Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 391/2013

Urteil vom 7. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Blum,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld.

Gegenstand
Beschwerdelegitimation (Zuführung eines Kindes),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. April 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ ist Mutter von drei Kindern: B.________ (geb. 2007), C.________ (geb. 2010) und D.________ (geb. 2011). B.________ lebt bei ihrem Vater. Mit Beschlüssen vom 29. September 2010 und vom 19. November 2011 entzog die Vormundschaftsbehörde Matzingen A.________ die Obhut über C.________ und D.________. Beide Kinder wurden anschliessend unter Vermittlung der X.________ GmbH bei Pflegeeltern untergebracht. Dem Handelsregister des Kantons Aargau zufolge bezweckt die X.________ GmbH, für Amtsstellen und privatrechtliche Einrichtungen Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien unterzubringen und die Beteiligten während des Pflegeverhältnisses zu begleiten und zu beraten.

A.b. Am 23. April 2012 wies das Migrationsamt Thurgau A.________ und ihre zwei Kinder C.________ und D.________ aus der Schweiz aus. Am 11. September 2012 reiste A.________ ohne ihre Kinder nach Marokko aus.

B.

B.a. Am 19./20. Oktober 2012 stellte die Vormundschaftsbehörde Matzingen fest, dass der Vollzug des Entscheids des Migrationsamts Thurgau vom 23. April 2012 betreffend Ausreise der beiden Kinder zu ihrer Mutter nach Marokko in Begleitung eines Vertreters der Vormundschaftsbehörde mit dem Kindeswohl vereinbar sei.

B.b. Gegen diesen Entscheid erhob die X.________ GmbH am 23. Oktober 2012 beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau Beschwerde und beantragte, dieser die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Zwischenentscheid vom 24. Oktober 2012 bestätigte der Chef des Departements für Justiz und Sicherheit den Entzug der aufschiebenden Wirkung und entzog einem allfälligen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid wiederum die aufschiebende Wirkung.

B.c. Am 25. Oktober 2012 wurden C.________ und D.________ zu ihrer Mutter nach Marokko gebracht.

C.

C.a. Nachdem die Zuständigkeit des Departements für Justiz und Sicherheit mit Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 dahingefallen war, überwies das Departement die Beschwerde der X.________ GmbH am 4. Januar 2013 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Frauenfeld.

C.b. Mit Entscheid vom 13. Februar 2013 wies die KESB Frauenfeld die Beschwerde mit der Begründung ab, die X.________ GmbH sei nicht zur Beschwerde legitimiert gewesen. Dagegen erhob die X.________ GmbH erfolglos Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau (Entscheid vom 10. April 2013).

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen verlangt die X.________ GmbH (Beschwerdeführerin), den Entscheid des Obergerichts vom 10. April 2013 aufzuheben (Ziff. 1) und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld anzuweisen, auf ihre Beschwerde vom 23. Oktober 2012 einzutreten (Ziff. 2). Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, auf ihre Beschwerde vom 23. Oktober 2012 einzutreten (Ziff. 3). Zudem sei die Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 1'890.-- (inkl. MWST von 8 %) zu bezahlen (Ziff. 4). Schliesslich sei der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen und die Vorinstanz und die KESB Frauenfeld zur Vernehmlassung eingeladen. Letztere hat unter Hinweis auf ihren Entscheid (s. Bst. C.b ) auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht beantragt mit Schreiben vom 18. September 2013 die Abweisung der Beschwerde. Diese Eingaben wurden der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476).

1.2. Der angefochtene Entscheid betrifft den Kindesschutz und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheit (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) ohne vermögensrechtlichen Charakter. Er ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) und schliesst das Verfahren ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

2.

2.1. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Am Erfordernis des praktischen Interesses fehlt es insbesondere dann, wenn der Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist. Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, die aufgeworfenen Fragen sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können und an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 2C 899/2008 vom 18. Juni 2009 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 135 II 296; Urteil 8C 760/2008 vom 30. April 2009 E. 4.1).

2.2. Die Kinder C.________ und D.________, für deren Wohl sich die Beschwerdeführerin vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld verwenden zu können glaubt, leben heute unbestrittenermassen bei ihrer Mutter in Marokko (s. Sachverhalt Bst. B). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie sich für die Rückkehr der beiden Kinder aus Marokko in die Schweiz einsetzen wolle und deshalb darauf angewiesen wäre, bereits heute und im vorliegenden Verfahren feststellen zu lassen, dass sie in einem weiteren Verfahren als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB gelten und auftreten könnte. Damit ist die aufgeworfene Rechtsfrage rein hypothetischer Natur und ohne praktische Relevanz, und es fehlt an der Eintretensvoraussetzung des aktuellen und praktischen Interesses. Ein Grund, von diesem Erfordernis eine Ausnahme zu machen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Folglich kann das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintreten (s. Urteil 5A 229/2007 vom 31. August 2007 E. 2).

2.3. Steht fest, dass die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat, kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall überhaupt noch eine Zuständigkeit für die Durchführung eines Kindesschutzverfahrens in der Schweiz bestand, nachdem die Kinder C.________ und D.________ am 25. Oktober 2012 nach Marokko ausgereist sind (s. Sachverhalt Bst. B.c). Marokko ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 dem Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ; SR 0.211.231.011) beigetreten. Nach Art. 5 Abs. 1
IR 0.211.231.011 Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) - Haager Kindesschutzübereinkommen
HKsÜ Art. 5 - (1) Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen.
HKsÜ sind die Behörden und Gerichte jenes Vertragsstaates für Kindesschutzmassnahmen zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

3.
Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin eine Entschädigung für ihren Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren (s. Sachverhalt Bst. D). Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsregelung folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (Urteil 5A 218/2007 vom 7. August 2007 E. 2.1; so bereits unter der Herrschaft des OG: Urteil 5P.65/2003 vom 30. Juni 2003 E. 2.2). Tritt das Bundesgericht - wie hier - in der Hauptsache nicht auf die Beschwerde in Zivilsachen ein, so kann es dies auch nicht im Kosten- und Entschädigungspunkt.

4.
Aufgrund des Gesagten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_391/2013
Date : 07. November 2013
Published : 25. November 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Beschwerdelegitimation (Zuführung eines Kindes)


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