Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 818/2011

Urteil vom 7. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
B.________, vertreten durch
Advokatin Raffaella Biaggi,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. September 2011.

Sachverhalt:

A.
Die 1954 geborene B.________, welche während über 30 Jahren als Wirtin im eigenen Restaurant tätig war, meldete sich, nachdem sie von ihrer Krankentaggeldversicherung im Rahmen der Früherfassung gemeldet worden war, am 9. Dezember 2009 bei der Invalidenversicherung wegen Schmerzen, Karpaltunnelsyndrom und Schnappfinger zum Bezug von Leistungen an. In der Folge holte die IV-Stelle des Kantons Aargau Informationen zur medizinischen und erwerblichen Situation ein. Nach Veranlassung eines Abklärungsberichts für Selbstständigerwerbende, Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. November 2010 einen Rentenanspruch.

B.
Die von B.________ dagegen erhobene Beschwerde, in welcher sie beantragte, in Aufhebung der Verwaltungsverfügung sei ihr die gesetzliche Invalidenrente auszurichten, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. September 2011 ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die IV-Stelle unter Kostenfolge zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 132 V 393).

2.
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob ihr als 56-jährige Wirtin/ Köchin, die seit 30 Jahren im eigenen Restaurant tätig ist, ein Wechsel in eine unselbstständige Tätigkeit zumutbar ist.

Die Vorinstanz hat erwogen, ein Berufswechsel sei zumutbar, wobei die Beschwerdeführerin in jedem Fall in einer angepassten Tätigkeit eine volle Leistung erbringen könne. Dagegen stellt die Beschwerdeführerin in Abrede, dass ihr ein Berufswechsel zumutbar sei. Zudem gebe es keine Tätigkeit, auch keine "klassischen" Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, die sie mit ihrem Krankheitsprofil ausüben könne.

3.
3.1 Der RAD-Arzt Dr. med. H.________ hat am 12. August 2010 gestützt auf Berichte des behandelnden Hausarztes Dr. med. R.________ (Berichte vom 26. Oktober 2009 und 11. Januar 2010) und des Rheumatologen Dr. med. S.________ (Berichte vom 31. August 2009 und 8./10. März 2010) sowie des behandelnden Rheumatologen Dr. med. T.________ (Berichte vom 3. November 2009, 24. November 2009, 18. Januar 2010 und 4. Februar 2010) umschrieben, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar sind. So hat er ausgeführt: "In einer angepassten rein sitzenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Knien, ohne Umwelteinflüsse wie Zugluft, Kälte oder Nässe, ohne vorwiegende Überkopfarbeit, nicht in kauernder Stellung, ohne allzu grosse mechanische Belastung der Hände, ohne Bedienen von schnell laufenden Maschinen, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüsten, Leitern und Dächern und ohne Schicht- und Fliessbandarbeit besteht 100 %ige AF". Die medizinische Grundlage ist ausreichend, und es wird zu Recht nicht gerügt, es liege in medizinischer Hinsicht eine unvollständige oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor.

3.2 Hauptstreitpunkt ist vielmehr die Frage der Zumutbarkeit eines Berufswechsels. Diesen hat die IV-Stelle gestützt auf die Rechtsprechung bejaht. Danach ist bei der Bestimmung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 321 E. 3b). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 97/00 vom 29. August 2002 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Anderseits sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen (AHI 1998 S. 290 E. 3b; zum Ganzen: SVR 2008 IV Nr. 62 S.
203, 9C 830/2007 E. 5.1 mit Hinweisen; BGE 113 V 22 E. 4a S. 28; Urteil I 38/06 vom 7. Juni 2006 E. 3.2).

3.3 Das kantonale Gericht erwog, es sei durchaus verständlich, dass die Beschwerdeführerin ausserordentlich stark mit dem von ihr seit 30 Jahren betriebenen Dorfrestaurant verbunden sei, dessen Gebäude ihr und ihrem Gatten gehöre und in welchem sie wohnen. Für die Beurteilung, ob ihr im Rahmen der jeder versicherten Person obliegenden Schadenminderungspflicht ein Berufswechsel zumutbar sei, müsse indes eine objektive Betrachtungsweise Platz greifen. Im massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (November 2010) sei die Beschwerdeführerin rund 56 Jahre alt gewesen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung bei langjährig tätig gewesenen Landwirten folgerte die Vorinstanz, im Hinblick auf die nicht unbedeutende restliche Aktivitätsdauer von rund acht Jahren sei der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten unselbstständigen Tätigkeit durchaus zumutbar. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was an dieser Feststellung und an der daraus folgenden Würdigung bundesrechtswidrig sein sollte. Auch ihr Vorbringen, sie könne keine sogenannten "klassischen" Kontrollarbeiten mehr ausführen, weil sie mannigfaltig behindert sei, und insbesondere keine rein sitzende Tätigkeit ausführen könne,
vermag keine Bundesrechtsverletzung im kantonalen Entscheid zu begründen. Insbesondere geht aus den ärztlichen Berichten - entgegen ihrer Ausführung in der Beschwerde - hervor, dass eine rein sitzende, leichte Arbeit ganztags möglich ist (Bericht Dr. med. Rolf H.________ vom 12. August 2010 und Bericht Dr. S.________, Physikalische Medizin und Rheumatologie FMH, Kurzentrum E.________, vom 8. März 2010). Auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin, die sich unter anderem in einer Kraftlosigkeit der Hände äussert, und daher keine schweren Gewichte wie Pfannen und Harrassen mehr getragen werden können, ist die Feststellung der Vorinstanz, es gebe auch bei diesen Einschränkungen entsprechende Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt, nicht zu beanstanden.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_818/2011
Date : 07. September 2012
Published : 25. September 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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BGG: 66  95  97  105
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