Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 353/2021
Urteil vom 7. Dezember 2021
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Siewerdtstrasse 9, 8050 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2021 (AB.2020.00066, AB.2020.00077).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die A.________ AG bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen für das Taxigewerbe, insbesondere durch den Betrieb einer Funkzentrale. Mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) fest, die Taxifahrer B.________, C.________ und D.________ seien als unselbstständige Erwerbstätige der A.________ AG einzustufen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 9. Juni 2017) und Bundesgericht (Urteil 8C 571/2017 vom 9. November 2017) abgewiesen.
A.b. Mit Blick auf die Qualifikation der Unfallversicherung registrierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich 28 Taxifahrer als unselbstständig Erwerbstätige und wies darauf hin, dass die Beiträge über die Arbeitgeberin, die A.________ AG, zu en trichten seien. D ie Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber forderte aufgrund einer Schätzung der beitragspflichtigen Löhne dieser 28 Taxifahrer mit den Nachtragsverfügungen vom 11. Dezember 2018 für die Jahre 2011 bis 2017 Beiträge und Nebenkosten von gesamthaft Fr. 373'088.90. Dagegen erhob die A.________ AG Einsprache. Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 setzte die Ausgleichskasse die Lohnbeiträge und Nebenkosten für D.________, E.________, F.________ und G.________ neu fest. In der Folge schrieb die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 die Verfahren insoweit ab. Im Übrigen wies sie die Einsprache gegen die Nachtragsverfügungen vom 11. Dezember 2018 ab. Die Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Mai 2020 beschied die Ausgleichskasse ebenfalls abschlägig (Einspracheentscheid vom 20. Juli 2020).
B.
Die gegen die Einspracheentscheide vom 8. Juni und 20. Juli 2020 erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. April 2021 ab, nachdem es zuvor die Beschwerdefahren vereinigt hatte.
C.
Die A.________ AG lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, das vorinstanzliche Urteil sei ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei, mit Ausnahme der Taxihalter D.________, B.________ sowie C.________, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese über den sozialversicherungsrechtlichen Status der anderen mutmasslichen "Arbeitnehmenden" im Lichte der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts befinde.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, es gebe keinen Grund, von der Qualifizierung der Taxifahrer als unselbstständig Erwerbende durch die Unfallversicherung abzuweichen. Es könne von einer erneuten Überprüfung des Beitragsstatus im vorliegenden Verfahren abgesehen und auf die Erwägungen im Urteil UV.2016.00038 vom 9. Juni 2017 hingewiesen werden. Zudem gäben die der Beitragserhebung zugrunde gelegten Löhne zu keinen Beanstandungen Anlass.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zunächst vor, mit dem Urteil des Bundesgerichts 8C 571/2017 vom 9. November 2017 sei der Status als unselbstständig Erwerbende lediglich für drei Taxihalter bestätigt worden. Daraus dürfe nicht der Schluss gezogen werden, dass die 25 anderen ihrer Vermittlungszentrale angeschlossenen Taxifahrer als Arbeitnehmer zu betrachten seien. Vielmehr hätte die Vorinstanz, nachdem das Bundesgericht mit den beiden neuen Leiturteilen 8C 38/2019 vom 12. August 2020 und 8C 554/2018 vom 5. Mai 2020 grundlegend anders entschieden habe, die Statusfrage im Lichte dieser Rechtsprechung nochmals prüfen müssen. Eine solche Prüfung zeige, dass kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, sie (die Beschwerdeführerin) keine Entgelte entrichtet habe und die Taxihalter offensichtlich keine Arbeitnehmenden der Taxizentrale seien.
3.2.
3.2.1. Das Bundesgericht hat mit Urteil 8C 571/2017 vom 9. November 2017 den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2017 und die diesem zugrunde liegenden Einspracheentscheide der Suva vom 5. Januar 2016 bestätigt, wonach die Taxifahrer B.________, C.________ und D.________ als unselbstständig Erwerbstätige zu betrachten seien. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung habe die Suva auch die anderen 25 Taxifahrerinnen und Taxifahrer rechtskräftig als unselbstständig Erwerbende eingestuft. Dies wird durch die Beschwerde insoweit infrage gestellt, als die Beschwerdeführerin vorbringt, hinsichtlich der anderen 25 Taxifahrer sei der Status noch ungeklärt. Sie begründet diesen Einwand gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung jedoch nicht weiter und dieser vermag, nachdem diverse Bestätigungen der Suva Gegenteiliges belegen, auch nicht zu überzeugen. Es hat somit bei der vorinstanzlichen Feststellung sein Bewenden.
3.2.2. Die unfallversicherungsrechtlichen Entscheide, welche in Anwendung von Art. 1 Abs. 1
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SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
|
1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
2 | Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen: |
a | Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57); |
abis | Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva); |
b | Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68); |
c | Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a); |
d | Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a). |
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SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 1a Versicherte - 1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz: |
|
1 | Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz: |
a | die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen; |
b | die Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198210 (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen); |
c | die Personen, die in einer Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195912 über die Invalidenversicherung (IVG) oder in einem Betrieb an Massnahmen der Invalidenversicherung teilnehmen, sofern sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen.13 |
2 | Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200714 von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.15 |
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SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 1 Begriff des Arbeitnehmers - Als Arbeitnehmer nach Artikel 1a Absatz 1 des Gesetzes gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. |
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SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 66 - 1 Bei der Suva sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert: |
|
1 | Bei der Suva sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert: |
a | industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964148 (ArG); |
b | Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus; |
c | Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten; |
d | Forstbetriebe; |
e | Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, und Giessereien, mit Ausnahme folgender Verkaufsbetriebe, sofern diese nicht selber produzieren, sondern die Produkte nur bearbeiten: |
e1 | Optikergeschäfte, |
e2 | Bijouterie- und Schmuckgeschäfte, |
e3 | Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen, |
e4 | Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau, |
e5 | Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten; |
f | Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden; |
g | Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe; |
h | Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern; |
i | Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen; |
k | Betriebe der Getränkefabrikation; |
l | Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung; |
m | Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b-l; |
n | Lehr- und Invalidenwerkstätten; |
o | Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen; |
p | Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten; |
q | Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Arbeiten nach den Buchstaben b-m ausführen. |
2 | Der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der Suva für Arbeitnehmer: |
a | von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe; |
b | von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter Absatz 1 fallen; |
c | von gemischten Betrieben; |
d | von Personen, die auf eigene Rechnung Arbeiten nach Absatz 1 Buchstaben b-m in erheblichem Umfang ausführen, ohne dass die Merkmale eines Betriebes vorliegen. |
3 | Der Bundesrat kann Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der Suva ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Die Ausnahmen sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie für den Bestand und die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten sind. |
3bis | Arbeitslose Personen sind bei der Suva versichert. Der Bundesrat regelt, welcher Versicherer bei Zwischenverdienst, bei Teilarbeitslosigkeit und bei arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständig ist.150 |
3ter | Die Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c sind bei der Suva versichert.151 |
4 | Die Suva führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5) durch. Der Bundesrat kann die Suva ermächtigen, auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, zu versichern. |
keine einheitliche Definition des Begriffs des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Unfallversicherungsrecht und im Recht der AHV bestand, entschieden, auf eine Koordination zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen bei der Handhabung der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte (AHVG, UVG) mit einer harmonisierenden Auslegung hinzuwirken. Es sei - vorbehalten offensichtliche Unrichtigkeit (RKUV 1992 Nr. U 155 S. 251, U 63/90 E. 2c) - ein und dieselbe Erwerbstätigkeit in einzelnen Zweigen des Sozialversicherungsrechts gleich zu werten, soweit dem nicht eine gesetzliche Regelung entgegenstehe (vgl. BGE 119 V 161 E. 3b; vgl. auch BGE 126 V 212 E. 2a betreffend ALV). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht, nachdem nun auf Gesetzes- und Verordnungsstufe ein einheitlicher Begriff (Art. 10
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. |
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 12 Selbstständigerwerbende - 1 Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. |
|
1 | Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. |
2 | Selbstständigerwerbende können gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen. |
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SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
|
1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
2 | Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7 |
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SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
|
1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
2 | Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen: |
a | Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57); |
abis | Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva); |
b | Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68); |
c | Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a); |
d | Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a). |
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SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 1 Begriff des Arbeitnehmers - Als Arbeitnehmer nach Artikel 1a Absatz 1 des Gesetzes gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. |
24 f. zu den Vorbemerkungen).
3.2.3. Die Beschwerdeführerin prüft in freier Würdigung des Sachverhalts mit Blick auf die Urteile 8C 38/2019 vom 12. August 2020 und 8C 554/2018 vom 5. Mai 2020, ob die ihrer Taxizentrale angeschlossenen Taxifahrer als selbstständig oder unselbstständig Erwerbende einzustufen sind. Für eine solch umfassende Prüfung besteht - wie aufgezeigt - grundsätzlich kein Anlass. Daran vermögen die zitierten Urteile nichts zu ändern, wurde damit entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde doch keine Änderung der Rechtsprechung begründet (vgl. Urteile 8C 554/2018 vom 5. Mai 2020 E. 7.1; 8C 38/2019 vom 12. August 2020 E. 6 Ingress). Vielmehr beruhen sie - wie das die Beschwerdeführerin betreffende Urteil 8C 571/2017 vom 9. November 2017 (vgl. dessen E. 2) - auf den gleichen Abgrenzungskriterien und alsdann auf einer Beurteilung der wirtschaftlichen Gegebenheiten im konkreten Einzelfall. Ferner wies das Bundesgericht im Urteil 8C 554/2018 vom 5. Mai 2020 E. 7.2.4 ausdrücklich darauf hin, dass es Unterschiede zum Fall der Beschwerdeführerin gebe, da sich die Rolle jener Taxizentrale durch öffentlich-rechtliche Vorschriften bestimme. Das gilt auch für das andere von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil 8C 38/2019 vom 12. August 2020, wie sich
der Erwägung 6.2.2 entnehmen lässt. Die Rüge der Beschwerdeführerin, es liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, verfängt somit nicht.
3.2.4. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie auf die Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Urteil vom 9. Juni 2017 verwies. Es trifft zwar zu, dass in diesem Verfahren lediglich die Beschwerdeführerin und drei Taxifahrer Partei waren. Die Erwägungen haben jedoch auch in Bezug auf die anderen 25 Taxichauffeure, die das von der Suva festgelegte Beitragsstatut nicht angefochten haben (E. 3.2.1 hiervor), Gültigkeit, liegt bei diesen doch dieselbe Konstellation vor (vgl. Urteil 9C 614/2020 vom 15. September 2021 E. 5.1). So offerierte die Beschwerdeführerin im vorliegenden vorinstanzlichen Verfahren die gleichen Beweise, die sie schon in der abgeschlossenen Streitsache mit der Suva eingereicht hatte.
3.2.5. Im kantonalen Entscheid vom 9. Juni 2017 und Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 2017 wurde insbesondere zum Unternehmerrisiko sowie dem Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Taxizentrale und den Taxifahrern Stellung genommen. Soweit die Beschwerdeführerin zudem vorbringt, sie habe keine Entgelte entrichtet, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Argumentation lässt nämlich ausser Acht, dass die objektbezogene Betrachtungsweise massgebend und daher hinreichend ist, wenn die betreffende Zuwendung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht. Deshalb steht nicht im Vordergrund, welche Person die zu qualifizierende Entschädigung ausbezahlt hat. Es ist nicht entscheidend, ob es sich bei der infrage stehenden Entschädigung um ein unmittelbares oder bloss mittelbares Entgelt handelt (vgl. BGE 145 V 320 E. 5.2.2 mit Hinweisen; UELI KIESER, a.a.O., N. 9 und 13 f. zu Art. 10
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. |
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die vorgenommene Schätzung eines fiktiven Lohnes ein untaugliches und ungesetzliches Mittel zum sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbezug sei.
4.2. Dieses Vorbringen ist unbegründet: Die Vorinstanz legte zutreffend dar, unter welchen Voraussetzungen die Beitragsfestsetzung aufgrund einer Schätzung des Lohns erfolgt (BGE 118 V 65 E. 3b; 110 V 229 E. 4a mit Hinweis). Die vom kantonalen Gericht bestätigte ermessensweise Festsetzung der massgebenden Einkommen der Taxifahrer durch die Beschwerdegegnerin ist mit Blick darauf, und nachdem die Beschwerdeführerin über keine Aufzeichnungen verfügt, nicht bundesrechtswidrig (vgl. Urteil 9C 614/2020 vom 15. September 2021 E. 5.2). Weiter setzte sich die Vorinstanz auch mit den der Lohnschätzung zugrunde liegenden Faktoren auseinander. Inwiefern damit gegen Bundesrecht verstossen wird, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Sie befasst sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung, sondern macht nur pauschal geltend, es dürfe nicht auf einen Lohn in der Höhe eines branchenüblichen Gehalts abgestellt werden. Auf diesen nicht substanziierten Einwand ist nicht weiter einzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin zudem in diesem Zusammenhang erneut vorbringt, es habe keinen Lohn und keine Geldflüsse gegeben, wird auf Erwägung 3.2.5 verwiesen, wonach auch unmittelbare Entgelte massgebendes Einkommen darstellen.
5.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Dezember 2021
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Möckli