Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 225/2008/sst
Urteil vom 7. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Favre,
Gerichtsschreiber Näf.
Parteien
W.________, Beschwerdeführer 1,
X.________, Beschwerdeführer 2,
Y.________, Beschwerdeführerin 3,
Z.________, Beschwerdeführerin 4,
alle vertreten durch Rechtsanwalt
Rudolf Mayr von Baldegg,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
A.________, Beschwerdegegner, vertreten
durch Advokat Dr. Alexander Filli,
Gegenstand
Aufnehmen fremder Gespräche (Art. 179
bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179bis - Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179bis - Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179ter - Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Abs. 1 und 2 StGB); unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179 - Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen, |
bister Abs. 1 StGB); Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Abs. 1 StGB); Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179 - Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen, |
bister quater Abs. 1 und 2 StGB); Anklagegrundsatz; Recht auf Verteidigung (Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Abs. 1 und 2 StGB); Anklagegrundsatz; Recht auf Verteidigung (Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. November 2007.
Sachverhalt:
A.
Auf Grund von Jahresberichten der Ombudsstelle für Privatversicherungen und Zuschriften von Zuschauern an die Redaktion der Fernsehsendung "Kassensturz", aus welchen sich ergab, dass sich Versicherungsnehmer über Mängel bei der Beratung durch Versicherungsvertreter (Agenten und Makler) beklagten, bereitete Y.________, Redaktorin bei der Sendung "Kassensturz" des Schweizer Fernsehens SF DRS, einen Beitrag über die Kundenberatungen durch Versicherungsvertreter für gemischte Lebensversicherungen vor.
In den Vorbereitungsgesprächen vereinbarte Y.________ mit dem Redaktionsleiter der Fernsehsendung "Kassensturz", X.________, und mit dem Chefredaktor von SF DRS, W.________, dass konkrete Beratungsgespräche mit Versicherungsvertretern mit versteckter Ton-Bild-Kamera aufgenommen werden, um Fehlleistungen von Versicherungsvertretern bei den Beratungsgesprächen zu dokumentieren. Es wurde beschlossen, dass die Beratungsgespräche in einer Privatwohnung durchgeführt und vom Versicherungsexperten C.________ kommentiert und beurteilt werden sollten.
Am 26. Februar 2003 führte Z.________, Journalistin beim SF DRS, in der Wohnung einer Kollegin von Y.________ ein Beratungsgespräch mit A.________, Versicherungsberater der Firma B.________, der auf telefonische Anfrage hin erschienen war. Z.________ trat als Kundin auf und gab vor, dass sie sich für den Abschluss einer Lebensversicherung der Säule 3a interessiere. Im Zimmer, in welchem das Gespräch stattfand, waren versteckt zwei Ton-Bild-Kameras (sog. Lipstickkameras) installiert, welche die Ton- und Bildaufnahmen in ein Nebenzimmer in der Wohnung übertrugen, wo sich Y.________ und C.________ aufhielten und die Ton- und Bildaufnahmen des Beratungsgesprächs auf einem Monitor mitverfolgten. Ein Kameramann und eine Tontechnikerin, die sich ebenfalls im Nebenzimmer aufhielten, zeichneten die Beurteilung des Beratungsgesprächs durch den Versicherungsexperten C.________ auf.
Nachdem das Beratungsgespräch zwischen Z.________ und A.________ beendet war, trat Y.________ in das Zimmer. Sie stellte sich als Redaktorin der Fernsehsendung "Kassensturz" vor und eröffnete A.________, dass sein Beratungsgespräch mit versteckter Kamera aufgezeichnet worden war. Sie hielt ihm vor, dass er eine schlechte Vorsorgeberatung geleistet und kapitale Fehler gemacht habe. Sie lud ihn zu einer Stellungnahme ein, was A.________ ablehnte.
In der Folge beschlossen der Chefredaktor und der Redaktionsleiter, das aufgezeichnete Beratungsgespräch in einer kommenden "Kassensturz"-Sendung (auszugsweise) auszustrahlen. Der Redaktionsleiter und die Redaktorin fragten mit Schreiben vom 27. Februar und vom 4. März 2003 die Firma B.________ an, ob sie zum Beratungsgespräch und zur dagegen erhobenen Kritik Stellung nehmen wolle, und sicherten zu, dass die Aufnahmen des Gesichts und der Stimme von A.________ bei der noch nicht terminierten Ausstrahlung des Gesprächs auf jeden Fall verfremdet würden. Die Firma B.________ lehnte eine Stellungnahme ab. Der Chefredaktor, der Redaktionsleiter und die Redaktorin wussten spätestens seit dem Eingang einer Zivilklage von A.________ am 3. März 2003 beim Bezirksgericht Zürich um Erlass vorsorglicher Massnahmen, dass A.________ mit einer (auch auszugsweisen) Ausstrahlung seines Beratungsgespräches nicht einverstanden war.
In der Sendung "Kassensturz" vom 25. März 2003 wurden Ausschnitte aus dem mit versteckter Kamera aufgezeichneten Beratungsgespräch ausgestrahlt, wobei die Aufnahmen des Gesichts und der Stimme von A.________ unkenntlich gemacht wurden. Die Zivilklage mit dem Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen war mit Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Zürich vom 24. März 2003 abgewiesen worden.
B.
B.a Am 29. August 2006 sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf W.________, X.________ und Y.________ vom Vorwurf des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179bis - Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179bis - Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179ter - Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, |
B.b Gegen das Urteil des Einzelrichters erhoben sowohl die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich als auch der Geschädigte A.________ Berufung mit den Anträgen, die vier Angeklagten seien im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
Die Angeklagten beantragten die Abweisung der Berufungen.
B.c Mit Urteil vom 5. November 2007 sprach das Obergericht des Kantons Zürich W.________ (Beschwerdeführer 1), X.________ (Beschwerdeführer 2) und Y.________ (Beschwerdeführerin 3) des Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179bis - Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179bis - Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179ter - Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, |
C.
Die vier Verurteilten erheben in einer gemeinsamen Eingabe Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, sie seien vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei die Sache zu ihrer Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Obergericht des Kantons Zürich nimmt in seiner Vernehmlassung einzig zur Rüge der Verletzung des Anklageprinzips und der Verteidigungsrechte Stellung und erachtet diese als unbegründet.
A.________ (Beschwerdegegner) beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführer machen geltend, ihre Verurteilung wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
1.1 Gemäss dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der Anklage sind namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Besondere Fragen stellen sich im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Verteidigungsrechte, wenn das Gericht eine andere rechtliche Qualifizierung des Sachverhalts vornimmt oder eine andere Strafnorm zur Anwendung bringt als die Anklage oder wenn eine Rechtsmittelinstanz zu Ungunsten des Beschuldigten zu einer abweichenden Beurteilung gelangt (BGE 126 I 19 E. 2c S. 22; Urteil 1P.461/2002 vom 9. Januar 2003, E. 2.1, in Pra 2003 Nr. 82 S. 448, je mit Hinweisen).
Die Anforderungen an den Anklagegrundsatz werden auf unterschiedlichen Stufen umschrieben. Vorerst ist es das kantonale Verfahrensrecht, das die formellen Erfordernisse an die Anklageschrift festlegt. Sodann räumt Art. 6 Ziff. 3 lit. a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
Gemäss § 162 Abs. 1 StPO/ZH bezeichnet die Anklageschrift kurz, aber genau (1.) die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten; (2.) die ihm zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören, sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und anderen Einzelheiten, so dass der Angeklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet; (3.) die Gesetzesbestimmungen, durch welche dieser Tatbestand mit Strafe bedroht ist. Nach § 185 StPO/ZH ist das Gericht an die rechtliche Beurteilung des Tatbestandes, welcher der Anklage zugrunde liegt, nicht gebunden (Abs. 1). Soll der Angeklagte auf Grund anderer als der in der Anklage angerufenen Strafbestimmungen beurteilt werden, sind ihm und seinem Verteidiger ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung sowie zur Äusserung einzuräumen (Abs. 2).
1.2 In der Anklageschrift vom 17. März 2006 beantragte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, die Beschwerdeführer 1-3 seien wegen Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179bis - Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179bis - Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179ter - Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, |
Die erste Instanz hat die Beschwerdeführer 1-3 vom Vorwurf des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179bis - Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179bis - Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179ter - Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, |
Die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner als Geschädigter haben in ihren Berufungen die Schuldigsprechung der Beschwerdeführer im Sinne der Anklage beantragt.
1.3 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer auch wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, |
gemacht worden seien. Mithin sei der Tatbestand von Art. 179quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, |
In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, sie habe auch mit der Verurteilung der Beschwerdeführer gemäss Art. 179quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, |
dass die Anwendung von Art. 179quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179bis - Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179ter - Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179bis - Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179ter - Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, |
1.4 Aus der Darstellung des Sachverhalts in der Anklageschrift wird gemäss den insoweit zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ersichtlich, dass nicht nur Ton-, sondern auch Bildaufnahmen erstellt und ausgestrahlt wurden. In der Anklageschrift wird den Beschwerdeführern die Herstellung und Ausstrahlung von Bildaufnahmen indessen nicht vorgeworfen. Vielmehr hat die Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift, aus der sich ergibt, dass das Beratungsgespräch mit einer versteckten Kamera aufgenommen und neben Ton- auch Bildaufnahmen hergestellt und ausgestrahlt wurden, zum Anlass genommen, den Beschwerdeführern auch die Herstellung und Ausstrahlung der Bildaufnahmen abweichend von der Anklage als strafbare Handlung zur Last zu legen. Wohl ist der Richter an die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts durch den Ankläger nicht gebunden. Der Richter kann mithin - unter der gebotenen Wahrung der Verteidigungsrechte des Angeklagten - den eingeklagten Sachverhalt rechtlich anders qualifizieren als die Anklage, beispielsweise als Diebstahl statt als Veruntreuung, wenn die für eine Verurteilung wegen Diebstahls erforderlichen Sachverhaltselemente im Anklagesachverhalt enthalten sind. Es ist im Weiteren denkbar,
dass der Richter neben dem vom Ankläger eingeklagten Straftatbestand durch den Anklagesachverhalt noch weitere Delikte als erfüllt betrachtet, beispielsweise neben dem eingeklagten Betrug im Sinne von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
Es ist im vorliegenden Fall offensichtlich, dass tatsächlich Lipstickkameras, welche Ton und Bild aufnahmen, eingesetzt und dass in der Fernsehsendung auch Bilder ausgestrahlt wurden. Es ist daher nahe liegend und gleichsam unvermeidlich, dass dieser Sachverhalt in der Anklageschrift dargestellt wird. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Herstellung und Ausstrahlung der Bildaufnahmen in tatsächlicher Hinsicht Gegenstand der Anklage bilden und den Beschwerdeführern in der Anklageschrift strafrechtlich zur Last gelegt worden sind.
1.5 Selbst wenn man aber in der Verurteilung der Beschwerdeführer auch gemäss Art. 179quater
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1.5.1 Die Anwendung von Art. 179quater
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Befragungen noch auf diesen Spezialtatbestand abgestellt, indessen wegen der objektiven, erschwerten Anforderung an die Tatbestandsmässigkeit offensichtlich davon abgesehen (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, S. 20 unten).
Dazu führte die erste Instanz an der in der Vernehmlassung der Vorinstanz bezeichneten Stelle ihres Urteils aus, von einem Strafantragsteller dürfe nicht verlangt werden, dass er im Detail auf einzelne Gesetzesbestimmungen verweise. Der Entscheid darüber, unter welche Bestimmungen das vom Strafantragsteller als strafbar bezeichnete Verhalten zu subsumieren sei, obliege vielmehr der Untersuchungs-und Anklagebehörde. Somit sei festzuhalten, dass die objektive Strafbarkeitsbedingung des Strafantrags in Bezug auf alle angeklagten Delikte und Personen gegeben sei (erstinstanzliches Urteil S. 5).
Aus diesen Ausführungen im Plädoyer der Verteidigung und im erstinstanzlichen Urteil ergibt sich nicht, den Beschwerdeführern und der Verteidigung sei klar gewesen, dass auch eine Verurteilung wegen der Straftat im Sinne von Art. 179quater
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1.5.2 Die Staatsanwaltschaft und der Geschädigte haben auch in ihren Berufungen nicht beantragt, dass die Beschwerdeführer in Anbetracht der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift zudem gemäss Art. 179quater
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179 - Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen, |
ausgestrahlte Beratungsgespräch und dessen Inhalt nicht dem Geheim- oder Privatbereich zuzuordnen seien und auch aus diesem Grunde die von der Staatsanwaltschaft in der Anklage und in der Berufung beantragte Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Straftaten im Sinne von Art. 179bis
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1.6 Allerdings war den Beschwerdeführern in den Schlusseinvernahmen vom 12. beziehungsweise 31. Januar 2006 durch die Staatsanwaltschaft erstmals neben Art. 179bis
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1.7 Die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater
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2.
2.1 Gemäss Art. 179bis
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2).
2.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, diese Tatbestände seien vorliegend nicht erfüllt. Das Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin 4 und dem Beschwerdegegner sei kein nichtöffentliches gewesen. Es habe nicht den Geheim- oder Privatbereich des Beschwerdegegners betroffen. Die Beschwerdeführerin 4 sei in Bezug auf die Aufnahme des Gesprächs auf einen Tonträger weder bei der Entschlussfassung und Planung, noch bei der Ausführung massgeblich beteiligt gewesen und könne daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als Mittäterin angesehen werden. Die Annahme von Mittäterschaft falle auch deshalb ausser Betracht, weil die Beschwerdeführerin 4 nach der Auffassung der Vorinstanz einen anderen Tatbestand erfüllt habe als die Beschwerdeführer 1-3, nämlich den Tatbestand von Art. 179ter
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2.3 Das Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin 4 und dem Beschwerdegegner war offensichtlich ein nichtöffentliches Gespräch, da es in der privaten Wohnung einer Kollegin der Beschwerdeführerin 3 geführt wurde und nicht von unbestimmt vielen Personen hätte wahrgenommen werden können. Dass das Gespräch über Versicherungsfragen allenfalls nicht den Geheim- oder Privatbereich des Beschwerdegegners betraf, ist unerheblich. Wohl sind Art. 179bis
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
|
1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179novies - Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten, die nicht für jedermann zugänglich sind, beschafft, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179bis - Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, |
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Tatsachen aus dem Geheimbereich oder nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsachen aus dem Privatbereich eines anderen schützt. Art. 179bis
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2.4 Das Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin 4 und dem Beschwerdegegner wurde von Mitarbeitenden des Fernsehens SF DRS, die sich in der Wohnung in einem Nebenzimmer aufhielten, aufgenommen. Bis anhin ist die Identität dieser Mitarbeitenden, offenbar ein Kameramann und eine Tontechnikerin, unbekannt geblieben und gegen sie kein Strafverfahren eröffnet worden (siehe dazu angefochtenes Urteil S. 25).
2.5
2.5.1 Die Beschwerdeführer 1-3 waren in ihrer Eigenschaft als Chefredaktor, Redaktionsleiter und Redaktorin an der Planung und Entschlussfassung massgeblich beteiligt und sind daher in Bezug auf die Straftat des Aufnehmens fremder Gespräche auf einen Tonträger (Art. 179bis Abs. 1
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2.5.2 Das am 26. Februar 2003 aufgezeichnete Gespräch wurde aufgrund eines von den Beschwerdeführern 1-3 in der Folge gemeinsam gefassten Entschlusses in der Fernsehsendung "Kassensturz" vom 25. März 2003 auszugsweise ausgestrahlt, wobei die Tonaufnahme der Stimme des Beschwerdegegners verfremdet und die Bildaufnahme des Gesichts durch Verpixelung offenbar weitgehend unkenntlich gemacht wurden. Dadurch haben die Beschwerdeführer 1-3 vorsätzlich und in mittäterschaftlichem Zusammenwirken im Sinne von Art. 179bis Abs. 2
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2.5.3 Die Beschwerdeführer 1-3 haben somit nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz den Tatbestand des Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1
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2.6
2.6.1 Die Beschwerdeführerin 4 hat das Gespräch, an dem sie teilnahm, nicht selber auf einen Tonträger aufgenommen. Sie war an der Ausführung der Tathandlung des Aufnehmens des Gesprächs nicht massgeblich beteiligt. Zwar musste sie jeweils an ihrem verborgenen Mikrofon den Schalter auf "on" stellen, wenn sie sprach, doch ist dies kein Mittäterschaft begründender Tatbeitrag, wovon zu Recht auch die Vorinstanz ausgeht. Die Beschwerdeführerin 4 hat auch an der Planung und Entschlussfassung, das Gespräch auf einen Tonträger aufzunehmen, nicht massgeblich mit den Beschwerdeführern 1-3 mitgewirkt.
Die Beschwerdeführerin 4 hat jedoch in Kenntnis der Umstände und im Einverständnis damit das Gespräch mit dem Beschwerdegegner geführt. Sie leistete damit als Hauptbeteiligte einen wesentlichen Tatbeitrag. Denn das Aufnehmen des Gesprächs war nur möglich, wenn ein solches überhaupt geführt wurde.
2.5.2 Allerdings kann die Beschwerdeführerin 4 den Tatbestand von Art. 179bis
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Die Tathandlung besteht sowohl bei Art. 179bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179bis - Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179ter - Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179ter - Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179bis - Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179ter - Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, |
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2.5.3 Die Verurteilung der Beschwerdeführerin 4 wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1
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3.
3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die inkriminierte Aufnahme des Gesprächs auf einen Tonträger und die auszugsweise Ausstrahlung des Gesprächs in einer Fernsehsendung seien nicht rechtswidrig. Zur Begründung führen sie zusammengefasst im Wesentlichen aus, bei der gebotenen Berücksichtigung der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. |
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1 | Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. |
2 | Zensur ist verboten. |
3 | Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. |
angestrengten Zivil- und/oder Strafverfahrens - gegenüber den Behörden zu beweisen. Die Aufzeichnung eines konkreten Beratungsgesprächs sei insoweit der einzig mögliche Weg gewesen. Ohne eine solche Aufzeichnung stünden Aussage gegen Aussage und befänden sich die Journalisten in einem für sie riskanten Beweisnotstand, wodurch die Erfüllung ihrer Aufgaben erschwert würde. Die Beschwerdeführer haben diese Einwände auch schon im kantonalen Verfahren vorgetragen.
Der Beschwerdegegner wendet in seiner Vernehmlassung ein, die Voraussetzungen des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen seien nicht erfüllt. Das inkriminierte Verhalten werde auch durch die von den Beschwerdeführern angerufenen verfassungsmässigen Rechte der Informations- und Medienfreiheit nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführer lägen offensichtlich falsch, wenn sie für die Erfüllung ihres journalistischen Auftrages Kompetenzen beanspruchten, von welchen selbst Strafverfolgungsbehörden bei Verdacht einer strafbaren Handlung nur unter Einhaltung strengster Voraussetzungen überhaupt Gebrauch machen dürften.
3.2 Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Tat ein zur Erreichung des berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel ist, sie insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (BGE 134 IV 216 E. 6.1; BGE 127 IV 122 E. 5c, 166 E. 2b; 126 IV 236 E. 4b, je mit Hinweisen).
Es ist vorliegend nicht darüber zu befinden, ob und unter welchen Voraussetzungen im Rahmen von (verdeckten) journalistischen Recherchen die Aufzeichnung eines nichtöffentlichen Gesprächs ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten durch den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt sein kann. Zu entscheiden ist hier einzig der konkrete Fall.
3.3
3.3.1 Nach der Auffassung der ersten Instanz ist der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen vorliegend gegeben. Die Aufnahme des Gesprächs und dessen auszugsweise Ausstrahlung in der Fernsehsendung seien der einzig mögliche Weg und ein verhältnismässiges Mittel gewesen, um das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an der Information über Missstände in der Kundenberatung im Versicherungsgeschäft wahrzunehmen.
3.3.2 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Auffassung, dass nicht alle Voraussetzungen des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrunds der Wahrung berechtigter Interessen erfüllt sind. Nach der Ansicht der Vorinstanz ist dieser Rechtfertigungsgrund "beim Einsatz versteckter Kameras" besonders restriktiv auszulegen, weil vergleichbare Methoden selbst den staatlichen Behörden zu Ermittlungszwecken im Rahmen der Strafverfolgung etwa gemäss dem Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE) und dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) nur unter ganz strengen Voraussetzungen und bei Verdacht schwerer Straftaten erlaubt seien (angefochtenes Urteil S. 20). Nach der Auffassung der Vorinstanz war das inkriminierte Verhalten nicht der einzig mögliche Weg und kein notwendiges und angemessenes Mittel zur Information der Öffentlichkeit und ist aus diesem Grunde der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen nicht gegeben (angefochtenes Urteil S. 52-57).
3.4 Es besteht grundsätzlich ein erhebliches Interesse einer breiteren Öffentlichkeit an der Information über allfällige Missstände in der Kundenberatung im Versicherungsgeschäft. Dieses Interesse kann offenkundig schwerer wiegen als die Verletzung der Rechtsgüter des Beschwerdegegners durch Aufzeichnung eines Beratungsgesprächs und dessen (auszugsweise) Ausstrahlung in einer Fernsehsendung unter Verfremdung der Stimme.
3.5 Journalisten können sich für ihre Berichterstattung auf den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen auch berufen, wenn an sich die Möglichkeit bestünde, den Rechtsweg zu beschreiten. Die Information der Öffentlichkeit auch über Missstände aller Art gehört zu den Aufgaben der Journalisten. Diesen kann daher nicht entgegengehalten werden, dass beispielsweise die Möglichkeit bestanden hätte, die in der Berichterstattung angegriffene Person bei den Strafverfolgungsbehörden oder bei einer allfälligen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Insoweit haben Journalisten eine besondere Stellung, die sich namentlich aus der Medienfreiheit (Art. 17
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. |
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1 | Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. |
2 | Zensur ist verboten. |
3 | Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet. |
3.6 Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt voraus, dass das inkriminierte Verhalten ein notwendiges Mittel zur Erreichung des angestrebten berechtigten Ziels ist. Erforderlich ist mithin, dass dieses Ziel nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Dieses Erfordernis erklärt sich damit, dass der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen Ähnlichkeiten mit dem Notstand aufweist. Dieser setzt unter anderem voraus, dass die Gefahr "nicht anders abwendbar" ist. Nur unter dieser Voraussetzung kann rechtfertigender oder zumindest entschuldbarer Notstand vorliegen (siehe Art. 17
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 17 - Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
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1 | Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
2 | War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft. |
Das inkriminierte Verhalten war aus nachstehenden Gründen zur Erreichung des angestrebten Ziels der Information der Öffentlichkeit über Missstände bei der Beratung im Versicherungsgeschäft nicht notwendig und ist daher nicht durch den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt.
3.7
3.7.1 Für eine kritische Berichterstattung über allfällige Missstände bei der Kundenberatung im Privatversicherungsgeschäft bestehen vielfältige Möglichkeiten. Die Journalisten können die Jahresberichte der Ombudsstelle für Privatversicherungen darstellen und kommentieren, Mitarbeiter der Ombudsstelle befragen, unmittelbar betroffene Kunden zu Wort kommen lassen, konkret abgeschlossene Verträge kommentieren, aus welchen sich ergeben kann, dass sie nicht auf die Bedürfnisse der Versicherungsnehmer zugeschnitten und diese offenkundig schlecht beraten worden sind, und anderes mehr.
Den Beschwerdeführern ist allerdings darin zuzustimmen, dass ein Missstand bei der Kundenberatung nicht ohne weiteres allein gestützt auf Aussagen von betroffenen Kunden behauptet werden kann, da solche Aussagen aus verschiedenen Gründen unzutreffend oder ungenau sein können und daher einer Überprüfung bedürfen.
3.7.2 Die Beschwerdeführerin 4 führte gemäss dem Plan der Beschwerdeführer 1-3 in der privaten Wohnung einer Kollegin der Beschwerdeführerin 3 ein Beratungsgespräch mit dem Beschwerdegegner. Sie gab vor, dass sie sich für den Abschluss einer Lebensversicherung als Säule 3a interessiere. Sie verschwieg, dass sie Journalistin ist und das Gespräch im Rahmen von Recherchen betreffend Missstände bei der Kundenberatung einzig zum Zweck führte, die Qualität der Beratung durch den Beschwerdegegner zu prüfen. Ob diese Täuschung etwa in Anbetracht der dadurch bewirkten Inanspruchnahme der Arbeitszeit des Beschwerdegegners einen Straftatbestand erfüllt und ob gegebenenfalls diese strafbare Handlung durch den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt wäre, kann hier dahingestellt bleiben, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Die inkriminierten Handlungen, d.h. die Aufnahme des Gesprächs auf einen Tonträger ohne die Einwilligung des Beschwerdegegners und die (auszugsweise) Ausstrahlung des Gesprächs in der Fernsehsendung gegen den Willen des Beschwerdegegners, die offensichtlich Straftatbestände erfüllen, können aus nachstehenden Gründen nicht unter Berufung auf die
Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt werden.
3.7.3 Durch das inkriminierte Verhalten wurde gezeigt und "bewiesen", was ein bestimmter Versicherungsvertreter (der Beschwerdegegner) im Rahmen eines bestimmten Beratungsgesprächs (mit der Beschwerdeführerin 4) im Einzelnen gesagt hatte. In der Fernsehsendung erläuterte ein Versicherungsexperte, inwiefern das Beratungsgespräch im Hinblick auf den Abschluss einer Lebensversicherung der Säule 3a aus seiner Sicht mangelhaft war. Durch das inkriminierte Verhalten wurde mithin den Fernsehzuschauern vorgeführt, dass ein konkretes Beratungsgespräch eines bestimmten Versicherungsvertreters mangelhaft war. Das ist indessen eine banale Tatsache. Dass es unter den zahlreichen Versicherungsvertretern auch solche gibt, die - sei es aus Unfähigkeit, sei es, um Kunden zum Abschluss einer unnötigen oder ungünstigen Versicherung zu veranlassen - schlechte Beratungsgespräche führen, kann als eine Tatsache angesehen werden, die dem durchschnittlichen Fernsehzuschauer bekannt ist. Für die Öffentlichkeit von Interesse wäre aber gerade das Ausmass solcher schlechter Beratungsgespräche, mithin die Frage, ob es sich dabei um Einzelfälle handelt, ob schlechte Beratungsgespräche relativ häufig sind oder gar Methode haben oder sogar systemimmanent sind.
All dies kann aber die tatbestandsmässige Aufzeichnung eines konkreten Beratungsgesprächs und dessen (auszugsweise) Ausstrahlung in der Fernsehsendung nicht dokumentieren und "beweisen".
3.7.4 Selbst wenn aber die Darstellung eines konkreten schlechten Beratungsgesprächs ein Indiz für einen herrschenden Missstand sein könnte, wäre das inkriminierte Verhalten nicht notwendig gewesen. Soweit das Führen von Beratungsgesprächen zum Zwecke des (verdeckten) Recherchierens zulässig ist (siehe dazu E. 3.7.2 hievor), bedarf es zur Berichterstattung darüber keiner tatbestandsmässigen Aufnahme des Gesprächs auf einen Tonträger. Zwar dürfte es unrealistisch sein, dass der Journalist während des Gesprächs darüber ein Protokoll führt, da dieses auffällige Verhalten den Versicherungsvertreter misstrauisch machen könnte. Ein Journalist sollte aber in der Lage sein, die wesentlichen Äusserungen des Versicherungsvertreters im Beratungsgespräch nach dessen Abschluss auf Grund von knappen Notizen sinngemäss zu protokollieren, um auf dieser Grundlage darüber zu berichten.
3.7.5 Allerdings stehen sich im Fall eines Streits über den tatsächlichen Inhalt des Beratungsgesprächs gleichsam die Aussagen des Journalisten und jene des Versicherungsvertreters gegenüber. Daher erscheint aus der Sicht des Journalisten die Aufnahme des Gesprächs auf einen Tonträger und dessen (auszugsweise) Ausstrahlung in der Fernsehsendung gleichsam als Beweis zuhanden des Fernsehzuschauers als nützlich und hilfreich. Dies rechtfertigt indessen das inkriminierte Verhalten nicht. Das Risiko, dass Aussage gegen Aussage steht, hat der Fernsehjournalist genauso hinzunehmen wie etwa der Zeitungsjournalist, dem ein solcher Beweis zuhanden des Lesers angesichts der Art des Mediums gar nicht möglich ist. Dadurch wird die kritische Berichterstattung nicht in unzulässiger Weise erschwert.
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch und gerade in der heutigen Zeit den journalistischen Beiträgen im Bereich des Konsumentenschutzes vom Publikum ein vergleichsweise hohes Vertrauen in deren Zuverlässigkeit und Wahrhaftigkeit entgegengebracht wird und das Publikum in Anbetracht der Interessenlage im Streitfall den Aussagen des recherchierenden Journalisten über den Inhalt eines bestimmten Gesprächs eher Glauben schenken wird als den Aussagen beispielsweise eines Versicherungsvertreters. Auch aus diesem Grunde ist es nicht notwendig, das Gespräch ohne die Einwilligung des Gesprächspartners auf einen Tonträger aufzunehmen und in einer Fernsehsendung (auszugsweise) auszustrahlen, zumal der durchschnittliche Fernsehzuschauer als Laie in Versicherungsfragen aus dem Gespräch allein ohnehin nicht erkennen kann, inwiefern die Beratung im Einzelnen fachlich mangelhaft war.
3.7.6 Die Aufnahme des Gesprächs auf einen Tonträger ohne die Einwilligung aller Gesprächsteilnehmer kann auch nicht im Hinblick auf einen allfälligen Prozess gegen den Journalisten gerechtfertigt werden, bei welchem der Inhalt des Beratungsgesprächs eine Rolle spielen könnte. Dass im Streitfall Aussage gegen Aussage steht, ist nichts Ungewöhnliches. Dieses Risiko hat auch der Journalist hinzunehmen. Dadurch wird die kritische Berichterstattung nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt. Aus der Medienfreiheit ergibt sich nicht, dass dem Journalisten im Rahmen von Recherchen die Aufzeichnung von Gesprächen auf einen Tonträger ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten zur Beweissicherung im Hinblick auf einen allfälligen Prozess und damit zur Minimierung der Prozessrisiken erlaubt ist. In der Konstellation von Aussage gegen Aussage liegt nicht ein "Beweisnotstand", der die tatbestandsmässige Aufnahme des Gesprächs rechtfertigt.
3.8 Die Vorinstanz hat den Rechtfertigungsgrund der Berufspflicht unter Hinweis auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verneint.
3.8.1 Gemäss Art. 34 aStGB ("Gesetz, Amts- oder Berufspflicht") ist die Tat, die das Gesetz oder eine Amts- oder Berufspflicht gebietet oder die das Gesetz für erlaubt oder straflos erklärt, kein Verbrechen oder Vergehen. Das neue Recht bestimmt in Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. |
3.8.2 Art. 17 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. |
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1 | Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. |
2 | Zensur ist verboten. |
3 | Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. |
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1 | Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. |
2 | Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. |
3 | Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet. |
4 | Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen. |
5 | Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 24 Programmauftrag - 1 Die SRG erfüllt den verfassungsrechtlichen Auftrag im Bereich von Radio und Fernsehen (Programmauftrag). Insbesondere: |
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1 | Die SRG erfüllt den verfassungsrechtlichen Auftrag im Bereich von Radio und Fernsehen (Programmauftrag). Insbesondere: |
a | versorgt sie die gesamte Bevölkerung inhaltlich umfassend mit gleichwertigen Radio- und Fernsehprogrammen in den drei Amtssprachen; |
b | fördert sie das Verständnis, den Zusammenhalt und den Austausch unter den Landesteilen, Sprachgemeinschaften, Kulturen und gesellschaftlichen Gruppierungen und berücksichtigt sie die Eigenheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone; |
c | fördert sie die engere Verbindung zwischen den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern und der Heimat sowie die Präsenz der Schweiz und das Verständnis für deren Anliegen im Ausland. |
2 | Für die rätoromanische Schweiz veranstaltet die SRG mindestens ein Radioprogramm. Im Übrigen legt der Bundesrat die Grundsätze fest, nach denen die Radio- und Fernsehbedürfnisse dieser Sprachregion zusätzlich berücksichtigt werden müssen. |
3 | Der Bundesrat legt die Grundsätze fest, nach denen die Bedürfnisse der Menschen mit Sinnesbehinderungen berücksichtigt werden müssen. Er bestimmt insbesondere, in welchem Ausmass Spezialsendungen in Gebärdensprache für gehörlose Menschen angeboten werden müssen. |
4 | Die SRG trägt bei zur: |
a | freien Meinungsbildung des Publikums durch umfassende, vielfältige und sachgerechte Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge; |
b | kulturellen Entfaltung und zur Stärkung der kulturellen Werte des Landes sowie zur Förderung der schweizerischen Kultur unter besonderer Berücksichtigung der Schweizer Literatur sowie des Schweizer Musik- und Filmschaffens, namentlich durch die Ausstrahlung von Schweizer Produktionen und eigenproduzierten Sendungen; |
c | Bildung des Publikums, namentlich durch die regelmässige Ausstrahlung von Sendungen mit bildenden Inhalten; |
d | Unterhaltung. |
5 | In wichtigen, über die Sprach- und Landesgrenze hinaus interessierenden Informationssendungen ist in der Regel die Standardsprache zu verwenden. |
solches Vorgehen zweifellos die Arbeit des Journalisten erleichtert und die Attraktivität von Fernsehsendungen erhöht, ist rechtlich unerheblich.
4.
Die Beschwerde ist somit, soweit die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179quater - Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, |
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden zu drei Vierteln den Beschwerdeführern, je zu einem Viertel und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner, je zu einem Viertel und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu zahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Näf