Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 951/2021

Urteil vom 7. Dezember 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Verein B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hüsler,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Verbot Durchführung Vereinsversammlung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 14. Oktober 2021 (ZA 21 15).

Sachverhalt:

A.
A.________ ist Mitglied des Vereins B.________. Zwischen ihm und dem Verein bestehen grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten, die v.a. die Vereinsführung und die Durchführung von Generalversammlungen betreffen. Dies führte zu verschiedenen Gerichtsverfahren, wobei zur Zeit mehrere Beschwerden am Bundesgericht hängig sind.

B.
Mit Gesuch vom 24. Juni 2021 beantragte A.________ ein superprovisorisches bzw. vorsorgliches Verbot, die Generalversammlung vom 30. Juni 2021 als Vereinsversammlung durchzuführen, sowie ein explizites Verbot, seinen Ausschluss aus dem Verein zu thematisieren, zu traktandieren oder unter irgendeinem Punkt zu behandeln.
Mit Entscheid vom 25. Juni 2021 wies das Kantonsgericht Nidwalden das Gesuch ab.
Auf die hiergegen am 7. Juli 2021 eingereichte Berufung trat das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 14. Oktober 2021 nicht ein.

C.
Dagegen hat A.________ am 20. November 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung bzw. eventualiter um Rückweisung. Ferner verlangt er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie im Sinn einer vorsorglichen Massnahme das Verbot an den Verein, die Beschlüsse der Generalversammlung vom 30. Juni 2021 zu vollziehen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerde liegt eine Zivilsache zugrunde und der angefochtene Entscheid ist letztinstanzlich (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Er betrifft eine vorsorgliche Massnahme, weshalb im bundesgerichtlichen Verfahren nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden kann (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Sodann ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und im bundesgerichtlichen Verfahren einzig dies den Streitgegenstand bilden kann (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). Es ist folglich mit substanziierten Rügen aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht mit seinen Nichteintretenserwägungen verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll.

2.
Das Obergericht hat erwogen, dass die Berufung erst nach Durchführung der Generalversammlung eingereicht worden sei und eine vorsorgliche Massnahme begriffsnotwendig nicht im Nachhinein erlassen werden könne. Eine Gutheissung der Berufung könnte dem Beschwerdeführer nicht mehr zum Recht verhelfen, welches er mit seinem Rechtsmittel verfolge. Insofern fehle es an einem schutzwürdigen Interesse an der Beurteilung der Berufung. Die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses gelte nicht nur im erstinstanzlichen, sondern als Teil der materiellen Beschwer auch im Rechtsmittelverfahren. Insgesamt sei kein praktisches Interesse an einer zweitinstanzlichen Beurteilung ersichtlich, welches über hypothetische Betrachtungen und akademische Bespiegelungen hinausgehe. In einer Alternativbegründung hielt das Obergericht fest, dass im Übrigen auf die Berufung auch mangels hinreichender Begründung bzw. Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen nicht einzutreten wäre.

3.
Mit Ausnahme der abstrakten Aussage, das Nichteintreten verstosse gegen Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, und den plakativen Aussagen, die Gerichte würden in Verletzung von Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV massivst parteiisch entscheiden und in Verletzung von Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
sowie Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV wirr und irrelevant argumentieren - womit keine Verfassungsverletzungen substanziiert sind -, wird weder explizit noch der Sache nach die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer auf appellatorische Ausführungen, die im Übrigen zum grossen Teil an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbeigehen, indem er in der Sache selbst argumentiert, welche nicht Beschwerdegegenstand bildet (vgl. E. 1), und indem er teils direkt den erstinstanzlichen Entscheid kritisiert, welcher nicht Anfechtungsobjekt ist (vgl. Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Aufzuzeigen wäre, worin das praktische Interesse an einem erst nach der Durchführung der Vereinsversammlung ergehenden Berufungsentscheid besteht, mit welchem vorsorglich eben diese Versammlung verhindert werden soll, bzw. inwiefern das Obergericht mit der Verneinung eines solchen Interesses gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Hierzu reicht es nicht, dem Obergericht Rechtsverweigerung
vorzuwerfen, wenn es nicht materiell urteile, oder zu sagen, es sei evident, dass er zur Durchsetzung seiner Schutzrechte gemäss Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB ein Rechtsschutzinteresse habe, und noch weniger sind polemische Aussagen (die Nidwaldner Gerichte würden ihn mit blossen Phrasen abbügeln, um nicht in der Sache entscheiden zu müssen, u.ä.m.) geeignet, eine Verfassungsverletzung aufzuzeigen. Kernaussage der Hauptbegründung des angefochtenen Entscheides ist, dass im Nachhinein keine vorsorgliche Massnahme mehr getroffen bzw. eine in der Vergangenheit liegende Vereinsversammlung nicht mehr wirksam verhindert werden kann. Diesbezüglich erfolgen keine konkreten Ausführungen und schon gar nicht wird dargelegt, inwiefern diese Kernaussage im Einzelnen gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um ein vorsorgliches Verbot der Vollziehung der Vereinsbeschlüsse gegenstandslos.

5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_951/2021
Date : 07. Dezember 2021
Published : 25. Dezember 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Personenrecht
Subject : Vorsorgliche Massnahmen (Verbot Durchführung Vereinsversammlung)


Legislation register
BGG: 66  72  75  98  106
BV: 5  9  29  30
ZGB: 75
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134-II-244 • 135-II-38 • 139-II-233 • 142-III-364
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