Tribunal federal
{T 0/2}
12T 5/2007
Entscheid vom 7. Dezember 2007
Besetzung
Bundesrichter Aeschlimann, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer Lorenz,
Generalsekretär Tschümperlin.
Anzeiger
X.________,
Anzeiger, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, Postfach, 3000 Bern 14.
Gegenstand
Aufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. |
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1 | Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. |
2 | Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3 |
3 | Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen. |
4 | Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4 |
5 | Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 71 - 1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
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1 | Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. |
2 | Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei. |
In Erwägung:
dass X.________ mit Eingabe vom 11. Oktober 2007 beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige wegen Rechtsverweigerung gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend das Revisionsurteil vom 8. Oktober 2007 eingereicht hat und mit Eingabe vom 25. Oktober 2007 Aufsichtsanzeige gegen das weitere Revisionsurteil in der gleichen Sache vom 22. Oktober 2007,
dass eine Rechtsverweigerung ausgeschlossen ist, soweit das Bundesverwaltungsgericht am 8. Oktober 2007 im Revisionsverfahren D-6533/2007 ein Urteil gefällt hat,
dass die Rechtsprechung von der Aufsicht durch das Bundesgericht ausgenommen ist (Art. 2 Abs. 2 Aufsichtsreglement des Bundesgerichts SR 173.110.132) und die beiden Anzeigen daher unbeachtlich sind, soweit mit ihnen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts beanstandet werden,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Bestimmung von Art. 25

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz - 1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt. |
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1 | Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt. |
2 | Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält. |
3 | Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich. |
dass der Verzicht auf Durchführung eines Verfahrens der vereinigten Abteilungen in Bezug auf einen konkreten Einzelentscheid aufsichtsrechtlich nicht relevant sein kann,
dass die Frage einer Dreier- oder Fünferbesetzung im konkreten Einzelfall in Anbetracht der gesetzlichen Regelung von Art. 21

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper). |
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1 | Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper). |
2 | Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet. |
dass im Aufsichtsverfahren nach Art. 1 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. |
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1 | Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. |
2 | Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3 |
3 | Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen. |
4 | Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4 |
5 | Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest. |
dass demzufolge auch das explizite Begehren, das Bundesamt für Migration einzuladen, den Vollzugskanton St. Gallen anzuweisen, vom Vollzug der Wegweisung bis zum Ende des aufsichtsrechtlichen Verfahrens abzusehen, unzulässig ist,
dass dem Anzeiger im Aufsichtsverfahren keine Parteistellung zukommt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher gegenstandslos ist,
dass die Aufsichtsanzeige nicht als Ersatz-Rechtsmittel für die gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde gegen Urteile in Asylsachen missbraucht werden darf,
dass dem Rechtsvertreter des Anzeigers bereits im Entscheid 12T 4/2007 vom 22. Oktober 2007 bei erneuter mutwilliger Einreichung einer Aufsichtsanzeige die Auflage der Kosten für das bundesgerichtliche Aufsichtsverfahren und gegebenenfalls Ordnungsbusse angedroht worden ist,
dass der erwähnte Entscheid dem Rechtsvertreter des Anzeigers am 25. Oktober 2007 zugestellt worden ist, die Anzeige vom 11. Oktober 2007 jedoch vor diesem Datum eingereicht worden ist und nicht erstellt ist, ob die Anzeige vom 25. Oktober 2007 vor oder nach Erhalt des Entscheids 12T 4/2007 der Schweizerischen Post übergeben worden ist,
dass dem Rechtsvertreter des Anzeigers unter diesen Umständen nochmals anzudrohen ist, dass er bei einer weiteren mutwilligen Anzeige damit rechnen muss, gemäss Art. 63

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 60 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen. |
2 | Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden. |
3 | Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen. |
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf eine Vernehmlassung durch das Bundesverwaltungsgericht verzichtet werden kann,
dass der Rechtsvertreter des Anzeigers durch diesen Entscheid persönlich betroffen ist, weshalb ihm dieser zu eröffnen ist,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
3.
Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht und dem Rechtsvertreter des Anzeigers schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2007
Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Verwaltungskommission
Der Bundesgerichtspräsident: Der Generalsekretär: