Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 905/2018
Urteil vom 7. Dezember 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Reut.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Diebstahl, Sachbeschädigung, Brandstiftung; Beweisverwertungsverbot; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 8. Mai 2018 (501 2017 181-185).
Sachverhalt:
A.
Das Kantonsgericht Freiburg sprach X.________ am 8. Mai 2018 - in teilweiser Aufhebung des Entscheids des Strafgerichts des Seebezirks vom 12. Juni 2017 - zweitinstanzlich des Raubes, des versuchten Raubes, des Diebstahls, der mehrfachen Sachentziehung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung, der Brandstiftung, des Hausfriedensbruchs, der Drohung, der Nötigung, des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Die teilweise Einstellung des Verfahrens, die Freisprüche, verschiedene Schuldsprüche, der Zivilpunkt sowie die zugesprochene Entschädigung blieben im Berufungsverfahren unangefochten. Das Kantonsgericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wobei es ihm im Umfang von 24 Monaten den teilbedingten Vollzug gewährte und die erstandene Haft anrechnete. Zudem widerrief es eine von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern bedingt ausgesprochene Geldstrafe.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, es sei der angefochtene Entscheid (teilweise) aufzuheben, und er sei von den Vorwürfen des Diebstahls, der Brandstiftung, der Nötigung und (sinngemäss in Bezug auf einzelne Anklagepunkte) der Sachbeschädigung freizusprechen. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 15 Monaten zu verurteilen unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Auf den Widerruf der Geldstrafe sei zu verzichten. Ferner verlangt X.________ eine Neuverlegung der Kosten sowie eine höhere Entschädigung.
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei hinsichtlich Ziff. 1.65 der Anklageschrift freizusprechen, fehlt es an einem rechtlich geschützten Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG. Da sich die Täterschaft nicht zweifelsfrei klären liess, hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen (Entscheid Ziff. V.C.2.b des Dispositivs und E. 8.3.2 S. 20 f.). Der angefochtene Entscheid entspricht damit in diesem Punkt dem Antrag des Beschwerdeführers, sodass auf dessen Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde im Berufungsverfahren in Bezug auf Ziff. 1.67 der Anklageschrift der Nötigung schuldig gesprochen. Auf den diesbezüglich gestellten, aber in der Beschwerde nicht begründeten Antrag auf Freispruch, ist nicht einzutreten. Das gilt auch, soweit sich die Beschwerde gegen die Qualifikation gemäss Art. 144 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198 |
1.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Aussagen von A.________ würden einem Beweisverwertungsverbot nach Art. 141
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198 |
auseinandersetzen.
1.4.
1.4.1. Der Beschwerdeführer bemängelt im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Sachbeschädigung hinsichtlich der hier noch relevanten Anklagepunkte Ziff. 1.49 und 1.67, die Vorinstanz stütze sich zu Unrecht auf die Aussagen von B.________ vom 21. Mai 2014. Dieses polizeiliche Einvernahmeprotokoll sei unverwertbar, da ein Fall einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198 |
1.4.2. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrem Entscheid mehrfach auf das genannte Einvernahmeprotokoll (Entscheid E. 8.3.1 S. 19 f. und E. 8.3.2 S. 20 f.). Sie legt aber nicht dar, weshalb dieses als verwertbar einzustufen ist. Dies obschon der Beschwerdeführer vor Vorinstanz den Antrag stellte, u.a. die Aussagen von B.________ vom 21. Mai 2014 aus den Akten zu weisen bzw. als nicht verwertbar zu erklären (Doss. Kantonsgericht act. 133 f.). Insofern genügt der angefochtene Entscheid den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198 |
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls gemäss Ziff. 1.17 der Anklageschrift. Er macht geltend, dass es für einen Tatentschluss, sich die Handtasche der Velofahrerin zu eigen zu machen, keine objektiven Hinweise gebe. Er habe vorher nicht wissen können, weshalb von ihm verlangt wurde, langsamer zu fahren. Sodann habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nach Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198 |
2.1. Soweit der Beschwerdeführer seiner rechtlichen Argumentation eigene, von der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abweichende oder ergänzende Tatsachenbehauptungen zugrunde legt, ohne Willkür zu rügen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zu den Begründungsanforderungen einer Beschwerde ans Bundesgericht Art. 42 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198 |
2.2. Die Vorinstanz legt im Übrigen dar, dass der Tatbeitrag des Beschwerdeführers darin bestanden habe, mit dem Auto so nahe und mit einer sehr reduzierten Geschwindigkeit an das Fahrrad heranzufahren, um so die Wegnahme der Tasche zu ermöglichen. Mit seinem Verhalten habe er sich den möglicherweise zuerst nur von seinen Kollegen gefassten Tatentschluss zu eigen gemacht bzw. diesen zumindest billigend in Kauf genommen (Entscheid E. 7.3 S. 17 f.). Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die als wesentlich und erstellt erachteten Tatsachen und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse nachvollziehbar dargelegt. Sie ist ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Ob das Vorgehen unter den Mitbeschuldigten abgesprochen war oder ungeplant geschah, spielt letztlich keine Rolle. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Urteil 6B 818/2015 vom 8. Februar 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein vorgängiger gemeinsamer Tatentschluss ist bei Mittäterschaft nicht erforderlich (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat zugunsten der Mitbeschuldigten ins Tatgeschehen eingegriffen und anschliessend am Deliktsgut
partizipiert. Daraus durfte die Vorinstanz schliessen, dass er sich am Diebstahl der Tasche beteiligte und sich den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen machte.
3.
In Bezug auf den angefochtenen Schuldspruch wegen Brandstiftung lässt der Beschwerdeführer vorbringen, dass keine Feuersbrunst im Sinne von Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
3 | Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
3.1. Hinsichtlich der Brandstiftung macht der Beschwerdeführer zunächst verschiedene Ausführungen zur Konstruktion und zur Sicherheit der Feuerstelle. Auch zur Grösse des Feuers stellt er Überlegungen an (Beschwerde S. 6 f.). Dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht dem vom Beschwerdeführer offerierten und theoretisch denkbaren Geschehensablauf entspricht, vermag keine Willkür zu begründen. Eine solche Rüge wird denn auch gar nicht erhoben. Soweit der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht frei plädiert, verkennt er, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine eigene freie Prüfung des angeklagten Lebenssachverhalts vornimmt. Seine Vorbringen bleiben daher unbeachtlich.
3.2. Gemäss Art. 221 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
3 | Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
3.3. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer zusammen mit einem Mitbeschuldigten einen ganzen Ster (Kubikmeter) Holz auf der Feuerstelle verbrannt. Mit dem Verfeuern einer solchen Holzmenge schufen die Beschuldigten ein Feuer, das von seiner Grösse her den Verhältnissen der Grillstelle nicht mehr angemessen war. Dies zeigt sich auch an der Tatsache, dass sie nicht mehr in der Lage waren, das Feuer - auch nicht mit einem Feuerlöscher - zu löschen. Durch die Flammen wurde schliesslich eine derart grosse Hitze verursacht, dass sich das Dach der Grillstelle - entweder durch einen nicht ersichtlichen Glimmbrand, durch später aufsteigende Glutpartikel oder auf andere Weise - entzündete (Entscheid E. 9.4 S. 24 ff.). Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz ohne weiteres von einem nicht mehr unbedeutenden Feuer, mithin einer Feuersbrunst, ausgehen.
4.
Der Beschwerdeführer bemängelt die Strafzumessung. Er macht namentlich eine Verletzung von Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
mit Hinweisen).
4.2.
4.2.1. Vorab ist anzumerken, dass die Berufungsinstanz ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
4.2.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist unter diesem Standpunkt folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz trotz zusätzlicher Freisprüche und teilweise abgeänderter Qualifikation die von der ersten Instanz ausgesprochene Freiheitsstrafe bestätigt. Aus dem blossen Umstand, dass die Vorinstanz in der rechtlichen Beurteilung von derjenigen der ersten Instanz abgewichen ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.3.
4.3.1. Die Vorinstanz scheidet die Brandstiftung als schwerste Tat aus und spricht hierfür als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe aus. Sie hält weiter fest, dass bei den übrigen Straftaten "mindestens teilweise" eine Geldstrafe in Betracht zu ziehen sei. Im Widerspruch dazu geht die Vorinstanz indes davon aus, dass eine Geldstrafe vorliegend nicht schuldangemessen und geeignet sei. Angesichts der Vielzahl von Straftaten sei es angebracht, auch für die übrigen Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen (Entscheid E. 14.1.1 S. 37).
4.3.2. Die vorinstanzliche Begründung zur Strafart erweist sich als widersprüchlich und im Lichte der Rechtsprechung als nicht nachvollziehbar. Denn aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90; je mit Hinweisen). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Soweit die Vorinstanz die Strafart im Rahmen einer Gesamtprüfung aller Delikte bestimmt, stellt sie (zumindest) in Teilen das Ergebnis der Strafzumessung an deren Anfang. Die auszusprechende Gesamtstrafe basiert jedoch auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen und nicht umgekehrt. Erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann
das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGE 144 IV 217 E. 4.1 S. 239 mit Hinweisen). Die Vorinstanz wird insofern noch einmal zu überprüfen haben, für welche Delikte allenfalls eine Geldstrafe auszufällen ist. Erachtet sie bei jenen Delikten, bei welchen sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe zur Disposition stehen, unter präventiven Gesichtspunkten eine Freiheitsstrafe als einzig zweckmässige Sanktion, so hat sie dies im Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip zu begründen. Spricht die Vorinstanz für einzelne Delikte eine Geldstrafe aus, wird sie eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2017 gemäss Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
4.3.3. Bei der Bildung der Einsatzstrafe für die Brandstiftung bewertet die Vorinstanz die "einschlägigen" (was in Bezug auf die Brandstiftung nicht zutrifft) Vorstrafen als "in leichter Weise straferhöhend". Anschliessend stellt sie die Vorstrafen bei der Beurteilung der "übrigen Delikte" erneut straferhöhend in Rechnung (Entscheid E. 14.1.3.1 S. 38 und E. 14.1.4 S. 38 f.). Sie macht damit aus einem täterbezogenen Strafzumessungskriterium ein tatbezogenes, was der gängigen Methodik widerspricht. Danach sind die Vorstrafen erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte im Rahmen der Täterkomponenten in einem letzten Schritt zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62 f.). Es ist zwar nicht ersichtlich, in welchem Umfang die Vorstrafen letztlich zu einer Straferhöhung geführt haben. Gleichwohl ist aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Entscheid davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Vorstrafenbelastung doppelt straferhöhend berücksichtigt hat. Dies erweist sich ebenfalls als unzulässig (Urteil 6B 466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2).
Schliesslich erhöht die Vorinstanz die Einsatzstrafe von 12 Monaten aufgrund der weiteren Delikte. Sie erwägt pauschal, dass die Schwere der Gefährdung bzw. Verletzung der betroffenen Rechtsgüter insgesamt nicht mehr leicht wiege. Die Taten des Beschwerdeführers seien teilweise von einem beträchtlichen Aggressions- oder Gewaltpotential getragen gewesen. Insbesondere das Vorgehen in Bezug auf den Raub und den versuchten Raub zeuge von besonderer Verwerflichkeit. Subjektiv habe der Beschwerdeführer jeweils vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen gehandelt. Insgesamt liege ein mittelschweres Verschulden vor (Entscheid E. 14.1.4 S. 38). Aufgrund dieser, alle weiteren Delikte einschliessenden Ausführungen kann nicht überprüft werden, ob die Vorinstanz alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände beachtet hat und sich die asperierte Erhöhung von 24 Monaten im Ergebnis als angemessen erweist. Bei einer derart allgemeinen Betrachtungsweise lässt sich namentlich die Schwere der Einzeltaten und ihr Verhältnis zueinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere und geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen nicht nachvollziehen (vgl. Urteil 6B 323/2010
vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Gerade im vorliegenden Fall ist es etwa denkbar, dass die Sachbeschädigungen, der Diebstahl und der Hausfriedensbruch zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen. Ob zudem auch beim Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern von einem mittelschweren Verschulden auszugehen ist, liegt freilich nicht auf der Hand. Zu berücksichtigen ist sodann, dass es bei einem Raub lediglich beim Versuch blieb. Dem angefochtenen Urteil lässt sich allerdings nicht entnehmen, in welchem Umfang das Ausbleiben des Erfolgs gewürdigt wurde. Damit kommt die Vorinstanz auch im Zusammenhang mit der Gesamtstrafenbildung ihrer Begründungspflicht nach Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
4.3.4. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Die Vorinstanz hat die Strafe unter Beachtung der obigen Erwägungen neu festzusetzen. Sie wird unter diesen Umständen auch die Frage des Widerrufs erneut prüfen müssen.
5.
Die Kosten- und Entschädigungsanträge begründet der Beschwerdeführer mit den beantragten Freisprüchen. Nachdem der Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wird sich diese auch nochmals mit der Kostenverlegung sowie der Festsetzung der Entschädigung beschäftigen müssen.
6.
Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 8. Mai 2018 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Kanton Freiburg hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Reut