Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 18/2016

Urteil vom 7. Oktober 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Kuhse,
Beschwerdeführer,

gegen

Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG,
St. Alban-Anlage 26, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1967 geborene B.________ verfügte bei der Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) mit Wirkung ab 1. November 2008 über eine gebundene Vorsorgeversicherung, als er am 15. November 2013 verstarb. Er hinterliess seinen Vater, A.________, und zwei Geschwister.

A.b. Anfangs 2014 bezahlte die Helvetia A.________ zu viel bezahlte Prämien in der Höhe von Fr. 892.50 zurück. Am 21. Februar 2014 eröffnete sie ihm, dass sie den Versicherungsvertrag infolge einer Anzeigepflichtverletzung seitens des Versicherungsnehmers kündige und nur Anspruch auf den Rückkaufswert der Versicherung (in der Höhe von Fr. 21'416.40 zuzüglich Überschussbeteiligung im Betrag von Fr. 1'358.60 abzüglich Prämienschuld von Fr. 297.50 [Zwischensumme von Fr. 22'477.50] zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 964.65) bestehe.

B.
A.________ erhob im Dezember 2014 Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und beantragte, die Helvetia habe ihm gemäss vertraglicher Begünstigtenordnung ein Todesfallkapital im Betrag von Fr. 90'920.- sowie die ihm zustehende Überschussbeteiligung, nebst 5 % Zins seit 7. Februar 2014, auszubezahlen. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2015 wurde die Klage abgewiesen.

C.
Dagegen lässt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde führen mit dem hauptsächlichen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei die Helvetia zu verpflichten, ihm Fr. 69'801.10 (Fr. 90'290.- zuzüglich Fr. 1'358.60 abzüglich Fr. 22'477.50), nebst 5 % Zins seit 7. Februar 2014, auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die Helvetia schliesst - u.a. unter Auflegung eines Berichts des Dr. med. C.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 29. Februar 2016 sowie weiterer Unterlagen - auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. A.________ lässt sich in seiner Eingabe vom 2. Mai 2016 nochmals zur Sache vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Streitig ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 82 Gleichstellung anderer Vorsorgeformen - 1 Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten:
1    Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten:
a  die gebundene Selbstvorsorge bei Versicherungseinrichtungen;
b  die gebundene Selbstvorsorge bei Bankstiftungen.
2    Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Abzugsberechtigung für Beiträge nach Absatz 1 fest.
3    Er regelt die Einzelheiten der anerkannten Vorsorgeformen, insbesondere bestimmt er den Kreis und die Reihenfolge der Begünstigten. Er legt fest, inwieweit der Vorsorgenehmer die Reihenfolge der Begünstigten ändern und deren Ansprüche näher bezeichnen kann; die vom Vorsorgenehmer getroffenen Anordnungen bedürfen der Schriftform.
4    Die aus einer anerkannten Vorsorgeform Begünstigten haben einen eigenen Anspruch auf die ihnen daraus zugewiesene Leistung. Die Versicherungseinrichtung oder die Bankstiftung zahlt diese den Begünstigten aus.
BVG. Solche Streitigkeiten fallen in die sachliche Zuständigkeit der Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 Abs. 1 lit. b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG, in Kraft seit 1. Januar 2005). Letztinstanzlich ist die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zuständig (Art. 35 lit. e des Reglementes für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [SR 173.110.131] in Verbindung mit Art. 49
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
2    Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
11  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
12  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
13  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
14  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
15  ...
16  die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g);
17  die Transparenz (Art. 65a);
18  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
19  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
2  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b);
20  die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a);
21  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
22  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
24  den Einkauf (Art. 79b);
25  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
25a  die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f);
25b  die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
26  die Information der Versicherten (Art. 86b).
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a);
5  die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
5a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
5b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6a  das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a);
6b  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4);
7  die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a);
8  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
und 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG).

1.2. Das Bundesgericht beurteilt subsidiäre Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
-89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG möglich ist (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Nachdem vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG zulässig ist, kann auf die erstgenannte Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.

2.

2.1.

2.1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4338; MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C 570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 9C 923/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.4.1; 9C 851/2012 vom 5. März 2013 E. 2.3.2; 8C 5/2010 vom 24. März 2010 E.
1.2).

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die vorgebrachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.3. Das Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, sogenannte echte Noven, sind vor Bundesgericht unzulässig (vgl. statt vieler Urteil 8C 12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3). Der im vorliegenden Vernehmlassungsverfahren aufgelegte Bericht des Dr. med. C.________ vom 29. Februar 2016 bleibt daher unbeachtlich. Soweit die Beschwerdegegnerin neu allgemein zugängliche Fachliteratur aus dem Internet einreicht, so ist dies novenrechtlich ohne Belang (vgl. statt vieler Urteil 9C 748/2014 vom 14. April 2015 E. 2.1).

3.

3.1. Verträge der gebundenen Vorsorge unterstehen dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1). Die Vorinstanz hat die diesbezüglich massgebenden Grundlagen (Art. 4
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 4 - 1 Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
1    Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
2    Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3    Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25
VVG zur Anzeigepflicht und Art. 6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6 - 1 Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
VVG zu den Folgen der verletzten Anzeigepflicht) und die dazu ergangene Rechtsprechung richtig wiedergegeben. Es kann auf E. 3 und E. 5.2.1 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.

3.2. Anzufügen ist, dass der Versicherer den Vertrag trotz Anzeigepflichtverletzung (Art. 6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6 - 1 Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
VVG) nicht kündigen kann, wenn er die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat oder wenn er die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat bzw. gekannt haben muss (Art. 8 Ziff. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 8 - Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag nicht kündigen:32
1  wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist;
2  wenn das Versicherungsunternehmen die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat;
3  wenn das Versicherungsunternehmen die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss;
4  wenn das Versicherungsunternehmen die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss;
5  wenn das Versicherungsunternehmen auf das Kündigungsrecht verzichtet hat;
6  wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und das Versicherungsunternehmen den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, auf Grund der übrigen Mitteilungen des Anzeigepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mitteilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste.
und 4
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 8 - Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag nicht kündigen:32
1  wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist;
2  wenn das Versicherungsunternehmen die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat;
3  wenn das Versicherungsunternehmen die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss;
4  wenn das Versicherungsunternehmen die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss;
5  wenn das Versicherungsunternehmen auf das Kündigungsrecht verzichtet hat;
6  wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und das Versicherungsunternehmen den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, auf Grund der übrigen Mitteilungen des Anzeigepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mitteilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste.
VVG).

4.
Streitig ist, ob die Auflösung des Vorsorgevertrags wegen einer angeblich durch den verstorbenen B.________ begangenen Anzeigepflichtverletzung rechtens ist. Als Erstes gilt es der Frage nachzugehen, ob und inwieweit B.________ eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die - anders als die Sachverhaltselemente, welche der Bejahung oder Verneinung zugrunde liegen - nicht mit eingeschränkter Kognition (Willkürverbot) zu prüfen ist, sondern im Rahmen der Rüge- und Begründungspflicht frei beurteilt werden kann (vgl. E. 2.2 vorne). Dies scheint der Beschwerdeführer teilweise zu übersehen.

4.1. Die Vorinstanz hat eine Anzeigepflichtverletzung bejaht, weil B.________ im Antragsformular, das er am 16. September 2008 unterzeichnet hat, ein falsches Gewicht angegeben habe (104 kg bei einer Körpergrösse von 190 cm). Dabei hat sie für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. E. 2.1 vorne), dass das Gewicht von B.________ im Jahr 2008 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich rund 50 % höher gewesen ist als deklariert, was einem Body-Mass-Index (BMI) von mindestens 42 (kg/m2) bzw. einem Adipositas Grad III entspricht. Nachdem der Beschwerdeführer sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden Verfahren selber einräumt, dass das in der Gesundheitserklärung eingetragene Körpergewicht unrichtig eingetragen worden ist - wovon die Frage nach der diesbezüglichen Lastenverteilung unterschieden werden muss (vgl. dazu E. 4.2 nachfolgend) -, lässt sich die Feststellung des kantonalen Gerichts, der Beschwerdeführer bestreite im Grundsatz nicht, dass die Frage nach dem Körpergewicht nicht korrekt beantwortet worden sei, weder als offensichtlich unrichtig noch als sonst wie bundesrechtswidrig bezeichnen.

4.2. Soweit der Beschwerdeführer wiederholt geltend macht, nicht B.________, sondern der Kundenberater der Beschwerdegegnerin zeichne für den Fehleintrag verantwortlich, legt er über weite Strecken seine eigene Sicht der Dinge dar. Es reicht indessen nicht darzutun, welche Fakten die Vorinstanz übersehen hat, und aus diesen eine eigene Schlussfolgerung zu ziehen. Erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit den - tatsächlichen und rechtlichen - Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Nur insoweit ist auf die Vorbringen einzugehen (vgl. E. 2.1 und 2.2 vorne).

4.2.1. In der Beschwerdeschrift wird nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei den Fragen nach Körpergrösse und Gewicht um eindeutige und unmissverständliche Fragen handelt, deren Inhalt und Tragweite B.________ nach objektiven und subjektiven Kriterien erfassen konnte und musste, wie das kantonale Gericht erwogen hat. Von einer Veranlassung seitens des Versicherers (vgl. E. 3.2 oben) - selbst bei falscher Belehrung durch den Kundenberater - kann somit nicht gesprochen werden (Urs Ch. Nef/Clemens von Zedtwitz, in: Basler Kommentar, Nachführungsband, Versicherungsvertragsgesetz, 2012, ad N. 18 zu Art. 8
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 8 - Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag nicht kündigen:32
1  wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist;
2  wenn das Versicherungsunternehmen die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat;
3  wenn das Versicherungsunternehmen die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss;
4  wenn das Versicherungsunternehmen die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss;
5  wenn das Versicherungsunternehmen auf das Kündigungsrecht verzichtet hat;
6  wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und das Versicherungsunternehmen den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, auf Grund der übrigen Mitteilungen des Anzeigepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mitteilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste.
VVG und dort angeführte Rechtsprechung).

4.2.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht aus dem Antragsformular klar hervor, dass der Versicherte als einzig Unterzeichnender letztlich die alleinige Verantwortung für das wahrheitsgetreue Ausfüllen trägt (vgl. dazu auch Urteil B 79/06 vom 13. August 2007 E. 5.2). Die Behauptung, die einschlägigen Seiten 1-3 und 5 des Versicherungsantrags bzw. Seite 1 der Gesundheitserklärung seien B.________ nie ausgehändigt worden, ist neu und unzulässig (vgl. E. 2.3 vorne). In der Klageschrift wurde lediglich allgemein dargelegt, es könne zur Ausstellung einer Versicherungspolice kommen, ohne dass der Antragsteller die fraglichen Unterlagen - vorbehältlich der von ihm unterschriebenen Seiten - zwingend "zu Gesicht bekommen haben (müsse) ", und es sich beim vorliegenden Fall nicht anders verhalte; eine Lektüre durch den Versicherungsnehmer selber habe sich erübrigt, weil der Kundenberater diesem das Ausfüllen abgenommen habe. Indes ist zu differenzieren zwischen der vom Beschwerdeführer angesprochenen und verneinten Notwendigkeit, dass der Versicherungsnehmer alles selber durchgelesen haben muss, damit es zu einem gültigen Vertragsabschluss kommen kann, und der blossen Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer Einblick in den
(kompletten) Vertragstext nehmen kann, wenn er denn will. Es wird zu keinem Zeitpunkt behauptet oder von der Beschwerdegegnerin eingestanden, Letzteres sei B.________ trotz entsprechender Willensbekundung verwehrt worden. Mithin hat das kantonale Gericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht qualifiziert fehlerhaft festgestellt, dass B.________ schriftlich zu seinem Gewicht befragt worden ist. Dass dieser nie eine Kopie des Versicherungsantrags ausgehändigt bekommen hat - eine darüber hinausgehende Anerkennung des Sachverhalts lässt sich Rz. 21 und 23 der Klageantwort vom 2. März 2015, wenn überhaupt, nicht entnehmen - vermag an der vertraglich geregelten Verteilung der Verantwortlichkeiten nichts zu ändern.
Im Übrigen ist (auch) auf der Unterschriftenseite die Aussage vermerkt, " (m) it Unterzeichnung des Antrags bestätige ich, sämtliche in diesem Antrag gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäss beantwortet... zu haben". Daraus erhellt gleichzeitig, dass das Antragsformular mehrere Seiten umfasst. Denn auf der Unterschriftenseite selber findet sich keine Frage. Ausserdem steht in der Kopfzeile der Unterschriftenseite gut sicht- und lesbar "Seite 4" und "von 5".

4.2.3. Indem die Vorinstanz erwog, B.________ sei bei Stellung des Antrags gehalten gewesen, diesen sorgfältig zu lesen und zu verifizieren, wird damit keine - vom Beschwerdeführer negierte (vgl. E. 4.2.2 vorne) - Obliegenheit resp. Voraussetzung für einen gültigen Vertragsabschluss postuliert. Vielmehr steht diese Erwägung im Zusammenhang mit den unterschriftlich bekräftigten Bestätigungen (vgl. E. 4.2.2 Abs. 2 vorne und E. 4.2.5 nachfolgend), die ein Durchlesen und Kontrollieren des Versicherungsantrags nahe legen.

4.2.4. Davon, dass B.________ "schematisch" resp. mittels "Machenschaften" vom Durchlesen der übrigen Seiten abgehalten wurde, wie der Beschwerdeführer mit seinen ausführlichen Darlegungen zu den im Allgemeinen und hier im Besonderen geübten Praktiken bezüglich des Abschlusses von Versicherungsverträgen (durch Versicherungsagenten bzw. Kundenberater) sinngemäss geltend macht, kann nicht die Rede sein. Namentlich ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei nicht bewiesen, dass B.________ je nach seinem Gewicht gefragt worden sei - Gegenteiliges, im Sinne einer mündlichen Befragung, nimmt er bloss hypothetisch an (Beschwerdeschrift, S. 26 Rz. 69) -, bleibt die lapidare Feststellung, dass wer "blind" etwas unterschreibt, ein beträchtliches Risiko eingeht, welches bei dessen Realisierung nicht einfach abgeschoben werden kann (vgl. Urteil 9C 141/2014 vom 26. November 2014 E. 4.3, in: SVR 2015 BVG Nr. 37 S. 138). Unterlässt der Versicherungsnehmer eine Prüfung des Antrags, so kann er sich nicht auf Art. 8 Ziff. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 8 - Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag nicht kündigen:32
1  wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist;
2  wenn das Versicherungsunternehmen die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat;
3  wenn das Versicherungsunternehmen die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss;
4  wenn das Versicherungsunternehmen die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss;
5  wenn das Versicherungsunternehmen auf das Kündigungsrecht verzichtet hat;
6  wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und das Versicherungsunternehmen den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, auf Grund der übrigen Mitteilungen des Anzeigepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mitteilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste.
VVG berufen (Urs Ch. Nef, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 2001, S. 162 zu Art. 8
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 8 - Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag nicht kündigen:32
1  wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist;
2  wenn das Versicherungsunternehmen die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat;
3  wenn das Versicherungsunternehmen die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss;
4  wenn das Versicherungsunternehmen die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss;
5  wenn das Versicherungsunternehmen auf das Kündigungsrecht verzichtet hat;
6  wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und das Versicherungsunternehmen den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Frage, auf Grund der übrigen Mitteilungen des Anzeigepflichtigen, als in einem bestimmten Sinne beantwortet angesehen werden muss und wenn diese Antwort sich als Verschweigen oder unrichtige Mitteilung einer erheblichen Gefahrstatsache darstellt, die der Anzeigepflichtige kannte oder kennen musste.
VVG [6. Gedankenstrich und die dort angeführte
Rechtsprechung]).

4.2.5. Die (Unterschriften-) Seite 4 des Antragsformulars enthält zwar die Wendung, "sämtliche in diesem Antrag gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäss beantwortet... zu haben", wobei sich die hier interessierende Frage nach Körpergrösse und -gewicht auf Seite 1 der Gesundheitserklärung findet. Eingangs dieser Seite ist jedoch mit fetter Schrift ausdrücklich festgehalten, "diese Erklärung ist integrierender Bestandteil des Antrages". Dieses Zusammenspiel von Antragsformular und Gesundheitserklärung erschliesst sich leicht: Einerseits, weil im Antragsformular selber keine Fragen zu beantworten sind. Anderseits, weil sich aus der Unterschriften-"Seite 2 von 2" der Gesundheitserklärung (oben, fett gedruckt) ein expliziter Hinweis auf auf der Vorderseite 1 gestellte Fragen ergibt, wo, wie soeben dargelegt, gut erkenntlich ebenfalls die Information betreffend die "Vertragsintegration" vermerkt ist. So oder anders bestätigte B.________ auch mit der blossen Unterzeichnung auf Seite 2 der Gesundheitserklärung "die Richtigkeit der darin festgehaltenen Gefahrstatsachen", wobei die Erheblichkeit der vorliegenden Adipositas Grad III für den Vertragsabschluss (vgl. vorinstanzliche E. 4.1.2) unangefochten geblieben ist und sich
diesbezügliche Weiterungen somit erübrigen (vgl. E. 2.2 vorne).

4.2.6. Die Vorinstanz hat ferner mit keinem Wort darüber befunden, ob und inwieweit bereits im Jahr 1998 eine Anzeigepflichtverletzung vorgelegen hat. Sie hat angesichts der - für das Bundesgericht verbindlich festgestellten (vgl. E. 2.1 oben) - Tatsache, dass B.________ bereits im Jahr 1998 beim Antrag auf Abschluss einer gebundenen Vorsorgeversicherung ein Gewicht angegeben hat, das nachweislich wesentlich tiefer gewesen ist als das ärztlich ausgewiesene, einzig den Schluss gezogen, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Angabe vom 16. September 2008 nicht um ein Versehen handeln könne. Dieses subjektive Tatbestandselement wird nicht weiter angefochten, weshalb auch ihm nicht weiter nachzugehen ist (vgl. E. 2.2 vorne).

4.2.7. Dass dem Kundenberater der Beschwerdegegnerin die Diskrepanz zwischen den unrichtig angegebenen 104 kg und dem tatsächlichen, rund 50 % höher liegenden Gewicht nicht hatte entgehen können, wie in der Beschwerde moniert, d.h. dieser Kenntnis vom wahren, über 150 kg betragenden Gewicht gehabt haben muss (vgl. E. 3.2 vorne), ist durch nichts erhärtet. Mit aus dem Internet heruntergeladenen Bildern von ausgewählten Personen, die nur mit einer Unterhose bekleidet sind und deren Vorher-Nachher-Bodies (vor und nach der jeweiligen Gewichtsabnahme) unmittelbar nebeneinander gezeigt werden, lässt sich eine solche Annahme jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit treffen.

4.3. Angesichts der voranstehenden Erwägungen, vor allem in Anbetracht des Umstands, dass sich B.________ vorwerfen lassen muss, das Antragsformular und die Gesundheitserklärung quasi blanko unterschrieben zu haben, erweist sich die vorinstanzliche Bejahung einer Anzeigepflichtverletzung nicht als bundesrechtswidrig. Dass das kantonale Gericht die Beweisregeln gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB verletzt hat, ist zu verneinen. Ebenso ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der Rechtsverweigerung unbegründet. Die Vorinstanz legt hinreichend dar, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Es ist nicht erforderlich, dass sie sich mit sämtlichen Vorbringen einlässlich auseinandersetzt und jedes explizit widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid auf Grund der darin enthaltenen Begründung sachgerecht anzufechten, wie seine 65-seitige Beschwerdeschrift zeigt.

5.
In einem nächsten Schritt ist die Wirksamkeit der Vertragskündigung durch die Beschwerdegegnerin zu beurteilen, und zwar in Bezug auf den Adressatenkreis. Es steht fest und ist unbestritten, dass das Kündigungsschreiben vom 21. Februar 2014 einzig dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Dieser macht geltend, dass das Kündigungsrecht gegenüber allen Erben hätte ausgeübt werden müssen und seine Tochter als Ansprechperson und Zustellempfängerin zu betrachten gewesen wäre.

5.1. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam (Art. 6 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6 - 1 Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
letzter Satz VVG). Bei Tod oder Konkurs des Versicherungsnehmers liegt auf der Hand, dass sie an dessen Rechtsnachfolger zu richten ist (vgl. Ziff. 9.7 der "Kundeninformation und Allgemeine Versicherungsbedingungen" [AVB] der Beschwerdegegnerin; ferner Nef, a.a.O., N. 17 zu Art. 6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6 - 1 Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
VVG).

5.2. Das Antragsformular betreffend Auszahlung von Prämienrückerstattung und Todesfallkapital wurde am 9. Januar 2014 vom Beschwerdeführer unterschrieben, welcher sich darin auch als anspruchsberechtigte Person bezeichnete. Seine Stellung als - seinen Nachkommen vorangehender - Begünstigter ist unbestritten (vgl. dazu auch Ziff. 4.5 AVB und Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
SR 831.461.3 Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)
BVV-3 Art. 2 Begünstigte Personen - 1 Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen:
1    Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen:
a  im Erlebensfall der Vorsorgenehmer;
b  nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge:
b1  der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner,
b2  die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
b3  die Eltern,
b4  die Geschwister,
b5  die übrigen Erben.
2    Der Vorsorgenehmer kann eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen.6
3    Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Absatz l Buchstabe b Ziffern 3-5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen.7
BVV 3). Im gleichentags verfassten Begleitschreiben präsentierte sich die Schwester von B.________, D.________, wie von der Vorinstanz für das Bundesgericht bindend festgestellt (vgl. E. 2.1 vorne), als Vertreterin ihres Vaters. Ob und inwieweit für die Beschwerdegegnerin klar erkenntlich war und von ihr auch - ausser in Bezug auf das fragliche Kündigungsschreiben - in dem Sinne gehandhabt wurde, dass D.________ als Ansprechperson und Zustelladressatin fungierte, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden (vgl. E. 5.3 nachfolgend). Jedenfalls steht fest, dass D.________ weder in eigenem noch im Namen irgendeiner Erbengemeinschaft eine Auszahlungsforderung gegenüber der Beschwerdegegnerin gestellt hat. Ebenso wenig strittig ist schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Kündigungsschreibens keine Kenntnis vom Bruder des Verstorbenen hatte.

5.3.

5.3.1. Wird einer versicherten Person eine Verfügung direkt und nicht ihrem Rechtsvertreter eröffnet, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 37 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
und Art. 49 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
letzter Satz ATSG). Nach der Rechtsprechung führt dieser Mangel nicht schlechthin zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von dreissig Tagen nach Art. 60 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit Kenntnis ihres Inhalts in Frage gestellt wird. Dies ist Ausfluss des auch in diesem prozessualen Bereich geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben, an dem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet. In der Regel muss sich die versicherte Person spätestens am dreissigsten Tage nach der erfolgten Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt die Beschwerdefrist von dreissig Tagen nach Art. 60 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG zu laufen (Urteil 9C 741/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

5.3.2. Dieser Massstab lässt sich, soweit für die Schwester von B.________ eine formell-rechtliche Rolle reklamiert wird (Ansprechperson und Zustelladressatin), ohne Weiteres auf die vorliegende Konstellation transponieren, zumal das Vertrauensprinzip einen im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Rechtssatz bildet. So ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer nach direkt erfolgter Zustellung der Kündigung hätte daran hindern können, sich bei seiner Tochter nach dem weiteren Vorgehen zu erkundigen resp. sich mit ihr über die weiteren Schritte zu beraten; dies gilt erst recht, weil keine zeitnahe (Klage-) Frist zu wahren war.

5.4.

5.4.1. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Stellung von D.________ als Erbin beruft, auf Grund der ihr ebenfalls ein Kündigungsschreiben hätte zugestellt werden müssen, so ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich die Schwester von B.________ gegenüber der Beschwerdegegnerin nie als Erbin ausgegeben bzw. positioniert hat (vgl. E. 5.2 vorne). Zum andern hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich erkannt (vgl. E. 2.1 vorne), dass im Zeitpunkt des Versands des Kündigungsschreibens (vom 21. Februar 2014) die Erbenbescheinigung (vom 25. November 2014) noch nicht vorgelegen hat. Mit anderen Worten war die Rechtsnachfolge - in der Person von Vater, Schwester und Bruder - nicht ausgewiesen. Ferner wurde der Auszahlungsantrag, wie bereits dargelegt, allein vom Beschwerdeführer zu seinen eigenen Gunsten gestellt (vgl. E. 5.2 vorne). Bei dieser Sachlage verfängt der Einwand, die Kündigung hätte zwingend (auch) D.________ und allfällig weiteren Erben zugestellt werden müssen, nicht. Darauf hinzuweisen ist zudem, dass der Beschwerdegegnerin lediglich ein vierwöchiges Zeitfenster zur Verfügung stand, um auf die Anzeigepflichtverletzung zu reagieren (vgl. Art. 6 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6 - 1 Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
VVG und Ziff. 9.4 AVB), andernfalls sie ihr Kündigungsrecht
verwirkte (BGE 119 V 283 E. 5a S. 287 f.). Die Kündigungserklärung muss dabei nach dem klaren Wortlaut dem Versicherungsnehmer vor Fristablauf zugegangen sein; die Frist lässt sich nicht alleine mit der Absendung der Kündigungserklärung innert Frist wahren (so auch Nef/Zedtwitz, a.a.O., ad N. 16 zu Art. 6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6 - 1 Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
VVG).

5.4.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin hätte sich bezüglich der bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse ohne Weiteres bei der Wohnsitzgemeinde des Verstorbenen informieren können, da mit dem Antragsformular eine "Amtsgeheimnisentbindung" unterzeichnet worden sei, ist auf Art. 35 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 35 - 1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7
1    Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7
2    Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft.
3    Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden hievon nicht berührt.
OR hinzuweisen. Danach erlischt die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier eine Ausnahme von dieser Regel gegeben sein sollte (vgl. E. 2.2 vorne).

5.5. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Schluss, wonach die am 21. Februar 2014 ausgesprochene Vertragskündigung - mit unbestrittenem Zugang an der zuletzt angegebenen Adresse des Beschwerdeführers - wirksam wurde, im Resultat zu bestätigen. Eine Verletzung der Beweislastverteilung und des Beweisführungsanspruchs des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz ist nicht erkennbar.

6.
Als Drittes bleibt die Frage nach der Kausalität zu prüfen.

6.1. Das kantonale Gericht erwog gestützt auf den Austrittsbericht der Neurochirurgischen Klinik des Spitals E.________ vom 22. November 2013, B.________ sei an Komplikationen infolge eines im Mai 2013 erlittenen Hirnschlags verstorben, was in Anbetracht seines Alters (von knapp 46 Jahren) als ungewöhnlich bezeichnet werden dürfe. Da eine Adipositas Grad III nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen erheblichen Risikofaktor für kardiovaskuläre Erkrankungen darstelle, könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die verschwiegene Gefahrstatsache den Schadenseintritt zumindest (mit-) beeinflusst habe.

6.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis, worauf es einzig ankommt (vgl. statt vieler Urteil 9C 535/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 V 25, aber in: SVR 2015 KV Nr. 8 S. 29), nicht als unhaltbar oder anderweitig bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

6.2.1. Daran ändert nichts, dass letztlich eine "neu aufgetretene ausgedehnte Ischämie mit unklarer Herniation unklarer Aetiologie" zum Tod von B.________ geführt hat, wie sich aus dem Austrittsbericht der Neurochirurgischen Klinik des Spitals E.________ vom 22. November 2013 ergibt. Danach war B.________ direkt aus dem Rehazentrum F.________ zur PEEK-Plastik ins Spital E.________ gekommen. Er hatte sich bei Eintritt in das Spital (am 28. Oktober 2013) in reduziertem Allgemein- sowie Ernährungszustand befunden und ihm gestellte Fragen nur mit einem Ja oder Nein beantwortet; es hatte eine ausgeprägte Aphasie bestanden. Sowohl die Kraniektomie als auch die Kalottenreimplantation vom 15. November 2013 sind Massnahmen, die (unstreitig) mit dem im Mai 2013 erlittenen Schlaganfall zusammenhängen. Die postoperativ aufgetretene erneute Durchblutungsstörung im Hirn, die eine notfallmässige Rekraniotomie notwendig machte, lässt sich demgegenüber wohl nicht unmittelbar auf den neurochirurgischen Eingriff zurückführen.

6.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Kausalitätsbegriff, wie er in Art. 6 Abs. 3
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6 - 1 Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
VVG stipuliert wird, jedoch weit zu verstehen (vgl. Urteil 4A 150/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 7, insbesondere E. 7.4 f.). Angesichts des unangefochten gebliebenen Umstands, dass massives Übergewicht einen Risikofaktor für kardiovaskuläre Erkrankungen bildet und sich hier eine solche realisiert hat, ist eine hinreichende Kausalität gegeben (vgl. Urteil 4A 303/2010 vom 11. August 2010 E. 2.4). Anders gesagt fehlt es an einer völligen Losgelöstheit der am 15. November 2013 aufgetretenen und zum Schadensfall führenden Ischämie von der unrichtig angegebenen erheblichen Gefahrstatsache (vgl. dazu E. 4.2.5 in fine). Schliesslich lässt sich auch im vorliegenden Punkt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Rechtsverweigerungsverbots ausmachen (vgl. dazu E. 4.3 vorne).

7.
Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Weiterungen zur Frage, welche versicherten Leistungen der Beschwerdeführer bei zu Unrecht erfolgter Kündigung des Vorsorgevertrags hätte beanspruchen können (Kapitalleistung und auch Überschussbeteiligung), sind damit obsolet.

8.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Oktober 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_18/2016
Date : 07. Oktober 2016
Published : 25. Oktober 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


Legislation register
ATSG: 37  49  60
BGG: 42  66  68  72  82  89  95  97  105  106  113
BVG: 49  73  82
BVV 3: 2
OR: 35
VVG: 4  6  8
ZGB: 8
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119-V-283 • 129-I-8 • 130-III-136 • 132-I-42 • 132-II-257 • 133-II-249 • 135-II-145 • 137-II-266 • 138-IV-81 • 141-V-234 • 141-V-25
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2001/4338