Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-6668/2008
{T 0/2}

Urteil vom 8. Januar 2009

Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien
A._______, geboren [...], Irak,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,
Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 / D-4008/2007.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der nordirakischen Provinz Z._______ - am 7. Mai 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Chiasso ein Asylgesuch einreichte,
dass er in Chiasso anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Mai 2007 sowie im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 29. Mai 2007 zur Hauptsache geltend machte, er habe seine Heimat verlassen, weil er dort aufgrund von Drohungen von Seiten einer terroristischen islamistischen Organisation um sein Leben zu fürchten gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Original vorlegte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] - auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 7. Mai 2007 nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es in seinem Entscheid zur Hauptsache festhielt, für die Nichtvorlage von Identitätspapieren im Original lägen keine entschuldbaren Gründe vor, der Gesuchsteller erfülle aufgrund offenkundig unglaubhafter Gesuchsvorbringen die Flüchtlingeigenschaft nicht und weder betreffend die Frage der Flüchtlingeigenschaft noch des Wegweisungsvollzuges seien weitere Abklärungen notwendig,
dass der Gesuchsteller am 12. Juni 2007 - handelnd durch seinen damaligen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,
dass am gleichen Tag per Post beim BFM die Identitätspapiere des Gesuchsteller im Original eingingen,
dass die Beschwerde vom zuständigen Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. September 2008 abgewiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil die Vorlage von Identitätspapieren im Original als unentschuldigt verspätet und die vom Gesuchsteller vorgebrachten Gesuchsgründe als offensichtlich unglaubhaft erkannte, wobei es bestätigte, dass es weder betreffend die Frage der Flüchtlingeigenschaft noch des Wegweisungsvollzuges weiterer Abklärungen bedürfe,
dass von Seiten Dritter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Oktober 2008 sinngemäss darum ersucht wurde, das Urteil vom 25. September 2008 aufzuheben und dem Gesuchsteller Asyl in der Schweiz zu gewähren,
dass diese Eingabe vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2008 als verbesserungsbedürftiges Revisionsgesuch entgegen genommen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig einen formellen Ausweis über das mutmassliche Vertretungsverhältnis, eine Revisionsverbesserung und zudem einen Kostenvorschuss einverlangte,
dass der Gesuchstellers am 28. Oktober 2008 - handelnd durch seine von ihm am 17. Oktober 2008 bevollmächtigten Rechtsanwältin - ans BFM gelangte, wobei in dieser Eingabe namentlich ausgeführt wurde, es hätten sich neue Gesichtspunkte ergeben, welche es nötig machten, für den Gesuchsteller ein neues Asylgesuch einzureichen,
dass im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer sei im Mai 2008 zum Christentum konvertiert, weshalb ihm Verfolgung drohe,
dass in der Eingabe ferner um Erlass der Verfahrenskosten ersucht wurde (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass diese Eingabe vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. November 2008 als Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 25. September 2008 entgegen genommen wurde,
dass damit die vorerwähnte Aufforderung zum Nachreichen eines Ausweises über das mutmassliche Vertretungsverhältnis sowie zur Revisionsverbesserung gegenstandslos wurde,
dass im Rahmen der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2008 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und am einverlangten Kostenvorschuss festgehalten wurde,
dass ferner der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung nicht ausgesetzt wurde (vgl. Art. 112
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112
AsylG),
dass die vorerwähnten Dritten mit Eingabe vom 10. November 2008 (vorab per Telefax) von einer Verfahrensteilnahme Abstand nahmen und sinngemäss auf das zwischen dem Gesuchsteller und seiner Rechtsanwältin bestehende Vertretungsverhältnis verwiesen,
dass der Gesuchsteller - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 11. November 2008 vorsorglich um eine Erstreckung der ihm angesetzten Zahlungsfrist ersuchte,
dass der einverlangte Kostenvorschuss indes am gleichen Tag fristgerecht eingezahlt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. November 2008 den Eingang des einverlangten Kostenvorschusses bestätigte, wobei der Ordnung halber festgehalten wurde, dass aufgrund der Akten kein Anlass zu einem Abweichen von der Zwischenverfügung vom 7. November 2008, namentlich hinsichtlich der Nichtaussetzung des Wegweisungsvollzuges, bestehe,
dass der Gesuchsteller - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (gemäss Art. 112
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112
AsylG) ersuchte,
dass er in diesem Zusammenhang - unter Vorlage von zwei ärztlichen Zeugnissen, ausgestellt am 15. November 2008 von einem Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie und am 19. November 2008 von einem Facharzt für Allgemeine Medizin - geltend machte, durch eine Ausschaffung in den Irak würde für ihn eine unmittelbar lebensbedrohliche Situation geschaffen,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 8. Dezember 2008 (per Telefax) vollzugshemmende Massnahmen anordnete (Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG),
dass der Gesuchsteller - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 als Beweismittel ein Gutachten vom 27. November 2008, verfasst von Prof. Dr. B._______, nachreichte,
dass er diesbezüglich ausführte, seine Konversion zum Christentum stelle - wie von ihm bereits geltend gemacht - im Irak ein schweres Verbrechen dar, welches mit dem Tod bestraft werde, und er habe in seiner kurdischen Heimat mit einer Vollstreckung der Strafe durch Personen aus seinem Umkreis im Rahmen eines Aktes der Selbstjustiz (Fememord) zu rechnen,

und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. dazu BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244),
dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG; Art. 23
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
1    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a  die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b  das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2    Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a  Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
b  den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
c  den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
VGG i.V.m. Art. 111
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANnen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde - Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
VGG),
dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches die Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und 53
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 53 - Erfordert es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache, so gestattet die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer, der darum in seiner sonst ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Begründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen; in diesem Falle findet Artikel 32 Absatz 2 keine Anwendung.
VwVG Anwendung finden, wobei in der Begründung insbesondere der angerufenen Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG) darzutun ist (Art. 47
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 47 Revisionsgesuch - Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG64 Anwendung.
VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67 - 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG),
dass in der Eingabe vom 22. Oktober 2008 zur Hauptsache geltend gemacht wurde, der Gesuchsteller sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert, sein Vater habe ihm daraufhin "seine Sohnschaft entzogen", was aus einem Schreiben vom 22. September 2008 hervorgehe, und unter diesen Umständen würde eine Rückkehr in den Irak für den Gesuchsteller den sicheren Tod bedeuten,
dass mit dieser Eingabe als Beweismittel die Übersetzung eines angeblichen Schreibens des Vaters vom 22. September 2008 (ohne das zugehörige Original) sowie eine Internet-Publikation vom 17. Oktober 2008 betreffend die Lage von Christen im Irak vorgelegt wurden,
dass auch in der Eingabe vom 28. Oktober 2008 vorgebracht wurde, der Gesuchsteller sei im Mai 2008 zum Christentum konvertiert und er sei von seinem im Irak wohnhaften Vater förmlich verstossen worden,
dass in diesem Zusammenhang insbesondere geltend gemacht wurde, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige des christlichen Glaubens insbesondere im kurdischen Teil des Irak (Nordirak) erbarmungslos verfolgt würden, und es liege auf der Hand, dass der Gesuchsteller aufgrund seines Verrats am Islam mit schwersten Repressalien und einer aktuellen Gefahr für Leib und Leben zu rechnen habe,
dass mit dieser Eingabe - neben einer Taufurkunde und diesbezüglichen Fotos - als Beweismittel diverse Unterstützungsschreiben, diverse Presseberichte betreffend die Lage der Christen im Irak respektive insbesondere in der Stadt Mosul sowie ein ärztliches Zeugnis und ein Rezept vom 11. Oktober 2008 vorgelegt wurden,
dass damit in der Eingabe vom 28. Oktober 2008 - wie schon in der Eingabe vom 22. Oktober 2008 - zur Hauptsache auf Umstände abgestellt wird, welche schon vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens bestanden (Konversion des Gesuchstellers zum Christentum während laufendem Asylbeschwerdeverfahren und eine angeblich daraus resultierende Gefährdungslage),
dass damit die Eingabe vom 28. Oktober 2008 im Resultat auf eine Abänderung beziehungsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 zufolge ursprünglicher Fehlerhaftigkeit dieses Urteils abzielte, woran alleine deren Bezeichnung als "neues Asylgesuch" nichts ändert,
dass daher die Eingabe vom 28. Oktober 2008 - der weiterhin massgeblichen Praxis folgend (vgl. Entscheidungen und Mittelungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 c [erster Abschnitt]) - als Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 entgegen zu nehmen war,
dass der Gesuchsteller mit seinen Vorbringen betreffend eine Konversion zum Christentum, einer angeblichen Verstossung von Seiten seines Vaters und der angeblichen Gefährdungslage im Irak als Christ ohne weiteres erkennbar das Vorliegen angeblich neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel geltend machte, womit der Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG angerufen wird,
dass die Eingaben vom 28. Oktober 2008 zudem zweifelsohne innert der vorliegend zu beachtenden Frist von 90 Tagen erfolgte (Art. 124 Abs. 1 Bst. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG), weshalb darauf als form- und fristgerecht eingereichtes Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass zwar - wie erwähnt - vom Gesuchsteller das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittels angerufen wird (im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG), seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten als verspätet zu erkennen sind,
dass aufgrund der Akten von einer Verspätung der Vorbringen (im Sinne von Art. 46
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde - Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
VGG) auszugehen ist, da keinerlei Gründe ersichtlich sind, weshalb der Gesuchsteller die nunmehr vorgebrachten Umstände nicht schon im Verlauf des ordentlichen Verfahren vorgetragen hat, zumal sich dieses Verfahren über längere Zeit hinzog und namentlich das ordentliche Beschwerdeverfahren seinen Abschluss erst vier Monate nach der geltend gemachten Taufe des Gesuchstellers fand,
dass im Falle verspäteter Gesuchsvorbringen eine Revision nur noch dann in Betracht kommt, wenn aufgrund der Vorbringen offensichtlich ist, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9),
dass diese Anforderung in vorliegender Sache nicht erfüllt sind, da die geltend gemachte Konversion zum Christentum in der Schweiz, wie auch die behauptete Verstossung durch den Vater, kaum auf ein relevantes Gefährdungspotential im kurdischen Nordirak schliessen lässt,
dass vor dem Hintergrund der im kurdischen Nordirak tatsächlich herrschenden Verhältnisse die anders lautenden Vorbringen des Gesuchstellers nicht zu überzeugen vermögen,
dass sich zwar die Lage der Christen im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Frühjahr 2003 landesweit erheblich verschlechtert hat, diesbezüglich aber festzuhalten ist, dass sich die Übergriffe auf Angehörige der christlichen Minderheiten vorab auf den Süd- und den Zentralirak konzentrieren, wozu in dieser Frage auch die Regionen von Mosul und Kirkuk zu rechnen sind,
dass in den vom Gesuchsteller vorgelegten Berichten vorab über die Lage im Zentralirak respektive in der Stadt Mosul berichtet wird,
dass sich jedoch die Lage im kurdischen Nordirak - woher der Gesuchsteller stammt - massgeblich anders als im Zentralirak respektive in Mosul darstellt,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer umfassenden Beurteilung der Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil - dem eigentlichen "Nordirak" - davon ausgeht, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und auch Willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren, und zwar auch den dort ansässigen Christen (vgl. BVGE 2008/4, insb. E 6.5 und E 6.6.6),
dass vorab die Angehörigen der traditionellen christlichen Gemeinschaften in Irakisch-Kurdistan - wie namentlich die Assyrer und Chaldäer - im Allgemeinen durchaus auf die Toleranz der muslimischen Mehrheit setzen können und in der Ausübung ihrer Religion nicht behindert werden (vgl. a.a.O., E 6.6.6 S. 70),
dass einzig christlich-evangelische Kirchen nach westlichem Vorbild auf eine gewisse Ablehnung stossen, da diese seit dem Sturz des Saddam-Regimes in den Nordirak drängen und dort missionarisch tätig werden wollen, was jedoch nicht nur bei den Muslimen, sondern auch bei den alteingesessenen Christen für eine gewisse Irritation sorgt, da von Seite der alteingesessenen christlichen Gemeinschaften offensive Bekehrungstätigkeiten stets abgelehnt wurden,
dass auch Konvertiten auf eine gewisse Ablehnung stossen, es aber dennoch im Nordirak zu zahlreichen Konversionen kommt und nicht von einer kollektiven Verfolgung oder einem "real risk" im Falle dieser Personengruppe gesprochen werden kann (vgl. Michelle Zumofen, Irak: Situation von religiösen Minderheiten in den von der KRG verwalteten Provinzen Sulaimaniyah, Erbil und Dohuk, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 10. Januar 2008, S. 14),
dass auch aufgrund der vorgelegten Beweismittel - auch unter Berücksichtigung des nachgereichten (Partei-)Gutachtens vom 27. November 2008 - eine individuelle Gefährdung nicht offensichtlich hervortritt,
dass in dem Gutachten einerseits auf eine aktuelle sunnitischen Fatwa (ein islamisches Rechtsgutachten) betreffend die Frage des Glaubensabfalls, andererseits auf einen Einzelfall privater Verfolgung einer konvertierten Familie verwiesen wird,
dass alleine diese beiden Punkte - welche mangels Vertiefung als singuläre Argumente zu erkennen sind (bspw. wird über die Herkunft des Verfassers des islamischen Rechtsgutachtens nichts berichtet und ist somit über dessen Wirkungskreis nichts erstellt) - nicht geeignet sind, die auf breiter Basis angelegten Beobachtungen zu den im Nordirak tatsächlich im Allgemeinen herrschenden Verhältnissen zu entkräften,
dass zwar Konvertiten vor allem auf privater Ebene Intoleranz und Diskriminierung begegnen, der Beschwerdeführer daraus aber nicht eine offensichtlich bestehende Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder das offensichtliche Bestehen der Flüchtlingseigenschaft für sich abzuleiten vermag,
dass im Resultat weder die geltend gemachte Zugehörigkeit zu einer evangelikalen Gruppierung noch die behauptete Verstossung durch den Vater für eine nennenswerte Gefährdungslage spricht, da sich der Gesuchsteller ohne weiteres in einer der anderen grossen Städte des kurdischen Nordirak - namentlich in X._______ oder Y._______ - niederlassen kann, falls er aus familiären Gründen eine Rückkehr ins heimatliche Z._______ ausschliessen will,
dass aber ohnehin die angebliche Verstossung und insbesondere das diesbezüglich eingereichte Beweismittel gewichtige Zweifel aufkommen lässt, zumal das Schreiben des Vaters an die Gerichte von Z.______ nur in Übersetzung vorliegt, unklar ist, wie es überhaupt in die Hände des Beschwerdeführers gelangt sein soll, und schliesslich nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer seiner "fanatischen islamischen Familie" (vgl. Aktenstück Nr. 4 als Beilage zur Eingabe vom 28. Oktober 2008) "mit grosser Freude von seinen Entdeckungen im neuen Glauben" erzählt haben soll (vgl. Aktenstück Nr. 2 als Beilage derselben Eingabe),
dass nach vorstehenden Erwägungen der angerufene Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG verspätet vorgebracht wurde und ein Vollzug der Wegweisung auch nicht offensichtlich gegen Völkerrecht verstösst,
dass an diesem Schluss auch die am 4. Dezember 2008 vorgelegten ärztlichen Zeugnissen vom 15. und 19. November 2008 nichts zu ändern vermögen, zumal sie als Grundlage für ein Revisionsverfahren ausser Betracht fallen, da sie erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG [am Ende]),
dass demnach das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 abzuweisen ist,
dass der Gesuchsteller in der Eingabe vom 28. Oktober 2008 und nochmals - nunmehr unter Vorlage der vorerwähnten Zeugnisse - in der Eingabe vom 4. Dezember 2008 das Vorliegen neu entstandener gesundheitlicher Probleme und damit eine Veränderung der Sachlage geltend machte,
dass die gesundheitlichen Probleme des Gesuchsteller gemäss den am 4. Dezember 2008 vorgelegten Zeugnissen - anders als noch in der Zwischenverfügung vom 7. November 2008 erwogen - mittlerweile ein Ausmass erreicht zu haben scheinen, welches eine Überweisung ans BFM zwecks Prüfung der Sache als Wiedererwägungsgesuch im Vollzugspunkt rechtfertigt,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass alleine durch die Überweisung der Sache der Entscheid des BFM hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges in keiner Weise präjudiziert wird,
dass nach Überweisung der Sache das BFM als zuständige Instanz über die beantragte Aussetzung des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 112
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112
AsylG) zu entscheiden hat,
dass bis zum diesbezüglichen Entscheid des BFM vollzugshemmende Massnahmen anzuordnen sind (Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG),
dass bei vorliegendem Ausgang des Revisionsverfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
- 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Verfahrenskosten mit dem am 11. November 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Die Akten werden - im Sinne der Erwägungen - ans BFM überwiesen, zwecks Prüfung der Sache als Wiedererwägungsgesuch im Vollzugspunkt.

4.
Die zuständige kantonale Behörde wird angewiesen, bis zum Entscheid des BFM über die beantragte Aussetzung des Wegweisungsvollzuges von Vollzugsmassnahmen abzusehen.

5.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Fotos im Original)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (per Kurier; in Kopie), mit den vorinstanzlichen Akten (Ref.-Nr. N ______) sowie den Akten zum Revisionsverfahren (Ref.-Nr. D-6668/2008)
das BFM, Abt. VU (per Telefax)
(...)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-6668/2008
Date : 08. Januar 2009
Published : 16. Januar 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Revision


Legislation register
AsylG: 32  105  111  112
BGG: 83  121  123  124
EMRK: 3
VGG: 21  23  31  34  37  45  46  47
VGKE: 1  3
VwVG: 52  53  56  63  65  67
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petitioner • federal administrational court • iraq • father • evidence • original • advance on costs • question • costs of the proceedings • main issue • day • enclosure • fax • ground of appeal • due process of law • asylum law • [noenglish] • modification • life • death
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1995/21 • 1995/9