Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_108/2011

Urteil vom 7. November 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Roland Padrutt,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen 2,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfacher Betrug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden als Appellationsinstanz in Strafsachen vom 22. Dezember 2010.

Sachverhalt:

A.
Das Kantonsgericht Obwalden sprach X.________ am 2. Juli 2009 wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil von A.________ sowie wegen Führens eines Motorfahrfahrzeugs trotz Ausweisentzugs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Bezirksamtes Zofingen vom 6. August 2003, des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 28. Juni 2004, des Bezirksgerichts Bremgarten vom 9. November 2006 sowie des Juge d'instruction de Lausanne vom 29. Februar 2008 (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Zudem verfügte es den Vollzug der Reststrafen der Urteile des Bezirksamts Lenzburg vom 11. April 2001 sowie des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 28. Juni 2004 im Umfang von 24 Tagen Freiheitsstrafe.

B.
Die gegen den Schuldspruch wegen Betrugs, die Strafe, die Rückversetzung, den Strafregistereintrag sowie die Kosten- und Entschädigungsfrage eingereichte Appellation wies das Obergericht des Kantons Obwalden am 22. Dezember 2010 vollumfänglich ab, präzisierte von Amtes wegen jedoch die Ziff. 2 des Urteilsdispositivs. Demnach verurteilte es X.________ zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Bezirksamtes Zofingen vom 6. August 2003, des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 28. Juni 2004, des Bezirksgerichts Bremgarten vom 9. November 2006, des Juge d'instruction de Lausanne vom 29. Februar 2008 und des Untersuchungsrichteramts Freiburg vom 12. Mai 2009.
Das Obergericht des Kantons Obwalden sah es als erwiesen an, dass X.________ von A.________ zwischen November 2002 und Mai 2003 durch Vorgabe falscher Verwendungszwecke sowie wiederholter Versprechen auf baldige Rückzahlung mehrere Darlehen im Umfang von insgesamt Fr. 42'000.-- erhalten hatte.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 22. Dezember 2010 sei aufzuheben und mit der Anordnung, ihn freizusprechen, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben, und er sei freizusprechen.
Nachdem X.________ den Kostenvorschuss zur Sicherstellung der Gerichtskosten nicht geleistet hatte, stellte er innert erstreckter Frist sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, indem er eine Bestätigung des Sozialamtes Lausanne zu den Akten gab, im April 2011 Sozialhilfe bezogen zu haben.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf den Gesundheitszustand von A.________ unrichtig festgestellt. Sie sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe dessen schwachen gesundheitlichen Zustand ausgenützt und damit arglistig gehandelt. Als er zwischen November 2002 und Mai 2003 die Darlehen erhalten habe, habe sich A.________ in einem guten gesundheitlichen Zustand befunden. Es sei nicht bewiesen und auch nicht ersichtlich, dass dieser damals schwach und hilflos gewesen sei. Es hätten diesbezüglich denn auch keinerlei Abklärungen stattgefunden (Beschwerde, S. 6).
A.________ sei leichtfertig und naiv gewesen. Er habe die finanziellen Verhältnisse von ihm (dem Beschwerdeführer) nicht überprüft und die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Wer mehrere Darlehen von insgesamt Fr. 42'000.-- gewähre und nicht einmal einen Betreibungsregisterauszug verlange, um die Zahlungsfähigkeit des Borgers zu überprüfen, verdiene keinen strafrechtlichen Schutz. A.________ habe um seine finanziellen Probleme gewusst und habe ihm trotzdem immer wieder Geld geborgt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juli 2009 habe er ausgesagt, wohl leichtfertig gehandelt zu haben. Der Beschwerdeführer schliesst hieraus, dass er sich keiner besonderer Machenschaften oder Kniffe habe bedienen müssen. Die einfachen Lügen seien weder von einer besonderen Hinterhältigkeit noch raffiniert aufeinander abgestimmt gewesen und genügten für die Bejahung von Arglist nicht. Die Vorinstanz verletze daher Bundesrecht (Beschwerde, S. 6 f.).

1.2 Die Vorinstanz erachtet die Täuschungshandlungen des Beschwerdeführers als arglistig. Dieser habe zwar kein sogenanntes Lügengebäude errichtet, sondern A.________ lediglich über seine Möglichkeiten und den Willen zur rechtzeitigen Rückzahlung sowie teilweise über die Gründe für die Darlehen getäuscht. Die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers wäre zwar leicht nachprüfbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe aber dessen Vertrauen und die Schwäche ausgenutzt und somit arglistig gehandelt. Verschiedene geschickt platzierte Lügen des Beschwerdeführers seien nicht überprüfbar gewesen. A.________ habe vielmehr gutgläubig auf deren Richtigkeit vertraut (angefochtenes Urteil, S. 10 ff.).

1.3 Gemäss Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB macht sich des Betrugs u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Zur Annahme des vorliegend umstrittenen Tatbestandsmerkmals der Arglist muss sich aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Eine Eingrenzung erfolgt auch über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers.
Das Mass der erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls blinde - Vertrauen missbraucht. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, die das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (zum Ganzen BGE
135 IV 76 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen).

1.4 Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Arglist wird allerdings bereits bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen).

1.5 Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wusste der Beschwerdeführer, dass A.________ bekannt dafür war, grössere Geldsummen zu verleihen oder für wohltätige Zwecke auszugeben (angefochtenes Urteil, S. 11). Seinen Angaben zufolge gab ihm eine Nonne des Frauenklosters Sarnen den Ratschlag, sich für ein Darlehen an A.________ zu wenden (act. ND 5, Bel. 10, S. 2, Ziff. 5). Dieser handelte gemäss Aktenlage zweifellos leichtfertig und liess sich auch nicht von der Warnung seiner Frau abhalten. Der Beschwerdeführer sagte in diesem Zusammenhang aus, A.________ habe ihm bei der Darlehenshingabe der ersten Fr. 10'000.-- gesagt, er solle schauen, dass dies seine Frau nicht sehe (act. ND 5, Bel. 10, S. 2, Ziff. 5 der Vorakten). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt dessen Leichtfertigkeit allerdings nicht so weit, dass er die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hätte und das betrügerische Verhalten des Beschwerdeführers in den Hintergrund treten würde. So verfasste A.________ für jedes Darlehen einen separaten Darlehensvertrag mit den entsprechenden Rückzahlungs- und Zinsbedingungen (act. ND 5A, Bel. 1-10 der Vorakten) und erkundigte sich auch nach den Gründen für den Geldbedarf des
Beschwerdeführers. Wie die Vorinstanz ausführt, seien dessen Angaben zum Verwendungszweck der Darlehen nicht überprüfbar gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer durch das geschickte Aneinanderreihen unwahrer Behauptungen dem Opfer vorgespiegelt, dieses erhalte die früheren Darlehen zurück, wenn er noch mehr Geld gebe. Der Beschwerdeführer handelte insofern besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte Vertrauen missbrauchte. A.________ ging denn auch stets davon aus, dem Angeklagten mit den Zahlungen aus einer Notlage zu helfen (angefochtenes Urteil, S. 12). Die Vorinstanz schloss hieraus zu Recht auf arglistige Täuschungshandlungen des Beschwerdeführers.

1.6 Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz den Gesundheitszustand von A.________ (Jahrgang 1927) unrichtig festgestellt habe, sticht nicht. Es erscheint nicht geradezu unhaltbar, wenn sie bei jenem von einer "älteren, schwachen Person mit grossem Vertrauen in seine Mitmenschen" ausgeht, deren Schwäche der Beschwerdeführer ausgenutzt habe (angefochtenes Urteil, S. 11 f.). Da die Täuschungshandlungen des Beschwerdeführers als arglistig einzustufen sind, könnte er aus einem allfälligen guten gesundheitlichen Zustand des Opfers im Tatzeitpunkt ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden als Appellationsinstanz in Strafsachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller
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Dokument : 6B_108/2011
Datum : 07. November 2011
Publiziert : 18. November 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Mehrfacher Betrug


Gesetzesregister
BGG: 65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
StGB: 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BGE Register
135-IV-76
Weitere Urteile ab 2000
6B_108/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
opfer • darlehen • vorinstanz • obwalden • bundesgericht • verhalten • lausanne • betrug • falsche angabe • unentgeltliche rechtspflege • freiheitsstrafe • geld • sachverhalt • gerichtskosten • strafsache • sarnen • gerichtsschreiber • monat • verurteilter • zusatzstrafe
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