, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, soweit sie nicht durch das Vorstehende bereits explizit oder implizit behandelt wurden.

4.4.1 Zwar versucht der Beschwerdeführer mit pauschalen Vorbringen (es sei nicht bewiesen, dass er das Auto gefahren habe oder dass sich das Fleisch im Wagen befunden hätte) und Alternativszenarien (Weitergabe des Fleisches in Österreich, Kauf von Fleisch in der Schweiz) nachzuweisen, dass sich aus den vorliegenden Beweisen und Indizien nicht jenes Bild ergebe, welches die Vorinstanz zeichne. Dabei übersieht er aber, dass die Darstellung der Vorinstanz nachvollziehbar und schlüssig ist, während jene des Beschwerdeführers lebensfremd wirken. Es ist auch nicht nötig, dass sich der Sachverhalt einzig so, wie er von der Vorinstanz dargestellt wird, abgespielt haben kann. Absolute Sicherheit gibt es kaum je. Es genügt daher, wenn das Bundesverwaltungsgericht keine vernünftigen Zweifel daran hat, dass sich der Sachverhalt auf eine bestimmte Weise darstellt. Mit pauschalen Vorbringen und wenig überzeugenden sowie unbelegten Alternativszenarien gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, an der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz entsprechende Zweifel zu erwecken.

4.4.2 Dass beim Beschwerdeführer mit Ausnahme vom Vorfall am 4. Januar 2017 nie Fleisch sichergestellt wurde, liegt insofern in der Natur der Sache, als Fleisch eine verderbliche Ware ist, die zudem vom Beschwerdeführer in ungekühlten Fahrzeugen transportiert wurde. Allzulange konnte er demnach nicht mit der Weitergabe des Fleisches warten. Zudem wurde bei ihm zwar Fleisch nicht sichergestellt, aber festgestellt, indem die Zollfahndung ihn bei der Übergabe von Fleisch beobachtete und fotografierte.

4.4.3 Wer Geschäftsführer des E._______ und des D._______ war, ist in Bezug auf die Leistungspflicht des Beschwerdeführers irrelevant. Die Zollzahlungspflicht knüpft (auch) an andere Kriterien. Insbesondere sind der Warenführer, der Auftraggeber oder Personen, welche von der unterlassenen Zahlung der Zollabgaben profitiert haben, zahlungspflichtig (E. 2.5 und E. 3). Die B._______-Karte, welche für einige der hier zu beurteilenden Einkäufe benutzt wurde, war auf den Beschwerdeführer und nicht auf den Geschäftsführer ausgestellt, weshalb auch diesbezüglich unerheblich ist, wer im fraglichen Zeitraum Geschäftsführer war.

4.4.4 Dass auch andere Personen die B._______-Karte des Beschwerdeführers benutzt haben sollen, bleibt vorliegend eine reine Behauptung. Sollte der Beschwerdeführer Kollegen in Österreich seine Karte zur Verfügung gestellt haben, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, diese Kollegen zu bezeichnen und es der Vorinstanz damit zu ermöglichen, seine Darstellung zu überprüfen. Zudem wurde, wenn Einkäufe mit der B._______-Karte des Beschwerdeführers getätigt wurden, oft gleichzeitig mit dessen Maestro-Karte bezahlt, welche er demnach auch seinen Kollegen oder Mitarbeitenden überlassen haben müsste. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die Maestro-Karte seinem Stellvertreter überlassen, wenn er nach [...] gereist sei, ist festzuhalten, dass während der nachgewiesenen Aufenthalte des Beschwerdeführers in [...] und [...] (gemäss Vorinstanz: 13. bis 24. Oktober 2016, 6. bis 27. Januar 2017, 23. bis 30. Mai 2017, 28. August bis 21. September 2017; vgl. act. 01.06.63) nicht mit dieser Maestro-Karte eingekauft wurde (act. 50.05.05/0125 und 0157) oder die Maestro-Karte wurde während dieser Zeit im Land, in dem sich der Beschwerdeführer befand, verwendet (act. 50.05.05/0136 und 0147 f.). Immerhin wurde die B._______-Karte des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2016, am 10., 20. und 21. Januar 2017, am 26. und 27 Mai 2017 sowie am 31. August, 7., 15. und 19. September 2017 verwendet (act. 06.07.02/0008 f., act. 06.07.02/0035 ff., act. 06.07.09/0639 f., act. 06.07.09/0673 ff.), was darauf hindeutet, dass er sie in dieser Zeit tatsächlich zurückliess. Der Umstand, dass seine Maestro-Karte während seiner Auslandabwesenheiten nicht für Einkäufe in Österreich benutzt wurde, deutet umso mehr darauf hin, dass die Karte nur vom Beschwerdeführer benutzt wurde. Schliesslich hat die Vorinstanz auch nicht allein auf die Bezüge mit den Karten des Beschwerdeführers abgestellt - wobei diese ein starkes Indiz darstellen, dass die Käufe vom Beschwerdeführer vorgenommen wurden -, sondern in aller Regel weitere Beweismittel, wie die AFV-Daten und Aussagen, beigezogen.

4.4.5 Zwar bringt der Beschwerdeführer richtig vor, beim Sachverhaltsvorwurf vom 12. November 2016 habe G._______ die B._______-Karte des Beschwerdeführers benutzt. Es ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung aber eindeutig, dass der Beschwerdeführer selbst eine Minute später mit seiner B._______-Karte Waren gekauft und mit seiner eigenen Maestro-Karte bezahlt hat. Daraus erhellt, dass auch in diesem Einzelfall der Beschwerdeführer die B._______-Karte G._______ nicht einfach überlassen hat, sondern selbst dabei war, als seine B._______-Karte von G._______ benutzt wurde. Es sei angemerkt, dass auch hier letztlich nicht wesentlich ist, wer die Waren gekauft hat, sondern dass der Beschwerdeführer diese ohne Zollanmeldung in die Schweiz verbrachte.

4.4.6 Der Beschwerdeführer kritisiert, in Bezug auf die Einkäufe beim [C._______] würde die Vorinstanz immer act. 39.08.02/0005 zitieren. Hierbei handelt es sich um die Einvernahme des Geschäftsführers H._______ vom 3. April 2019, in der dieser erklärt, der Beschwerdeführer habe sicher 3-4 Mal im Monat bei ihm eingekauft und dabei immer wieder 60-80 kg Fleisch eingekauft. Es ist daher gerechtfertigt, wenn die Vorinstanz auf diese Aussage abstellt, um nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer oft beim [C._______] grössere Mengen Fleisch bestellte. Für die Erstellung des Sachverhalts hat die Vorinstanz dann nicht nur auf diese Aussage abgestellt, sondern weitere Beweismittel hinzugezogen, insbesondere AFV-Daten sowie Belege der Abnehmer des Fleisches und deren Aussagen. Wenn sich aus diesen Beweismitteln ergibt, dass der Beschwerdeführer nach Österreich aus- und später in die Schweiz eingereist ist und bald darauf Fleisch an Abnehmer lieferte, er aber keine bzw. ungenügende Angaben dazu macht, wo er das Fleisch in der Schweiz erworben haben will, so spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass er dieses Fleisch aus Österreich eingeführt hat. Da Zollanmeldungen fehlen, wurde das Fleisch unverzollt eingeführt. Letztlich würde es im vorliegenden Verfahren über die Abgabepflicht keine Rolle spielen, wo genau der Beschwerdeführer das eingeführte Fleisch in Österreich erworben hat. Die oft zitierte Aussage von H._______ weist aber deutlich darauf hin, dass dieses Fleisch beim besagten Lebensmittelhandel bezogen wurde. Damit besteht ein zusätzliches Indiz, dass das Fleisch in Österreich bezogen wurde.

4.4.7 In Bezug auf die Einfuhr vom 6. Februar 2017 kritisiert der Beschwerdeführer, dass der Quittung (act. 22.08.03/003 recte: Beilage 2E zu act. 22.08.03 = act. 21.05.06/0104) zwar eine Fleischlieferung zu entnehmen sei, nicht aber, dass es sich um 115 kg Fleisch gehandelt habe. Auf der Quittung steht jedoch:

«[...]

Rindsfilet (CH) 65 x 55 = 3575

Kalbsfleisch (CH) 50 x 35 = 1750

[...]»

Vergleicht man diese Angaben mit den anderen Quittungen, ergibt sich daraus, dass es sich bei der ersten Ziffer um die Angabe der Menge und bei der zweiten um jene des Preises handelt. Demnach wurden 65 kg Rind- und 50 kg Kalbfleisch geliefert, notabene insgesamt 115 kg Fleisch.

Weiter erklärt der Beschwerdeführer, die Quittung sei nicht von ihm unterzeichnet worden. Dies steht aber - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - im Widerspruch zu einer Aussage von Q._______ (act. 22.08.03/0003). Zudem ähnelt - wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht ausführt - die sich auf der Quittung befindende Unterschrift sehr jener des Beschwerdeführers auf den Einvernahmeprotokollen (act. 01.08.01 ff.). Insgesamt muss davon ausgegangen werden, dass es sich um die Unterschrift des Beschwerdeführers handelt.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu dieser Einfuhr erweisen sich als haltlos.

4.4.8 Auch in Bezug auf die Einfuhr vom 8. März 2017 bestreitet der Beschwerdeführer, dass es sich auf der Rechnung (Beilage 29 zu act. 20.08.02) um seine Unterschrift handle. Wiederum ähnelt eine der Unterschriften jedoch jener des Beschwerdeführers. Zudem wurde von N._______ bestätigt, dass die Rechnung vom Beschwerdeführer ausgestellt wurde, der die handschriftlichen Beträge geschrieben habe. Auch bestätigte sie die Lieferung (act. 20.08.02/0017). Wiederum ergeben die Akten ein deutlich anderes Bild als das vom Beschwerdeführer gezeichnete.

4.4.9 Der Beschwerdeführer lässt bezüglich der Einfuhr vom 5. April 2017 vorbringen, ihm sei keine Rechnung vorgelegt worden, die von diesem Tag datiert. In der Tat hat die Vorinstanz ihm keine solche Rechnung vorgelegt, sondern den Sachverhalt insbesondere anhand von Textnachrichten (act. 20.08.02/0042) und der Aussage von N._______ (act. 20.08.02/0018) erstellt, wobei letztere bestätigt, dass der Beschwerdeführer ihr am nächsten Tag die am 4. April 2017 per Textnachricht bestellten 30 kg Rindfleisch geliefert hatte. Das Fehlen einer Rechnung ist unerheblich, weil die übrigen Beweismittel für die Erstellung des Sachverhalts ausreichen.

4.4.10 Zur Einfuhr vom 22. Mai 2017 ist festzustellen, dass aus der Aussage von N._______ in act. 20.08.08/0022 nicht direkt auf eine Einfuhr vom 22. Mai 2017 geschlossen werden kann. Zwar bestätigt die Einvernommene den Erhalt von 75 kg Rindfleisch für Fr. 1'162.--. Jedoch wird dieser Betrag in Textnachrichten zwischen dem Beschwerdeführer und N._______ vom 1. Juni 2017 genannt (act. 20.08.02/0043 = Beilage 21 zu act. 20.08.02). Zudem hat sich die einvernehmende Person bei Vorhalt dieser Textnachrichten auf die Zeitspanne «zwischen Mitte April 2017 bis Ende Mai 2017» bezogen, also nicht eigentlich auf den 22. Mai 2017. Allerdings hat N._______ bestätigt, dem Beschwerdeführer die Fr. 1'162.-- für von diesem bezogenes Rindfleisch übergeben zu haben. Dieser Betrag lässt auf die Menge von 75 kg Rindfleisch schliessen, von welchem die Vorinstanz ausgeht (act. 20.08.02/0004, wo die Befragte erklärt, pro Kilogramm Rindfleisch Fr. 15.50 bezahlt zu haben; vgl. auch act. 20.08.02/0015, wo festgehalten wird, dass für Fr. 1'550.-- 100 kg Rindfleisch bezogen wurden). Da der Beschwerdeführer nicht nachweist, dass er das Fleisch in der Schweiz gekauft hat (dazu E. 4.2.1.3 und E. 4.3.5), ist aufgrund des nachgewiesenen wiederholten Vorgehens der Schluss zulässig, dass auch dieses Fleisch in Österreich bezogen und ohne Zollanmeldung über die Grenze in die Schweiz gebracht wurde. Der Schluss der Zollverwaltung, dass die Einfuhr am 22. Mai 2017 stattfand und dass das Fleisch im [C._______] bezogen wurde, ist naheliegend, wobei der genaue Zeitpunkt und der genaue Ort des Kaufes abgaberechtlich im vorliegenden Zusammenhang nicht zwingend nachgewiesen werden müssen. Der Zeitpunkt wäre allenfalls im Zusammenhang mit der Verjährung genauer zu prüfen; die Frage der Verjährung stellt sich jedoch vorliegend nicht. Damit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auch die genannten 75 kg Rindfleisch, die N._______ im April/Mai 2017 vom Beschwerdeführer geliefert wurden, aus dem Ausland stammen und ohne Zollanmeldung eingeführt wurden.

Den Einkauf bei der B._______ am 22. Mai 2017 und die Einfuhr der unverzollten Waren in die Schweiz, ist ohnehin aufgrund der üblichen Beweismittel (Benutzung der B._______- und der Maestro-Karte des Beschwerdeführers, AFV-Daten) bewiesen, weshalb hier nicht weiter darauf eingegangen wird.

4.4.11 Der Einkauf bei der B._______ ist auch am 3. Juni 2017 wiederum aus den gleichen Gründen bewiesen. In Bezug auf die 56 kg Rindfleisch, welche der Beschwerdeführer dem Restaurant S._______ (N._______) übergeben haben soll, verhält es sich ähnlich, wie mit der Einfuhr vom 22. Mai 2017 (E. 4.4.10). Wiederum liegen eine Textnachricht (act. 20.08.02/0043 = Beilage 21 zu act. 20.08.02) und eine Aussage von N._______ (act. 20.08.02/0024) vor, wonach sie dem Beschwerdeführer Fr. 875.-- für Rindfleisch bezahlt hat. Die weiteren 20 kg ergeben sich klar aus einer Aussage von M._______, die erklärt, im Juni 2017 20 kg Rindfleisch vom Beschwerdeführer bezogen zu haben (act. 53.08.02/0007 f.). Die Folgerung der Vorinstanz auf das Datum der Einfuhr und den Bezugsort ist wiederum naheliegend, letztlich aber nicht wesentlich. Dies gilt auch für weitere Lieferungen an M._______, weshalb darauf im Folgenden nicht jeweils einzeln eingegangen wird. Die Einfuhr ohne Leistung von Zollabgaben dieser insgesamt 76 kg Rindfleisch ist damit ebenfalls bewiesen.

4.4.12 Die Beweismittel betreffend die Einfuhr vom 16. Juni 2017 sind tatsächlich eher dürftig. Nachgewiesen ist, dass ein auf den Beschwerdeführer lautender Wagen an diesem Tag um 9:39 Uhr die Grenze von der Schweiz nach Österreich überquerte. Der Wagen von T._______ reiste um 11:49 Uhr über den Grenzübergang [***1] in die Schweiz, welcher gemäss Darstellung der Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt besetzt war. Eine Minute später fuhr der Wagen von T._______ am gleichen Grenzübergang zurück nach Österreich. Um 12:01 Uhr überquerte er beim Grenzübergang [***2] erneut die Grenze in die Schweiz. Der Wagen des Beschwerdeführers folgte dort drei Minuten später. Weitere sechs Minuten später reiste der Wagen von T._______ wieder, abermals beim Grenzübergang [***2], nach Österreich aus. Hält man sich das übliche Vorgehen des Beschwerdeführers und seiner Vorfahrer vor Augen, deutet dieser Ablauf der Ereignisse darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seinem Wagen unverzollte Waren über die Grenze bringen wollte. Da es sich bei T._______ um einen Mitarbeiter des [C._______] handelt, liegt zudem die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer dort Fleisch bezogen hatte (was aber letztlich nebensächlich ist). Ob die 20 kg Rindfleisch, welche der Beschwerdeführer M._______ gemäss deren Aussage (53.08.02/0008) für ein Festival am Bodensee geliefert hat nun genau am 16. Juni 2017 eingeführt wurden, ist letztlich ebenfalls nicht entscheidend. Der Beschwerdeführer hat - wie mehrfach festgehalten - ausser der [Metzgerei J._______] keine Fleischlieferanten in der Schweiz angegeben (E. 4.2.1.3 und E. 4.3.5), woraus zu schliessen ist, dass die genannten 20 kg Rindfleisch aus Österreich in die Schweiz importiert wurden. Da aber nach dem gerade Ausgeführten von einer Einfuhr am 16. Juni 2017 auszugehen ist und keine anderen Anhaltspunkte dafür vorliegen, was sonst mit dieser Einfuhr geschehen ist, liegt die Annahme nahe, die genannten 20 kg Rindfleisch seien an diesem Tag eingeführt worden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass H._______ ausgeführt hat, der Beschwerdeführer habe jeweils 60-80 kg Rindfleisch bei ihm gekauft (vgl. E. 4.4.6), erscheint die Menge von 20 kg Rindfleisch ohnehin eher gering. Auch diese Einfuhr ist damit nachgewiesen, wenn auch das Datum nicht mit Sicherheit feststeht.

4.4.13 Am 29. Juni 2017 hatte der Beschwerdeführer vor dem [C._______] einen Unfall (act. 01.06.51/0005), weshalb sich H._______ auch daran erinnern konnte, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag bei ihm war. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag dort Waren einkaufte. Bei der Einreise in die Schweiz wurde der Beschwerdeführer zudem observiert (act. 01.06.09 f.). Die Weiterfahrt ohne Zwischenhalt zur U._______ GmbH und die Lieferung von 100 kg Fleisch an diese Gesellschaft (bzw. das von dieser betriebene V._______) wurden ebenfalls observiert. Auch die anschliessende Lieferung von (mindestens) 30 kg Fleisch an [das Lebensmittelgeschäft W._______] ist durch die Observation genügend belegt. Einige Aussagen von Beteiligten runden das Bild ab. Die Feststellungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden.

4.4.14 Auch am 13. und 19. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer observiert (act. 6.01/0002). Aussagen von Beteiligten runden das Bild ab. Hierauf ist nicht weiter einzugehen. Die Darstellung der Vorinstanz erweist sich als nachvollziehbar und stimmt mit den vorhandenen Unterlagen überein.

4.4.15 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den übrigen Einfuhren beschränken sich, wie jene zu den zuvor konkret behandelten, darauf, in allgemeiner Weise darauf hinzuweisen, dass Einkäufe im [C._______] nicht für konkrete Tage belegt seien (dazu E. 4.4.10), die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen zu kritisieren (dazu allgemein E. 4.2.4) sowie die Nennung unwahrscheinlicher Alternativszenarien (dazu E. 4.4.1). Im Übrigen ist auf das zu verweisen, was zuvor zu einzelnen Einfuhren ausgeführt wurde (E. 4.4.7 bis 4.4.14), insbesondere darauf, dass für das Abgaberecht allfällige Ungenauigkeiten beim Einfuhrdatum grundsätzlich nicht erheblich sind (vgl. E. 4.4.10). Auch wenn es in der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz gelegentlich Ungenauigkeiten geben mag, hegt das Bundesverwaltungsgericht wie ausgeführt (E. 4.3.7) - auch angesichts des wiederholt sehr ähnlichen Vorgehens der Beteiligten - keinen Zweifel daran, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt insgesamt so wie von der Vorinstanz vorgebracht, zugetragen hat.

Dies betrifft die oben nicht gesondert genannten Einfuhren aus den Jahren 2015 (6 Einfuhren) und 2016 (45 Einfuhren; s. zur Einfuhr vom 12. November 2016 E. 4.4.5) sowie jene vom 2. Januar 2017, 1. Februar 2017, 11. Februar 2017, 15. Februar 2017, 23. Februar 2017, 28. Februar 2017, 22. März 2017, 21. April 2017, 10. Mai 2017, 17. Juli 2017, 24. Juli 2017, 30. Juli 2017, 24. August 2017, 9. Oktober 2017.

5.

5.1 Nachdem nun der Sachverhalt festgestellt wurde, ist dieser rechtlich zu würdigen. Nicht grundsätzlich bestritten ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer zollzahlungspflichtig ist, wenn er das Fleisch so, wie es ihm von der Vorinstanz vorgeworfen wird, eingeführt hat. Dies ist, wie vorstehend aufgeführt, der Fall. Er gehört als Warenführer und Person, die die Einfuhr der Waren über die Grenze veranlasst hat, ohne Weiteres zum Kreis der Zollschuldner und ist deshalb zahlungspflichtig (E. 2.5).

Der Beschwerdeführer bringt verschiedentlich vor, dass nicht nachgewiesen sei, dass er die vom AFV-System fotografierten Wagen gefahren sei. Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht keine ernsthaften Zweifel an der Fahrereigenschaft des Beschwerdeführers hegt (so wurde der Beschwerdeführer verschiedentlich auch observiert und Beteiligte bestätigten, dass der Beschwerdeführer die Wagen fuhr), könnte sich dieser jedoch seiner Zollzahlungspflicht auch dann nicht entziehen, wenn er nicht selber gefahren wäre. Zwar wäre er dann nicht als Warenführer zollzahlungspflichtig, wohl aber sowohl als Auftraggeber (E. 2.5) als auch als Person, die von der unterlassenen Zollanmeldung profitiert hat (E. 3.3).

Damit ist die Beschwerde (unter Vorbehalt des nachfolgend in E. 5.2 Ausgeführten) abzuweisen.

5.2 Aufgrund eines Kanzleifehlers hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer zu leistende Abgabe um Fr. 5'776.-- zu hoch veranschlagt. Wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung beantragt (Sachverhalt Bst. D), ist die Beschwerde in diesem Umfang gutzuheissen.

6.

6.1 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Sachverhalt Bst. C), ist er im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollständig von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

6.2 Der Beschwerdeführer obsiegt lediglich marginal [Obsiegen zu ca. 4 %; Fr. 5'776.-- von Fr. 134'039.70], weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).

6.3 Rechtsanwalt Oliver Gloor, der mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2021 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt wurde, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege auszurichten (vgl. Urteile des BVGer A-2859/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 4.3, A-6686/2018 vom 30. August 2019 E. 6.3).

Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (Art. 10 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Der entschädigungspflichtige Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- (Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Er kann bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung auf Grund der Kostennote fest, sofern eine solche eingereicht wurde. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der zur Vertretung notwendige Aufwand praxisgemäss auf Fr. 9'000.-- festgesetzt wird. Dem Rechtsvertreter ist folglich aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 9'000.-- auszurichten.

Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Umfang von Fr. 5'776.-- gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dem amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Oliver Gloor, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 9'000.-- zugesprochen.

Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-2063/2021
Date : 08. Februar 2023
Published : 21. Februar 2023
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer


Legislation register
BGG: 42  48  82
MWSTG: 1  50  51  52  54  56  62  96
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  10  14
VStrR: 12
VwVG: 3  5  20  48  49  50  52  63  64  65
ZG: 18  19  21  25  26  69  70  72  74  116  118
ZTG: 1
ZV: 75
BGE-register
106-IB-218 • 107-IB-198 • 112-IV-53 • 119-V-347 • 129-II-160 • 130-II-482 • 140-II-248 • 142-II-433
Weitere Urteile ab 2000
2A.242/2006 • 2C_1079/2016 • 2C_217/2019 • 2C_353/2013 • 2C_420/2013 • 2C_424/2014 • 2C_97/2020
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
meat • lower instance • import • federal administrational court • statement of affairs • delivery • day • drawn • evidence • quantity • cooperation obligation • tollage • indication • correctness • signature • restaurant • judicature without remuneration • burdon of proof • [noenglish] • lawyer • time limit • doubt • entry • hamlet • butcher's shop • intention • enclosure • participant of a proceeding • costs of the proceedings • federal law on value added tax • question • ancestor • value added tax • month • circle • watch • advantage • federal court • remuneration • company • federal law on administrational proceedings • labeling • communication • civil code • calculation • declaration • outside • adult • default interest • orderer • administrative criminal law • ex officio • criminal prosecution • knowledge • instructions about a person's right to appeal • tax object • [noenglish] • decision • taxpayer • use • presumption • free evaluation of evidence • knowledge • extent • dimensions of the building • misstatement • request to an authority • authorization • automobile • president • swiss code of obligations • customs • fixed day • federal law on administrational penal law • number • liability to duty • cost • foreign domicile • stay abroad • driver • legal representation • statement of reasons for the adjudication • beginning • judicial agency • appeal concerning affairs under public law • tax liability • buy • end • duration • counterstatement • [noenglish] • false statement • acceptor • addressee • certification • zug • federal department of internal affairs • turnover • host • reversion of the burden of proof • presentation • application of the law • behavior • coverage • mobile phone • principle of judicial investigation • answer to appeal • cook • lake constance • suspicion • transaction • drawer • joint and several liability • house search • measure • interest • officialese • legal entity • addiction • painter • formation of real right • customs territory • deduction of input tax • destination • tracing • within
... Don't show all
BVGE
2014/7 • 2011/45 • 2010/64 • 2008/24
BVGer
A-144/2021 • A-1497/2019 • A-2063/2021 • A-2514/2020 • A-2859/2019 • A-3365/2020 • A-4408/2021 • A-4447/2019 • A-4510/2018 • A-4610/2019 • A-4963/2020 • A-5320/2018 • A-629/2010 • A-6355/2019 • A-6686/2018 • A-957/2019