Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-8422/2008

Urteil vom 8. Januar 2013

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni, Richter Walter Stöckli, Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

A._______,geboren am (...),

Irak,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...) ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2008 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige kurdischer sowie arabischer Volkszugehörigkeit, verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland mit der Familie im August 2006 und reiste über Syrien, die Türkei sowie unbekannte Länder am 6. September 2006 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton (...) zugewiesen. Am 27. September 2006 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) sowie am 7. November 2006 vom zuständigen Kanton zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich ihrer Anhörungen trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:

Sie sei in B._______, Irak, geboren, habe aber als Kind in Bagdad gewohnt. Mit [Kindsalter] sei sie mit ihren Eltern in den Iran, nach C._______ geflüchtet, wo sie eine grüne Flüchtlingskarte erhalten hätten. Im Jahre (...) habe sie ihren Ex-Ehemann, D._______ (E-6107/2008), geheiratet und in der Folge seien ihre drei gemeinsamen Kinder - die in C._______ verheiratet Tochter E._______ sowie die Tochter F._______ und der Sohn G._______ (E-8421/2008 und E-6108-/2006) - zur Welt gekommen. Ihre Eltern hätten den Iran (...) wieder verlassen. Da die iranischen Behörden die Beschwerdeführerin und ihre Familie gezwungen hätten, das Land zu verlassen, seien sie, ihr Ex-Ehemann und die Kinder am 1. August 2006 ausgereist und in den Irak zurückgekehrt. Sie seien zum [Verwandten] ihres Ex-Ehemannes nach Dohuk gegangen, wo sie erfahren hätten, [Familienfehde mit blutigem Ausmass, Tötungsdelikten sowie allfälligen Racheakten zwischen der Familie des Ex-Ehemannes und der Familie einer angeheirateten Person am Geburtsort des Ex-Ehemannes]. Aufgrund dieser blutigen Auseinandersetzung zwischen den beiden Familien habe der [Verwandte] ihres Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin und ihrer Familie geraten, aufgrund allfälliger Rachehandlungen (...) sofort wieder auszureisen.

Eine Tochter sei (...) verheiratet und wohne in C._______. Sodann habe die Beschwerdeführerin die Eltern und [Geschwisterteil], welche in Bagdad leben würden. Der gemeinsam mit der Familie ausgereiste Sohn G._______ sei unterwegs von den anderen getrennt worden und in der Türkei zurückgeblieben.

B.
Mit Verfügung vom 9. September 2008 - eröffnet am darauffolgenden Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin, ihr Ex-Ehemann sowie die gemeinsame Tochter würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Die Vorinstanz hielt insbesondere fest, der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin habe sich in Bezug auf das Datum der Ausreise aus dem Iran und des beabsichtigten Reiseziels im Irak in Widersprüche verwickelt: Während er in der EVZ-Befragung behauptet habe, die Familie habe den Iran am 1. August 2006 verlassen müssen (vgl. A1/11 S. 2, 7), habe er vor dem Kanton angegeben, sie hätten den Iran erst am 20. August 2006 verlassen (vgl. A17/14 S. 2). Weiter sei seinen Aussagen im EVZ zu entnehmen, dass das unmittelbare Reiseziel seiner Familie Dohuk gewesen sei, wo sie von seinem [Verwandten] über die Familienfehde an seinem Geburtsort H._______ erfahren hätten, was sie davon abgehalten habe, dorthin zu fahren (vgl. A1/11 S. 6); indes er in der kantonalen Befragung erklärt habe, dass sie nach dem Grenzübertritt zunächst nach H._______ habe reisen wollen, jedoch davon abgesehen hätten, nachdem sie vom Chauffeur erfahren hätten, dass dort ständig Anschläge verübt würden (vgl. A17/14 S. 5). Diese widersprüchlichen Darlegungen würden erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen betreffend die angebliche Gefährdung im Irak wecken, zumal die Aussagen durchwegs unsubstanziiert, realitätsfremd und nachgeschoben seien. Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin habe vor dem Kanton zu Protokoll gegeben, [die verfeindete Familie] hätten ihm bereits mit dem Tod gedroht (vgl. A17/14 S. 9), während in der EVZ-Befragung weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ex-Ehemann oder die Tochter eine solche konkrete Drohung erwähnt hätten. Die Beschwerdeführerin habe zudem vor dem Kanton behauptet, der Grund für die Ausreise der Familie sei die Flucht [eines Verwandten] gewesen (vgl. A18/12 S. 5). Anlässlich ihrer EVZ-Befragung habe sie die Flucht [des Verwandten] jedoch nicht erwähnt. Ferner seien die zu der angeblichen Gefährdung führenden Vorfälle weder konkretisiert noch chronologisch eingeordnet worden. Namentlich sei dem Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin nicht einmal der Name der ihn angeblich bedrohenden Familie (...) bekannt gewesen (vgl. A17/14 S. 4). Auch die Aussagen der Tochter über die einzelnen Vorkommnisse seien unsubstanziiert ausgefallen. Insbesondere habe sie anlässlich ihrer EVZ-Befragung [Tötung eines Verwandten nicht erwähnt] (vgl. A3/9 S. 5). Es mute im Übrigen realitätsfremd an, dass die Familie und insbesondere der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin über die seit Jahren andauernde Familienfehde in ihrem Heimatland nichts gewusst habe. Die Erklärung des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin,
er sei mit seiner Arbeit beschäftigt gewesen, vermöge die fehlende Realitätsbezogenheit dieser Behauptung nicht zu beseitigen (vgl. A17/14 S. 7). Aufgrund des Gesagten sei zwingend davon auszugehen, dass der behauptete Sachverhalt nicht selbst erlebt worden sei. Die zweifelhaften Angaben über den Ausreiseweg würden zudem den Eindruck entstehen lassen, man versuche die schweizerischen Behörden über den wirklichen Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak und den tatsächlichen Aufenthalt vor der Einreise in die Schweiz zu täuschen.

C.
Mit Eingabe vom 15. September 2008 (Datum Poststempel: 24. September 2008) erhob die Beschwerdeführerin - zusammen mit ihrem Ex-Ehemann, D._______ (E-6107/2008), und der Tochter, F._______ (E 8421/2008) - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte dabei, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Ferner wurde sinngemäss beantragt, die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, es seien eine Aufenthalts- sowie Arbeitsbewilligung zu erteilen und "keine unbegründeten Drohungen" auszustossen.

Der Argumentation des BFM wurde entgegengehalten, die Familie der Beschwerdeführerin und sie selber würden das barbarische Verbrechen (...) verurteilen, jedoch sei es wegen der tiefverwurzelten Sitte und Tradition nicht möglich, Schutz zu finden. Das Justiz- und Polizeiwesen habe mit solchen Problemen nichts zu tun. Weiter sei zwar den Akten zu entnehmen, dass es anlässlich der beiden Befragungen zu teilweise widersprüchlichen Aussagen gekommen sei, die Erklärungen hierfür seien jedoch in den folgenden Gründen zu suchen: Die meisten Jahre hätten die Beschwerdeführerin und ihre Familie auf der Flucht gelebt. Ferner habe ihr Ex-Ehemann sein ganzes Leben - in einem fremden Land - nur gearbeitet. Nach vielen schweren Jahren habe sich die Familie gleichwohl in C._______ etablieren können. Die Familie habe sich dort wohl gefühlt. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Familie würden sich, unter der Bedingung, dass das iranische Regime sie aufnehme und einbürgere, in den Iran zurückbegeben. Deshalb hätten sie - mit dem in Kopie beigelegtem Schreiben vom (...) September 2008 - die Regierung in Teheran ersucht, ihnen eine Rückkehr nach C._______ zu ermöglichen. Sodann habe die Beschwerdeführerin ihren Ex-Ehemann früh geheiratet, damit sie keine finanzielle Belastung mehr für ihre eigene Familie habe darstellen müssen. Zudem seien auch die Kinder der Beschwerdeführerin durch die entstandenen familiären Probleme belastet worden. Im Übrigen würden die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann zwar über keine Ausbildung verfügen, dafür hätten zumindest die gemeinsamen Kinder eine Schulausbildung im Iran geniessen können. Tage und Monate seien für den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin nahezu unbedeutend, da er nicht einmal seinen Vornamen schreiben könne. Auch der Umstand, dass im Iran ein anderer Jahreskalender gelte als in der restlichen Welt, sei als Faktor für die allfälligen Widersprüche in den Aussagen zu berücksichtigen. Überdies habe selbst das BFM auf der zweiten Seite seiner Verfügung Daten falsch erfasst, indem es vom 20. August 2008 anstatt vom Jahr 2006 spreche. Sodann sei weder der Name noch der Vorname des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin vom Dolmetscher richtig erfasst worden. Schliesslich sei auch der unterschiedliche ethnische Hintergrund des Ex-Ehemannes und der Beschwerdeführerin zu beachten.

Zur Stützung der Vorbringen wurde eine Kopie (mit Originalunterschrift) eines von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie verfassten Briefes an die iranische Botschaft in Bern zwecks Weiterleitung nach Teheran vom (...) September 2008 ins Recht gelegt.

D.
Der Sohn G._______ folgte seiner Familie am 9. November 2006 und stellte in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Sohnes mit ebenfalls vom 9. September 2008 datierender Verfügung ab, wogegen G._______ fristgerecht Beschwerde erhob (Verfahren E-6108/2008).

E.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin, ihr Ex-Ehemann und die Tochter könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte sie auf, einen Kostenvorschuss - unter Androhung des Nichteintretens bei Ausbleiben der Bezahlung - in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten.

F.
Mit Eingabe vom 29. September 2008 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, ihr Ex-Ehemann leide unter Schlafstörungen, Alpträumen und Verstimmungen und habe aus diesem Grunde bereits einen Psychiater, Herrn Dr. med. I._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aufgesucht, gemäss welchem er nervlich sehr belastet sei und deshalb absolute Ruhe sowie eine gewissen Sicherheit im Leben benötige.

Im Übrigen wurde ein Bestätigungsschreiben der "(...) - Deutschkurse" vom (...) September 2008 den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend zu den Akten gereicht.

G.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin - zusammen mit ihrem Ex-Ehemann, der Tochter und dem Sohn, G._______ (E-6108/2008) - um unentgeltliche Prozessführung oder zumindest um ratenweise Zahlung des Kostenvorschusses.

Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden zwei Fürsorgebestätigungen vom 7. Oktober 2008 eingereicht.

H.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Kostenvorschuss sei fristgerecht geleistet worden und auf die Beschwerde sei folglich einzutreten, das zwischenzeitlich eingegangene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt geprüft und die Vorinstanz werde zur Einreichung einer Vernehmlassung - insbesondere zur Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs in den Nordirak unter Berücksichtigung der ethnischen Zugehörigkeit, des familiären Netzes sowie der langjährigen Landesabwesenheit - eingeladen.

I.
In seiner Vernehmlassung vom 18. November 2008, welche der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keinen neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde beantrage.

J.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2009 reichte der neu mandatierte Rechtsvertreter Kopien der iranischen Ausländerausweise der Beschwerdeführerin, ihres Ex-Ehemannes sowie der gemeinsamen Kinder samt Übersetzung sowie ein Schreiben des Ex-Ehemannes, in welchem er seinen in den Ausweisen aufgeführten Stammesnamen "(...)" erläutere, zu den Akten. Ferner wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin, ihr Ex-Ehemann und die Kinder bei einer allfälligen Rückkehr über kein tragfähiges Familiennetz im Nordirak zurückgreifen könnten. Lediglich der [Verwandte] des Ex-Ehemannes lebe in Dohuk. (...). Die Eltern sowie [Geschwisterteil] der Beschwerdeführerin würden in Bagdad leben; lediglich [ein Verwandter] halte sich in Dohuk auf. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Familie nur wenige Jahre im Irak gelebt habe und die Kinder kaum Kurdisch-Badini und kein Arabisch sprechen würden.

K.
Mit Schreiben vom (...) 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess [Migrationsamt des zuständigen Kantons] eine Fotokopie des Scheidungsurteils (...) zukommen, welchem zu entnehmen sei, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann seit (...) 2010 rechtskräftig geschieden worden sei.

L.
Mit Verfügung vom 19. November 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich aufgrund der neuen Sachlage rechtfertige, das Verfahren der Beschwerdeführerin, ihres Ex-Ehemannes sowie der Tochter zu trennen. Die Verfahren des Ex-Ehemannes sowie der Tochter der Beschwerdeführerin würden unter der Nummer E-6107/2008 beziehungsweise E-8422/2008 geführt werden, während das Verfahren der Beschwerdeführerin die Nummer E-8421/2008 erhalte. Nach Möglichkeit seien die Verfahren - einschliesslich demjenigen des Sohnes (E 6108/2006) - koordiniert zu behandeln.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig.

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1. Das BFM hat im vorliegenden Fall die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Bezug auf ihren Heimatstaat Irak geprüft. Eine Prüfung, ob allenfalls der Iran - angesichts des jahrzehntelangen Aufenthalts dort - für die Beschwerdeführerin und ihre Familie als sicherer Drittstaat zu gelten hat (und somit auf das Asylgesuch gemäss Art. 34
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht einzutreten gewesen wäre), ist seitens des BFM nicht erfolgt und ist demnach auch nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

4.2. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Frage, ob sich die geltend gemachte Familienfehde tatsächlich zugetragen hat, letztlich offen bleiben kann, denn die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie entbehren grundsätzlich jeglicher Asylrelevanz. Dass sie und ihre Familie eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland zu befürchten haben, wird aus der vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich. Eigenen Angaben zufolge hat sie allfällige Racheakte seitens [der verfeindeten Familie] lediglich aus privaten Gründen - (...) - zu befürchten. Selbst gemäss dem Fall, die zuständigen staatlichen Organe wären nicht gewillt, der Beschwerdeführerin und ihrer Familie gegen allfällige Nachstellungen seitens [der verfeindeten Familie] Schutz zu bieten respektive die angeblichen Drohungen könnten nicht zur Anzeige gebracht werden, könnte dies im asylrechtlichen Kontext nicht berücksichtigt werden, da lediglich eine private Familienfehde geltend gemacht wurde, welcher es am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation mangelt. Schliesslich vermögen auch die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Gründe den Einwand der fehlenden Asylrelevanz nicht zu entkräften.

Somit führt die angebliche blutige Familienauseinandersetzung als solche nicht bereits zur Annahme einer begründeten Furcht im oben erwähnten Sinne. Die Asylvorbringen sind nach dem Gesagten als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu qualifizieren. Ob die geltend gemachte Familienfehde und allfällige Racheakte im Hinblick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) relevant wären, wäre nachfolgend unter der E. 6 zu erörtern.

5.

5.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

5.2. Die Beschwerdeführerin besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG zu Recht ihre Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

6.

6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Demgegenüber genügen Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht.

6.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2011/7 E. 8, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - verzichtet werden.

6.3.

6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

6.3.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass es sich eigenen Angaben zufolge bei der Beschwerdeführerin um eine irakische Staatsangehörige kurdischer sowie arabischer Volkszugehörigkeit handelt, welche zwar in Bagdad geboren ist, jedoch bereits [im Kindsalter] zusammen mit ihren Eltern nach C._______, Iran, flüchtete, wo sie bis zum August 2006 lebte. Dies wird von der Vorinstanz auch nicht bestritten (vgl. Verfügung vom 9. September 2008, E. II Ziff. 2). Auch für das Bundesverwaltungsgericht überwiegen die Gründe, welche für einen glaubhaften langjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Iran sprechen, zumal sich die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Ungereimtheiten in den Aussagen insbesondere auf die Ausreise aus dem Iran und die Einreise in den Irak beziehen und nicht die Frage des Aufenthalts der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Iran per se tangieren.

6.3.3. Im hier interessierenden Zusammenhang hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2008/12 fest, dass die Sicherheitslage im Zentralirak von einer weit verbreiteten Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet ist. Die Region Bagdad gilt nach wie vor als Region mit einer sehr grossen Gewaltdichte. Gezielte Gewalttaten gegen Zivilisten, (Suizid-)Anschläge und Attentate sowie Entführungen und andere kriminelle Handlungen prägen den Alltag der Bevölkerung. Die Einordnung der Gewalthandlungen und Bedrohungsszenarien gestaltet sich insofern als äusserst schwierig und komplex, als einer Vielzahl von Akteuren eine ebenso grosse Zahl von potenziellen Opfern dieser Gewalthandlungen gegenübersteht. Interessen und Zielsetzungen der Akteure unterscheiden sich zum Teil massiv. Sie bewegen sich jedoch zunehmend entlang ethnischer, religiöser und tribaler Grenzen und scheinen zudem eng verknüpft mit der politischen Entwicklung im Land. Zwar kann man von einer gewissen Verbesserung der Sicherheitslage in den Regionen Bagdad und Anbar sowie von politisch zögerlichen Fortschritten ausgehen, welche jedoch nicht zur Wiederherstellung von Recht und Ordnung im Zentralirak geführt haben. Vielmehr widerspiegeln sich die Probleme auch in den Feststellungen, die im Hinblick auf den Justiz- und Sicherheitsapparat im Zentralirak zu treffen sind (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4 und 6.7 mit weiteren Hinweisen). Dass sich die Lage im Zentralirak seither in nachhaltiger und entscheidender Weise verbessert hätte, kann nicht bejaht werden.

Vor dem Hintergrund dieser Lageanalyse kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich im vorliegenden Fall der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweist. Der Umstand, dass sich sowohl die Eltern der Beschwerdeführerin als auch [Geschwisterteil], zu denen sie allerdings keinen Kontakt pflege (vgl. auch die protokollierten Aussagen ihrer Kinder, sie hätten weder die Grosseltern noch [den Geschwisterteil der Mutter] je gesehen, A19/10 S. 4 sowie B11/11 S. 4), in Bagdad aufhalten würden, vermag dabei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen, da vielmehr in Abwägung aller sachverhaltsrelevanten Faktoren - namentlich die im Irak herrschende Gewaltsituation, die quasi lebenslange Abwesenheit der Beschwerdeführerin aus dem Irak, ihr Zivilstand (geschiedene muslimische Frau) und die fehlende Ausbildung - der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Bagdad nicht zumutbar ist.

6.3.4. Des Weiteren ist eine Aufenthaltsalternative im Nordirak für die Beschwerdeführerin zu verneinen, da die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in eine der drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya insbesondere voraussetzt, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammtoder eine längere Zeit dort gelebt hat (vgl. hierzu BVGE 2008/5), was im Falle der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, da sie aus Bagdad stammt und sich im August 2006 lediglich etwa 20 Tage in Dohuk aufgehalten hat.

6.3.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug somit als unzumutbar im Sinne des Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG und die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG). Der Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG kommt vorliegend nicht zum Zug.

7.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht verneint und die Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Beschwerde ist allerding in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. September 2008 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
und 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG).

8.

8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
und 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
VwVG).

Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgericht vom 31. Oktober 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
VwVG ist gutzuheissen, nachdem die Rechtsbegehren nicht aussichtlos waren und sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass die Beschwerdeführerin inzwischen (seit der Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 7. Oktober 2008) nicht mehr bedürftig ist.

Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist der Beschwerdeführerin zu einem Drittel (Fr. 200.-) - die restlichen beiden Drittel werden dem Ex-Ehemann und der Tochter ausbezahlt - zurückzuerstatten.

8.2. Der Beschwerdeführerin ist angesichts des hälftigen Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
VwVG eine ermässigte Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Der Rechtsvertreter - der das Mandat erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens übernommen und lediglich die Eingabe vom 26. Juni 2009 zu den Akten gereicht hat, welche sich zudem neben dem vorliegenden zugleich auf drei weitere Beschwerdeverfahren bezieht - hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich indessen aufgrund der Akten zuverlässig einschätzen und wird - für jedes der vier betroffenen Beschwerdeverfahren - auf je Fr. 250.- geschätzt, wobei dieser Betrag angesichts des nur teilweisen Obsiegens auf die Hälfte zu reduzieren ist. Das BFM ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 125.- auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. September 2008 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist der Beschwerdeführerin zu einem Drittel (Fr. 200.-) - die restlichen beiden Drittel werden dem Ex-Ehemann und der Tochter ausbezahlt - zurückzuerstatten.

5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 125.- zu entrichten.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-8422/2008
Datum : 08. Januar 2013
Publiziert : 17. Januar 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2008


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
34  44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AuG: 83
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  48  52  63  64  65
Stichwortregister
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