Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 390/2022
Urteil vom 7. September 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,
Beschwerdeführer,
gegen
Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Manuel Jaun,
Beschwerdegegnerin,
sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Mai 2022 (VBE.2021.54).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1958, war seit 1995 als Sekundarlehrer bei der Schule B.________ beschäftigt und dadurch bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (nachfolgend: AGV), heute Groupe Mutuel Assurances GMA AG (nachfolgend: GMA), gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 12. August 2019 hatte er sich am 28. Juni 2019 einen Zeckenbiss zugezogen. Er wurde im Zentrum für Innere Medizin, Aarau, vom 21. Juli bis 1. August 2019 stationär behandelt (Austrittsbericht der Prof. Dr. med. C.________, Innere Medizin und Infektiologie FMH, vom 31. Juli 2017). Die AGV holte ein Aktengutachten des Dr. med. D.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 9. Juli 2020 ein. Gestützt darauf lehnte sie ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 7. Februar 2020 ab. An ihrer Auffassung hielt sie auch auf Einsprache des Krankenversicherers Visana, sana24 AG, hin fest (Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2020).
B.
Die dagegen von der sana24 AG erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau gestützt auf die von ihm veranlasste ergänzende Stellungnahme des Dr. med. D.________ vom 29. März 2022 mit Urteil vom 6. Mai 2022 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die GMA zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie eine Leistungspflicht aus Unfall ablehnte. Zur Frage steht dabei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den dem Unfallversicherer gemeldeten gesundheitlichen Beschwerden und dem am 28. Juni 2019 erlittenen Zeckenbiss.
3.
Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
|
a | Knochenbrüche; |
b | Verrenkungen von Gelenken; |
c | Meniskusrisse; |
d | Muskelrisse; |
e | Muskelzerrungen; |
f | Sehnenrisse; |
g | Bandläsionen; |
h | Trommelfellverletzungen.21 |
Richtig wiedergegeben werden im angefochtenen Entscheid die hinsichtlich des Beweiswerts von Arztberichten zu beachtenden Grundsätze (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), insbesondere von versicherungsinternen beziehungsweise von vertrauensärztlichen Verlautbarungen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee; 122 V 157 E. 1d; Urteile 8C 646/2019 vom 6. März 2020 E. 4.3; 9C 634/2019 vom 12. November 2019 E. 4.3; 8C 71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.2). Zu ergänzen ist, dass auch reine Aktengutachten beweiskräftig sind, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C 239/2008 E. 7.2; SZS 2008 S. 393, I 1094/06 E. 3.1.1 a.E.; Urteil U 10/87 vom 29. April 1988 E. 5b, nicht publ. in: BGE 114 V 109, aber in: RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366; Urteil 8C 780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1).
4.
4.1. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ist gestützt auf die Stellungnahmen des Dr. med. D.________ nicht ausgewiesen, dass die ab 21. Juli 2019 stationär behandelten Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem am 28. Juni 2019 erlittenen Zeckenstich standen. Zwar habe die Blutuntersuchung Borrelia burgdorferi gezeigt, im Liquor seien aber keine Antikörper nachgewiesen worden. Damit sei eine Neuroborrelliose auszuschliessen und die diagnostizierte Meningoenzephalitis müsse auf eine andere - wenn auch nicht weiter abgeklärte - Ursache zurückgeführt werden. Auch das von den behandelnden Ärzten erwähnte, aber nicht detailliert beschriebene Erythema migrans könne den erforderlichen Beweis für eine unfallbedingte Ursache der geltend gemachten Beschwerden nicht erbringen.
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das kantonale Gericht hätte auf das Gutachten des Dr. med. D.________ nicht abstellen dürfen. Dass anlässlich der Liquoruntersuchung am 23. Juli 2019 keine Antikörper gegen Borrelia burgdorferi nachweisbar gewesen seien, schliesse die von der behandelnden Ärztin gestellte Borrelioseninfektion (jedenfalls im Sinne einer Ausnahme) nicht aus. Dr. med. D.________ habe unberücksichtigt gelassen, dass ihm, so der Beschwerdeführer weiter, bereits vor der Liquoruntersuchung Antibiotika verabreicht worden seien. Der beratende Arzt setze sich mit dem klinischen Bild, insbesondere mit der Blutuntersuchung und dem von der behandelnden Ärztin festgestellten Erythem, nicht auseinander und diskutiere auch mögliche andere durch den Zeckenbiss verursachte Borreliosenvarianten nicht. Zudem gebe er in seinem Gutachten keine Fachliteratur an. Angesichts der Komplexität der medizinischen Fragestellung und des fehlenden Facharzttitels in Infektiologie des Vertrauensarztes (im Gegensatz zur behandelnden Ärztin) hätte die Vorinstanz eine versicherungsexterne Begutachtung anordnen müssen.
5.
5.1. Gemäss Vorinstanz kritisierte die behandelnde Ärztin das Gutachten des Dr. med. D.________ in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2019 namentlich insoweit, als sie die Borrelien-Serologie als hinreichend für die Borreliosen-Diagnose erachtete. Dies genügt indessen praxisgemäss nicht für die Annahme einer natürlich-kausalen Verursachung der geklagten Beschwerden durch den Zeckenbiss. Zu der von Dr. med. D.________ genannten Voraussetzung der im Liquor nachgewiesenen Antikörper im Sinne einer weltweit anerkannten notwendigen Voraussetzung ("conditio sine qua non") habe sich die behandelnde Ärztin, so die Vorinstanz weiter, nicht geäussert. Inwiefern die Stellungnahme der behandelnden Ärztin auch nur geringe Zweifel an den vertrauensärztlichen Feststellungen zu begründen vermöchte, lässt sich daher nicht ersehen. Dass anlässlich der Liquoruntersuchung keine Borrellien-Antikörper nachgewiesen wurden, bestreitet der Beschwerdeführer nicht.
5.2. Die Vorinstanz zog weiter in Erwägung, dass sich Dr. med. D.________ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. März 2022 auch ausführlich geäussert habe zu der von der behandelnden Ärztin im Austrittsbericht vom 31. Juli 2019 aufgestellten Vermutung, dass die bereits in einem (zu) frühen Stadium der Erkrankung erfolgte Liquoruntersuchung den gemäss Dr. med. D.________ erforderlichen Antikörpernachweis noch gar nicht habe erbringen können. Der Gutachter habe dazu erläutert, dass angesichts der zum Zeitpunkt der Liquoruntersuchung floriden, das heisst nicht beginnenden, sondern sich in vollem Gange befindlichen Meningoenzephalitis praktisch zwingend auch Antikörper hätten nachgewiesen werden müssen. Auch insoweit lassen sich aufgrund der Stellungnahme der behandelnden Ärztin keine Zweifel am Gutachten des Dr. med. D.________ ausmachen, zumal sie ihre Vermutung ("am 23.07.2019 keine intrathekale Antikörper nachweisbar für Borrelien burgdorferi [da wh. zu früh]") nicht begründete und sich dazu auch in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2019 nicht weiter äusserte. Gleiches gilt insoweit, als sich der Beschwerdeführer auf die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie zur Neuroborreliose (2018) beruft, wonach gemäss
einem fachärztlichen Artikel aus dem Jahr 1991 nicht auszuschliessen sei, dass bei sehr früher antibiotischer Behandlung keine Antikörper nachgewiesen würden (S. 21). Inwiefern sich daraus ein Widerspruch zu den erwähnten Erörterungen des Gutachters ergeben sollte, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Liquoruntersuchung trotz bereits erfolgter antibiotischer Behandlung unter einer floriden Meningoenzephalitis gelitten habe, lässt sich nicht ersehen.
5.3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine fehlende Auseinandersetzung des Dr. med. D.________ mit dem Befund eines Erythems beruft, bleibt darauf hinzuweisen, dass dieser allein nicht genügt für einen Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Zeckenbiss und nachfolgend geklagten Beschwerden. Für die Borrelliosen-Diagnose wird zudem rechtsprechungsgemäss ein Ausschluss von Differentialdiagnosen vorausgesetzt (vgl. E.3). Entsprechende Abklärungen wurden von der behandelnden Ärztin jedoch nicht durchgeführt, wie Dr. med. D.________ anmerkt. Dass solche Ursachen angesichts fehlender weiterer Untersuchungen anlässlich der Hospitalisierung später hätten eruiert werden können, lässt sich nicht ersehen und wird beschwerdeweise nicht dargetan. Es wären daher auch von ergänzenden Abklärungen keine neuen Erkenntnissen zu erwarten gewesen. Der vorinstanzliche Verzicht auf entsprechende Weiterungen ist nicht zu beanstanden.
5.4. Die Beweiskraft der Stellungnahmen des Dr. med. D.________ wird schliesslich auch durch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers - fehlender Facharzttitel in Infektiologie, keine weiterführenden Literaturhinweise - nicht geschmälert, zumal die Spezialisierung des Dr. med. D.________ auf dem Gebiet der Borreliose gerichtsnotorisch ist und beschwerdeweise nicht substanziiert wird, inwiefern es ihm an der fachlichen Eignung als Experte fehlen sollte.
5.5. Zusammengefasst ist nicht erkennbar, inwiefern das kantonale Gericht unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder die bei Zeckenbissen zu beachtenden Regeln betreffend die natürliche Kausalität beziehungsweise die massgeblichen Beweiswürdigungsregeln verletzt haben sollte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der sana24 AG, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. September 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo