Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 313/2019

Urteil vom 7. Dezember 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Denise Dornier-Zingg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Kindesunterhalt),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 6. März 2019 (ZV.2018.94-K2).

Sachverhalt:

A.
Für den allgemeinen Sachverhalt und den Ablauf des Scheidungsverfahrens wird auf das Urteil 5A 311/2019 vom 11. November 2020 verwiesen.

B.
Mit Gesuch vom 7. April 2014 beantragte der Vater u.a. die Verpflichtung der Mutter zu Kindesunterhalt. Diesbezüglich stellte das Kreisgericht St. Gallen am 13. Juni 2014 fest, dass die Trennungsvereinbarung vom Mai 2010 gelte.
Anlässlich der Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren am 2. Juni 2016 stellte der Vater ein erneutes Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen u.a. mit dem Begehren, die Mutter sei zu Kindesunterhalt von Fr. 1'350.-- bzw. Fr. 1'470.-- zu verpflichten, welches das Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 16. Februar 2017 abwies. Diesen hob das Kantonsgericht St. Gallen am 17. August 2017 insgesamt auf, womit in Bezug auf Kindesunterhalt die Regelung gemäss der kreisgerichtlichen Genehmigungsverfügung vom 15. Dezember 2014 erneut in Kraft trat.
Am 28. Februar 2017 erging das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts, mit welchem die Mutter ab September 2017 zu Barunterhalt von Fr. 1'000.-- pro Monat für das Kind verpflichtet wurde.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens für die Scheidungsnebenfolgen verlangte der Vater am 17. Juli 2018 erneut die vorsorgliche Festsetzung von Barunterhalt für das Kind von Fr. 1'785.-- ab August 2018. Mit Entscheid vom 6. März 2019 wies das Kantonsgericht das Gesuch ab.

C.
Dagegen hat der Vater am 11. April 2019 Beschwerde erhoben mit dem Begehren um Verpflichtung der Mutter zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'600.-- (zzgl. allfälliger Familienzulagen) ab August 2018 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens jedoch bis zur Volljährigkeit von C.________; eventualiter wird die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung verlangt. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2019 schliesst die Mutter auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid betreffend Festsetzung des Kindesunterhaltes; die Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Da es sich um eine vorsorgliche Massnahme handelt, kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt.

2.
Das Kantonsgericht stellte fest, dass das Einkommen des Vaters netto Fr. 7'200.-- und dessen Bedarf (im Sinn des familienrechtlichen Existenzminimums) Fr. 3'691.-- betrage, während sich derjenige der Mutter auf Fr. 3'498.-- belaufe, dies bei einem Nettoeinkommen von Fr. 3'800.--. Bei C.________ betrage das Einkommen Fr. 200.-- (Kinderzulage) und der Bedarf Fr. 1'030.--. Unter Anwendung der Methode der Berechnung des (familienrechtlichen) Existenzminimums mit Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen errechnete das Kantonsgericht Überschussanteile von je Fr. 1'192.-- für die Eltern und Fr. 596.-- für C.________. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf sein am gleichen Tag erlassenes Urteil betreffend die Scheidungsnebenfolgen (dazu Urteil 5A 311/2019 vom 11. November 2020).
Sodann erwog es, ausgehend von den konkreten Einkommen (Mutter Fr. 3'800.-- bei 60 % und Vater Fr. 7'200.-- bei 100 %) und den Bedarfszahlen (Mutter Fr. 3'498.-- und Vater Fr. 3'691.--) könne die Mutter vergleichsweise nicht als leistungsfähig angesehen werden, weshalb sie dem unter der Obhut des Vaters stehenden Kind keinen Unterhalt schulde, sondern der Vater selbst für dieses aufkommen müsse.

3.
Der Beschwerdeführer sieht Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und insbesondere Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletzt.

3.1. Was die Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf das Einkommen und den Bedarf sowie die rechtlichen Schlussfolgerungen anbelangt, wonach eine längere Übergangsfrist einzuräumen sei und eine Vollzeitstelle erst ab Januar 2020 zugemutet werden könne, werden inhaltlich die gleichen Vorbringen erhoben wie im parallelen Verfahren 5A 311/2019 betreffend die Scheidung. Entsprechend kann auf das Urteil 5A 311/2019 E. 3 vom 11. November 2020 verwiesen werden, wonach in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung keine Verfassungsverletzung und im Zusammenhang mit der gewährten Übergangsfrist keine unsachgemässe Ermessensausübung vorliegt, womit für das vorliegende Verfahren gleichzeitig gesagt ist, dass betreffend Übergangsfrist umso weniger von einer willkürlichen Rechtsanwendung auszugehen ist.

3.2. Was sodann die konkrete Unterhaltsfestsetzung anbelangt, kann auf die Ausführungen im Urteil 5A 311/2019 E. 8.1 und 8.2 verwiesen werden, wonach der Kindesunterhalt grundsätzlich durch den nicht obhutsberechtigten Elternteil - vorliegend somit die Mutter - zu tragen ist, jedoch bei grossem Leistungsgefälle von diesem Grundsatz abgewichen werden kann.
Vorliegend besteht für die zur Debatte stehende Zeit ein grosses Leistungsgefälle, verfügt doch der Vater selbst dann, wenn er den Unterhalt von C.________ allein tragen muss, immer noch über einen erheblich grösseren Überschuss als die Mutter. Vor diesem Hintergrund hält es angesichts des marginalen Überschusses der Mutter vor dem Willkürverbot stand, wenn diese im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen zu gar keinem Unterhaltsbeitrag verpflichtet wurde, zumal es sich dabei um eine sehr beschränkte vorübergehende Zeit (nämlich die wenigen Monate von August 2018 bis Februar 2019, vgl. Urteil 5A 311/2019 E. 8.5 und Dispositiv Ziff. 1) und nicht um eine auf Dauer angelegte Regelung handelt.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Demnach wird der Vater kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch der Mutter um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_313/2019
Date : 07. Dezember 2020
Published : 25. Dezember 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Vorsorgliche Massnahmen (Kindesunterhalt)


Legislation register
BGG: 66  68  72  74  75  90  98
BV: 9  29  30
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