Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 600/2020

Urteil vom 7. September 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,
und Rechtsanwältin Ursula Eggenberger Stöckli,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz.

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 6. April 2020 (SST.2019.114).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau warf mit Anklageschrift vom 19. September 2016 C.________ qualifizierte Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz [HMG; SR 812.21]) vor.

A.a. Nach der Anklage hatte C.________ eine Vielzahl verschiedener illegal hergestellter verschreibungspflichtiger oder nicht zugelasener Präparate von A.________ bezogen und mit 100% Gewinn an Zwischenhändler verkauft, welche die Ware (mit Ausnahme einer geringen Menge für den Eigenbedarf) mit einem durchschnittlichen Gewinn von 50% an die Konsumenten weiterverkauft hätten. Der Abnehmerkreis habe weitestgehend aus Personen aus der Bodybuilder-Szene bestanden. Diese Substanzen würden dem Heilmittelgesetz unterliegen. Der Handel bedürfe einer Bewilligung bzw. einer Fachausbildung als Apotheker, worüber er nicht verfügt habe. Er habe diese illegalen Substanzen gegen Barzahlung und teils in Kommission entgegen genommen und an Zwischenhändler, Endkonsumenten und unbekannte Abnehmer verkauft.

A.b. Das Bezirksgericht Lenzburg stellte das Verfahren am 16. Februar 2017 zufolge Verjährung teilweise ein, verurteilte ihn wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das HMG zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 130.-- und einer Busse von Fr. 6'000.--, rechnete die Untersuchungshaft von 74 Tagen an die Geldstrafe an und verpflichtete ihn zu einer Ersatzforderung von Fr. 100'000.--.

Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 27. November 2017 das bezirksgerichtliche Urteil mit Ausnahme des Strafpunkts, indem es die Geldstrafe auf 200 Tagessätze zu Fr. 120.-- festsetzte.

A.c. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von C.________ gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B 40/2018 vom 18. April 2019).

A.d. Das Bundesgericht hiess ebenfalls die Beschwerde von A.________ gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zu neuer Beurteilung zurück (Urteil 6B 417/2018 vom 18. April 2019).

B.
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte anlässlich der Neubeurteilung am 6. April 2020 das Ersturteil vom 27. November 2017, indem es das Verfahren für die Zeit vor dem 16. Februar 2010 zufolge Verjährung einstellte, C.________ der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 2
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 87 - 1 Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:242
1    Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:242
a  Heilmittel oder pharmazeutische Hilfsstoffe herstellt, in Verkehr bringt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt, die den Anforderungen, die in der Pharmakopöe aufgeführt sind, nicht entsprechen;
b  gegen die Bestimmungen über die Werbung für Arzneimittel verstösst;
c  Melde-, Registrierungs- oder Publikationspflichten dieses Gesetzes verletzt;
d  Kennzeichnungs-, Buchführungs-, Aufbewahrungs- oder Mitwirkungspflichten verletzt;
e  die Schweigepflicht verletzt, soweit nicht die Artikel 162, 320 oder 321 des Strafgesetzbuches244 verletzt sind;
f  eine Widerhandlung nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a-g begeht, sofern das Heilmittel ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt ist oder es sich um frei verkäufliche Arzneimittel oder um Medizinprodukte der Klasse I gemäss Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG246 über Medizinprodukte handelt;
g  gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels gegen ihn erlassene Verfügung verstösst;
h  die Transparenzpflicht nach Artikel 56 verletzt.
2    Wer in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a, b, e oder f gewerbsmässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft.249
3    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.250
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    Eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung verjähren in fünf Jahren.
6    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
HMG schuldig sprach, ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 120.-- (mit Anrechnung der Haft von 74 Tagen) und zu einer Busse von Fr. 6'000.-- verurteilte und ihm eine Ersatzforderung von Fr. 100'000.-- auferlegte.

C.
C.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil aufzuheben und ihn vollumfänglich freizusprechen, eventualiter die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Das Bundesgericht weist mit Urteil 6B 734/2020 heutigen Datums eine weitere Beschwerde von C.________ ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach E. 2.7 f. des Rückweisungsurteils (oben A.c) hatte die Vorinstanz verfahrensrechtliche Rechtsfragen offengelassen. Auf die materielle Beurteilung war das Bundesgericht nicht eingetreten.

1.2. Die zu beurteilende Sache ist Bestandteil des folgenden Verfahrenskomplexes: Das Bundesgericht wies im A.________ betreffenden Rückweisungsurteil 6B 417/2018 vom 18. April 2019 die Sache zur Prüfung der verfahrensrechtlichen Gesetzmässigkeit gestützt auf Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG zurück. Mit Urteil 6B 40/2018 gleichen Datums wies es das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren mit der gleichen Argumentation zurück. Mit den zwei Parallelurteilen heutigen Datums 6B 335/2020 (A.________) und 6B 600/2020 werden die Beschwerden gegen die beiden Neubeurteilungen behandelt und mit Urteil 6B 734/2020 heutigen Datums wird das den Beschwerdeführer tatzeitlich anschliessende Strafverfahren bundesgerichtlich beurteilt (vgl. Urteil 6B 734/2020 E. 3.1).

2.
In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor welcher die Tatsachen erneut frei diskutiert werden könnten ("pourraient être rediscutés librement"). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz, d.h. "topisch", anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteile 6B 314/2020 vom 12. März 2020 E. 2; 6B 970/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 4). Wird eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet, obliegt der Partei eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.), andernfalls darauf nicht einzutreten ist.

Das Gericht würdigt die Beweise von Gesetzes wegen frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der Vorinstanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Der Vorinstanz steht bei der Beweiswürdigung von Bundesrechts wegen ein weiter Spielraum des Ermessens zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4 S. 355). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid wegen Willkür auf, wenn er schlechterdings unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; Urteile 6B 489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.4; 6B 1047/2017 vom 17. November 2017 E. 2.2). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da solche immer möglich sind (Urteil 6B 824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1).

3.
Der Beschwerdeführer bringt einleitend vor, gestützt auf Erkenntnisse der EZV sei gegen A.________ eine Untersuchung eröffnet worden und darauf basierend sei er ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten. Ohne konkreten Tatverdacht sei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Sportförderungsgesetz (SpoFöG; SR 415.0) eröffnet worden. Einziger Anknüpfungspunkt habe dabei der Verdacht gebildet, dass er mit Produkten des Labels X.________ in Verbindung stehe (Beschwerde Ziff. 3). Damit benennt er bereits den unabweisbaren "Anknüpfungspunkt" für den Tatverdacht gegen ihn. Er macht im Fazit bezüglich der A.________ betreffenden Erkenntnisse der EZV geltend, die Vorinstanz hätte die Beweismittel als unverwertbar ansehen und diesen sowie in der Konsequenz natürlich auch ihn freisprechen müssen (Beschwerde Ziff. 46).

Die Beschwerde entspricht der gegen die Neubeurteilung des gegen A.________ gerichteten Verfahrens eingereichten Beschwerde. Die Rechtsvertreterin ist für die Beschwerdeverfahren beider Beschuldigter vor Bundesgericht mandatiert. Das Bundesgericht hat sich im Parallelurteil 6B 335/2020 heutigen Datums mit den Erkenntnissen der EZV, den Fragen der Verwertbarkeit und des Tatverdachts auseinandergesetzt und festgestellt, die Vorinstanz habe einen Anfangsverdacht annehmen und die Verhaftung A.________s sowie die Beschlagnahme des bei der Effektendurchsuchung sichergestellten USB-Stick im Ergebnis als rechtmässig beurteilen dürfen. Das Bundesgericht hat den gerügten Verfahrenskomplex, das Zustandekommen der Geständnisse A.________s sowie die Auswertung des USB-Stick geprüft und weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Diesbezüglich ist auf das Urteil 6B 335/2020 zu verweisen. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde nur insoweit legitimiert, als er in eigenen Rechtsansprüchen durch Massnahmen unmittelbar betroffen wird oder verletzt ist (Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG).

Die Vorinstanz begründet ihre Entscheidung in eingehender Darlegung der Akten und der massgebenden Rechtsprechung, so dass nicht auf jedes im Verfahren 6B 335/2020 bereits geprüfte Vorbringen erneut ausführlich einzugehen ist, sondern darauf verwiesen werden kann (vgl. auch Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG). Wie jedes behördliche Handeln hat auch der Motivationsaufwand sachbezogen und verhältnismässig zu sein (vgl. Urteil 6B 335/2020 E. 3.4.10).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Einsicht in die Akten des Strafverfahrens A.________ sei "unheilbar spät erfolgt" und dadurch sei sein rechtliches Gehör verletzt worden (Beschwerde Ziff. 14, 23). Er rüge die Verletzung von Verteidigungsrechten bzw. seines Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, "dies umso mehr als die Vorinstanz nun mittels Verfügung vom 24. Februar 2020 [...] endlich die ganzen Verfahrensakten [...] herausgab" (Beschwerde Ziff. 18). Wegen fehlender Akteneinsicht habe er keinen Antrag auf Konfrontation und keine Fragen stellen können. "Dieses Versäumnis" habe deshalb nicht nachgeholt werden können. Es könne von ihm und seiner Verteidigung nicht ernsthaft erwartet werden, die gesamten Akten innerhalb von zwei Monaten und 20 Tagen durchzuarbeiten (Beschwerde Ziff. 23). Diese Vorbringen sind unbehelflich. Eine Fragestellung war jedenfalls möglich. Der Rechtsvertreter konnte die Akten in der zur Einsicht angesetzten Frist von rund 80 Tagen durchsehen. Er macht nicht geltend, eine Fristverlängerung beantragt zu haben. Dass er "gar keine Möglichkeit mehr [hatte], solche Schritte überhaupt in Erwägung zu ziehen" (a.a.O.), also weder Fragen noch einen Konfrontationsantrag zu stellen, ist weder der
Vorinstanz noch mangelnder Verfahrensfairness anzulasten. Vielmehr verzichtete er schlicht darauf (vgl. auch Urteil 6B 335/2020 E. 3.4.6).

Wie die Vorinstanz darlegt, war es dem Beschwerdeführer aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Zitierung der Akten aus dem Verfahren A.________ letztlich nicht möglich zu überprüfen, ob sich die erwähnten Dokumente auch vollständig in seinen Akten befinden. Wie sie aber annimmt, wurden mit der Zustellung der Akten und der Fristansetzung vom 24. Februar 2020 die Einsicht in diese Akten und die Verteidigungsrechte gewährleistet (Urteil S. 6 f.).

Wie die Vorinstanz weiter darlegt, hatte der Beschwerdeführer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Teilnahme im Verfahren A.________ (Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO, e contrario). A.________ war der (mutmassliche) Lieferant, der Beschwerdeführer der (mutmassliche) Abnehmer/Zwischenhändler. Sie waren weder Mittäter noch Teilnehmer im Sinne von Art. 29 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
StPO. Den Beschuldigten kommt in getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu; sie haben aber das Recht, mindestens einmal Fragen zu stellen (BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 230). Der Beschwerdeführer hatte darauf verzichtet. Auch bezüglich des USB-Stick liegt keine Verletzung der Verteidigungsrechte vor; die Einsicht in die Excel-Tabelle war ihm nicht verwehrt worden (Urteil S. 6, 32).

4.2. Wie die Vorinstanz feststellt, hatte die EZV der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 23. Mai 2014 ihren dringenden Tatverdacht wegen Widerhandlungen gegen das SpoFöG mitgeteilt. Mehrere Personen wurden des Schmuggels von Wirkstoffen verdächtigt. Die Erkenntnisse wiesen auf A.________ als Verantwortlichen für das Untergrundlabor X.________ hin. Eine Observation erhärtete den Verdacht. Die Staatsanwaltschaft eröffnete per 3. Juni 2014 die Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das SpoFöG und das HMG und im Nachgang diverse Überwachungsmassnahmen (Post- und Fernmeldeverkehr, Standortidentifikation mittels GPS und IMSI-Catcher). Aus dem Gesuch und der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts zur Gehehmigung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 22. September 2014 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch die gegen A.________ angeordneten Massnahmen sowie u.a. durch die Angaben von E.________ (Urteil 6B 335/2020 E. 3.2.3) in den Fokus der Strafbehörden gerückt war (Urteil S. 8). Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde am 19. September 2014 eröffnet. Die Vorinstanz überprüft, ob der im Verfahren gegen A.________ gründende Verdacht als rechtmässig qualifiziert werden kann (Urteil S. 9) und berücksichtigt dabei das
Urteil des EGMR in Sachen Vukota-Bojic c. Suisse vom 18. Oktober 2016, Verfahren 61838/10 (Urteil S. 12). Sie kommt zum Ergebnis, dass die Zollgesetzgebung keine genügende gesetzliche Grundlage für Observationen im aufgezeigten Sinne erkennen lasse (Urteil S. 15; ausführlich Urteil 6B 335/ 2020 E. 3.2.1).

Die Vorinstanz nimmt indes zutreffend an, aus der (damals) nicht genügenden gesetzlichen Grundlage folge nicht, dass die Observationsergebnisse automatisch strafprozessual unverwertbar wären. Es handle sich dabei nicht um verbotene Beweismittel im Sinne von Art. 140 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
. StPO. Unter den Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO sei eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 143 IV 387 E. 4.4 ff.; Urteil S. 15 ff.; ausführlich Urteil 6B 335/2020 E. 3.2.2 ff.).

A.________ wurde mit Haftbefehl vom 16. März 2015 zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben. Er gestand im Rahmen der Hafteröffnung, während mehrerer Jahre illegale Dopingsubstanzen und Arzneimittel hergestellt und verkauft zu haben. Die Vorinstanz beurteilt vorfrageweise das gegen A.________ geführte Verfahren erneut und zu Recht als gesetzmässig (Urteil 22, 23).

Der Beschwerdeführer bestreitet zu Unrecht die Rechtmässigkeit des Verfahrens, der Verhaftung von A.________, der Verwertbarkeit der Erkenntnisse des USB-Stick (Beschwerde Ziff. 114 ff.) sowie die Voraussetzungen von dessen Geständnis anlässlich der Hafteröffnung (Beschwerde Ziff. 88 ff.). Das Bundesgericht ist dieser Argumentation im Urteil 6B 335/2020 insb. E. 3.3.4, 3.4.1-3.4.3 nicht gefolgt und hat ebenfalls die Rügen bezüglich einer "fishing expedtion" (E. 3.3.3) oder einer nicht rechtmässigen Beschlagnahme des USB-Stick bei der Festnahme (E. 3.3.4, 3.4.4) sowie die Rügen hinsichtlich der nicht verwendeten (Urteil S. 18) Passagierliste zurückgewiesen (E. 3.4.8). Die vorliegend wiederholten Vorbringen geben zu keinen neuen oder erweiterten Erörterungen Anlass.

4.3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht ein Vorverfahren gegen den Beschwerdeführer und auch ein Vorverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das HMG eröffnete und ihn mit Haftbefehl vom 16. März 2015 zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben hatte (Urteil S. 24 f.). Die Vorinstanz beurteilt sodann ausführlich die Umstände der Abtrennung des Verfahrens (Urteil S. 25-27). Der Beschwerdeführer gestand anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 3. April 2015 den Handel mit illegalen Substanzen, konkret mit "X.________-Labor-Produkten", im Grundsatz, ohne dass ihm Erkenntnisse aus geheimen Überwachungsmassnahmen vorgehalten worden wären. In seiner Haftbeschwerde führte er aus, dass der dringende Tatverdacht unbestritten sei bzw.: "Mehr noch, der Beschwerdeführer ist geständig, zur Szene zu gehören und einige Zeit Handel mit X.________-Produkten betrieben zu haben [...]" (Urteil S. 27). Er gestand dies in Anwesenheit seines Verteidigers bei der dritten Einvernahme vom 21. April 2015 erneut ein und machte bei der Einvernahme am 23. April 2015 "reinen Tisch" (Urteil S. 28 f.). Im Rahmen dieser Einvernahmen wurden ihm keine Erkenntnisse aus (geheimen)
Zwangsmassnahmen vorgehalten (Urteil S. 27). An der Verwertbarkeit des weiteren Geständnisses bzw. der Einvernahmen vom 20./27. Mai 2015 ist, wie die Vorinstanz annimmt (Urteil S. 29), nicht zu zweifeln. Wie bereits in E. 3.4.3 des Urteils 6B 335/2020 zu identischen Rügen dargelegt, ist auch die Kritik unter dem Gesichtspunkt der Fernwirkung zu entkräften: Greift die Behörde beispielsweise bei der wiederholten Einvernahme nicht auf einen unverwertbaren Beweis zurück (im Beispielfall die Ersteinvernahme), ist die wiederholte Einvernahme verwertbar. Eine Fernwirkung ist dann nicht kausal für das Geständnis (Urteile 6B 75/2019 vom 15. März 2019 E. 1.4.2, 1.4.4; 6B 1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.1, 1.4.1). Die Rüge ist unbegründet.

Die Vorbringen zu einem Einwirken mit verbotenen Beweiserhebungsmethoden angesichts akuter Belastungsstörungen, von Herzproblemen und Anabolikaentzug, so dass er sich der Folter ausgesetzt gefühlt habe, sowie der gravierende Vorwurf, er sei durch unlautere Methoden zu einem Geständnis gedrängt worden, beurteilt die Vorinstanz als Schutzbehauptung (Ersturteil S. 14-16). Dies wird im Beschwerdeverfahren so nicht mehr behauptet (vgl. indes unten E. 5.7).

Damit wurde der Handel im Grundsatz vom Beschwerdeführer anerkannt und im Detail aufgrund der auf dem USB-Stick vorhandenen Daten nachgewiesen (Urteil S. 31 f.). Die Vorinstanz verwertet und würdigt lediglich solche Ergebnisse, welche von den Strafbehörden im Nachgang der Anzeige der EZV ermittelt worden sind, so dass mit der Vorinstanz die fragliche Observation der EZV letztlich offen bleiben kann (Urteil S. 17).

4.4. Der Beschwerdeführer trägt vor, der Excel-Tabelle liege eine andere, von der Vorinstanz willkürlich interpretierte Bedeutung zugrunde (Beschwerde Ziff. 122). Die Vorinstanz weist willkürfrei die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihm nicht die originale Excel-Tabelle (Liste) vorgehalten worden sei, zurück. Damit einhergehend stehen die Vorwürfe, die ursprüngliche Datei sei gelöscht worden und es sei unklar, ob die Daten nicht nachträglich, mangels Spiegelung, bearbeitet worden seien (Beschwerde Ziff. 124; Urteil S. 32). Dem Beschwerdeführer wurde an der Einvernahme vom 28. Juni 2016 dargelegt, dass der sichergestellte USB-Stick forensisch gesichert und ausgewertet worden war und eine bereits gelöschte Datei habe sichergestellt werden können. Ihm wurde eine Ausdruckseite vorgelegt und erklärt, das Originaldokument habe wegen seiner Breite nicht ausgedruckt werden können (vgl. Urteil 6B 335/2020 E. 3.4.5) und die Daten des Reiters "c.________" seien zwecks besserer Darstellung in ein neues Excel-Dokument übertragen worden. Ihm wurde diesbezüglich die Einsicht in die Akten nicht verwehrt. Die Vorinstanz findet keine Hinweise, dass die Daten manipuliert worden wären (Urteil S. 32 mit Hinweisen auf diesbezügliche
Abklärungen).

Schliesslich hält die Vorinstanz fest, die pauschalen Vorbringen, die Daten der Excel-Datei würden sich nicht auf den Verkauf von X.________-Produkten in der Schweiz, sondern auf die Tätigkeit der Firma "Y.________ Ltd." in Thailand beziehen (Beschwerde Ziff. 125), bzw. das Kürzel "c.________" stehe für "Z.________" (Beschwerde Ziff. 127), könnten das Beweisergebnis nicht in Frage stellen (Urteil S. 33). Unbehelflich sei der Einwand, "c.________" könne auch für weitere Abnehmer stehen, da keine Anhaltspunkte vorlägen, dass Abnehmer mit diesen Initialen existierten. Der Beschwerdeführer hatte eingestanden, im fraglichen Zeitraum Produkte bezogen zu haben (Ersturteil S. 20). Die Auswertung des USB-Stick (Urteil S. 30 f.) verletzt, wie erwähnt und im Urteil 6B 335/2020 bereits beurteilt, kein Bundesrecht. Die Einwände erweisen sich als appellatorisch. Zu den vorinstanzlichen Ausführungen zur grossen Menge illegaler Substanzen, die bei Hausdurchsuchungen sichergestellt worden waren (Urteil S. 28), ist im Übrigen ebenfalls auf E. 3.4.2 des Urteils 6B 335/2020 zu verweisen.

4.5. Der Beschwerdeführer bestreitet, die Käufe in der ihm vorgeworfenen Menge bei A.________ getätigt zu haben (Beschwerde Ziff. 130, 131). Dieser habe teilweise keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt und in Thailand gelebt. Ohne seine bestätigenden oder widerlegenden Aussagen gehe die Vorinstanz davon aus, dass es sich bei dem mit "c.________" genannten Reiter um ihn handle. Sie schliesse wegen seines Eingeständnisses, Produkte bezogen zu haben, das Kürzel habe etwas mit ihm zu tun. Das sei willkürlich (Beschwerde Ziff. 120, 121). Mit diesen Vorbringen widerspricht der Beschwerdeführer lediglich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Die im fraglichen Zeitraum bezogenen Substanzen samt den entsprechenden Mengen und Preisen wurden dem USB-Stick entnommen. Weder das durch sein Aussageverweigerungsrecht gewährleistete Schweigerecht noch das Bestreiten hindert die Würdigung des Sachverhalts (Ersturteil S. 19, 20). Die Beweiswürdigung erscheint keineswegs "grösstenteils offensichtlich unrichtig und willkürlich" (Beschwerde Ziff. 135). Das ist weder überzeugend noch nachvollziehbar dargelegt.

4.6. Bezüglich des Eigenkonsums, der Gewinnmargen, der Gewerbsmässigkeit, der Verletzung des Anklageprinzips, des Verkaufs an letztlich unbekannte Abnehmer sowie zur Qualifikation der betroffenen Substanzen/Produkte und des vorsätzlichen Handelns verweist die Vorinstanz auf das Ersturteil. Sie hält ferner fest, trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer weder dargetan noch belegt, dass sich wesentliche Veränderungen in seinen persönlichen und/oder finanziellen Verhältnissen ergeben hätten, so dass nach wie vor von der Darlegung im Ersturteil auszugehen sei (Urteil S. 33).

4.7. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO geltend, die Erstinstanz und die Vorinstanz wichen hinsichtlich des Zeitraums der Tatbegehung von der Anklageschrift ab (Beschwerde Ziff. 183 f.). Die Vorinstanz geht im Ersturteil (S. 25) mit der Staatsanwaltschaft und der Erstinstanz von einem offensichtlichen Verschrieb aus. Der Beschwerdeführer begründet keinen rechtserheblichen Nachteil für seine Verteidigungsrechte.

Wie die Vorinstanz im Ersturteil ausführt, ist der Anklagevorwurf unverwechselbar und genügend konkret umschrieben. Wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren liessen, genüge die Angabe eines bestimmten Zeitraumes, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel darüber bestehe, welches Verhalten ihm vorgeworfen werde (Urteil 6B 676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.5). Die Verteidigungsrechte seien vollumfänglich gewahrt worden (Urteil 6B 682/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 2.1). Auch in der Erwähnung "unbekannte Abnehmer" liege keine Verletzung des Anklagegrundsatzes; es sei eine Frage der Beweiswürdigung, ob ein Verkauf an unbekannte Abnehmer erstellt sei (Ersturteil S. 28 f.). Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden (vgl. zur Auslegung des Kriteriums "Zeit" in Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO die Urteile 6B 489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3; 6B 112/2018 vom 4. März 2019 E. 2.3; zu Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO ferner Urteil 6B 14/2018 vom 8. März 2019 E. 2.4).

4.8. Der Beschwerdeführer wendet sich, wie in seiner Erstbeschwerde (S. 12 f.), in der er belegt haben will, dass er seinen ordentlichen Lebensunterhalt mit seinem monatlichen Einkommen und seiner Arbeitstätigkeit habe bestreiten können, gegen die Annahme der Gewerbsmässigkeit und fordert heute, von seinen Angaben auszugehen, wonach er hauptsächlich an zwei bis drei Kollegen weiterverkauft habe (Beschwerde Ziff. 141). Entgegen diesem Anliegen hat das Bundesgericht vom (willkürfrei festgestellten; Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG i.V.m. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) massgebenden Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und das heisst von der Sachverhaltsfeststellung im Ersturteil.

Gewerbsmässigkeit ist anzunehmen, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (Urteil 6B 333/2018 vom 23. April 2019 E. 2.3.1).

Der Beschwerdeführer machte zu der grossen Menge des bei ihm aufgefunden Bargelds bereits vor der Vorinstanz geltend, dieses lasse sich nicht einem Verkauf zuordnen. Es sei auf seine Aussagen abzustellen, dass er aus dem Erlös des Verkaufs von X.________-Produkten an zwei bis drei Kollegen lediglich habe seinen Eigenkonsum decken und keinen Gewinn generieren können. Das wird von der Vorinstanz widerlegt (Ersturteil S. 21, 25). Sie geht zu seinen Gunsten von einem Betrag von Fr. 10'000.-- für Eigenkonsum und/oder nicht weiterverkauften "X.________-Produkten" aus (Ersturteil S. 22). Der Beschwerdeführer ging in seiner Einvernahme vom 27. Mai 2015 für den Zeitraum 2008 bis 2015 von einem Gewinn von pauschal 100% aus, weshalb die Vorinstanz angesichts des weiteren Beweisergebnisses willkürfrei auf eine Gewinnmarge von 100% schliessen durfte (Urteil S. 24). Selbst wenn nur von drei Abnehmern auszugehen wäre, entsprächen dies 36 Verkäufen in zweieinhalb Jahren. Er generierte einen Umsatz von rund Fr. 148'400.-- und damit einen Gewinn von Fr. 74'200.--, woraus in den zweieinhalb Jahren monatliche Einnahmen von ca. Fr. 2'400.-- resultierten (Urteil S. 25). Die Vorinstanz nimmt zutreffend Gewerbsmässigkeit an (Urteil S. 26).

4.9. Im heutigen Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer zusammenfassend und ergänzend weiter vor:

4.9.1. Die Vorinstanz verweise mehrmals auf das aufgehobene Urteil und begründe damit das vorliegende Urteil ungenügend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur und die Verletzung führe zur Aufhebung des Urteils (Beschwerde Ziff. 198 f.). Indessen sind weder ein Rechtsnachteil noch eine Gehörsrechtsverletzung in diesem Zusammenhang ersichtlich (vgl. Urteil 6B 335/2020 E. 1.1).

4.9.2. Die Beschwerdegegnerin habe die separat geführten Ordner A bis D vollumfänglich der Erstinstanz mitsamt den übrigen Akten zukommen lassen. Das verletze Art. 141 Abs. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO sowie das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Dass keine konkreten Anhaltspunkte auf eine Bezugnahme bestünden, stehe dieser Erkenntnis nicht entgegen (Beschwerde Ziff. 200 ff.).

D ie Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel blieb im gesamten Verfahren umstrittener Verfahrensgegenstand. Die Gerichte hatten diese Akten gegebenenfalls entsprechend zu würdigen. Vom Strafrichter ist zu erwarten, die zulässigen von den unzulässigen Beweisen zu unterscheiden (BGE 143 IV 387 E. 4.4 S. 394). Die abschliessende Verwertbarkeit bleibt dem Sachrichter vorbehalten, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung im Sinne von Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an, wenn die Unverwertbarkeit nicht bereits ohne weiteres feststeht. Eine unverzügliche Feststellung der Unverwertbarkeit war in casu nicht möglich (BGE 143 IV 387 E. 4.4 S. 395). Eine Rechtsverletzung ist zu verneinen (vgl. Urteil 6B 335/2020 E. 3.4.6).

4.9.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV und macht geltend, es dürfte klar sein, dass eine geheime Überwachungsmassnahme sowie der Einsatz von technischen Geräten wie in casu der IMSI-Catcher (Urteil 6B 335/2020 E. 3.4.4) einen Eingriff in Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK respektive Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV darstellten (Beschwerde Ziff. 208).

Das Vorbringen genügt den Anforderungen an die Begründung von Grundrechtsverletzungen nicht (oben E. 2). Es kann auf die entsprechende E. 3.4.8 im Urteil 6B 335/2020 verwiesen werden:

Diese Fragen der Überwachung bildeten Gegenstand des gesamten Verfahrens und wurden von der Vorinstanz ausführlich thematisiert, auch wenn sie diesen Rügenkomplex nicht eigens noch zusätzlich unter dem Titel dieser beiden Normen der BV und der EMRK behandelt. Der Beschwerdeführer legt nicht in der geforderten qualifizierten Weise eine Verfassungs- oder Konventionsverletzung dar (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), so dass darauf nicht einzutreten ist (zum Schutzgehalt von Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV in diesem Zusammenhang kann auf das Urteil 1B 251/2017 vom 21. Februar 2018 E. 6.6 hingewiesen werden).

4.9.4. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus: "Nebenbei erwähnt wäre für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 90 Abs. 1
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 90 Strafverfolgung - 1 Die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes wird vom Institut und vom BAG nach den Bestimmungen des VStrR255 geführt. Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heilmitteln gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005256 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009257 vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG 258 die Widerhandlungen.
1    Die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes wird vom Institut und vom BAG nach den Bestimmungen des VStrR255 geführt. Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heilmitteln gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005256 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009257 vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG 258 die Widerhandlungen.
2    Ist nach diesem oder nach einem anderen Bundesgesetz die Zuständigkeit mehrerer Behörden des Bundes zur Strafverfolgung gegeben, so können diese Behörden die Vereinigung der Strafverfolgung zuhanden einer Behörde vereinbaren, sofern es sich um denselben Sachverhalt handelt oder ein enger Sachzusammenhang besteht.
3    Die Strafverfolgung im Vollzugsbereich der Kantone ist Sache der Kantone. Das Institut kann im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen. Die Staatsanwaltschaft teilt dem Institut die Einleitung eines Vorverfahrens mit.
4    Ist in einer Strafsache, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, sowohl die Zuständigkeit des Bundes als auch die der Kantone gegeben, so können die zuständigen Behörden die Vereinigung der Verfahren zuhanden des Bundes oder des Kantons vereinbaren.
HMG die Swissmedic für die Strafverfolgung die zuständige Behörde" (Erstbeschwerde S. 22; Beschwerde Ziff. 194).

Gemäss Art. 90 Abs. 3
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 90 Strafverfolgung - 1 Die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes wird vom Institut und vom BAG nach den Bestimmungen des VStrR255 geführt. Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heilmitteln gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005256 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009257 vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG 258 die Widerhandlungen.
1    Die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes wird vom Institut und vom BAG nach den Bestimmungen des VStrR255 geführt. Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heilmitteln gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005256 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009257 vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG 258 die Widerhandlungen.
2    Ist nach diesem oder nach einem anderen Bundesgesetz die Zuständigkeit mehrerer Behörden des Bundes zur Strafverfolgung gegeben, so können diese Behörden die Vereinigung der Strafverfolgung zuhanden einer Behörde vereinbaren, sofern es sich um denselben Sachverhalt handelt oder ein enger Sachzusammenhang besteht.
3    Die Strafverfolgung im Vollzugsbereich der Kantone ist Sache der Kantone. Das Institut kann im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen. Die Staatsanwaltschaft teilt dem Institut die Einleitung eines Vorverfahrens mit.
4    Ist in einer Strafsache, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, sowohl die Zuständigkeit des Bundes als auch die der Kantone gegeben, so können die zuständigen Behörden die Vereinigung der Verfahren zuhanden des Bundes oder des Kantons vereinbaren.
HMG ist die Strafverfolgung im Vollzugsbereich der Kantone Sache der Kantone. Das Institut kann im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen. Inwiefern Art. 90 Abs. 1
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 90 Strafverfolgung - 1 Die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes wird vom Institut und vom BAG nach den Bestimmungen des VStrR255 geführt. Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heilmitteln gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005256 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009257 vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG 258 die Widerhandlungen.
1    Die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes wird vom Institut und vom BAG nach den Bestimmungen des VStrR255 geführt. Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heilmitteln gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005256 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009257 vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG 258 die Widerhandlungen.
2    Ist nach diesem oder nach einem anderen Bundesgesetz die Zuständigkeit mehrerer Behörden des Bundes zur Strafverfolgung gegeben, so können diese Behörden die Vereinigung der Strafverfolgung zuhanden einer Behörde vereinbaren, sofern es sich um denselben Sachverhalt handelt oder ein enger Sachzusammenhang besteht.
3    Die Strafverfolgung im Vollzugsbereich der Kantone ist Sache der Kantone. Das Institut kann im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen. Die Staatsanwaltschaft teilt dem Institut die Einleitung eines Vorverfahrens mit.
4    Ist in einer Strafsache, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, sowohl die Zuständigkeit des Bundes als auch die der Kantone gegeben, so können die zuständigen Behörden die Vereinigung der Verfahren zuhanden des Bundes oder des Kantons vereinbaren.
HMG anwendbar sein sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

5.

5.1. Die Vorinstanz kommt im Ersturteil vom 27. November 2017 zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe Arzneimittel ohne Zulassung und ohne Bewilligung in den Verkehr gebracht. Dabei habe er gewerbsmässig im Sinne von Art. 87 Abs. 2
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 87 - 1 Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:242
1    Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:242
a  Heilmittel oder pharmazeutische Hilfsstoffe herstellt, in Verkehr bringt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt, die den Anforderungen, die in der Pharmakopöe aufgeführt sind, nicht entsprechen;
b  gegen die Bestimmungen über die Werbung für Arzneimittel verstösst;
c  Melde-, Registrierungs- oder Publikationspflichten dieses Gesetzes verletzt;
d  Kennzeichnungs-, Buchführungs-, Aufbewahrungs- oder Mitwirkungspflichten verletzt;
e  die Schweigepflicht verletzt, soweit nicht die Artikel 162, 320 oder 321 des Strafgesetzbuches244 verletzt sind;
f  eine Widerhandlung nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a-g begeht, sofern das Heilmittel ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt ist oder es sich um frei verkäufliche Arzneimittel oder um Medizinprodukte der Klasse I gemäss Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG246 über Medizinprodukte handelt;
g  gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels gegen ihn erlassene Verfügung verstösst;
h  die Transparenzpflicht nach Artikel 56 verletzt.
2    Wer in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a, b, e oder f gewerbsmässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft.249
3    Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.250
4    Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5    Eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung verjähren in fünf Jahren.
6    In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
HMG gehandelt. Offen bleiben könne, um wen es sich bei den Abnehmern letztlich gehandelt habe, da das Inverkehrbringen im Wert von Fr. 74'200.-- erstellt sei (Ersturteil S. 26).

Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz komme ohne weitere Begründung zu diesem Schluss (Beschwerde Ziff. 143). In der Beschwerde wird "ad rechtliche Würdigung" argumentativ und im Wortlaut die Begründung aus der Erstbeschwerde vom 11. Januar 2018 übernommen (Beschwerde Ziff. 136 ff. bzw. Erstbeschwerde S. 11 ff.).

Das Bundesgericht trat im Rückweisungsverfahren materiell auf die Beschwerde nicht ein. Die Vorinstanz verwies hinsichtlich Qualifikation und Rechtsnatur der betroffenen Produkte zutreffend auf das Ersturteil, das diesbezüglich trotz formeller Aufhebung bestehen blieb (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220).

5.2. Wie im Beschwerdeverfahren 6B 335/2020 (Urteil E. 4 ff.) erläutert der Beschwerdeführer seinen Standpunkt mit Vitamin C, das sowohl ein Arzneimitttel zur Behandlung oder Verhütung von Krankheiten als auch ein Lebensmittel zur Ergänzung der Nahrung und Unterstützung von physiologischen Prozessen sein könne (Beschwerde Ziff. 152). Vor dem Hintergrund des geänderten Umfelds und der gestiegenen Anforderungen an den Einzelnen stelle das "Human Enhancement" eine aktuelle Entwicklung dar, die in physiologische Vorgänge eingreife, ohne dass es sich dabei um pathologische Vorgänge und medizinische Einwirkung handle. Selbst wenn der Inhaltsstoff in der Stoffliste von Swissmedic enthalten sei, ändere das nichts (Beschwerde Ziff. 159 ff. sowie insb. Ziff. 162, 170). Der Beschwerdeführer beruft sich für seine Ansicht auf das Urteil 6B 979/2009 vom 21. Oktober 2010 E. 3.1.2 und 4.2. Es lasse sich kein Zweck aufgrund der Anpreisung bestimmen. Auch Nahrungsergänzungsmittel (z.B. Vitamine) wirkten pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch. Weiter seien die Verpackung und Applikationsweise nicht ausreichend für eine Qualifikation als Arzneimittel. Bezweckt sei der Muskelaufbau und die Leistungssteigerung. Mit den betroffenen Produkten
seien keine pathologischen Zustände behandelt worden. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ziele ins Leere (Beschwerde Ziff. 173 ff.). Es handle sich nicht um Arzneimittel. Er sei freizusprechen (Beschwerde Ziff. 182, 190).

5.3. Die Vorinstanz führt aus, der Zweck eines Arzneimittels bestimme sich entweder durch die Eigenschaften seiner Inhaltsstoffe (Bestimmung) oder leite sich aus der Anpreisung des Herstellers ab. Ein Indiz für die Bestimmung eines Produktes sei seine Aufnahme in die Stoffliste der Swissmedic (URSULA EGGENBERGER STÖCKLI, in Basler Kommentar, Heilmittelgesetz, Basel 2006, N. 9 f. zu Art. 4
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 4 Begriffe - 1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1    Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a  Arzneimittel: Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte;
abis  Arzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die zur Anwendung nach den Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften bestimmt sind;
ater  Komplementärarzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die nach den Herstellungsvorschriften komplementärmedizinischer Therapierichtungen wie der Homöopathie, der anthroposophischen Medizin oder der traditionellen asiatischen Medizin hergestellt und deren Anwendungsgebiet gemäss den Prinzipien der entsprechenden Therapierichtung festgelegt wird;
ater1  es der Erkennung, Verhütung oder Behandlung einer lebensbedrohenden oder chronisch invalidisierenden Erkrankung dient, von der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung höchstens fünf von zehntausend Personen in der Schweiz betroffen sind, oder
ater2  ihm oder seinem Wirkstoff von einem anderen Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle im Sinne von Artikel 13 der Status als wichtiges Arzneimittel für seltene Krankheiten zuerkannt wird;
bwichtiges  Medizinprodukte: Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, Geräte, In-vitro-Diagnostika, Software, Implantate, Reagenzien, Materialien und andere Gegenstände oder Stoffe, die für die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird;
c  Herstellen: sämtliche Arbeitsgänge der Heilmittelproduktion von der Beschaffung der Ausgangsmaterialien über die Verarbeitung bis zur Verpackung, Lagerung und Auslieferung des Endproduktes sowie die Qualitätskontrollen und die Freigaben;
d  Inverkehrbringen: das Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln;
e  Vertreiben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Heilmittels, einschliesslich der Tätigkeiten der Mäklerinnen und Mäkler sowie der Agentinnen und Agenten, mit Ausnahme des Abgebens;
f  Abgeben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines verwendungsfertigen Heilmittels für die Verwendung durch den Erwerber oder die Erwerberin sowie für die Anwendung an Drittpersonen oder an Tieren;
fbis  Verschreibung: protokollierter Entscheid einer berechtigten Medizinalperson, der gemäss Artikel 26 Absatz 2 für eine bestimmte Person ausgestellt ist und dieser Person ein Zugangsrecht zu medizinischen Leistungen wie Pflegeleistungen, Medikamenten, Analysen oder Medizinprodukten erteilt;
g  Pharmakopöe (Pharmacopoea Europaea und Pharmacopoea Helvetica): eine Sammlung von Vorschriften über die Qualität von Arzneimitteln, pharmazeutischen Hilfsstoffen und einzelnen Medizinprodukten;
h  neuer Wirkstoff: Wirkstoff, der in der Schweiz erstmals im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens nach Artikel 11 zugelassen wird. Bisher nur in Humanarzneimitteln zugelassene Wirkstoffe gelten als neue Wirkstoffe, wenn sie in Tierarzneimitteln eingesetzt werden, und umgekehrt;
i  öffentliche Apotheke: kantonal bewilligter Apothekenbetrieb, durch eine Apothekerin oder einen Apotheker geführt, der regelmässige Öffnungszeiten garantiert und einen direkten Zugang für die Öffentlichkeit anbietet;
j  Spitalapotheke: Einrichtung in einem Spitalbetrieb, die von einer Apothekerin oder einem Apotheker geführt wird und namentlich pharmazeutische Dienstleistungen an die Kundschaft des Spitals anbietet; für die Herstellung von Radiopharmazeutika nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 2bis gilt auch ein spitalinterner radiopharmazeutischer Betrieb als Spitalapotheke;
k  Selbstdispensation: kantonal bewilligte Abgabe von Arzneimitteln innerhalb einer Arztpraxis beziehungsweise einer ambulanten Institution des Gesundheitswesens, deren Apotheke unter fachlicher Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit Berufsausübungsbewilligung steht.
2    Der Bundesrat kann durch Verordnung die übrigen in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sowie die Begriffe nach Absatz 1 voneinander abgrenzen, näher ausführen und gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik sowie in Anlehnung an die internationale Entwicklung Ausnahmen vorsehen.
3    Er kann für den Bereich der Medizinprodukte die Begriffe nach Absatz 1 durch Verordnung abweichend definieren, sofern dies der internationalen Harmonisierung dient.25
HMG; Art. 20 der Arzneimittelverordnung [SR 812.212..21]). Bei der Zuordnung nach der Anpreisung werde auf die subjektive Zweckbestimmung abgestellt, wie sie durch die Präsentation, d.h. durch das Angebot, die Kennzeichnung und die Bewerbung zum Ausdruck komme.

Bei der Mehrzahl der vorliegend identifizierten Wirksubstanzen handle es sich um anabole Steroide mit der Indikation des Muskelaufbaus. Der Beschwerdeführer habe während Jahren und phasenweise auf hohem Level Bodybuilding betrieben und nach eigenen Angaben die Produkte an Personen "aus seinem Umfeld" abgegeben, die um die Wirkung und die möglichen Risiken gewusst hätten. Alle diese Anabolika/anabol wirkenden Substanzen seien im Anhang der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöV; SR 415.01; Liste verbotener Dopingmittel) aufgeführt und erfüllten auch die Definition des Arzneimittels (BORIS KREIT, Bekämpfung der Heilmittelkriminalität, Leitfaden für die Praxis, Bern 2016, S. 25, Fn. 104). Dasselbe gelte für das Wachstumshormon HGH und den insulinähnlichen Wachstumsfaktor IGF-1. Das IRM habe weitere Wirksubstanzen identifiziert (Auflistung Ersturteil S. 3, 27; Urteil 6B 335/2020 E. 4.3.1). Alle erwähnten Präparate bzw. deren Inhaltsstoffe hätten zweifelsohne den Zweck (Bestimmung) einer medizinischen Einwirkung, mithin einer Wechselwirkung mit dem Organismus oder Stoffwechsel in der Form einer pharmakologischen Wirkung. Unter der zusätzlichen Berücksichtigung der arzneimitteltypischen Verpackung und dass es sich
mehrheitlich sogar um Produkte zur invasiven oder parenteralen Applikation wie Ampullen und Injektionsflaschen gehandelt habe, sei zusammenfassend davon auszugehen, dass die in der Anklage aufgeführten Präparate aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihrer Aufmachung ohne Zweifel als zulassungspflichtige Arzneimittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a
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HMG Art. 4 Begriffe - 1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1    Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a  Arzneimittel: Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte;
abis  Arzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die zur Anwendung nach den Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften bestimmt sind;
ater  Komplementärarzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die nach den Herstellungsvorschriften komplementärmedizinischer Therapierichtungen wie der Homöopathie, der anthroposophischen Medizin oder der traditionellen asiatischen Medizin hergestellt und deren Anwendungsgebiet gemäss den Prinzipien der entsprechenden Therapierichtung festgelegt wird;
ater1  es der Erkennung, Verhütung oder Behandlung einer lebensbedrohenden oder chronisch invalidisierenden Erkrankung dient, von der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung höchstens fünf von zehntausend Personen in der Schweiz betroffen sind, oder
ater2  ihm oder seinem Wirkstoff von einem anderen Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle im Sinne von Artikel 13 der Status als wichtiges Arzneimittel für seltene Krankheiten zuerkannt wird;
bwichtiges  Medizinprodukte: Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, Geräte, In-vitro-Diagnostika, Software, Implantate, Reagenzien, Materialien und andere Gegenstände oder Stoffe, die für die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird;
c  Herstellen: sämtliche Arbeitsgänge der Heilmittelproduktion von der Beschaffung der Ausgangsmaterialien über die Verarbeitung bis zur Verpackung, Lagerung und Auslieferung des Endproduktes sowie die Qualitätskontrollen und die Freigaben;
d  Inverkehrbringen: das Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln;
e  Vertreiben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Heilmittels, einschliesslich der Tätigkeiten der Mäklerinnen und Mäkler sowie der Agentinnen und Agenten, mit Ausnahme des Abgebens;
f  Abgeben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines verwendungsfertigen Heilmittels für die Verwendung durch den Erwerber oder die Erwerberin sowie für die Anwendung an Drittpersonen oder an Tieren;
fbis  Verschreibung: protokollierter Entscheid einer berechtigten Medizinalperson, der gemäss Artikel 26 Absatz 2 für eine bestimmte Person ausgestellt ist und dieser Person ein Zugangsrecht zu medizinischen Leistungen wie Pflegeleistungen, Medikamenten, Analysen oder Medizinprodukten erteilt;
g  Pharmakopöe (Pharmacopoea Europaea und Pharmacopoea Helvetica): eine Sammlung von Vorschriften über die Qualität von Arzneimitteln, pharmazeutischen Hilfsstoffen und einzelnen Medizinprodukten;
h  neuer Wirkstoff: Wirkstoff, der in der Schweiz erstmals im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens nach Artikel 11 zugelassen wird. Bisher nur in Humanarzneimitteln zugelassene Wirkstoffe gelten als neue Wirkstoffe, wenn sie in Tierarzneimitteln eingesetzt werden, und umgekehrt;
i  öffentliche Apotheke: kantonal bewilligter Apothekenbetrieb, durch eine Apothekerin oder einen Apotheker geführt, der regelmässige Öffnungszeiten garantiert und einen direkten Zugang für die Öffentlichkeit anbietet;
j  Spitalapotheke: Einrichtung in einem Spitalbetrieb, die von einer Apothekerin oder einem Apotheker geführt wird und namentlich pharmazeutische Dienstleistungen an die Kundschaft des Spitals anbietet; für die Herstellung von Radiopharmazeutika nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 2bis gilt auch ein spitalinterner radiopharmazeutischer Betrieb als Spitalapotheke;
k  Selbstdispensation: kantonal bewilligte Abgabe von Arzneimitteln innerhalb einer Arztpraxis beziehungsweise einer ambulanten Institution des Gesundheitswesens, deren Apotheke unter fachlicher Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit Berufsausübungsbewilligung steht.
2    Der Bundesrat kann durch Verordnung die übrigen in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sowie die Begriffe nach Absatz 1 voneinander abgrenzen, näher ausführen und gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik sowie in Anlehnung an die internationale Entwicklung Ausnahmen vorsehen.
3    Er kann für den Bereich der Medizinprodukte die Begriffe nach Absatz 1 durch Verordnung abweichend definieren, sofern dies der internationalen Harmonisierung dient.25
HMG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 9 Zulassung - 1 Verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel, die zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln bestimmt sind (Arzneimittelvormischungen), dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zugelassen sind. Vorbehalten sind internationale Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen.
1    Verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel, die zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln bestimmt sind (Arzneimittelvormischungen), dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zugelassen sind. Vorbehalten sind internationale Abkommen über die Anerkennung von Zulassungen.
2    Keine Zulassung brauchen:
a  Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke oder in einer Spitalapotheke in Ausführung einer ärztlichen Verschreibung für eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis oder für ein bestimmtes Tier oder einen bestimmten Tierbestand hergestellt werden (Formula magistralis); gestützt auf eine solche Verschreibung kann das Arzneimittel in der öffentlichen Apotheke oder der Spitalapotheke ad hoc oder defekturmässig hergestellt, aber nur auf ärztliche Verschreibung hin abgegeben werden;
b  Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, einer Spitalapotheke, einer Drogerie oder in einem anderen Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, nach einer speziellen Präparate-Monografie der Pharmakopöe oder eines andern vom Institut anerkannten Arzneibuchs oder Formulariums ad hoc oder defekturmässig hergestellt werden und die für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind (Formula officinalis);
c  nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke, einer Spitalapotheke, einer Drogerie oder in einem anderen Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, im Rahmen der Abgabekompetenz der für die Herstellung verantwortlichen Person gemäss Artikel 25 nach einer eigenen oder einer in der Fachliteratur veröffentlichten Formel ad hoc oder defekturmässig hergestellt werden und die für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind;
cbis  Arzneimittel, für die nachweislich kein alternativ anwendbares und gleichwertiges Arzneimittel zugelassen oder verfügbar ist, die in einer Spitalapotheke gemäss einer spitalinternen Arzneimittelliste defekturmässig hergestellt werden und für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind;
d  Arzneimittel für klinische Versuche;
e  Arzneimittel, die nicht standardisierbar sind;
f  Arzneimittel, die am 1. Januar 2002 in einem Kanton zugelassen waren und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 18. März 2016 noch in Verkehr befinden; sie sind entsprechend zu kennzeichnen und dürfen ausschliesslich im betreffenden Kanton in Verkehr gebracht und nur durch Personen abgegeben werden, die nach diesem Gesetz zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt sind.
2bis    bis Mit der Herstellung von Arzneimitteln nach Absatz 2 Buchstaben a-cbis darf ein Betrieb mit Herstellungsbewilligung beauftragt werden (Lohnherstellung).37
2ter    Betriebe mit einer Herstellungsbewilligung des Instituts können ein Komplementärarzneimittel, für das nachweislich kein alternativ anwendbares und gleichwertiges Arzneimittel verfügbar oder zugelassen ist, auch ohne Lohnherstellungsauftrag nach Absatz 2bis herstellen und an Betriebe, die nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c herstellberechtigt sind, vertreiben. Ein Betrieb darf pro Wirkstoff und Jahr höchstens 100 Packungen eines solchen Arzneimittels mit insgesamt höchstens 3000 Tagesdosen herstellen; bei homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln gilt diese Beschränkung für jede Verdünnungsstufe einzeln.38
2quater    Der Bundesrat legt die qualitativen und quantitativen Kriterien für die Arzneimittel fest, die nach den Absätzen 2 Buchstaben a-cbis und 2bis hergestellt werden, und die qualitativen Kriterien für Arzneimittel, die nach Absatz 2ter hergestellt werden.39
3    Der Bundesrat kann für Arzneimittel, die nicht standardisierbar sind, eine Zulassung für das Gewinnungs- oder Herstellungsverfahren vorschreiben.
4    ...40
HMG zu qualifizieren seien (Ersturteil S. 28). Diese Beurteilung verletzt kein Bundesrecht.

5.4. Der Beschwerdeführer bestreitet die Arzneimittelqualifikation mit untauglichen Argumenten. Er stützt sich auf das Urteil 6B 979/2009 vom 21. Oktober 2010 E. 3.1.2, indem er einen dort zitierten Passus des damaligen angefochtenen Urteils zitiert ("Wenn sich auf Grund der Zusammensetzung des Produkts keine schlüssige Zuordnung vornehmen lässt, ist [gemäss Bericht des BAG/der Swissmedic vom August 2008] die überwiegende Zweckbestimmung anhand sämtlicher verfügbarer Indizien zu ermitteln") und die massgebenden Erwägungen des Bundesgerichts übergeht.

Im Urteil 6B 979/2009 ging es um ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das HMG wegen Herstellung und Vertriebs von nicht zugelassenen Arzneimitteln. Der Beschuldigte machte geltend, es handle sich nicht um Arzneimittel, sondern um Lebensmittel. Eine der Substanzen war als Wirkstoff in der Stoffliste eingetragen. Das Präparat wurde deshalb vom Sachgericht als Arzneimittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 4 Begriffe - 1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1    Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a  Arzneimittel: Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte;
abis  Arzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die zur Anwendung nach den Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften bestimmt sind;
ater  Komplementärarzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die nach den Herstellungsvorschriften komplementärmedizinischer Therapierichtungen wie der Homöopathie, der anthroposophischen Medizin oder der traditionellen asiatischen Medizin hergestellt und deren Anwendungsgebiet gemäss den Prinzipien der entsprechenden Therapierichtung festgelegt wird;
ater1  es der Erkennung, Verhütung oder Behandlung einer lebensbedrohenden oder chronisch invalidisierenden Erkrankung dient, von der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung höchstens fünf von zehntausend Personen in der Schweiz betroffen sind, oder
ater2  ihm oder seinem Wirkstoff von einem anderen Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle im Sinne von Artikel 13 der Status als wichtiges Arzneimittel für seltene Krankheiten zuerkannt wird;
bwichtiges  Medizinprodukte: Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, Geräte, In-vitro-Diagnostika, Software, Implantate, Reagenzien, Materialien und andere Gegenstände oder Stoffe, die für die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird;
c  Herstellen: sämtliche Arbeitsgänge der Heilmittelproduktion von der Beschaffung der Ausgangsmaterialien über die Verarbeitung bis zur Verpackung, Lagerung und Auslieferung des Endproduktes sowie die Qualitätskontrollen und die Freigaben;
d  Inverkehrbringen: das Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln;
e  Vertreiben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Heilmittels, einschliesslich der Tätigkeiten der Mäklerinnen und Mäkler sowie der Agentinnen und Agenten, mit Ausnahme des Abgebens;
f  Abgeben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines verwendungsfertigen Heilmittels für die Verwendung durch den Erwerber oder die Erwerberin sowie für die Anwendung an Drittpersonen oder an Tieren;
fbis  Verschreibung: protokollierter Entscheid einer berechtigten Medizinalperson, der gemäss Artikel 26 Absatz 2 für eine bestimmte Person ausgestellt ist und dieser Person ein Zugangsrecht zu medizinischen Leistungen wie Pflegeleistungen, Medikamenten, Analysen oder Medizinprodukten erteilt;
g  Pharmakopöe (Pharmacopoea Europaea und Pharmacopoea Helvetica): eine Sammlung von Vorschriften über die Qualität von Arzneimitteln, pharmazeutischen Hilfsstoffen und einzelnen Medizinprodukten;
h  neuer Wirkstoff: Wirkstoff, der in der Schweiz erstmals im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens nach Artikel 11 zugelassen wird. Bisher nur in Humanarzneimitteln zugelassene Wirkstoffe gelten als neue Wirkstoffe, wenn sie in Tierarzneimitteln eingesetzt werden, und umgekehrt;
i  öffentliche Apotheke: kantonal bewilligter Apothekenbetrieb, durch eine Apothekerin oder einen Apotheker geführt, der regelmässige Öffnungszeiten garantiert und einen direkten Zugang für die Öffentlichkeit anbietet;
j  Spitalapotheke: Einrichtung in einem Spitalbetrieb, die von einer Apothekerin oder einem Apotheker geführt wird und namentlich pharmazeutische Dienstleistungen an die Kundschaft des Spitals anbietet; für die Herstellung von Radiopharmazeutika nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 2bis gilt auch ein spitalinterner radiopharmazeutischer Betrieb als Spitalapotheke;
k  Selbstdispensation: kantonal bewilligte Abgabe von Arzneimitteln innerhalb einer Arztpraxis beziehungsweise einer ambulanten Institution des Gesundheitswesens, deren Apotheke unter fachlicher Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit Berufsausübungsbewilligung steht.
2    Der Bundesrat kann durch Verordnung die übrigen in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sowie die Begriffe nach Absatz 1 voneinander abgrenzen, näher ausführen und gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik sowie in Anlehnung an die internationale Entwicklung Ausnahmen vorsehen.
3    Er kann für den Bereich der Medizinprodukte die Begriffe nach Absatz 1 durch Verordnung abweichend definieren, sofern dies der internationalen Harmonisierung dient.25
HMG qualifiziert. Das Sachgericht nahm an, von der gesetzlichen Konzeption her sei es undenkbar, dass ein solcher Wirkstoff plötzlich als Nahrungs- oder Nahrungsergänzungsmittel frei verkäuflich sei. Das Bundesgericht stützte diese Rechtsansicht, indem es festhielt, das Sachgericht habe nicht übersehen, dass seine Auffassung dem Bericht des BAG/der Swissmedic widerspreche, und zitierte die diesbezügliche Textstelle des Berichts in E. 3.1.2, auf welche sich der Beschwerdeführer heute beruft (oben E. 5.2). Das Bundesgericht führte weiter aus, die Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Heilmitteln könne schwierig sein. Zwischen dem Lebensmittel- und dem Heilmittelrecht bestehe indes kein rechtsfreier Raum. Ob ein Produkt im Sinne der Legaldefinition von Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 4 Begriffe - 1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1    Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a  Arzneimittel: Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte;
abis  Arzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die zur Anwendung nach den Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften bestimmt sind;
ater  Komplementärarzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die nach den Herstellungsvorschriften komplementärmedizinischer Therapierichtungen wie der Homöopathie, der anthroposophischen Medizin oder der traditionellen asiatischen Medizin hergestellt und deren Anwendungsgebiet gemäss den Prinzipien der entsprechenden Therapierichtung festgelegt wird;
ater1  es der Erkennung, Verhütung oder Behandlung einer lebensbedrohenden oder chronisch invalidisierenden Erkrankung dient, von der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung höchstens fünf von zehntausend Personen in der Schweiz betroffen sind, oder
ater2  ihm oder seinem Wirkstoff von einem anderen Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle im Sinne von Artikel 13 der Status als wichtiges Arzneimittel für seltene Krankheiten zuerkannt wird;
bwichtiges  Medizinprodukte: Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, Geräte, In-vitro-Diagnostika, Software, Implantate, Reagenzien, Materialien und andere Gegenstände oder Stoffe, die für die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird;
c  Herstellen: sämtliche Arbeitsgänge der Heilmittelproduktion von der Beschaffung der Ausgangsmaterialien über die Verarbeitung bis zur Verpackung, Lagerung und Auslieferung des Endproduktes sowie die Qualitätskontrollen und die Freigaben;
d  Inverkehrbringen: das Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln;
e  Vertreiben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Heilmittels, einschliesslich der Tätigkeiten der Mäklerinnen und Mäkler sowie der Agentinnen und Agenten, mit Ausnahme des Abgebens;
f  Abgeben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines verwendungsfertigen Heilmittels für die Verwendung durch den Erwerber oder die Erwerberin sowie für die Anwendung an Drittpersonen oder an Tieren;
fbis  Verschreibung: protokollierter Entscheid einer berechtigten Medizinalperson, der gemäss Artikel 26 Absatz 2 für eine bestimmte Person ausgestellt ist und dieser Person ein Zugangsrecht zu medizinischen Leistungen wie Pflegeleistungen, Medikamenten, Analysen oder Medizinprodukten erteilt;
g  Pharmakopöe (Pharmacopoea Europaea und Pharmacopoea Helvetica): eine Sammlung von Vorschriften über die Qualität von Arzneimitteln, pharmazeutischen Hilfsstoffen und einzelnen Medizinprodukten;
h  neuer Wirkstoff: Wirkstoff, der in der Schweiz erstmals im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens nach Artikel 11 zugelassen wird. Bisher nur in Humanarzneimitteln zugelassene Wirkstoffe gelten als neue Wirkstoffe, wenn sie in Tierarzneimitteln eingesetzt werden, und umgekehrt;
i  öffentliche Apotheke: kantonal bewilligter Apothekenbetrieb, durch eine Apothekerin oder einen Apotheker geführt, der regelmässige Öffnungszeiten garantiert und einen direkten Zugang für die Öffentlichkeit anbietet;
j  Spitalapotheke: Einrichtung in einem Spitalbetrieb, die von einer Apothekerin oder einem Apotheker geführt wird und namentlich pharmazeutische Dienstleistungen an die Kundschaft des Spitals anbietet; für die Herstellung von Radiopharmazeutika nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 2bis gilt auch ein spitalinterner radiopharmazeutischer Betrieb als Spitalapotheke;
k  Selbstdispensation: kantonal bewilligte Abgabe von Arzneimitteln innerhalb einer Arztpraxis beziehungsweise einer ambulanten Institution des Gesundheitswesens, deren Apotheke unter fachlicher Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit Berufsausübungsbewilligung steht.
2    Der Bundesrat kann durch Verordnung die übrigen in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sowie die Begriffe nach Absatz 1 voneinander abgrenzen, näher ausführen und gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik sowie in Anlehnung an die internationale Entwicklung Ausnahmen vorsehen.
3    Er kann für den Bereich der Medizinprodukte die Begriffe nach Absatz 1 durch Verordnung abweichend definieren, sofern dies der internationalen Harmonisierung dient.25
HMG zur medizinischen Einwirkung auf den
menschlichen Organismus bestimmt sei, beurteile sich nach objektiven Kriterien. Die Zusammensetzung des Präparats sei dabei nur ein Kriterium neben andern. Zu den für die Abgrenzung massgebenden Umständen gehörten die Zusammensetzung des Produkts, die pharmakologischen Wirkungen einschliesslich der unerwünschten Nebenwirkungen und der Verwendungszweck nach dem Eindruck des durchschnittlichen Konsumenten. Von Bedeutung sei u.a. die Art und Weise der Präsentation des Produkts, die Aufmachung, die Darreichungsform und die Vertriebskanäle (E. 4.2). Diese Qualifikation eines Präparats als Arzneimittel sei als Rechtsfrage vom Gericht zu entscheiden (E.4.5.2). Im Ergebnis beurteilte das Bundesgericht beide Präparate als Arzneimittel.

Somit beruft sich der Beschwerdeführer für seinen Rechtsstandpunkt auf ein Zitat im bundesgerichtlichen Urteil 6B 979/2009, wobei sich ergibt, dass das Sachgericht in seinem Urteil, dem das Zitat entnommen ist, wie das Bundesgericht, das den sachgerichtlichen Entscheid bestätigte, nicht auf dieses Zitat abstellte.

5.5. Im Urteil 6B 979/2009 E. 4.2 sind die Kriterien und Umstände zur Bestimmung der Rechtsnatur eines Präparats im Sinne der Legaldefinition als Arzneimittel aufgeführt. Die Vorinstanz qualifiziert die fraglichen Substanzen und Produkte nach diesen Kriterien.

Die medizinische Einwirkung ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Qualifikation als Arzneimittel, weil die betroffenen Produkte nicht zur medizinischen Einwirkung bei Kranken wie Arzneimittel, sondern zu einem andern Zweck - dem Human Enhancement bei Gesunden - eingesetzt worden seien. Er geht argumentativ von einem subjektiven Kriterium, nämlich der subjektiven Bestimmung aus, und will sich mit der Bestimmung der Produkte als unter den aussergesetzlichen Begriff des Human Enhancement fallend entlasten. Er geht nicht vom Rechtsbegriff aus, was in der Konsequenz zur rechtlichen Irrelevanz der Argumentation führt.

Es kann vergleichsweise auf die klinisch-wissenschaftliche Einschätzung des "Neuroenhancement" hingewiesen werden. Darunter wird die Steigerung kognitiver Fähigkeiten bei Gesunden über das physiologische Mass hinaus verstanden. Die Leistungssteigerung werde überschätzt, sei aus ethischer Sicht strittig und aus schulmedizinischer Sicht kritisch. Es entspreche dem Doping im Sport. "Enhancement" (Erhöhung, Steigerung) werde zu erreichen versucht mit Arzneimitteln, Nahrungs- und Genussmitteln, Drogen, körpereigenen Substanzen (Testosteron, Insulin) oder Neurotechnologien (Pschyrembel Online; kein Eintrag "Human Enhancement"). Es ist nicht einsichtig, wie der Beschwerdeführer mit diesem schillernden Begriff darlegen will, "inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt" (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Werden Arzneimittel nicht der medizinischen Indikation entsprechend eingesetzt, ändert das an deren Rechtsnatur nichts. In der Anklageschrift ist etwa Clenbuterol aufgeführt. Dieser Arzneistoff wurde durch den illegalen Einsatz in der Kälbermast und als Dopingmittel im Sport allgemein bekannt.

Aus Sicht des Gesetzgebers sind Arzneimittel "keine gewöhnlichen Konsumartikel" (Botschaft vom 1. März 1999 zum HMG, BBl 1999 3514). Das Heilmittelgesetz soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (Art. 1 Abs. 1
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden.
1    Dieses Gesetz soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden.
2    Es soll zudem:
a  Konsumentinnen und Konsumenten von Heilmitteln vor Täuschung schützen;
b  dazu beitragen, dass die in Verkehr gebrachten Heilmittel ihrem Zweck entsprechend und massvoll verwendet werden;
c  dazu beitragen, dass eine sichere und geordnete Versorgung mit Heilmitteln, einschliesslich der dafür nötigen fachlichen Information und Beratung, im ganzen Land angeboten wird.
3    Beim Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere beim Erlass von Verordnungen und bei der Anwendung im Einzelfall, ist darauf zu achten, dass:
a  die Leistungsfähigkeit und die Unabhängigkeit der schweizerischen Heilmittelkontrolle gewahrt werden;
b  für die Forschung und Entwicklung im Heilmittelbereich günstige Rahmenbedingungen bestehen;
c  die miteinander im Wettbewerb stehenden Marktpartner den gleichen gesetzlichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen genügen.
HMG). Die Verletzung dieser Gesetzgebung insgesamt, u.a. der Regeln der Guten Herstellungspraxis und der Guten Vigilance-Praxis (Art. 7
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 7 Anforderungen an die Herstellung - 1 Arzneimittel und pharmazeutische Hilfsstoffe, deren Herstellung einer Bewilligung bedarf, müssen nach den anerkannten Regeln der Guten Herstellungspraxis hergestellt werden.29
1    Arzneimittel und pharmazeutische Hilfsstoffe, deren Herstellung einer Bewilligung bedarf, müssen nach den anerkannten Regeln der Guten Herstellungspraxis hergestellt werden.29
2    Der Bundesrat umschreibt die anerkannten Regeln der Guten Herstellungspraxis näher. Er berücksichtigt dabei international anerkannte Richtlinien und Normen.
und Art. 59
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 59 Meldepflicht, Meldesystem und Melderecht - 1 Wer Heilmittel herstellt oder verwendungsfertige Heilmittel vertreibt, muss für ein Meldesystem sorgen. Er muss dem Institut unerwünschte Wirkungen und Vorkommnisse melden, die:
1    Wer Heilmittel herstellt oder verwendungsfertige Heilmittel vertreibt, muss für ein Meldesystem sorgen. Er muss dem Institut unerwünschte Wirkungen und Vorkommnisse melden, die:
a  auf das Heilmittel selbst, seine Anwendung oder auf unsachgemässe Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung zurückzuführen sind oder zurückgeführt werden könnten;
b  die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten, Patientinnen und Patienten sowie Dritter und behandelter Tiere gefährden oder beeinträchtigen könnten.
2    Wer Heilmittel herstellt oder vertreibt, muss dem Institut zudem Qualitätsmängel sowie weitere Erkenntnisse und Bewertungen, welche die Beurteilungsgrundlagen beeinflussen können, melden.
3    Wer berufsmässig Heilmittel abgibt oder an Menschen oder an Tieren anwendet oder als Medizinalperson dazu berechtigt ist, muss dem Institut schwerwiegende oder bisher nicht bekannte unerwünschte Wirkungen und Vorkommnisse, Beobachtungen anderer schwerwiegender oder bisher nicht bekannter Tatsachen sowie Qualitätsmängel melden, die für die Heilmittelsicherheit von Bedeutung sind.138
3bis    Wer Heilmittel herstellt oder in Verkehr bringt, muss dem Institut jeden Verdacht auf illegalen Heilmittelhandel durch Dritte melden, den er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit, mit einem seiner Produkte oder mit dessen Bestandteilen feststellt.139
4    Konsumentinnen und Konsumenten, Patientinnen und Patienten und deren Organisationen sowie interessierte Dritte können dem Institut unerwünschte Wirkungen von Heilmitteln und Vorkommnisse melden.
5    Die Meldungen nach den Absätzen 1-3 sind gemäss den anerkannten Regeln der Guten Vigilance-Praxis zu erstatten.140
6    Der Bundesrat umschreibt die anerkannten Regeln der Guten Vigilance-Praxis näher. Er berücksichtigt dabei international anerkannte Richtlinien und Normen.141
7    Angestellte von Personen und Organisationen, die Heilmittel herstellen, vertreiben, verschreiben oder abgeben, sind berechtigt, den zuständigen Behörden Wahrnehmungen zu melden, die auf eine Widerhandlung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes schliessen lassen.142
HMG) sowie durch den Beschwerdeführer durch Inverkehrbringen klandestin hergestellter und illegal vertriebener Arzneimittel ist mit "Human Enhancement" nicht zu legitimieren.

5.6. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 7
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
EMRK geltend. Es sei nicht klar, anhand welcher Kriterien Produkte im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit a
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 4 Begriffe - 1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1    Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a  Arzneimittel: Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte;
abis  Arzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die zur Anwendung nach den Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften bestimmt sind;
ater  Komplementärarzneimittel mit Indikationsangabe: Arzneimittel mit behördlich genehmigter Angabe eines bestimmten Anwendungsgebiets, die nach den Herstellungsvorschriften komplementärmedizinischer Therapierichtungen wie der Homöopathie, der anthroposophischen Medizin oder der traditionellen asiatischen Medizin hergestellt und deren Anwendungsgebiet gemäss den Prinzipien der entsprechenden Therapierichtung festgelegt wird;
ater1  es der Erkennung, Verhütung oder Behandlung einer lebensbedrohenden oder chronisch invalidisierenden Erkrankung dient, von der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung höchstens fünf von zehntausend Personen in der Schweiz betroffen sind, oder
ater2  ihm oder seinem Wirkstoff von einem anderen Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle im Sinne von Artikel 13 der Status als wichtiges Arzneimittel für seltene Krankheiten zuerkannt wird;
bwichtiges  Medizinprodukte: Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, Geräte, In-vitro-Diagnostika, Software, Implantate, Reagenzien, Materialien und andere Gegenstände oder Stoffe, die für die medizinische Verwendung bestimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erreicht wird;
c  Herstellen: sämtliche Arbeitsgänge der Heilmittelproduktion von der Beschaffung der Ausgangsmaterialien über die Verarbeitung bis zur Verpackung, Lagerung und Auslieferung des Endproduktes sowie die Qualitätskontrollen und die Freigaben;
d  Inverkehrbringen: das Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln;
e  Vertreiben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Heilmittels, einschliesslich der Tätigkeiten der Mäklerinnen und Mäkler sowie der Agentinnen und Agenten, mit Ausnahme des Abgebens;
f  Abgeben: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines verwendungsfertigen Heilmittels für die Verwendung durch den Erwerber oder die Erwerberin sowie für die Anwendung an Drittpersonen oder an Tieren;
fbis  Verschreibung: protokollierter Entscheid einer berechtigten Medizinalperson, der gemäss Artikel 26 Absatz 2 für eine bestimmte Person ausgestellt ist und dieser Person ein Zugangsrecht zu medizinischen Leistungen wie Pflegeleistungen, Medikamenten, Analysen oder Medizinprodukten erteilt;
g  Pharmakopöe (Pharmacopoea Europaea und Pharmacopoea Helvetica): eine Sammlung von Vorschriften über die Qualität von Arzneimitteln, pharmazeutischen Hilfsstoffen und einzelnen Medizinprodukten;
h  neuer Wirkstoff: Wirkstoff, der in der Schweiz erstmals im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens nach Artikel 11 zugelassen wird. Bisher nur in Humanarzneimitteln zugelassene Wirkstoffe gelten als neue Wirkstoffe, wenn sie in Tierarzneimitteln eingesetzt werden, und umgekehrt;
i  öffentliche Apotheke: kantonal bewilligter Apothekenbetrieb, durch eine Apothekerin oder einen Apotheker geführt, der regelmässige Öffnungszeiten garantiert und einen direkten Zugang für die Öffentlichkeit anbietet;
j  Spitalapotheke: Einrichtung in einem Spitalbetrieb, die von einer Apothekerin oder einem Apotheker geführt wird und namentlich pharmazeutische Dienstleistungen an die Kundschaft des Spitals anbietet; für die Herstellung von Radiopharmazeutika nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 2bis gilt auch ein spitalinterner radiopharmazeutischer Betrieb als Spitalapotheke;
k  Selbstdispensation: kantonal bewilligte Abgabe von Arzneimitteln innerhalb einer Arztpraxis beziehungsweise einer ambulanten Institution des Gesundheitswesens, deren Apotheke unter fachlicher Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit Berufsausübungsbewilligung steht.
2    Der Bundesrat kann durch Verordnung die übrigen in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sowie die Begriffe nach Absatz 1 voneinander abgrenzen, näher ausführen und gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik sowie in Anlehnung an die internationale Entwicklung Ausnahmen vorsehen.
3    Er kann für den Bereich der Medizinprodukte die Begriffe nach Absatz 1 durch Verordnung abweichend definieren, sofern dies der internationalen Harmonisierung dient.25
HMG zu qualifizieren seien (Beschwerde Ziff. 205 f.). Mangels weitergehender Begründung (oben E. 2) kann auch diesbezüglich auf das Urteil 6B 335/2020 E. 3.4.9 verwiesen werden:

Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist in Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
StGB und Art. 7
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
EMRK ausdrücklich verankert. Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips, welches auch im Nebenstrafrecht gilt, verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann. Diesen Anforderungen genügt eine Blankettstrafnorm, die mit einer zweiten, sogenannten blankettausfüllenden Norm zusammen gelesen und ausgelegt werden muss. Dass der Gesetzgeber allgemeine Begriffe verwendet, die nicht eindeutig allgemeingültig umschrieben werden können und deren Auslegung und Anwendung er der Praxis überlassen muss, lässt sich indes nicht vermeiden (BGE 145 IV 329 E. E. 2.2 S. 331 bez. SpoFöG; Urteile 6B 984/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.3.1 bez. HMG; 1B 251/2017 vom 21. Februar 2018 E. 6.5). Der Grundsatz "nullum crimen, nulla poena sine lege stricta" (zweite Beschwerde Ziff. 221) oder das Gebot der Bestimmtheit rechtlicher Normen darf nicht absolut verstanden werden. Eine Verletzung von Art. 7
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
EMRK
liegt nicht vor, wie bereits die Vorinstanz entschied (Ersturteil S. 46 f.). Ebenso ist der Begriff der Strafe im Sinne von Art. 7
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
EMRK autonom auszulegen. Er knüpft an eine strafrechtliche Verurteilung an. Er erfasst alle Verurteilungen, welche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK gestützt auf eine gegen eine Person erhobene strafrechtliche Anklage erfolgen. Von Bedeutung sind ihre Qualifikation im internen Recht, das Verfahren, in dem sie verhängt und vollstreckt wird, sowie namentlich ihre Eingriffsschwere (BGE 145 IV 320 E. 1.4.2 S. 322 f.).

Das HMG regelt die Tatbestandsmässigkeit des strafbaren Verhaltens im hier zu beurteilenden Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1 (Definition der in casu einschlägigen Begriffe Arzneimittel, Medizinprodukte, Herstellen, Inverkehrbringen, Vertreiben) und Abs. 2 HMG mit der gesetzlichen Delegationsnorm an den Bundesrat als Verordnungsgeber, insb. der Arzneiheilmittelverordnung (SR 812.212.21) in Verbindung mit den Strafbestimmungen in Art. 86 ff
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz
HMG Art. 86 Verbrechen und Vergehen - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  Arzneimittel ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung, entgegen den mit einer Zulassung oder Bewilligung verknüpften Auflagen und Bedingungen oder entgegen den in den Artikeln 3, 7, 21, 22, 26, 29 und 42 statuierten Sorgfaltspflichten herstellt, in Verkehr bringt, anwendet, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt;
b  antibiotische Wirkstoffe entgegen den gestützt auf Artikel 42a Absatz 2 erlassenen Einschränkungen oder Verboten einsetzt;
c  beim Umgang mit Blut und Blutprodukten die Vorschriften über die Spendetauglichkeit, die Testpflicht, die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht oder Sorgfaltspflichten nach Artikel 37 verletzt oder die notwendigen Schutz- und Sicherheitsmassnahmen unterlässt;
d  Medizinprodukte, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, in Verkehr bringt, ausführt oder anwendet oder Medizinprodukte anwendet, ohne dass die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind;
e  die Sorgfaltspflicht nach Artikel 48 oder die Instandhaltungspflicht für Medizinprodukte verletzt;
f  am Menschen einen klinischen Versuch durchführt oder durchführen lässt, der den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entspricht;
g  Arzneimittel oder Medizinprodukte unrechtmässig nachmacht, verfälscht oder falsch bezeichnet oder unrechtmässig nachgemachte, verfälschte oder falsch bezeichnete Arzneimittel oder Medizinprodukte in Verkehr bringt, anwendet, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt;
h  gegen ein Verbot nach Artikel 55 verstösst;
i  Produkte in Verkehr bringt, die den vom Bundesrat nach Artikel 2a festgelegten Anforderungen nicht entsprechen;
j  für menschliches Gewebe oder menschliche Zellen einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anbietet, gewährt, fordert oder annimmt oder solche Gewebe oder Zellen für die Herstellung von Produkten nach Artikel 2a verwendet;
k  menschliches Gewebe oder menschliche Zellen für die Herstellung von Produkten nach Artikel 2a entnimmt oder verwendet, ohne dass für die Entnahme eine Zustimmung vorliegt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a-g und i-k:238
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung die Gesundheit von Menschen konkret gefährdet;
b  durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a, c, d, f, g und i-k als Mitglied einer Bande zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Heilmittelhandels handelt.239
4    Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.240
. HMG offenkundig hinreichend. Das HMG genügt dem Bestimmtheitsgebot "au vu du texte clair de la loi" (Urteil 6B 984/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.3.3).

5.7. Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorsatz (Beschwerde Ziff. 185 ff.; Erstbeschwerde S. 20 f.). Er wendet ein, die Vorinstanz bringe vor, er habe aufgrund seiner sportlichen Erfahrung gewusst, dass es sich um nicht zugelassene Arzneimittel gehandelt habe, und sie reisse seine Aussage, dass er gegen das Gesetz verstossen habe, aus dem Zusammenhang. Im Kontext der Untersuchungshaft und des Testosteronentzugs ergebe sich ein anderes Bild. Er habe möglichst rasch aus der Untersuchungshaft entlassen werden wollen. Die Aussage sei durch die invasive Verfahrensführung und suggestive Kommunikation von der Verfahrensführerin in der Beugehaft aufgezwungen worden (vgl. oben E. 4.3). Unbestritten habe er Produkte bezogen und weiterverkauft. Bestritten werde, dass er gewusst habe, dass es sich um nicht zugelassene Arzneimittel gehandelt hatte (Beschwerde Ziff. 189).
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass es sich nach Auskunft des Verkäufers um Lifestyle-Produkte gehandelt habe, welche keiner Zulassung bedürften. Diese Ausführungen beurteilte die Vorinstanz als unglaubhaft. Er habe um die Unrechtmässigkeit seines Handelns gewusst. Sein Wissen, dass er selber über keine Bewilligung zur Inverkehrsetzung von Arzneimitteln verfügt habe, werde nicht bestritten (Ersturteil S. 29). Die Argumentation des Beschwerdeführers kann angesichts des heutigen Allgemeinwissens sowie seiner Topklasse (Ersturteil S. 27) und des dazu notwendigen jahrelangen Aufbautrainings in der "Szene" nicht als bare Münze genommen werden. In den Kreisen des wettkampfbetriebenen Bodybuilding ist man sich über diese Fragen sehr wohl im Klaren. Der Beschwerdeführer widerspricht lediglich der Vorinstanz, ohne eine willkürliche Beurteilung des subjektiven Sachverhalts darlegen zu können.

5.8. Der Beschwerdeführer verzichtet aufgrund des beantragten Freispruchs auf Ausführungen zur Strafzumessung, will aber kursorisch auf die Geldstrafe eingehen. Er verweist auf einen anderen Fall. Die ihm vorgeworfenen Beträge seien daher zu relativieren. "Die Vorinstanz geht von einem mittelschweren Tatverschulden aus [...], obwohl sie den Tatkomponenten jeweils ein mittleres Verschulden zumisst. Damit verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie gesamthaft von einem mittelschweren Tatverschulden anstelle eines mittleren ausgeht" (Beschwerde Ziff. 196; Erstbeschwerde S. 22).

Damit wird eine bundesrechtswidrige Strafzumessung nicht begründet. Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB schreibt die individuelle Strafzumessung vor. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten. Die aus diesen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe lässt für sich allein nicht auf einen Missbrauch des dem Sachgericht zustehenden Ermessens schliessen (BGE 135 IV 191 E. 3.1 S. 193).

5.9. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze das rechtliche Gehör, weil sie im Dispositiv auf dieselbe Strafe wie im Ersturteil erkenne. Das Ersturteil sei aufgehoben worden, und die Vorinstanz verzichte darauf, "sich im mit vorliegender Beschwerde angefochtenen Urteil zur Strafzumessung zu äussern" (Beschwerde Ziff. 191 f.).

Der Vorwurf ist unbegründet. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. [...] Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 2020).

6.
Nicht einzutreten ist auf die hinsichtlich eines Freispruchs beantragten und nicht weiter begründeten Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_600/2020
Date : 07. September 2020
Published : 25. September 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz


Legislation register
BGG: 42  66  81  97  105  106  109  112
BV: 9  13
EMRK: 6  7  8
HMG: 1  4  7  9  59  86  87  90
StGB: 1  47
StPO: 10  29  140  141  147  325  350
BGE-register
135-I-313 • 135-IV-191 • 140-III-115 • 141-IV-1 • 141-IV-220 • 141-IV-369 • 143-IV-214 • 143-IV-241 • 143-IV-347 • 143-IV-387 • 143-IV-500 • 145-IV-320 • 145-IV-329
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BBl
1999/3514