Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 789/2014

Urteil vom 7. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 23. September 2014.

Sachverhalt:

A.
Die 1980 geborene A.________ bezog mit Unterbrüchen seit 7. Mai 2012 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Mit in der Folge rechtskräftig gewordener Verfügung vom 9. Oktober 2013 stellte sie das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wegen ungenügender Arbeitsbemühungen ab 30. August 2013 für die Dauer von drei Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Am 20. November 2013 zog daraufhin die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau die für die Monate August und September 2013 gewährten Taggeldleistungen verfügungsweise in Wiedererwägung und forderte zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 441.70 zurück. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 28. November 2013).

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen geführte Beschwerde gut, da die für eine Wiedererwägung vorausgesetzte erhebliche Bedeutung der Berichtigung fehle.

C.
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
A.________ und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesgericht gewährte den Parteien überdies das rechtliche Gehör zur Frage, ob der Rückkommenstitel der prozessualen Revision gegeben ist. Davon hat einzig die Arbeitslosenkasse mit Eingabe vom 13. Juli 2015 Gebrauch gemacht.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte aufgrund nachträglich verfügter Einstelltage zu viel bezogene Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 441.70 zurückzuerstatten hat.

2.1. Nach Art. 95 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 95 Rückforderung von Leistungen - 1 Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386
1    Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386
1bis    Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952387, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet.388 In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.389
1ter    Hat eine Kasse für Umschulungen, Weiterbildungen oder Eingliederungen finanzielle Leistungen erbracht, für die ein anderer Sozialversicherer hätte aufkommen müssen, so fordert sie ihre Leistungen von diesem zurück.390
2    Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert die Kasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen.
3    Die Kasse unterbreitet ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid.
AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine S. 320; 129 V 110 E. 1.1).

2.2. Rechtsprechungsgemäss kann die Verwaltung während eines Zeitraumes, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, voraussetzungslos, d.h. ohne Rechtstitel, auf ihren Entscheid zurückkommen (BGE 129 V 110 E. 1.2 S. 111). Beanstandet die rechtsuchende Person selbst eine faktische Verfügung, braucht sie dies nicht innert der für formelle Verfügungen geltenden Rechtsmittelfrist zu tun, sondern kann binnen einer nach den Umständen angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist eine anfechtbare Verfügung verlangen. In SVR 2004 ALV Nr. 1 S. 1, C 7/02, wurde diese Frist auf 90 Tage (maximal dreimal so lang wie die ordentliche Rechtsmittelfrist), gerechnet ab Eröffnung des formlosen Verwaltungsaktes, festgesetzt.

2.3. Wie zu Recht von keiner Seite bestritten wird, können Leistungen bei nachträglichen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung während der laufenden sechsmonatigen Vollstreckungsfrist zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen der Rückforderung erfüllt sind (BGE 114 V 350 E. 2b S. 352 f.; ARV 1999 Nr. 8 S. 30 E. 5, C 290/97; SVR 1997 ALV Nr. 80 S. 243 E. b, C 294/95; Urteile C 351/95 vom 28. August 1997 E. 2; 8C 1021/2012 vom 10. Mai 2013 E. 4.3; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 128 zu Art. 30; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, Rz. 864 und Fn. 1806; E. 2.1 u. 2.2 hiervor).

3.

3.1.1. Die Vorinstanz hat sich mit Blick auf die Rückforderung weder mit der Frage der Rechtsbeständigkeit der formlos ausgerichteten Taggelder noch mit dem Rückkommenstitel der prozessualen Revision auseinandergesetzt und hierzu keine das Bundesgericht bindenden Feststellungen getroffen; dieses ist daher insoweit in der Sachverhaltsfeststellung frei (E. 1).

3.1.2. Den Akten kann nicht entnommen werden, wann die Taggelder für den Monat August und September 2013 ausgerichtet worden sind, auf welche die Arbeitslosenkasse aufgrund der Einstellung in der Anspruchsberechtigung durch das RAV zurückzukommen hatte. Unter der Annahme, dass die Arbeitslosenkasse die Entschädigung für die abgelaufene Kontrollperiode im Lauf des folgenden Monats ausrichtete (Art. 30 Abs. 1
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 30 Auszahlung der Entschädigung und Bescheinigung für die Steuerbehörde - (Art. 19 ATSG; Art. 20, 96b und 97a AVIG)
1    Die Arbeitslosenkasse zahlt die Entschädigung für die abgelaufene Kontrollperiode in der Regel im Lauf des folgenden Monats aus.
2    Die versicherte Person erhält eine schriftliche Abrechnung.
3    Die Arbeitslosenkasse stellt der versicherten Person zuhanden der Steuerbehörden eine Bescheinigung über die erhaltenen Leistungen aus. In Kantonen, die eine direkte Übermittlung dieser Bescheinigung vorsehen, wird sie der kantonalen Steuerbehörde elektronisch übermittelt (Art. 97a Abs. 1 Bst. cbis und Abs. 8 AVIG).
AVIV), ist davon auszugehen, dass sie die 30-tägige Frist, um voraussetzungslos auf die ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung zurückkommen zu können, verpasste.

3.2.

3.2.1. Die Einstellungsverfügung des RAV vom 9. Oktober 2013 ist für die Arbeitslosenkasse bindend; sie hat sie zu vollziehen und diesbezüglich liegt mit dem Entscheid ein Rechtstitel für die Rückforderung der im Nachhinein materiell unrechtmässig gewordenen Taggeldleistungen vor. Eine Rückforderung ist jedoch erst zulässig, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sind (BGE 126 V 399 E. 2b S. 400).

3.2.2. Der Rückkommenstitel der Wiedererwägung fällt ausser Betracht, da die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung zum damaligen Zeitpunkt vollständig korrekt und daher nicht zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG war. Damit fehlt es bereits an der ersten für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzung, weshalb der vorinstanzliche Entscheid insofern bundesrechtswidrig ist, als die zweifellose Unrichtigkeit bejaht wurde. Es erübrigen sich dementsprechend Ausführungen zur erheblichen Bedeutung der Berichtigung (als zweiter Wiedererwägungsvoraussetzung).

3.2.3. Hinsichtlich der formlosen Zusprache und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ist vielmehr insofern eine die prozessuale Revision begründende, für die Anspruchsberechtigung erhebliche Tatsache eingetreten, als die Arbeitslosenkasse nachträglich erfuhr, dass sich die Versicherte im Hinblick auf eine drohende Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 1. bis 29. August 2013 nicht hinreichend um Arbeit bemühte und vom RAV in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Im Zeitpunkt der Auszahlung der Taggelder der Kontrollperioden August und September 2013 hatte die Arbeitslosenkasse noch keine Kenntnis der ungenügenden Arbeitsbemühungen mit Sanktionsfolge, welchen Umstand sie nicht zu vertreten hat, nachdem das RAV die Versicherte erst mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 in der Anspruchsberechtigung einstellte. Weiter hat die Arbeitslosenkasse mit der Rückforderung auch die für die prozessuale Revision von Verfügungen geltenden Fristen (Art. 55 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 55 Besondere Verfahrensregeln - 1 In den Artikeln 27-54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196844.
1    In den Artikeln 27-54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196844.
1bis    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren nach diesem Gesetz gelten.45
2    Das Verfahren vor einer Bundesbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen entscheidet.
ATSG in Verbindung mit Art. 67
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67 - 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG; SVR 2005 ALV Nr. 8 S. 25 E. 3.1.2, C 214/03) erfüllt. Ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 441.70 war demnach zulässig, wenn auch auf dem Wege der prozessualen Revision und nicht mit dem Rückkommenstitel der
Wiedererwägung. Es steht der Versicherten frei, gegebenenfalls ein Erlassgesuch zu stellen.

4.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. September 2014 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 28. November 2013 bestätigt.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. September 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_789/2014
Date : 07. September 2015
Published : 25. September 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Arbeitslosenversicherung
Subject : Arbeitslosenversicherung


Legislation register
ATSG: 25  53  55
AVIG: 95
AVIV: 30
BGG: 66  82  95  105
VwVG: 67
BGE-register
114-V-350 • 126-V-399 • 129-V-110 • 130-V-318
Weitere Urteile ab 2000
8C_1021/2012 • 8C_789/2014 • C_214/03 • C_290/97 • C_294/95 • C_351/95 • C_7/02
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