Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 784/2012 {T 0/2}

Urteil vom 7. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 30. August 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2010 verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen u.a. in Berücksichtigung der Expertise des Zentrums X.________ vom 17. August 2009 den Anspruch des D.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung.

B.
In Gutheissung der Beschwerde des D.________ hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. August 2012 die angefochtene Verfügung auf und sprach dem Versicherten eine halbe Rente ab 1. Januar 2005 zu.

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 30. August 2012 sei aufzuheben.

D.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das kantonale Versicherungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz ist bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades durch Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG) gestützt auf die Einschätzung im Gutachten des Zentrums X.________ vom 17. August 2009 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit ausgegangen. Die Beschwerde führende IV-Stelle rügt, die Annahme einer psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. die Bejahung der invalidisierenden Wirkung der psychiatrischen Diagnosen verletze Bundesrecht.

2.
Im Gutachten des Zentrums X.________ vom 17. August 2009 wurden im Wesentlichen ein chronisches lumbo- und zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle, eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert. Bei diesem Krankheitsbild beurteilt sich die Frage, inwieweit eine Arbeitsunfähigkeit aus medizinisch-psychiatrischer Sicht als invalidisierend auch im rechtlichen Sinne (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG sowie Art. 3 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 3 Krankheit - 1 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.7
1    Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.7
2    Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen.
und Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) anzuerkennen ist, nach der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung (vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). Das ist unbestritten. Entscheidend ist somit, ob und inwiefern die versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, trotz den subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.4 S. 355; 127 V 294 E. 4b/cc in fine und E. 5a S. 299 unten). Dabei gilt die Vermutung der Überwindbarkeit der Schmerzstörung (SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21, I 457/02 E. 7.3 [nicht publ. in: BGE 130 V 396]; Urteil 9C 148/2012 vom 13. August 2012 E. 2.1). Für die ausnahmsweise Bejahung der Unzumutbarkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit erwerblich zu verwerten, spricht in erster Linie
ein vom Schmerzgeschehen losgelöstes eigenständiges psychisches Leiden (Komorbidität) von bestimmter Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354; Urteil 9C 266/2012 vom 29. August 2012 E. 4.2.1).

Rechtsfrage ist und somit letztlich von den rechtsanwendenden Behörden zu entscheiden, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und/oder ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.) in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben (Urteil 9C 936/2011 vom 21. März 2012 E. 3.1). Die Prüfung schliesst die Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt (Urteil 9C 302/2012 vom 13. August 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen [nicht publ. in: BGE 138 V 339]). Nach der Rechtsprechung sind solche invaliditätsfremde Faktoren nur (mittelbar) invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad des unabhängig davon bestehenden, von einer allfälligen Schmerzstörung losgelösten psychischen Gesundheitsschadens beeinflussen (SVR 2012 IV Nr. 1 S. 1, 9C 1040/2010 E. 3.2 und Nr. 32 S. 127, 9C 776/2010 E. 2.3.3).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Versicherte leide nicht nur an einer Depression oder an einer somatoformen Schmerzstörung, sondern an einer Kombination aus diesen beiden Krankheiten. Es erscheine deshalb plausibel, dass er seine Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung nur zum Teil durch eine objektiv zumutbare Willensanstrengung überwinden könnte und die Gutachter die Überwindung der psychischen Einschränkungen insgesamt nur im Ausmass von 50 % für zumutbar erachteten. Im Übrigen hätten die früher mit dem Versicherten befassten psychiatrischen Fachärzte Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen gleich wie die Gutachter des Zentrums X.________ beurteilt. Dieser Umstand lasse auf eine Chronifizierung des Krankheitsbildes schliessen ebenso wie auf die Verselbständigung der Depression. Es sei daher von einer vom Schmerzsyndrom losgelösten psychischen Komorbidität auszugehen, welche die Arbeitsfähigkeit (auch rechtlich) in relevanter Weise einschränke.

3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet in erster Linie das Vorliegen eines vom Schmerzgeschehen losgelösten eigenständigen psychischen Leidens. Zur Begründung verweist sie auf die Gerichtspraxis, wonach mittelgradige depressive Episoden in der Regel keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens bilden, die es der betroffenen Person verunmöglichten, die Folgen der Schmerzproblematik zu überwinden (Urteil 8C 183/2012 vom 5. Juni 2012 E. 7 mit Hinweisen). Selbst wenn eine psychische Komorbidität vorläge, würde sie nicht die Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer erreichen, um als invalidisierend auch im rechtlichen Sinne anerkannt zu werden. Dieser Schluss ergebe sich aus den Feststellungen im psychiatrischen Teilgutachten des Zentrums X.________. Konkret führt die Beschwerdeführerin die vom Experten erwähnten psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren an, die deutlich ausgeprägt seien und sich durch den dadurch hervorgerufenen unangenehmen Affekt auch in den Schmerzen ausdrücken würden.
3.2.1 Gemäss dem psychiatrischen Experten hatten die psychosozialen und emotionalen Belastungen seit der Arbeitsniederlegung Ende 2003 zusätzlich zu depressiven Symptomen geführt. Die betreffenden Umstände waren somit nicht nur mitursächlich für die Schmerzausweitung, sondern auch für die Entwicklung der Depression. Die Vorinstanz hat sich nicht dazu geäussert, ob und gegebenenfalls in welchem frühesten Zeitpunkt die Belastungen jegliche ursächliche Bedeutung für die Herausbildung und Chronifizierung der mittelgradigen depressiven Episode verloren hatten, was für die Frage nach dem invalidisierenden Charakter der Störung indessen von Bedeutung ist (vorne E. 2 in fine).
3.2.2 Im psychiatrischen Teilgutachten des Zentrums X.________ wurde ausgeführt, wie bei einer anhaltenden somatoformen Schmerstörung häufig, seien auch beim Exploranden affektive Symptome vorhanden. Diese seien genügend ausgeprägt für die zusätzliche Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode. Die Affekte werden indessen, wie in E. 3.2 dargelegt, auch hervorgerufen durch die deutlich ausgeprägten psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren, die dadurch in den Schmerzen zum Ausdruck kommen. Diese Wirkungsweise spricht gegen ein von der Schmerzstörung klar losgelöstes depressives Geschehen und gegen wiederum davon klar abgrenzbare invaliditätsfremde Faktoren, was gegen den invalidisierenden Charakter der Störung spricht. Jedenfalls kann nicht eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere angenommen werden, wie auch der Psychiater des Zentrums X.________ ausdrücklich festhielt.
3.2.3 Weitere relevante Gesichtspunkte sprechen ebenfalls dagegen, dass bei zumutbarer Willensanstrengung die Ausübung einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit trotz den subjektiv erlebten Schmerzen nicht vollzeitlich zu 100 % möglich wäre, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Zunächst liegt keine schwere somatische Erkrankung vor. Sodann ist gemäss dem psychiatrischen Gutachter des Zentrums X.________ der Verlauf vor allem aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung chronifiziert; die therapeutischen Möglichkeiten sind grundsätzlich nicht ausgeschöpft; ein primärer Krankheitsgewinn ist nicht gegeben, ein sekundärer in Form vermehrter Zuwendung seitens der Familie nicht auszuschliessen. Endlich bestand eine erhebliche Diskrepanz im (Schmerzäusserungs-)Verhalten bei der orthopädischen Untersuchung in beobachteten und abgelenkten Situationen (BGE 131 V 49 E. 2.1 S. 51; Urteil 9C 266/2012 vom 29. August 2012 E. 4.2.1 in fine; vgl. Urteil 9C 673/2012 vom 28. November 2012 E. 3.1 und 3.3). Ob von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens gesprochen werden kann, kann offenbleiben. Selbst wenn die Frage mit dem Beschwerdegegner bejaht wird, änderte sich nichts am Ergebnis, dass eine rechtlich relevante
psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zu verneinen ist. Dasselbe gilt in Bezug auf die weiteren Vorbringen in seiner Vernehmlassung.

4.
Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung ist weiter nicht bestritten. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten ergibt sich bei im Übrigen unveränderten Berechnungsfaktoren ein Invaliditätsgrad von 12 %, was für den Anspruch auf eine Rente nicht ausreicht (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Die Beschwerde ist begründet.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. August 2012 aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Dezember 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_784/2012
Date : 07. Dezember 2012
Published : 25. Dezember 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 3  6  16
BGG: 66
IVG: 4  28  28a
BGE-register
127-V-294 • 130-V-352 • 130-V-396 • 131-V-49 • 136-V-279 • 138-V-339
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