Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 734/2020

Urteil vom 7. September 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 11. Mai 2020 (SST.2019.182).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau warf C.________ mit Anklageschrift vom 10. Januar 2018 qualifizierte Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (SpoFöG; SR 415.0), qualifizierte Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21) und qualifizierte Geldwäscherei (Art 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB) vor. Er habe eine Vielzahl illegaler Dopingmittel von A.________ bezogen und mit Gewinn an Drittpersonen weiterverkauft. Der Abnehmerkreis habe weitestgehend aus Personen aus der Bodybuilder-Szene bestanden und entsprechend habe es sich bei den gehandelten Substanzen vorwiegend um Anabolika sowie hormonale und andere Wachstumsförderer gehandelt.

B.
Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte C.________ am 30. August 2018 wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das SpoFöG und das HMG sowie wegen mehrfacher Geldwäscherei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2½ Jahren (davon ½ Jahr unbedingt vollziehbar und 2 Jahre bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren) und zu einer mit drei Jahren Probezeit bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 120.--.
C.________ führte Berufung. Auf seinen Antrag hin wurde das schriftliche Verfahren durchgeführt.
Das Obergericht des Kantons Aargau erkannte ihn am 11. Mai 2020 schuldig:

- der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen Art. 22 Abs. 2
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9
3    Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter:
a  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat;
b  durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet;
c  Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet;
d  durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
4    Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos.
und Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9
3    Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter:
a  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat;
b  durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet;
c  Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet;
d  durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
4    Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos.
SpoFöG,
- der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 2
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 87 - 1 Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:242
1    Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:242
a  Heilmittel oder pharmazeutische Hilfsstoffe herstellt, in Verkehr bringt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt, die den Anforderungen, die in der Pharmakopöe aufgeführt sind, nicht entsprechen;
b  gegen die Bestimmungen über die Werbung für Arzneimittel verstösst;
c  Melde-, Registrierungs- oder Publikationspflichten dieses Gesetzes verletzt;
d  Kennzeichnungs-, Buchführungs-, Aufbewahrungs- oder Mitwirkungspflichten verletzt;
e  die Schweigepflicht verletzt, soweit nicht die Artikel 162, 320 oder 321 des Strafgesetzbuches244 verletzt sind;
f  eine Widerhandlung nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a-g begeht, sofern das Heilmittel ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt ist oder es sich um frei verkäufliche Arzneimittel oder um Medizinprodukte der Klasse I gemäss Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG246 über Medizinprodukte handelt;
g  gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels gegen ihn erlassene Verfügung verstösst;
h  die Transparenzpflicht nach Artikel 56 verletzt.
2    Wer in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a, b, e oder f gewerbsmässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft.249
3    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.250
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    Eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung verjähren in fünf Jahren.
6    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
und Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. b
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 86 Verbrechen und Vergehen - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Arzneimittel ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung, entgegen den mit einer Zulassung oder Bewilligung verknüpften Auflagen und Bedingungen oder entgegen den in den Artikeln 3, 7, 21, 22, 26, 29 und 42 statuierten Sorgfaltspflichten herstellt, in Verkehr bringt, anwendet, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt;
b  antibiotische Wirkstoffe entgegen den gestützt auf Artikel 42a Absatz 2 erlassenen Einschränkungen oder Verboten einsetzt;
c  beim Umgang mit Blut und Blutprodukten die Vorschriften über die Spendetauglichkeit, die Testpflicht, die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht oder Sorgfaltspflichten nach Artikel 37 verletzt oder die notwendigen Schutz- und Sicherheitsmassnahmen unterlässt;
d  Medizinprodukte, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, in Verkehr bringt, ausführt oder anwendet oder Medizinprodukte anwendet, ohne dass die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind;
e  die Sorgfaltspflicht nach Artikel 48 oder die Instandhaltungspflicht für Medizinprodukte verletzt;
f  am Menschen einen klinischen Versuch durchführt oder durchführen lässt, der den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entspricht;
g  Arzneimittel oder Medizinprodukte unrechtmässig nachmacht, verfälscht oder falsch bezeichnet oder unrechtmässig nachgemachte, verfälschte oder falsch bezeichnete Arzneimittel oder Medizinprodukte in Verkehr bringt, anwendet, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt;
h  gegen ein Verbot nach Artikel 55 verstösst;
i  Produkte in Verkehr bringt, die den vom Bundesrat nach Artikel 2a festgelegten Anforderungen nicht entsprechen;
j  für menschliches Gewebe oder menschliche Zellen einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anbietet, gewährt, fordert oder annimmt oder solche Gewebe oder Zellen für die Herstellung von Produkten nach Artikel 2a verwendet;
k  menschliches Gewebe oder menschliche Zellen für die Herstellung von Produkten nach Artikel 2a entnimmt oder verwendet, ohne dass für die Entnahme eine Zustimmung vorliegt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a-g und i-k:238
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung die Gesundheit von Menschen konkret gefährdet;
b  durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a, c, d, f, g und i-k als Mitglied einer Bande zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Heilmittelhandels handelt.239
4    Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.240
und c HMG,
- der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB.

Es bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Strafpunkt und stellte in Dispositiv-Ziff. 2.2 fest, dass die ausgestandene Untersuchungshaft von 74 Tagen bereits im Urteil vom 6. April 2020 angerechnet worden war [die diesbezügliche Beschwerde weist das Bundesgericht mit Urteil 6B 600/2020 heutigen Datums ab, soweit es darauf eintritt].
Es zog das beschlagnahmte Bargeld im Betrag von Fr. 398'000.-- im Umfang von Fr. 198'000.-- ein und verwendete den Differenzbetrag von Fr. 200'000.-- vorab zur Deckung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung). Es verpflichtete ihn zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 150'000.-- an den Staat. Der nach Deckung der Verfahrenskosten verbleibende Betrag von Fr. 146'863.50 belegte es zur Durchsetzung der Ersatzforderung mit Beschlag. Aufgrund rechtskräftiger Entscheide entliess es mehrere Geldbeträge aus der Beschlagnahme und hob die davon betroffenen Kontosperren auf (Dispositiv-Ziff. 3.3).

C.
C.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und ihn vollumfänglich freizusprechen, die Beschlagnahmungen aufzuheben und die Vermögenswert herauszugeben, ihn für die 74-tägige Untersuchungshaft mit Fr. 14'800.-- zu entschädigen oder eventualiter das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Das vorinstanzliche Urteilsdispositiv ist in zwei Formulierungen offenkundig versehentlich unvollständig geblieben: Die erste Formulierung im Schuldspruch ("Art. 22 Abs. 2
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9
3    Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter:
a  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat;
b  durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet;
c  Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet;
d  durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
4    Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos.
und Abs. 3 lit. i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9
3    Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter:
a  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat;
b  durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet;
c  Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet;
d  durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
4    Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos.
SpoFöG") ist mit "Abs. 3 lit. d i.V.m. [...]" zu ergänzen (Urteil S. 36, E. 10.5). Die zweite Formulierung im Strafpunkt ("und einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 9'600.00,") ist mit Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs zu ergänzen: " Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB auf 3 Jahre festgesetzt. " (Urteil S. 45; das Obergericht konnte wegen des Verschlechterungsverbots auf den Strafpunkt nicht zurückkommen).

1.2. Der Beschwerdeführer weist auf die Freigabe von Vermögenswerten infolge Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils hin (vgl. vorinstanzliche Dispositiv-Ziff. 3.3). "Damit wird bereits vor Erledigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit separatem Schreiben die Herausgabe der oben (Ziff. 10) genannten Vermögenswerte an den Beschwerdeführer verlangt" (Beschwerde Ziff. 11). Auf dieses nicht weiter begründete Verlangen (unten E. 2) ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat sich an die kantonalen Behörden zu wenden.

2.
In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor welcher die Tatsachen erneut frei diskutiert werden könnten ("pourraient être rediscutés librement"; Urteil 6B 86/2020 vom 31. März 2020 E. 1.1). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Wird eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet, obliegt der Partei eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.), andernfalls darauf nicht einzutreten ist.
Das Gericht würdigt die Beweise von Gesetzes wegen frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der Vorinstanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Der Vorinstanz steht bei der Beweiswürdigung von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4 S. 355). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er schlechterdings unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sachlich sich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da solche immer möglich sind (Urteil 6B 824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1).

3.

3.1. Bezüglich des Zeitraums 18. September 2009 bis 15. Februar 2010 stellte das Bezirksgericht Lenzburg mit Urteil vom 16. Februar 2017 das Verfahren zufolge Verjährung ein (vgl. vorinstanzliches Urteil vom 27. November 2017, S. 6 und 8; Verfahren 6B 40/2018). Das Bundesgericht wies ein erstes den Beschwerdeführer betreffendes Urteil zum "massgeblichen Zeitraum Ende Februar 2010 bis 30. September 2012" (vorinstanzliches Urteil vom 27. November 2017, S. 25) mit Urteil 6B 40/2018 vom 18. April 2019 zur Neubeurteilung zurück und weist die gegen diese Neubeurteilung gerichtete Beschwerde mit Urteil 6B 600/2020 heutigen Datums ab, soweit es darauf eintritt. Das vorliegend zu beurteilende Verfahren 6B 734/2020 betrifft den Vorwurf illegaler Handlungen des abgetrennten Verfahrens Oktober 2012 bis 31. März 2015 (also ab dem im ersten Verfahren abgeurteilten Zeitraum bis zu seiner Inhaftierung am 31. März 2015; idem Beschwerde Ziff. 3). Dem Beschwerdeführer wird in beiden Verfahren vorgeworfen, von A.________ illegal hergestellte Arzneistoffe/Dopingmittel bezogen und mit Gewinn an Dritte weiterverkauft zu haben. A.________ betreffen das Rückweisungsurteil 6B 417/2018 vom 18. April 2019 sowie das Urteil 6B 335/2020 heutigen Datums zur
diesbezüglichen Neubeurteilung.

3.2. Der Beschwerdeführer bringt einleitend vor, gestützt auf eine Anzeige der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) sei eine Untersuchung gegen A.________ eröffnet worden. Basierend auf diesen Ermittlungen sei er ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten. Ohne konkreten Tatverdacht sei gegen ihn am 19. September 2014 ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das SpoFöG und das HMG eröffnet worden. Einziger Anknüpfungspunkt habe der Verdacht gebildet, dass er mit "X.________-Produkten" in Verbindung stehe. Aus Aussagen bei seinen Einvernahmen und aus Erkenntnissen aus geheimen Überwachungsmassnahmen sei der Vorwurf schliesslich auf einen Zeitraum von 2008 bis 31. März 2015 festgesetzt worden. Er habe sich vom 31. März 2015 bis 12. Juni 2015 während 74 Tagen in Untersuchungshaft befunden (Beschwerde S. 3 f.).
Der Beschwerdeführer macht eine rechtswidrige Eröffnung der Strafuntersuchung und die Unverwertbarkeit der Ermittlungsergebnisse geltend (Beschwerde S. 7 ff.: kein hinreichender Tatverdacht, Verkennung der Observation der EZV als schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre von A.________ und deren Verwendung zur Begründung des einfachen Tatverdachts, Widerhandlung gegen das SpoFöG als keine schwere Straftat, keine bloss untergeordnete Rolle der GPS-Ortung). Er zieht das Fazit, die Vorinstanz hätte die Beweismittel als unverwertbar ansehen und A.________ sowie in der Konsequenz natürlich auch ihn freisprechen müssen (Beschwerde Ziff. 40 sowie Ziff. 41-74).
Diese Argumentation trägt der Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren 6B 600/2020 vor. Das Bundesgericht hält in jenem Verfahren fest, es habe sich im Urteil 6B 335/2020 mit den Erkenntnissen der EZV sowie den Fragen der Verwertbarkeit und des Tatverdachts auseinandergesetzt und festgestellt, die Vorinstanz habe einen Anfangsverdacht annehmen und die Verhaftung A.________s sowie die Beschlagnahme des bei der Effektendurchsuchung sichergestellten USB-Stick im Ergebnis als rechtmässig beurteilen dürfen; es habe den gerügten Verfahrenskomplex, das Zustandekommen der Geständnisse A.________s sowie die Auswertung des USB-Stick geprüft und weise die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrete. Es verweist darauf und hält fest, was auch in casu gilt, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde nur insoweit legitimiert ist (Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG), als er in eigenen Rechtsansprüchen durch Massnahmen unmittelbar betroffen wird oder verletzt ist (Urteil 6B 600/2020 E. 3).
Das Bundesgericht hält a.a.O. abschliessend fest, die Vorinstanz begründe ihre Entscheidung in eingehender Darlegung der Akten und der massgebenden Rechtsprechung, so dass nicht auf jedes im Verfahren 6B 335/2020 bereits geprüfte Vorbringen erneut ausführlich einzugehen sei, sondern darauf verwiesen werden könne. Dies gilt umso mehr im vorliegend zu beurteilenden Verfahren, in dem dieselben Rügen in weitgehend wörtlicher Diktion nochmals vorgetragen werden.

3.3. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, die blosse Verweisung auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 6B 936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1). Ebenso ist es unbehelflich, in einer zweiten Beschwerde identische Rügen erneut zur Beurteilung vorlegen zu wollen. Im Zusammenhang des vorliegenden Verfahrenskomplexes wird zum fünften Mal die weitgehend identische Argumentation vorgetragen. Allerdings konnte der Beschwerdeführer vom Ausgang der Parallelverfahren heutigen Datums noch keine Kenntnis haben. Die Vorinstanz hat in den drei den beiden bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden folgenden Urteilen die verfahrensrechtlich aufgeworfenen oder sich stellenden Fragen und Problemkreise akribisch beurteilt. Es kann dazu auf die Urteile 6B 335/2020 und 6B 600/2020 heutigen Datums verwiesen werden (vgl. auch Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG). Auf einzelne der erneut aufgeworfenen Fragen ist
nachfolgend in der gebotenen Kürze einzutreten. Wie jedes behördliche Handeln hat auch der Motivationsaufwand sachbezogen und verhältnismässig zu sein (vgl. Urteil 6B 335/2020 E. 3.4.10).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wirft erneut die Frage der Trennung seines Verfahrens von jenem A.________s auf. Damit seien seine Verfahrensrechte stark beschnitten worden. Er rüge eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte und der Verfahrensfairness. Die Akteneinsicht sei zu spät erfolgt. Bei der Konfrontationseinvernahme mit A.________ vom 11. Juni 2015 zeige sich klar, dass es sich beweiswürdigend für ihn nachteilig ausgewirkt habe, wenn nach der Verfahrenstrennung in zwei zeitliche Phasen unterschiedliche Gesetze Anwendung fänden und keine Zuordnung von Aussagen zu einem bestimmten Zeitraum vorgenommen würden (Beschwerde S. 18 ff.).
Die Vorinstanz prüft diese Vorwürfe (Urteil S. 15-19). Den Beschuldigten kommt in getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu; sie haben aber das Recht, mindestens einmal Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO, e contrario; BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 230). A.________ war der (mutmassliche) Lieferant, der Beschwerdeführer der (mutmassliche) Abnehmer/Zwischenhändler. Sie waren weder Mittäter noch Teilnehmer im Sinne von Art. 29 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
StPO. Die Rückweisung zur vorfrageweisen Prüfung der Rechtmässigkeit des anderen Verfahrens spricht nicht bereits gegen die Zulässigkeit der Trennung, wie die Vorinstanz mit Recht annimmt (Urteil S. 17). Zur Wahrung der Verteidigungsrechte wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Februar 2020 sämtliche Akten zur Einsicht zugestellt (vgl. Urteil 6B 600/2020 E. 4.1). Das Verfahren gegen A.________ bildet die Grundlage der beiden gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren, sodass dessen Urteil vom 12. Februar 2020 (Verfahren 6B 335/2020) zu den Akten genommen und auch auf das Urteil vom 6. April 2020 (Verfahren 6B 600/2020) verwiesen werden durfte (Urteil S. 18). Die anteilsmässige Subsumierung auf die getrennten Verfahren ist eine Frage der
Beweiswürdigung (Urteil S. 19).

4.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auslegung und Anwendung des SpoFöG.

4.2.1. Er rügt in diesem Zusammenhang zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Ihm sei klar gewesen, dass ihm Handlungen zu Dopingzwecken vorgeworfen worden seien, allerdings hätten nicht alle Abnehmer/Konsumenten in der Anklageschrift aufgeführt werden können, was eine wirksame Verteidigung zumindest in Bezug auf diese Personen verunmöglicht habe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei "die gesamte (sporttreibende) Bevölkerung Adressatin der Bestimmungen dieses Gesetzes" (BGE 145 IV 329 E. 2.4.2 S. 333). Damit sei klar, dass es sich bei den Abnehmern um sporttreibende Personen handeln müsse. Der Anklagegrundsatz werde daher verletzt, wenn in der Anklageschrift stehe, "dass der Abnehmerkreis weitestgehend aus Personen der Bodybuilder-Szene bestehen würde" (Beschwerde S. 6 ad Urteil S. 10-12).
Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, ob dem Beschwerdeführer ein Handeln zu Dopingzwecken nachgewiesen werden könne, obwohl u.a. nicht alle Abnehmer/Konsumenten bekannt seien, sei keine Frage des Anklageprinzips (Urteil S. 11 f.). Im massgebenden BGE 145 IV 329 E. 2.4.2 S. 333 wird erwogen,
der Zweckartikel, laut welchem im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts Verhaltensweisen gefördert werden sollen, mit denen die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und unerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft werden (Art. 1 Abs. 1 lit. d
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 1 Ziele - 1 Dieses Gesetz strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts folgende Ziele an:
1    Dieses Gesetz strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts folgende Ziele an:
a  Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen;
b  Erhöhung des Stellenwerts des Sports und der Bewegung in Erziehung und Ausbildung;
c  Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports;
d  Förderung von Verhaltensweisen, mit denen die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und unerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft werden;
e  Verhinderung von Unfällen bei Sport und Bewegung.
2    Der Bund erreicht diese Ziele durch:
a  die Unterstützung und Durchführung von Programmen und Projekten;
b  Massnahmen namentlich im Bereich der Bildung, des Leistungssports, der Fairness und der Sicherheit im Sport sowie der Forschung.
SpoFöG), deute darauf hin, dass die gesamte (sporttreibende) Bevölkerung Adressatin der Bestimmungen dieses Gesetzes ist und auch Sport ausserhalb von Wettkämpfen von der Strafnorm in Art. 22
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9
3    Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter:
a  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat;
b  durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet;
c  Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet;
d  durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
4    Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos.
SpoFöG erfasst werden solle. Der Wortlaut weiterer Bestimmungen zu allgemeinen Massnahmen (Art. 18
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 18 - 1 Der Bund tritt für die Einhaltung von Fairness und Sicherheit im Sport ein. Er bekämpft unerwünschte Begleiterscheinungen des Sports.
1    Der Bund tritt für die Einhaltung von Fairness und Sicherheit im Sport ein. Er bekämpft unerwünschte Begleiterscheinungen des Sports.
2    Er arbeitet mit Kantonen und Verbänden zusammen. Er macht Finanzhilfen an den Dachverband der Schweizer Sportverbände oder andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen von deren Anstrengungen zugunsten des fairen und sicheren Sports abhängig.
3    Er kann präventive Massnahmen im Rahmen von Programmen und Projekten selbst durchführen.
SpoFöG) und Massnahmen gegen Doping (Art. 19
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 19 Grundsatz - 1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen.
1    Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen.
2    Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen.
3    Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung.
SpoFöG) sei ein zusätzlicher Hinweis dafür, dass nicht etwa nur Wettkampfsportler, sondern sämtliche sporttreibenden Personen vor Dopingmitteln geschützt werden sollen.

Beim Einwand handelt es sich um ein weitgehend formalistisches Argument, wie nachfolgend weiter auszuführen sein wird.

4.2.2. Der Beschwerdeführer wendet unter dem Titel des Legalitätsprinzips gegen die Auslegung in BGE 145 IV 329 E. 2.4.2 S. 333 (der Gesetzgeber habe mit dem SpoFöG die früher geltende Einschränkung der Strafbarkeit auf den reglementierten Wettkampfsport ersatzlos gestrichen, womit er die Strafbarkeit für Doping auf den Breitensport ausgedehnt habe) ein, diese Auffassung sei unzutreffend. Doping im Breitensport sei schon unter dem aSpoFöG strafbar gewesen, vorausgesetzt, dass ein Athlet im reglementierten Wettkampfsport tätig gewesen sei (Beschwerde S. 20 f.). Dass indessen der lizenzierte Athlet oder der Teilnehmer im reglementierten Wettkampfsport sich strafbar machen konnten, wird im zitierten BGE 145 IV 329 nicht in Abrede gestellt. Es besteht kein Anlass, auf BGE 145 IV 329 zurückzukommen. Auch der weitere Einwand, zudem werde primär eben nicht ein gesellschaftspolitisches Ziel verfolgt (Beschwerde Ziff. 95), überzeugt weiter nicht, bezweckt das SpoFöG mit dem Dopingverbot doch gerade auch "die Gesundheit der Bevölkerung" zu schützen. Dass sich der Begriff "Doping" im SpoFöG sachlich auf die "sporttreibenden Personen" bezieht, wird im zitierten BGE wiederholt festgehalten, und es ist davon auszugehen, dass Schutzobjekt des
SpoFöG damit aber gerade auch der Breitensport im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs bildet. Die in Fitnesszentren ausgeübten Aktivitäten sind jedenfalls sportliche Tätigkeiten (Urteil S. 21).
Der Beschwerdeführer schliesst seine historische Auslegung mit der Folgerung, im Umkehrschluss sei "von gesundheitsbezogener 'nicht dopingfähiger' Bewegung auszugehen, wenn die betroffene Person sich nur allein - ohne einem Verein und damit einem Verband mit einem Antidoping-Reglement anzugehören - physisch betätigt, ohne dass je ein wettkampfmässiger Vergleich mit Drittpersonen angestrebt wird oder sie selber oder von dritter Seite einem Anti-Doping-Reglement unterstellt wurde" (Beschwerde S. 23). Damit würde die Anwendbarkeit des SpoFög die Verbandszugehörigkeit voraussetzen, die Strafbarkeit würde durch die Interessenverbände bestimmt und der Breitensport würde durch das SpoFöG nicht gegen illegalen Dopinghandel geschützt, obwohl dies gerade im Breitensport ein bekanntes, "die Gesundheit der Bevölkerung" schädigendes Phänomen darstellt. Die vom Beschwerdeführer angedachte Auslegung unterläuft die Zwecksetzung des SpoFöG. Massgebend ist BGE 145 IV 329.

4.2.3. Die Gesetzgebung zielt darauf ab, die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden (überhaupt, bedingungslos) einzuschränken (Art. 20
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 20 Einschränkung der Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden - 1 Die Verwaltungseinheiten des Bundes, das Schweizerische Heilmittelinstitut, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle arbeiten zusammen, um die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden einzuschränken.
1    Die Verwaltungseinheiten des Bundes, das Schweizerische Heilmittelinstitut, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle arbeiten zusammen, um die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden einzuschränken.
2    Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) meldet Feststellungen, die einen Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz begründen, den kantonalen Strafverfolgungsbehörden.6
3    Das BAZG ist berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz Dopingmittel an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten und die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle beizuziehen. Diese nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen.7
4    Die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle kann unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln oder von Gegenständen, die der unmittelbaren Entwicklung und Anwendung von Dopingmethoden dienen, verfügen.
SpoFöG). Eine Person handelt "zu Dopingzwecken" tatbestandsmässig, wenn sie eine der Tatvarianten des Art. 22
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9
3    Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter:
a  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat;
b  durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet;
c  Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet;
d  durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
4    Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos.
SpoFöG begeht, also Mittel im Sinne des Gesetzes "herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt". Ist eine dieser Handlungsvarianten begangen, ist die Tat vollendet. Es ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, dessen Vollendung keines darüber hinausgehenden Erfolgs bedarf.
Der Bundesrat legt gemäss Art. 19 Abs. 3
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 19 Grundsatz - 1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen.
1    Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen.
2    Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen.
3    Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung.
SpoFöG die Mittel und Methoden, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind, in der Sportförderungsverordnung (SpoFöV; SR 415.01) fest und berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung (dazu Urteil S. 22 f.). Die Begriffe "Zweck" und "Sport" sind aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs hinreichend präzise, sodass jede Person ihr Verhalten danach richten und die Folgen ihres Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 145 IV 329 E. 2.3.2 S. 332).

4.2.4. In Wissenschaft und Praxis ist hinsichtlich des Tatbestandsvorsatzes anerkannt, dass das Verstehen bei normativen Tatbestandsmerkmalen keine exakte juristische Subsumtion bedeutet, sondern es auf den mit diesen Begriffen umschriebenen sozialen Bedeutungsgehalt ankommt (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre; ROXIN/GRECO, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 5. Aufl. 2020, S. 597).
Der Beschwerdeführer argumentiert denn auch zum eigenen Nutzen, wenn er gestützt auf seine Auslegung geltend macht, den Verfahrensakten sei nicht zu entnehmen, dass er "jemals Produkte an Sportler im Sinne des SpoFöG verkaufen wollte bzw. verkauft hat" bzw. die Vorinstanz habe den Begriff des Sports einfach und offensichtlich aus reinem Pragmatismus heraus extensiver ausgelegt und damit das Legalitätsprinzip verletzt (Beschwerde Ziff. 107). Das ist nach dem Gesagten nicht der Fall. Das SpoFöG mit SpoFöV verletzt weder den in Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
StGB und Art. 7
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
EMRK verankerten Legalitätsgrundsatz ("nulla poena sine lege") noch das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips, das auch im Nebenstrafrecht gilt (dazu Urteil S. 20 f.; Urteil 6B 600/2020 E. 5.6), wenn es als auf den Breitensport im Wortsinn anwendbar ausgelegt wird.

4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet in diesem Zusammenhang die Erfüllung des subjektiven Tatbestands.

4.3.1. Er wendet ein, dass diese Mittel im Sinne von Art. 19
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 19 Grundsatz - 1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen.
1    Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen.
2    Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen.
3    Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung.
SpoFöG i.V.m. Art. 74
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 74 Verbotene Mittel und Methoden
1    Verbotene Dopingmittel im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind:
a  die im Anhang aufgeführten Stoffe;
b  deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere;
c  die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und
d  Präparate, die diese Stoffe enthalten.
2    Verbotene Methoden im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind die im Anhang aufgeführten Methoden.
SpoFöV "im Spiel sind, wird nicht bestritten, jedoch dass sie zur Leistungssteigerung sowie im Sport eingesetzt wurden oder beabsichtigt wurde, diese im Sport einzusetzen" (Beschwerde Ziff. 108). Die Strafverfolgungsbehörden müssten nachweisen, dass die Mittel zur Leistungssteigerung sowie im Sport eingesetzt worden seien (Beschwerde Ziff. 113). Als er hobbymässig Bodybuilding betrieben habe (die Vorinstanz spricht von namhaften Wettkämpfen in den Jahren 2004 und 2006; Urteil S. 25), sei diese Sportart nicht unter die Dopinggesetzgebung gefallen und seien solche Substanzen nicht verboten gewesen (Beschwerde Ziff. 118). Es sei "nicht im Geringsten so, dass der Beschuldigte 'zu Dopingzwecken' handelte" (Beschwerde Ziff. 116; Urteil S. 24, E. 6.2).

4.3.2. Vorsätzlich handelt, "wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt" (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Was der Täter gewusst, gewollt oder in Kauf genommen hat, betrifft Tatsachen, die vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG gerügt werden können (ANDREAS DONATSCH, in: Derselbe et al., StGB/JStG, Kommentar, 20. Aufl. 2018, Rz. 3a zu Art. 12
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB).

4.3.3. Bereits in der Anklageschrift vom 19. September 2016 (im Verfahren 6B 40/2018 angefochtenes vorinstanzliches Urteil vom 27. November 2017, S. 3) wird ausgeführt, bei den gehandelten Substanzen handle es sich um Medikamente, die dem HMG unterliegen. Der Import und Handel bedürfe einer Bewilligung bzw. einer Fachausbildung als Apotheker. Der Beschwerdeführer habe weder über eine solche Bewilligung verfügt noch sei er Apotheker. Diese Rechtsauffassung wird mit Urteil 6B 600/2020 E. 5 ff. bestätigt.
In dieser Anklageschrift werden die Substanzen aufgelistet: nämlich 18 anabole Steroide (z.T. oral, z.T. injizierbar; darunter der Arzneistoff Clenbuterol, eingesetzt als Diätmittel und Steroid, allgemein bekannt durch den illegalen Einsatz in der Kälbermast und als Dopingmittel im Sport, Urteil 6B 600/2020 E. 5.5); Wachstumshormone, Aromatasehemmer, Selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs) /Antiöstrogene, Potenzmittel und Appetitzügler (Urteil S. 37). Es handelt sich um eine Palette von Arzneistoffen, designt und zusammengestellt für die Bedürfnisse der "Bodybuilder-Szene", und zwar ergänzt mit Arzneistoffen, die dazu dienen, unerwünschte Nebenwirkungen der Anabolika zu beseitigen, d.h. zur medizinischen Einwirkung (Urteil S. 38).

4.3.4. Tatsächlich handelte es sich um Arzneistoffe, die aus Asien eingeschmuggelt, im Untergrundlabor zu Dopingmitteln verarbeitet und klandestin auf dem Schwarzmarkt oder in der "Szene" illegal in Verkehr gebracht wurden (vgl. die entsprechenden Erwägungen in den Urteilen 6B 335/2020 und 6B 600/2020). Die Zollbehörden fokussierten erfahrungsgestützt von Anfang an auf die Bodybuilder-Szene. Die Substanzen sind insoweit als "ambivalent" zu bezeichnen, als es sich an sich objektiv um Arzneistoffe handelt, deren Verwendungszweck aber der subjektiv-kriminellen Bestimmung unterlag. Deshalb konzentrierte sich die verdachtsgeleitete, "dynamische" Sachverhaltsermittlung (Urteil 6B 335/2020 E. 3.3.4) zunächst (neben Zollgesetz und MWSTG) auf Widerhandlungen gegen das aSpoFöG und sodann ebenfalls gegen das aHMG (Urteil 6B 335/2020 E. 3.3.1). Durch die Anwendbarkeit der Strafbestimmungen des SpoFöG ergeben sich Überschneidungen mit dem HMG, da ein Grossteil der im Anhang der SpoFöV aufgeführten Dopingmittel auch die Definition des Arzneimittels im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 4 Begriffe - 1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1    Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a  Arzneimittel: Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte;
abis  Arzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die zur Anwendung nach den Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften bestimmt sind;
ater  Komplementärarzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die nach den Herstellungsvorschriften komplementärmedizinischer Therapierichtungen wie der Homöopathie, der anthroposophischen Medizin oder der traditionellen asiatischen Medizin hergestellt und deren Anwendungsgebiet gemäss den Prinzipien der entsprechenden Therapierichtung festgelegt wird;
ater1  es der Erkennung, Verhütung oder Behandlung einer lebensbedrohenden oder chronisch invalidisierenden Erkrankung dient, von der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung höchstens fünf von zehntausend Personen in der Schweiz betroffen sind, oder
ater2  ihm oder seinem Wirkstoff von einem anderen Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle im Sinne von Artikel 13 der Status als wichtiges Arzneimittel für seltene Krankheiten zuerkannt wird;
bwichtiges  Medizinprodukte: Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, Geräte, In-vitro-Diagnostika, Software, Implantate, Reagenzien, Materialien und andere Gegenstände oder Stoffe, die für die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird;
c  Herstellen: sämtliche Arbeitsgänge der Heilmittelproduktion von der Beschaffung der Ausgangsmaterialien über die Verarbeitung bis zur Verpackung, Lagerung und Auslieferung des Endproduktes sowie die Qualitätskontrollen und die Freigaben;
d  Inverkehrbringen: das Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln;
e  Vertreiben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Heilmittels, einschliesslich der Tätigkeiten der Mäklerinnen und Mäkler sowie der Agentinnen und Agenten, mit Ausnahme des Abgebens;
f  Abgeben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines verwendungsfertigen Heilmittels für die Verwendung durch den Erwerber oder die Erwerberin sowie für die Anwendung an Drittpersonen oder an Tieren;
fbis  Verschreibung: protokollierter Entscheid einer berechtigten Medizinalperson, der gemäss Artikel 26 Absatz 2 für eine bestimmte Person ausgestellt ist und dieser Person ein Zugangsrecht zu medizinischen Leistungen wie Pflegeleistungen, Medikamenten, Analysen oder Medizinprodukten erteilt;
g  Pharmakopöe (Pharmacopoea Europaea und Pharmacopoea Helvetica): eine Sammlung von Vorschriften über die Qualität von Arzneimitteln, pharmazeutischen Hilfsstoffen und einzelnen Medizinprodukten;
h  neuer Wirkstoff: Wirkstoff, der in der Schweiz erstmals im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens nach Artikel 11 zugelassen wird. Bisher nur in Humanarzneimitteln zugelassene Wirkstoffe gelten als neue Wirkstoffe, wenn sie in Tierarzneimitteln eingesetzt werden, und umgekehrt;
i  öffentliche Apotheke: kantonal bewilligter Apothekenbetrieb, durch eine Apothekerin oder einen Apotheker geführt, der regelmässige Öffnungszeiten garantiert und einen direkten Zugang für die Öffentlichkeit anbietet;
j  Spitalapotheke: Einrichtung in einem Spitalbetrieb, die von einer Apothekerin oder einem Apotheker geführt wird und namentlich pharmazeutische Dienstleistungen an die Kundschaft des Spitals anbietet; für die Herstellung von Radiopharmazeutika nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 2bis gilt auch ein spitalinterner radiopharmazeutischer Betrieb als Spitalapotheke;
k  Selbstdispensation: kantonal bewilligte Abgabe von Arzneimitteln innerhalb einer Arztpraxis beziehungsweise einer ambulanten Institution des Gesundheitswesens, deren Apotheke unter fachlicher Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit Berufsausübungsbewilligung steht.
2    Der Bundesrat kann durch Verordnung die übrigen in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sowie die Begriffe nach Absatz 1 voneinander abgrenzen, näher ausführen und gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik sowie in Anlehnung an die internationale Entwicklung Ausnahmen vorsehen.
3    Er kann für den Bereich der Medizinprodukte die Begriffe nach Absatz 1 durch Verordnung abweichend definieren, sofern dies der internationalen Harmonisierung dient.25
HMG erfüllen (erstinstanzliches Urteil S. 26 mit Zuordnung der Substanzen S. 27).

4.3.5. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene rhetorische Frage "Wie soll Eventualvorsatz gegeben sein, wenn der Beschwerdeführer keine Sportler oder Personen, welche dem Anti-Doping-Reglement unterstehen, mit solchen Mitteln beliefert hatte?" (Beschwerde Ziff. 114), basiert auf seiner eigenen, oben dargelegten, interessengeleiteten Auslegung des SpoFöG und erweist sich als unbegründet, da der Breitensport vom SpoFöG geschützt wird. Der Gesetzgeber richtet sich mit dem SpoFöG nicht lediglich gegen den Sportbetrug durch lizenzierte Sportler und überlässt den Breitensport ungeschützt dem "Spiel" der Dopinghändler (Formulierung "im Spiel sind" des Beschwerdeführers, oben E. 4.3.1).
Das SpoFöG wurde im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung verabschiedet (erstinstanzliches Urteil, S. 25). Es bezweckt gemäss Art. 1 lit. a und b die "Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen" sowie die "Erhöhung des Stellenwerts des Sports und der Bewegung in Erziehung und Ausbildung" und erwähnt erst in lit. c den leistungsorientierten Nachwuchssport und den Spitzensport (4. Kapitel: Leistungssport). Mit dem SpoFöG wird das Förderkonzept "Jugend und Sport" sowie der Sport in der Schule unterstützt und gefördert. Die Zollverwaltung hat Feststellungen, die einen Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen das SpoFöG begründen, den Strafverfolgungsbehörden zu melden (Art. 20 Abs. 2
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 20 Einschränkung der Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden - 1 Die Verwaltungseinheiten des Bundes, das Schweizerische Heilmittelinstitut, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle arbeiten zusammen, um die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden einzuschränken.
1    Die Verwaltungseinheiten des Bundes, das Schweizerische Heilmittelinstitut, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle arbeiten zusammen, um die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden einzuschränken.
2    Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) meldet Feststellungen, die einen Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz begründen, den kantonalen Strafverfolgungsbehörden.6
3    Das BAZG ist berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz Dopingmittel an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten und die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle beizuziehen. Diese nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen.7
4    Die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle kann unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln oder von Gegenständen, die der unmittelbaren Entwicklung und Anwendung von Dopingmethoden dienen, verfügen.
SpoFöG; infolge einer solchen Anzeige wurde das Verfahren eröffnet).
Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Art. 19
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 19 Grundsatz - 1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen.
1    Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen.
2    Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen.
3    Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung.
Abs. 3SpoFöG u.a. "in Verkehr bringt, abgib t", wird gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9
3    Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter:
a  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat;
b  durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet;
c  Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet;
d  durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
4    Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos.
SpoFöG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft; der qualifizierten Strafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe unterliegt u.a., wer gewerbsmässig handelt oder an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren solche Mittel vermittelt oder vertreibt. Straflos bleiben einzig gewisse Handlungen zum Eigenkonsum; auch diese Dopingmittel können eingezogen und vernichtet werden (Art. 20 Abs. 4
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 20 Einschränkung der Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden - 1 Die Verwaltungseinheiten des Bundes, das Schweizerische Heilmittelinstitut, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle arbeiten zusammen, um die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden einzuschränken.
1    Die Verwaltungseinheiten des Bundes, das Schweizerische Heilmittelinstitut, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle arbeiten zusammen, um die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden einzuschränken.
2    Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) meldet Feststellungen, die einen Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz begründen, den kantonalen Strafverfolgungsbehörden.6
3    Das BAZG ist berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz Dopingmittel an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten und die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle beizuziehen. Diese nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen.7
4    Die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle kann unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln oder von Gegenständen, die der unmittelbaren Entwicklung und Anwendung von Dopingmethoden dienen, verfügen.
SpoFöG).
Der Tatbestandsvorsatz muss sich auf die Merkmale des Tatbestands beziehen. Subsumtionsirrtümer oder Motive können verschuldensmässig relevant sein, ändern aber am Vorsatz nichts. Die Argumentation des Beschwerdeführers kann angesichts des heutigen Allgemeinwissens sowie seiner früheren Topklassierungen und des dazu notwendigen jahrelangen Aufbautrainings in der "Szene" nicht als bare Münze genommen werden. In den Kreisen des wettkampfbetriebenen Bodybuilding ist man sich über diese Fragen sehr wohl im Klaren (Urteil 6B 600/2020 E. 5.7). Der Beschwerdeführer widerspricht erneut lediglich der Vorinstanz, ohne eine willkürliche Beurteilung des subjektiven Sachverhalts darlegen zu können. E s bestehen keine Zweifel daran, dass er die fraglichen "Mittel und Substanzen" an Personen aus der "Fitness- und Bodybuilder-Szene" abgegeben hatte (Urteil S. 25 ff.). Dass alle Abnehmer in "fortgeschrittenem" Alter waren und Bodybuilding für sie eine ganz andere Bedeutung als für Junge und für Sportler habe (Beschwerde Ziff. 126), ändert am tatbestandsmässigen Handeln ebenso wenig etwas wie die Antwort des Beschwerdeführers an der erstinstanzlichen Verhandlung auf die Frage, zu was für Zwecken haben Sie denn solche Stoffe Leuten gegeben?: "Zu
Anti-Aging-Zwecken, zum allgemeinen Wohlbefinden, Testosteron kann man für viele Sachen verwenden [...] man kann das nicht nur zu Dopingzwecken im Sport verwenden" (Beschwerde Ziff. 135). Seine diesbezüglichen Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer war in keiner Weise berechtigt, diese klassierten Stoffe unter der Fantasie-Bezeichnung "Anti-Aging" abzugeben oder als "Lifestyle-Produkte" zu vermarkten (Urteil S. 39; Urteil 6B 600/2020 E. 5.7).

4.3.6. Der Beschwerdeführer übergeht sowohl die Art des Tatbestands als schlichtes Tätigkeitsdelikt wie auch, dass sich der Tatbestandsvorsatz nur (aber immerhin) auf den gesetzlichen Tatbestand beziehen muss. Vorsätzlich begeht eine Tat derjenige, der weiss, was er tut, und das auch tun will (TRECHSEL/NOLL/PIETH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, 7. Aufl. 2017, S. 89). Das war der Fall. Es ist vollendete Tatbegehung anzunehmen.

4.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, nach wie vor umstritten sei die Menge der unter das SpoFöG fallenden Substanzen, mit welchen er gehandelt haben solle. Die Abstützung auf Aussagen verschiedener Einvernahmen, die er am 24. August 2017 vollumfänglich widerrufen habe, sei nicht plausibel. Die Annahme der kantonalen Instanzen, es handle sich um reine Schutzbehauptungen, sei zurückzuweisen. Es gelte der Grundsatz in dubio pro reo. Die belastenden Aussagen seien hauptsächlich unter dem Druck der Untersuchungshaft erfolgt, als er sich in die Enge getrieben gefühlt habe (Beschwerde Ziff. 141-151).
Die Vorinstanz setzt sich mit dem Widerruf des Geständnisses auseinander (gestützt auf NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 1 und 3 zu Art. 160
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
StGB). Während der Untersuchungshaft sei es zu medizinischen Zwischenfällen gekommen (vgl. Urteil 6B 600/2020 E. 4.3 und 5.7). Es sei notorisch, dass Untersuchungshaft mit einer psychischen Belastung einhergehe. Dem Beschwerdeführer sei eine umfassende medizinische Betreuung gewährt worden. Die Hafterstehungsfähigkeit sei zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt gewesen. Es sei nicht aktenkundig, dass der amtliche und später der frei gewählte Verteidiger interveniert hätten. Die Vorinstanz schliesst, es lägen keine Anzeichen vor, dass die Denkfähigkeit oder Willensbildungsfreiheit des Beschwerdeführers derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass er sich zu falschen Aussagen hätte hinreissen lassen (Urteil S. 29). Der Widerruf sei erst erfolgt, als er neu (zusätzlich) durch einen weiteren Anwalt verteidigt worden sei. Wenn er sich in diesem Zeitpunkt, als das Untersuchungsverfahren praktisch abgeschlossen gewesen sei, auf eine "schlechte Beratung" berufe, sei das der neuen Strategie des Schweigens zuzuschreiben und als offensichtliches
Schutzverhalten zu qualifizieren, das die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht in Frage zu stellen vermöge (Urteil S. 31).
Die Kritik (Ziff. 141- 151) ist unbegründet und nicht geeignet, eine willkürliche Würdigung aufzuzeigen. Auf den Einwand des Beschwerdeführers zur berechneten Menge bzw. zum generierten Umsatz (Beschwerde Ziff. 152-154) ist mangels qualifizierter Willküranfechtung (oben E. 2) nicht einzutreten. Das Bundesgericht hat seinem Urteil den massgebenden Sachverhalt (mit Geständnis und berechnetem Umsatz; Urteil S. 32) zugrunde zu legen (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

4.5. Unter dem Titel der rechtlichen Subsumtion wendet der Beschwerdeführer ein, er bleibe dabei, dass es keine stichhaltigen Beweise gebe, welche aufzeigten, dass von der gesamten Menge des angeblichen Handels 96 % unter das SpoFöG und 4 % unter das HMG fielen (dazu Urteil S. 33). Die Aufteilung sei willkürlich (Beschwerde Ziff. 155-161). Mangels qualifizierter Willküranfechtung (oben E. 2) ist darauf nicht einzutreten.

4.6. Der Beschwerdeführer bestreitet eine gewerbsmässige Tatbegehung (Beschwerde Ziff. 162 f.). Diese Bestreitung ist nicht näher begründet (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) und offenkundig aussichtslos. Nach der Vorinstanz hat er die "Gewerbsmässigkeit in einem überdurchschnittlichen Mass erfüllt" (Urteil S. 43). Es ist auf das angefochtene Urteil S. 34-36 sowie das Urteil 6B 600/2020 E. 4.8 zu verweisen.

4.7. Der Beschwerdeführer bestreitet die Qualifikation der gehandelten Substanzen (dazu bereits oben E. 4.3.3 ff.) und führt aus, die betroffenen Produkte hätten weder Anpreisungen noch Indikationen enthalten. Es sei zu prüfen, ob die Produkte aufgrund ihrer Wirkungsweise als Arzneimittel zu qualifizieren wären, d.h. zur medizinischen Einwirkung bestimmt seien (Beschwerde Ziff. 167). Wie bereits im Verfahren 6B 600/2020 (Urteil E. 5.2) verweist er auf Vitamin C, das sowohl als Medikament als auch als Nahrungsergänzungsmittel zugelassen sei. Damit bleibe letztlich der Zweck solcher Produkte massgebend und sei zu untersuchen, ob die betroffenen Produkte aufgrund ihres Zwecks als Heilmittel einzuteilen seien. Das Bundesgericht verstehe unter Krankheit gesundheitliche Störungen, die über einen Zustand des bloss eingeschränkten Wohlbefindens hinausgingen. Er verweist auf die Urteile 2A.743/2004 vom 30. Juni 2005 E. 3.2 und 2A.374/2003 vom 13. Mai 2004 E. 3.3 sowie auf BGE 114 V 162 E. 1a S. 163, wo betont wird, dass es sich beim Begriff Krankheit um einen Rechtsbegriff handelt und dass er sich somit nicht notwendigerweise mit dem medizinischen Krankheitsbegriff deckt. Er trägt erneut die These des "Human Enhancement" und die auf das
Urteil 6B 979/2009 vom 21. Oktober 2010 E. 3.1.2 und E. 4.2 gestützte Argumentation vor (Beschwerde Ziff. 175 ff.).
Den angeführten bundesgerichtlichen Urteilen ist nichts weiter für die zu beurteilende Strafsache zu entnehmen. Die zur Entlastung vorgebrachte Argumentationsweise geht fehl (vgl. die Liste der Zuordnungen der Substanzen zum SpoFöG/SpoFöV und zum HMG im erstinstanzlichen Urteil S. 27) und bedarf keiner erneuten oder weiteren Beurteilung. Da keine neuen relevanten Gesichtspunkte vorgebracht werden, erscheint es hinreichend, dazu auf die bundesgerichtliche Prüfung dieser Argumentationsweise in den mit heutigem Datum entschiedenen Urteilen 6B 335/2020 E. 4 ff. und 6B 600/2020 E. 5 ff. zu verweisen.

4.8. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Geldwäscherei mit dem Argument, aufgrund des beantragten Freispruchs von den Vorwürfen der qualifizierten Widerhandlung gegen das SpoFöG und das HMG habe auch in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen und er sei auch eventualiter aufgrund seiner vorgebrachten Begründung in den Ziff. 193-198 der Beschwerde freizusprechen. Der Antrag ist im Hauptstandpunkt aufgrund des Verfahrensausgangs abzuweisen.
Eventualiter macht er geltend, sein Verhalten und seine Aussagen vermöchten für sich allein in keiner Weise zu begründen, dass der errechnete Betrag von Fr. 198'000.-- tatsächlich illegal erworben worden sei. Im erstinstanzlichen Urteil E. 2.8.1 werde erwogen, er habe einen Gesamtgewinn von Fr. 156'100.-- erzielt, sodass nicht nachvollziehbar sei, wie nun plötzlich ein Bargeldbetrag von gesamthaft Fr. 198'000.-- vollumfänglich aus dem Handel mit den Substanzen/Produkten stammen sollte. Das sei logisch nicht möglich. Die Erstinstanz und die Vorinstanz hätten sich dazu nicht geäussert (Beschwerde Ziff. 197).
Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die E. 13.1-13.4 des vorinstanzlichen Urteils S. 39-42. Die Vorinstanz bezieht sich auf die Einvernahme vom 23. April 2015, an welcher der Beschwerdeführer erklärt hatte, den noch vorhandenen Delikterlös von Fr. 300'000.-- habe er bei seiner Ex-Freundin deponiert bzw. diese aufgefordert, das Geld zu verstecken; an der Einvernahme am 1. Mai 2015 erklärte er, bei ihr einen weiteren Geldbetrag von rund Fr. 85'000.-- deponiert zu haben, wobei die Nachzählung Fr. 98'000.-- ergeben habe. Die Vorinstanz sieht es für eine Tranche Bargeld von Fr. 200'000.-- nicht als erstellt, dass sie aus einer verbrecherischen Vortat herrührt (Fr. 99'000.-- stammten aus Kunstverkäufen; für die Fr. 101'000.-- fehle zufolge Übergabe per September 2013 der Verbrechensnachweis, da der Handel vor dem 1. Oktober 2012 nicht als Verbrechen zu qualifizieren sei). Bezüglich des verbleibenden Betrags von Fr. 198'000.-- bestehe kein vernünftiger Zweifel, dass dieser als Delikterlös zu qualifizieren sei. Diese Darstellung ist zum einen formal logisch korrekt. Zum andern zeigt der Beschwerdeführer anhand dieser massgebenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) keine Willkür auf (oben E. 2). Darauf ist demnach
nicht weiter einzutreten.

4.9. Der Beschwerdeführer macht geltend, die beantragte Rückgabe des beschlagnahmten Bargelds in der Höhe von Fr. 398'000.-- habe zufolge Freispruchs zu erfolgen und mit den beantragten Freisprüchen werde "auch dieses Vorgehen implizit bestritten" (Beschwerde Ziff. 189). Darauf ist mangels Begründung nicht einzutreten (oben E. 2).

4.10. Auf die nicht weiter begründeten Anträge (oben E. 2) zu Kosten und Entschädigungen (Beschwerde Ziff. 199 ff.) ist ausgangsgemäss nicht einzutreten. Die Haft wurde angerechnet (oben Sachverhalt B).

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_734/2020
Datum : 07. September 2020
Publiziert : 02. Oktober 2020
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Qualifizierte Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz usw.


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
81 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
EMRK: 7
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
HMG: 4 
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 4 Begriffe - 1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1    Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a  Arzneimittel: Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte;
abis  Arzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die zur Anwendung nach den Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften bestimmt sind;
ater  Komplementärarzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die nach den Herstellungsvorschriften komplementärmedizinischer Therapierichtungen wie der Homöopathie, der anthroposophischen Medizin oder der traditionellen asiatischen Medizin hergestellt und deren Anwendungsgebiet gemäss den Prinzipien der entsprechenden Therapierichtung festgelegt wird;
ater1  es der Erkennung, Verhütung oder Behandlung einer lebensbedrohenden oder chronisch invalidisierenden Erkrankung dient, von der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung höchstens fünf von zehntausend Personen in der Schweiz betroffen sind, oder
ater2  ihm oder seinem Wirkstoff von einem anderen Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle im Sinne von Artikel 13 der Status als wichtiges Arzneimittel für seltene Krankheiten zuerkannt wird;
bwichtiges  Medizinprodukte: Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, Geräte, In-vitro-Diagnostika, Software, Implantate, Reagenzien, Materialien und andere Gegenstände oder Stoffe, die für die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird;
c  Herstellen: sämtliche Arbeitsgänge der Heilmittelproduktion von der Beschaffung der Ausgangsmaterialien über die Verarbeitung bis zur Verpackung, Lagerung und Auslieferung des Endproduktes sowie die Qualitätskontrollen und die Freigaben;
d  Inverkehrbringen: das Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln;
e  Vertreiben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Heilmittels, einschliesslich der Tätigkeiten der Mäklerinnen und Mäkler sowie der Agentinnen und Agenten, mit Ausnahme des Abgebens;
f  Abgeben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines verwendungsfertigen Heilmittels für die Verwendung durch den Erwerber oder die Erwerberin sowie für die Anwendung an Drittpersonen oder an Tieren;
fbis  Verschreibung: protokollierter Entscheid einer berechtigten Medizinalperson, der gemäss Artikel 26 Absatz 2 für eine bestimmte Person ausgestellt ist und dieser Person ein Zugangsrecht zu medizinischen Leistungen wie Pflegeleistungen, Medikamenten, Analysen oder Medizinprodukten erteilt;
g  Pharmakopöe (Pharmacopoea Europaea und Pharmacopoea Helvetica): eine Sammlung von Vorschriften über die Qualität von Arzneimitteln, pharmazeutischen Hilfsstoffen und einzelnen Medizinprodukten;
h  neuer Wirkstoff: Wirkstoff, der in der Schweiz erstmals im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens nach Artikel 11 zugelassen wird. Bisher nur in Humanarzneimitteln zugelassene Wirkstoffe gelten als neue Wirkstoffe, wenn sie in Tierarzneimitteln eingesetzt werden, und umgekehrt;
i  öffentliche Apotheke: kantonal bewilligter Apothekenbetrieb, durch eine Apothekerin oder einen Apotheker geführt, der regelmässige Öffnungszeiten garantiert und einen direkten Zugang für die Öffentlichkeit anbietet;
j  Spitalapotheke: Einrichtung in einem Spitalbetrieb, die von einer Apothekerin oder einem Apotheker geführt wird und namentlich pharmazeutische Dienstleistungen an die Kundschaft des Spitals anbietet; für die Herstellung von Radiopharmazeutika nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 2bis gilt auch ein spitalinterner radiopharmazeutischer Betrieb als Spitalapotheke;
k  Selbstdispensation: kantonal bewilligte Abgabe von Arzneimitteln innerhalb einer Arztpraxis beziehungsweise einer ambulanten Institution des Gesundheitswesens, deren Apotheke unter fachlicher Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit Berufsausübungsbewilligung steht.
2    Der Bundesrat kann durch Verordnung die übrigen in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sowie die Begriffe nach Absatz 1 voneinander abgrenzen, näher ausführen und gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik sowie in Anlehnung an die internationale Entwicklung Ausnahmen vorsehen.
3    Er kann für den Bereich der Medizinprodukte die Begriffe nach Absatz 1 durch Verordnung abweichend definieren, sofern dies der internationalen Harmonisierung dient.25
86 
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 86 Verbrechen und Vergehen - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Arzneimittel ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung, entgegen den mit einer Zulassung oder Bewilligung verknüpften Auflagen und Bedingungen oder entgegen den in den Artikeln 3, 7, 21, 22, 26, 29 und 42 statuierten Sorgfaltspflichten herstellt, in Verkehr bringt, anwendet, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt;
b  antibiotische Wirkstoffe entgegen den gestützt auf Artikel 42a Absatz 2 erlassenen Einschränkungen oder Verboten einsetzt;
c  beim Umgang mit Blut und Blutprodukten die Vorschriften über die Spendetauglichkeit, die Testpflicht, die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht oder Sorgfaltspflichten nach Artikel 37 verletzt oder die notwendigen Schutz- und Sicherheitsmassnahmen unterlässt;
d  Medizinprodukte, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, in Verkehr bringt, ausführt oder anwendet oder Medizinprodukte anwendet, ohne dass die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind;
e  die Sorgfaltspflicht nach Artikel 48 oder die Instandhaltungspflicht für Medizinprodukte verletzt;
f  am Menschen einen klinischen Versuch durchführt oder durchführen lässt, der den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entspricht;
g  Arzneimittel oder Medizinprodukte unrechtmässig nachmacht, verfälscht oder falsch bezeichnet oder unrechtmässig nachgemachte, verfälschte oder falsch bezeichnete Arzneimittel oder Medizinprodukte in Verkehr bringt, anwendet, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt;
h  gegen ein Verbot nach Artikel 55 verstösst;
i  Produkte in Verkehr bringt, die den vom Bundesrat nach Artikel 2a festgelegten Anforderungen nicht entsprechen;
j  für menschliches Gewebe oder menschliche Zellen einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anbietet, gewährt, fordert oder annimmt oder solche Gewebe oder Zellen für die Herstellung von Produkten nach Artikel 2a verwendet;
k  menschliches Gewebe oder menschliche Zellen für die Herstellung von Produkten nach Artikel 2a entnimmt oder verwendet, ohne dass für die Entnahme eine Zustimmung vorliegt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a-g und i-k:238
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung die Gesundheit von Menschen konkret gefährdet;
b  durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a, c, d, f, g und i-k als Mitglied einer Bande zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Heilmittelhandels handelt.239
4    Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.240
87
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 87 - 1 Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:242
1    Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:242
a  Heilmittel oder pharmazeutische Hilfsstoffe herstellt, in Verkehr bringt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt, die den Anforderungen, die in der Pharmakopöe aufgeführt sind, nicht entsprechen;
b  gegen die Bestimmungen über die Werbung für Arzneimittel verstösst;
c  Melde-, Registrierungs- oder Publikationspflichten dieses Gesetzes verletzt;
d  Kennzeichnungs-, Buchführungs-, Aufbewahrungs- oder Mitwirkungspflichten verletzt;
e  die Schweigepflicht verletzt, soweit nicht die Artikel 162, 320 oder 321 des Strafgesetzbuches244 verletzt sind;
f  eine Widerhandlung nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a-g begeht, sofern das Heilmittel ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt ist oder es sich um frei verkäufliche Arzneimittel oder um Medizinprodukte der Klasse I gemäss Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG246 über Medizinprodukte handelt;
g  gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels gegen ihn erlassene Verfügung verstösst;
h  die Transparenzpflicht nach Artikel 56 verletzt.
2    Wer in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a, b, e oder f gewerbsmässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft.249
3    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.250
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    Eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung verjähren in fünf Jahren.
6    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
SpoFöG: 1 
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 1 Ziele - 1 Dieses Gesetz strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts folgende Ziele an:
1    Dieses Gesetz strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts folgende Ziele an:
a  Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen;
b  Erhöhung des Stellenwerts des Sports und der Bewegung in Erziehung und Ausbildung;
c  Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports;
d  Förderung von Verhaltensweisen, mit denen die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und unerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft werden;
e  Verhinderung von Unfällen bei Sport und Bewegung.
2    Der Bund erreicht diese Ziele durch:
a  die Unterstützung und Durchführung von Programmen und Projekten;
b  Massnahmen namentlich im Bereich der Bildung, des Leistungssports, der Fairness und der Sicherheit im Sport sowie der Forschung.
18 
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 18 - 1 Der Bund tritt für die Einhaltung von Fairness und Sicherheit im Sport ein. Er bekämpft unerwünschte Begleiterscheinungen des Sports.
1    Der Bund tritt für die Einhaltung von Fairness und Sicherheit im Sport ein. Er bekämpft unerwünschte Begleiterscheinungen des Sports.
2    Er arbeitet mit Kantonen und Verbänden zusammen. Er macht Finanzhilfen an den Dachverband der Schweizer Sportverbände oder andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen von deren Anstrengungen zugunsten des fairen und sicheren Sports abhängig.
3    Er kann präventive Massnahmen im Rahmen von Programmen und Projekten selbst durchführen.
19 
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 19 Grundsatz - 1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen.
1    Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen.
2    Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen.
3    Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung.
20 
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 20 Einschränkung der Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden - 1 Die Verwaltungseinheiten des Bundes, das Schweizerische Heilmittelinstitut, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle arbeiten zusammen, um die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden einzuschränken.
1    Die Verwaltungseinheiten des Bundes, das Schweizerische Heilmittelinstitut, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle arbeiten zusammen, um die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden einzuschränken.
2    Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) meldet Feststellungen, die einen Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz begründen, den kantonalen Strafverfolgungsbehörden.6
3    Das BAZG ist berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz Dopingmittel an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten und die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle beizuziehen. Diese nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen.7
4    Die nach Artikel 19 für Massnahmen gegen Doping zuständige Stelle kann unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln oder von Gegenständen, die der unmittelbaren Entwicklung und Anwendung von Dopingmethoden dienen, verfügen.
22
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9
3    Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter:
a  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat;
b  durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet;
c  Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet;
d  durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
4    Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos.
SpoFöV: 74
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 74 Verbotene Mittel und Methoden
1    Verbotene Dopingmittel im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind:
a  die im Anhang aufgeführten Stoffe;
b  deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere;
c  die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und
d  Präparate, die diese Stoffe enthalten.
2    Verbotene Methoden im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind die im Anhang aufgeführten Methoden.
StGB: 1 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
12 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
42 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
44 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
160 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StPO: 10 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
BGE Register
114-V-162 • 135-I-313 • 140-III-115 • 141-IV-1 • 141-IV-220 • 141-IV-369 • 143-IV-241 • 143-IV-347 • 143-IV-500 • 145-IV-329
Weitere Urteile ab 2000
2A.374/2003 • 2A.743/2004 • 6B_335/2020 • 6B_40/2018 • 6B_417/2018 • 6B_600/2020 • 6B_734/2020 • 6B_824/2016 • 6B_86/2020 • 6B_936/2019 • 6B_979/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • sport • frage • untersuchungshaft • doping • sachverhalt • anklageschrift • aargau • sportler • geldstrafe • verdacht • freiheitsstrafe • freispruch • verhalten • probezeit • zweifel • menge • beschuldigter • beschwerdeschrift
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