Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-1469/2017

Urteil vom 8. Februar 2018

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Besetzung Richterin Franziska Schneider, Richter Beat Weber,

Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

1. A._______,

2. B._______,

beide vertreten durch MLaw Eliane Schürch,
Parteien
Advokatur Notariat, Dornacherstrasse 10,

Postfach, 4601 Olten 1 Fächer,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf Waisenrenten, Einspracheentscheid SAK vom 9. Februar 2017.

Sachverhalt:

A.

A.a A._______, geboren am (Datum) 1993, und B._______, geboren am (Datum) 1997, sind die leiblichen Kinder von Frau C._______ und Herrn D._______. Nach der Scheidung ihrer Eltern lebten A._______ und B._______ bei ihrer Mutter. Diese heiratete im Januar 2002 Herrn E._______, der sich fortan zusammen mit der Kindsmutter als Stiefvater um die Kinder kümmerte. Nach dem Tod von E._______ am (Datum) März 2002 entrichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (im Folgenden: SVA Aargau) ab 1. April 2002 der Mutter eine Witwen- und zwei Waisenrenten (vgl. BVGer act. 1 Beilage 3).

A.b Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA) sprach dem leiblichen Vater von A._______ und B._______, eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2014 zu und teilte ihm mit Verfügung vom 25. Februar 2015 mit (BVGer act. 1 Beilage 4), die Mutter von A._______ und B._______ habe Anspruch auf zwei ordentliche Kinderrenten zur Rente des Vaters. Zugleich wurden die ausbezahlten Waisenrenten von September 2014 bis Februar 2015 mit den ordentlichen Kinderrenten für dieselbe Zeit verrechnet, was einen Betrag zu Gunsten der IVSTA von Fr. 6'456.- ergab.

A.c Am 25. Februar 2015 informierte die Schweizerische Ausgleichkasse (im Folgenden: SAK) die Mutter über die Auszahlung einer Witwenrente ab 1. März 2015. Waisenrenten wurden keine mehr aufgeführt, da der Anspruch von Gesetzes wegen erloschen sei (Vorakten D._______ [im Folgenden: Vorakten Mutter] act. 55/1, act. 102).

A.d Die gegen die Verfügung der IVSTA vom 25. Februar 2015 erhobene Beschwerde von A._______ und B._______ hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1943/2015 vom 12. Juni 2017 gut, soweit darauf eingetreten wurde, hob die Verfügung der IVSTA vom 25. Februar 2015 auf und erkannte, dass A._______ und B._______ weiterhin Anspruch auf eine Waisenrente wegen des Hinschieds ihres Stiefvaters haben.

B.
In der Zwischenzeit sprach die SAK (im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügungen je datierend vom 18. Oktober 2016 (BVGer act. 1 Beilage 5 und 6) A._______ und B._______ ab 1. Mai 2016 eine wegen Überversicherung gekürzte monatliche Waisenrente wegen des Hinschieds ihres leiblichen Vaters in der Höhe von je Fr. 394.- zu und wies die dagegen erhobene Einsprache am 9. Februar 2017 ab (BVGer act. 1 Beilage 2).

C.
Am 9. März 2017 erhoben A._______ und B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen) Beschwerde (BVGer act. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017 und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, 1) der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017 sowie die beiden Verfügungen vom 18. Oktober 2016 seien aufzuheben, 2) den Beschwerdeführerinnen sei ab 1. Mai 2016 je eine ungekürzte Waisenrente, also je eine Waisenrente in der Höhe von mindestens Fr. 523.- auszurichten, 3) der Beschwerde sei eine allfällige aufschiebende Wirkung zu entziehen und den Beschwerdeführerinnen für die Dauer des Verfahrens die mit Verfügungen vom 18. Oktober 2016 zugesprochenen Waisenrenten von je Fr. 394.- auszurichten. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, die Mutter und die Beschwerdeführerinnen würden keine Rentnerfamilie darstellen, womit die Witwenrente der Mutter nicht berücksichtigt werden dürfe und entsprechend keine Überversicherung bestehe. Eine Kürzung der Waisenrente der Beschwerdeführerinnen sei somit nicht zulässig.

D.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2017 (BVGer act. 4) beantragte die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren C-1943/2015. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 wurde das Verfahren antragsgemäss sistiert (BVGer act. 5) und mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 (BVGer act. 8) wieder aufgenommen.

E.
Mit Replik vom 20. September 2017 (BVGer act. 10) änderten die Beschwerdeführerinnen ihre Rechtsbegehren wie folgt: 1) Der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017 sowie die beiden Verfügungen vom 18. Oktober 2016 seien vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben. 2) Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen noch immer Anspruch auf je eine Waisenrente infolge des Todes ihres Stiefvaters haben. 3) Eventualiter seien der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017 sowie die beiden Verfügungen vom 18. Oktober 2016 vollumfänglich aufzuheben und den Beschwerdeführerinnen ab 1. Mai 2016 je eine ungekürzte Waisenrente, also je eine Waisenrente in der Höhe von mindestens Fr. 523.- infolge des Todes ihres leiblichen Vaters auszurichten. 4) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Als Begründung hielten die Beschwerdeführerinnen fest, gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1943/2015 vom 12. Juni 2017 hätten die Beschwerdeführerinnen auch über den 1. September 2014 hinaus Anspruch auf eine Waisenrente infolge des Todes ihres Stiefvaters.

F.
Duplikweise teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Oktober 2017 mit (BVGer act. 12), sie habe aufgrund des Bundesverwaltungsgerichtsurteils C-1943/2015 vom 12. Juni 2017 in Übereinstimmung mit den Anträgen der Beschwerdeführerinnen die beiden Verfügungen vom 18. Oktober 2016 sowie den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017 ersatzlos aufgehoben. Dabei verwies sie auf ihre Mitteilung vom 16. Oktober 2017 und das beigelegte Berechnungsblatt, woraus ersichtlich ist, dass sie den beiden Beschwerdeführerinnen vom 1. September 2014 bis 31. Dezember 2014 je eine Waisenrente von Fr. 876.- und von 1. Januar 2015 bis 31. Oktober 2017 von Fr. 880.- zusprach. Die Vorinstanz folgerte, dass den Anträgen der Beschwerdeführerinnen in vollem Umfang entsprochen worden sei, womit die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben sei.

G.
Triplikweise brachten die Beschwerdeführerinnen am 13. November 2017 (BVGer act. 14) vor, bei der Vorgehensweise der Vorinstanz handle es sich um eine Wiedererwägung, welche in diesem Verfahrensstadium jedoch nicht mehr zulässig sei. Die Beschwerde sei daher nicht abzuschreiben, sondern unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gutzuheissen.

H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 85bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK). Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.2 Aufgrund von Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
lit. dbis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG beschwerdelegitimiert sind.

1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), ist auf sie einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerinnen änderten ihre Begehren im Rahmen der Replik (vgl. Sachverhalt E). Diese Änderung ist als Präzisierung der beschwerdeweise gestellten Begehren zu qualifizieren. Eine solche Präzisierung nach Ablauf der Beschwerdefrist, welche am Streitgegenstand nichts ändert, ist zulässig (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, S. 123 Rz. 2.218; Frank Seethaler/Fabia Portmann: in Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] 2016, Art. 52 N. 39).

3.
Vorweg ist zu prüfen, welche Bedeutung der lite pendente erlassenen Mitteilung der Vorinstanz an die Beschwerdeführerinnen vom 16. Oktober 2017 zukommt (BVGer act. 12 Beilage 1), insbesondere, ob sie als zulässige Wiedererwägung entgegen zu nehmen ist und als solche das Beschwerdeverfahren gegenstandslos macht, wie dies von der Vorinstanz beantragt wurde.

3.1

3.1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, während einem laufenden Beschwerdeverfahren, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Es steht dem Versicherungsträger damit frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der besonderen Wiedererwägungsvoraussetzungen (namentlich ohne Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit) auf den Entscheid zurückzukommen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 Rz. 77 m.H.a. BGE 107 V 191 E. 1). Hat der Versicherungsträger die Beschwerdeantwort eingereicht, ist ihm grundsätzlich für die Folgezeit eine Wiedererwägung untersagt. Einer nach diesem Zeitpunkt erlassenen Verfügung kommt der Charakter eines Antrages an das Gericht zu (vgl. Kieser, a.a.O, Art. 53 Rz. 78 m.H.a. BGE 109 V 236); die Verfügung selbst ist nichtig (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 66/01 vom 17. Januar 2003 E. 3.1). Eine Ausnahme besteht, wenn die Vorinstanz anlässlich ihrer Vernehmlassung eine Wiedererwägung in Aussicht stellte und das Beschwerdeverfahren daher sistiert wurde (vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 1288).

3.1.2 Eine pendente lite vor Vernehmlassung verfügte Wiederwägung der Vorinstanz beendet den Streit nur insoweit, als mit der neu erlassenen Verfügung dem Begehren der Beschwerdeführerin entsprochen wird. In diesem Umfang wird die Beschwerde gegenstandslos. Der Streit über die nichterfüllten Begehren besteht weiter, ohne dass die Beschwerdeführerin diese ebenfalls anzufechten braucht. Die Wiedererwägung stellt in diesem Fall einen Antrag an das Gericht dar. Die Beschwerdeinstanz hat gemäss Art. 58 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. Kieser, a.a.O, Art. 53 Rz. 77 m.H.a. ZAK 1992 117; Kiener/Rütsche/Kuhn a.a.O. Rz. 1288; Pfleiderer a.a.O. Rz. 45ff. m.H.a. BGE 113 V 237 E. 1a und BGE 107 V 250 E. 3; BGE 127 V 228 E. 2b/bb).

3.2

3.2.1 Vorliegend wies die Vorinstanz zum Zeitpunkt ihrer Vernehmlassung auf das Verfahren C-1943/2015 hin und hielt fest, dass der Ausgang jenes Verfahrens auf den vorliegenden Rechtsstreit Einfluss haben könne, denn gemäss Rz. 3305 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL] Version 12, Stand am 1. Januar 2017 [im Folgenden: RWL], begründe der Tod des leiblichen Vaters keinen Anspruch auf Waisenrente, wenn das Kind in Pflege genommen worden sei und es wegen des Todes eines Pflegeelternteils bereits eine Waisenrente beziehe. Die Vorinstanz brachte damit sinngemäss vor, dass der hier angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017 nicht korrekt sei, sofern das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Verfahren C-1943/2015 gutheissen würde, da die Beschwerdeführerinnen in diesem Fall Anspruch auf Waisenrenten wegen des Hinschieds ihres Stiefvaters hätten und damit kein Anspruch auf Waisenrente wegen des Hinschieds des leiblichen Vaters bestehe. Dementsprechend beantragten sie denn auch die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis das Bundesverwaltungsgericht über das Verfahren C-1943/2015 entschieden hat. Dem Antrag wurde stattgegeben und das Verfahren sistiert.

3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erkannte, wie bereits erwähnt, mit Urteil C-1943/2015 vom 12. Juni 2017, dass die Beschwerdeführerinnen weiterhin Anspruch auf Waisenrenten wegen des Hinschieds ihres Stiefvaters haben. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zurecht vorbrachte, hat ein Pflegekind keinen Anspruch auf Waisenrente wegen des Hinschieds seines leiblichen Vaters, wenn es bereits wegen des Hinschieds seines Stiefvaters eine Waisenrente erhält. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid beruht damit auf einer unrichtigen Rechtsanwendung. Hätte die Vorinstanz bereits vorher erkannt, dass die beiden Beschwerdeführerinnen weiterhin Anspruch auf Waisenrenten wegen des Hinschieds ihres Stiefvaters haben, hätte sie gemäss eigenen Angaben keine Waisenrenten wegen des Hinschieds des leiblichen Vaters verfügt. Die korrekte Rechtsanwendung hätte damit zu einem anderen Entscheid geführt. Der Einspracheentscheid erweist sich als unrichtig und ist damit grundsätzlich einer Wiedererwägung zugänglich.

3.2.3 Die Vorinstanz stellte anlässlich ihrer Vernehmlassung implizit eine Wiedererwägung in Aussicht. Da dies jedoch nicht vorbehaltlos erfolgte, sondern vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens C-1943/2015 abhängig gemacht wurde, kann die Mitteilung vom 16. Oktober 2017 nicht als rechtzeitige Wiedererwägung entgegengenommen werden. Verspätete, das heisst, nach Vernehmlassung eingereichte, Wiedererwägungen sind nichtig und werden lediglich als Antrag an das Gericht betrachtet (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist mangels zulässiger Wiedererwägung, entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz, nicht gegenstandslos geworden, sondern, wie dies von den Beschwerdeführerinnen beantragt wurde, fortzusetzen.

3.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

4.

4.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).

4.2

4.2.1 Anspruch auf eine Waisenrente haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist (Art. 25 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
Satz 1 AHVG). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
AHVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49 Renten für Pflegekinder - 1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
1    Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
2    Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
3    Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
AHVV). Weiter erlischt der Anspruch mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

4.2.2 Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 mit Hinweisen: Urteil EVG B 14/04 vom 19. September 2005 E. 1.3).

4.2.3 Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1943/2015 feststellte, haben die Beschwerdeführerinnen auch nach dem 1. September 2014 Anspruch auf Waisenrenten wegen des Hinschieds ihres Stiefvaters. Hieraus folgt in Anwendung der Rentenwegleitung (RWL Rz. 3305, vgl. E. 3.2.1 hiervor), dass sie keinen Anspruch auf Waisenrenten wegen des Hinschieds ihres leiblichen Vaters haben. In Übereinstimmung mit den Parteianträgen (vgl. Replik BVGer act. 10 und Duplik BVGer act. 12) sind der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017 und die beiden Verfügungen vom 18. Oktober 2016 daher aufzuheben.

5.

5.1 Die Wiedererwägung der Vorinstanz erfolgte, wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2.3), verspätet und ist damit nichtig. Jedoch können die von der Vor-instanz errechneten, monatlichen Waisenrentenbeträge in der Höhe von Fr. 876.- bzw. Fr. 880.- (vgl. BVGer act. 12) als Antrag entgegen genommen werden.

Die Beschwerdeführerinnen beantragten in ihrer Beschwerde (Rechtsbegehren 2 BVGer act. 1) und in ihrer Replik (Eventualbegehren BVGer act. 10) die Zusprache von monatlichen Waisenrenten in der Höhe von mindestens Fr. 523.-, was sich jedoch auf Renten wegen des Hinschieds ihres leiblichen Vaters bezog. Betreffend die Höhe für Waisenrenten wegen des Hinschieds ihres Stiefvaters reichten sie keine Anträge ein. Hinsichtlich der Wiedererwägung der Vorinstanz hielten die Beschwerdeführerinnen mit Triplik vom 13. November 2017 (BVGer act. 14) fest, dass sie von der Mitteilung der Vorinstanz vom 24. Oktober 2017, mithin davon, dass diese dem Antrag gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 der Replik vom 20. September 2017 gefolgt sei, Kenntnis genommen habe. Die Beschwerdeführerinnen beantragten in Ziffer 1 der Replik vom 20. September 2017 die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 9. Februar 2017 und der Verfügungen vom 18. Oktober 2016, jedoch äusserten sie sich in diesem Rechtsbegehren nicht zur Höhe der Waisenrente. Es ist vorliegend somit nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführerinnen mit den von der Vorinstanz vorgenommenen Neuberechnung der Rentenhöhe (vgl. BVGer act. 12 Beilage) einverstanden sind. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da die verspätete Wiedererwägung der Vorinstanz nichtig ist und im Sozialversicherungsrecht der Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. zum Untersuchungsgrundsatz, Ueli Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz. 13ff.), womit die Rentenberechnungen der Vorinstanz zu überprüfen und die Rentenhöhen von Amtes festzusetzen sind.

5.2 Für die Berechnung der Waisenrenten sind nach Art. 33 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 33 Hinterlassenenrente - 1 Für die Berechnung der Witwen-, Witwer- und Waisenrente sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
1    Für die Berechnung der Witwen-, Witwer- und Waisenrente sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2    Sind die Eltern gestorben, so sind für die Berechnung der beiden Waisenrenten die Beitragsdauer jedes Elternteils und die nach den allgemeinen Grundsätzen (Art. 29quater ff.) ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommen der Verstorbenen massgebend.
3    Hat die verstorbene Person bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrente ihr durchschnittliches Erwerbseinkommen prozentual erhöht. Der Bundesrat setzt die Prozentsätze nach dem Alter der verstorbenen Person fest.
AHVG die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend. Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 30ter Individuelle Konten - 1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.
1    Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.
2    Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat.160
3    Die beitragspflichtigen Einkommen von Arbeitnehmern werden im individuellen Konto unter dem Jahr eingetragen, in dem sie ausbezahlt wurden. Die Einkommen werden jedoch im Erwerbsjahr eingetragen, wenn der Arbeitnehmer:
a  zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist;
b  den Beweis erbringt, dass das beitragspflichtige Einkommen von einer Erwerbstätigkeit stammt, die in einem früheren Jahr ausgeübt wurde und für die weniger als der Mindestbeitrag entrichtet wurde.161
4    Die Einkommen der Selbstständigerwerbenden, der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und der Nichterwerbstätigen werden immer unter dem Jahr eingetragen, für das die Beiträge festgesetzt werden.162
AHVG).

5.3 Die Vorinstanz ging bei ihrer Berechnung der Waisenrenten vom 16. Oktober 2017 (BVGer act. 12 Beilage 2) von 25 vollen Versicherungsjahren, einer gesamten Versicherungszeit von 25 Jahren, 9 Jahren Erziehungsgutschriften, der Rentenskala 44 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 73'320.- aus. Diese Berechnungsparameter entsprechen dem IK-Auszug (Vorakten Mutter act. 44/38) und denjenigen auf dem Berechnungsblatt (Vorakten Mutter act. 44/36) betreffend den Zeitpunkt 1. November 2001 als dem Stiefvater der Beschwerdeführerinnen eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, wobei das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von damals Fr. 64'272.- auf das Jahr 2017 indexiert wurde (Fr. 64'272 x 1175/1030).

5.4

5.4.1 Gemäss Art. 33bis
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 33bis - 1 Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG170 treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist.
1    Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG170 treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist.
1bis    Bei verheirateten Personen ist die Rentenberechnung gemäss Absatz 1 anzupassen, wenn die Voraussetzungen für die Teilung und die gegenseitige Anrechnung der Einkommen erfüllt sind.171
2    Ist die Invalidenrente gemäss Artikel 37 Absatz 2 des IVG bemessen worden, so gilt diese Bestimmung sinngemäss auch für die Alters- oder Hinterlassenenrente, die auf der für die Invalidenrente massgebenden Grundlage berechnet wird.172
3    Treten an die Stelle der gemäss den Artikeln 39 Absatz 2 und 40 Absatz 3 des IVG bemessenen ausserordentlichen Invalidenrenten ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrenten, so betragen diese bei vollständiger Beitragsdauer mindestens 1331/3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten.173
4    Für die Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird das im Zeitpunkt der Entstehung der Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des invaliden Ehegatten während der Dauer des Bezuges der Invalidenrente wie ein Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 29quinquies berücksichtigt. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 60 Prozent, so wird nur ein entsprechend herabgesetzter Teil des durchschnittlichen Jahreseinkommens berücksichtigt.174 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.175
AHVG ist für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG treten, auf die für die Berechnung der IV-Rente massgebenden Grundlagen abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist, was vorliegend zutrifft (Vorakten Mutter act. 44/45). Die gestützt auf die Berechnungsgrundlagen vom 1. November 2001 in der Verfügung vom 5. März 2003 (Vorakten Mutter act. 44/30) errechneten Waisenrenten wurden von den Beschwerdeführerinnen denn auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Ebenso unbestritten blieb, dass ihr Stiefvater im Zeitpunkt 1. November 2001 über ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 64'272.- verfügte (Vorakten Mutter act. 44/36).

5.4.2 Das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen im Jahr 2001 von Fr. 64'272.- wird nach Art. 30 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens - 1 Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen.
1    Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen.
2    Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt.
AHVG entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 33ter Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung - 1 Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt.
1    Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt.
2    Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel des vom Bundesamt für Statistik177 ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise.
3    Der Bundesrat stellt je nach der finanziellen Lage der Versicherung Antrag auf Änderung des Verhältnisses zwischen den beiden Indexwerten nach Absatz 2.
4    Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten früher an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 Prozent angestiegen ist.178
5    Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen, den Rentenindex auf- oder abrunden und das Verfahren der Rentenanpassung regeln.
AHVG aufgewertet. In Anwendung von Art. 33ter
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 33ter Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung - 1 Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt.
1    Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt.
2    Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel des vom Bundesamt für Statistik177 ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise.
3    Der Bundesrat stellt je nach der finanziellen Lage der Versicherung Antrag auf Änderung des Verhältnisses zwischen den beiden Indexwerten nach Absatz 2.
4    Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten früher an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 Prozent angestiegen ist.178
5    Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen, den Rentenindex auf- oder abrunden und das Verfahren der Rentenanpassung regeln.
AHVG passt der Bundesrat die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn eines Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt.

Der Bundesrat passte das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen ab 2001 wie folgt an:

- 2001 Fr. 64'272.- (Rententabellen 2001)

- 2002 Fr. 64'272.- (Rententabellen 2002 mit Hinweis auf Rententabellen 2001)

- 2003 Fr. 65'832.- (Indexierung Fr. 64'272 x 1055/1030; Rententabellen 2003)

- 2004 Fr. 65'832.- (Rententabellen 2004)

- 2005 Fr. 67'080.- (Indexierung Fr. 65'832 x 1075/1055, Umrechnungstabelle Vollrenten Version 1; Rententabellen 2005)

- 2006Fr. 67'080.-

- 2007Fr. 68'952.-(Indexierung Fr. 67'080 x 1105/1075, Umrechnungstabelle Vollrente Version 2; Rententabellen 2007)

- 2008Fr. 68'952.-

- 2009 Fr. 71'136.- (Indexierung Fr. 68'952 x 1140/1105, Umrechnungstabelle Vollrente Version 3; Rententabellen 2009)

- 2010Fr. 71'136.-

- 2011Fr. 72'384.- (Indexierung Fr. 71'136 x 1160/1140, Umrechnungstabelle Vollrenten Version 4; Rententabellen 2011)

- 2012Fr. 72'384.-

- 2013Fr. 73'008.- (Indexierung Fr. 72'384 x 1170/1160, Umrechnungstabelle Vollrenten Version 5; Rententabellen 2013)

- 2014Fr. 73'008.-

- 2015Fr. 73'320.-(Indexierung Fr. 73'008 x 1175/1170, Umrechnungstabelle Vollrenten Version 6; Rententabellen 2015)

- 2016Fr. 73'320.-

- 2017Fr. 73'320.-https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-62487.html

- 2018Fr. 73'320.-(https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-67387.html)

Aus der Aufstellung ist ersichtlich, dass das Einkommen von Fr. 64'272.- aus dem Jahr 2001 indexiert auf den Zeitpunkt 1. September 2014 Fr. 73'008.- und indexiert auf den Zeitpunkt 1. Januar 2015 Fr. 73'320.- entspricht. Die Beschwerdeführerinnen haben damit gestützt auf die erwähnten, indexierten Einkommen ihres Stiefvaters Anspruch auf eine Waisenrente vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2014 in der Höhe von je Fr. 876.- (vgl. Rententabelle 2013) und ab 1. Januar 2015 in der Höhe von je Fr. 880.- (vgl. Rententabelle 2015). Die Berechnungen der Vor-
instanz (vgl. BVGer act. 12 Beilage 2) sind folglich nicht zu beanstanden, womit ihrem Antrag betreffend der Rentenhöhe gefolgt werden kann.

6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017 und die beiden Verfügungen vom 18. Oktober 2016 sind aufzuheben. Die Beschwerdeführerinnen haben vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2014 Anspruch auf eine monatliche Waisenrente in der Höhe von je Fr. 876.- und ab 1. Januar 2015 in der Höhe von je Fr. 880.-.

7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

7.2 Die obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen haben gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da die Parteivertreterin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'800.- gerechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017 und die beiden Verfügungen vom 18. Oktober 2016 werden aufgehoben.

2.
Die Beschwerdeführerinnen haben vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2014 Anspruch auf Waisenrenten in der Höhe von je Fr. 876.- und ab 1. Januar 2015 in der Höhe von je Fr. 880.-.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Den Beschwerdeführerinnen wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-1469/2017
Date : 08. Februar 2018
Published : 11. August 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf Waisenrenten, Einspracheentscheid SAK vom 9. Februar 2017


Legislation register
AHVG: 1  25  30  30ter  33  33bis  33ter  85bis
AHVV: 49
ATSG: 53  59  60
BGG: 42  82
VGG: 31  32  33
VGKE: 7  14
VwVG: 3  49  52  58  64
BGE-register
107-V-191 • 107-V-250 • 109-V-234 • 113-V-237 • 127-V-228 • 129-V-1 • 130-V-329
Weitere Urteile ab 2000
B_14/04 • H_123/02 • P_66/01
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C-1469/2017 • C-1943/2015