Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 75/04
Urteil vom 7. September 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar
Parteien
H.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 9. Januar 2004)
Sachverhalt:
A.
Die 1949 geborene H.________ war vom 1. Mai 1998 bis 20. November 2001 als Lagermitarbeiterin bei der Z.________ AG tätig. Am 10. September 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Frau Dr. med. G.________, Innere Medizin FMH, spez. Rheumatologie, stellte am 20. Dezember 2002 folgende Diagnose: chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei schweren degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit degenerativ bedingter Spondylolisthesis L4/5; Adipositas; zervikospondylogenes Syndrom bei myofaszialem Syndrom des Schultergürtels und fortgeschrittener Osteochondrose und Spondylose C5/6 sowie Unkovertebralarthrose. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach der Versicherten ab 1. November 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 15. Mai 2003). Mit Einsprache beantragte die Versicherte die Aufhebung der Verfügung, die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 2002 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Einspracheverfahren. Mit Entscheid vom 9. September 2003 hiess die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut; sie hob die Verfügung vom 15. Mai 2003 auf und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2002 bei
einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Invalidenrente zu. Weiter führte sie aus, sie werde eine neue Verfügung eröffnen, sobald die Berechnung des Rentenbetrags vorliege. Diese Verfügung erging am 28. November 2003.
Mit separater Verfügung vom 10. September 2003 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren ab, da eine anwaltliche Verbeiständung nicht unbedingt notwendig gewesen sei.
B.
Die gegen die Verfügung vom 10. September 2003 erhobene Beschwerde und das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das kantonale Verfahren wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 9. Januar 2004 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides; im Einspracheverfahren vor der IV-Stelle sowie im kantonalen und letztinstanzlichen Verfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren (Art. 37 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. |
|
1 | Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. |
2 | Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung. |
4 | Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. |
|
1 | Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. |
2 | Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung. |
4 | Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. |
|
1 | Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. |
2 | Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. |
3 | Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet. |
4 | Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41 |
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ATSV Art. 10 Grundsatz - 1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. |
|
1 | Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. |
2 | Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die: |
a | der Einsprache nach Artikel 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198240 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat; |
b | von einem Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit im Sinne der Artikel 47-51 der Verordnung vom 19. Dezember 198341 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen wurde. |
3 | In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. |
4 | Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen. |
5 | Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
2.2 Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen sind. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Schwander, Anmerkung zu BGE 122 I 8, in: AJP 1996 S. 495). Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 119 Ia 265 Erw. 3b, 117 Ia 281 Erw. 5b), und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 125 V 34 Erw. 2, 114 V 236 Erw. 5b; AHI 2000 S. 163 f. Erw. 2a und b). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in
Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 119 Ia 266 Erw. 3b, 117 Ia 281 Erw. 5b/bb; Schwander, a.a.O., S. 495). Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. Erw. 4b; AHI 2000 S. 164 Erw. 2b; Urteil H. vom 6. Juli 2004 Erw. 2.2, I 186/04).
3.
3.1 Streitig ist, ob es sachlich geboten war, dass sich die Beschwerdeführerin in dem der Verfügung vom 15. Mai 2003 folgenden Einspracheverfahren anwaltlich verbeiständen liess.
In dieser Verfügung sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. November 2002 eine Viertelsrente zu. Die Abklärungen hätten ergeben, die Versicherte sei in der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei ihr jedoch eine körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit, zu sitzen und gelegentlich die Position zu wechseln, an ca. vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens seien die behinderungsbedingten Erschwernisse mit einem Abzug von 10 % berücksichtigt worden, was gestützt auf die Lohnstrukturerhebung 2000 des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu einem Einkommen von Fr. 26'611.- führe. Das Einkommen ohne Behinderung betrage gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 19. September 2002 Fr. 45'360.-. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von gerundet 41 %.
3.2 Die Vorinstanz führte aus, als Einsprache genüge die mündliche oder schriftliche Erklärung, mit der Verfügung nicht einverstanden zu sein; deren Begründung stelle keine zwingende Voraussetzung dar. Danach leite die IV-Stelle ein Offizialverfahren ein. Der Beizug eines Anwalts sei deshalb nicht notwendig gewesen.
Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass die Geltung der Offizialmaxime für sich allein die Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung nicht ausschliesst (Erw. 2.2. hievor). Zum anderen ist festzuhalten, dass die IV-Stelle der Versicherten bereits mit Schreiben vom 4. Februar 2003 die Ausrichtung einer Viertelsrente ankündigte. Am 13. Mai 2002 ersuchte der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. E.________, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, die IV-Stelle um eine Beratung bezüglich Einsprache bzw. Rentenrevision. Diese teilte Dr. med. E.________ am 21. Mai 2003 mit, die schriftliche Einsprache müsse ein Rechtsbegehren, eine Begründung und die Unterschrift der Versicherten enthalten. Im Wesentlichen gleich lautete die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 15. Mai 2003. Der Versicherten kann mithin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie ihre schriftliche Einsprache mit einer Begründung versah.
3.3 Im Einspracheverfahren umstritten war als Erstes die Arbeitsfähigkeit der Versicherten, nachdem Frau Dr. med. G.________ diese auf ca. vier bis fünf Stunden täglich für angepasste Tätigkeiten schätzte (Bericht vom 20. Dezember 2002), währenddem Dr. med. E.________ praktisch von 100%iger Arbeitsunfähigkeit ausserhäuslich ausging (Bericht vom 13. Mai 2003). Im Weiteren ging aus der Verfügung vom 15. Mai 2003 rechnerisch nicht nachvollziehbar hervor, wie die IV-Stelle das Invalideneinkommen von Fr. 26'611.- inkl. 10 % Abzug ermittelte. Im Einspracheentscheid vom 9. September 2003 reduzierte sie das Invalideneinkommen auf Fr. 25'775.- vor dem Abzug, wobei sie die Berechnungsgrundlagen (Fr. 43'896.- gemäss Tabelle A1 und Anforderungsniveau 4 für Frauen der LSE 2000, aufgerechnet mit der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2002 unter Berücksichtigung von 41,7 Stunden betriebsüblicher Wochenarbeitszeit im Jahre 2002 und 54%iger Arbeitsfähigkeit [4,5 Stunden pro Tag]) aufzeigte. Weiter erhöhte die IV-Stelle den Abzug von 10 % auf 15 %, da die Versicherte nur noch Teilzeit arbeiten könne und behinderungsbedingt eingeschränkt sei. Daraus resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 21'909.-. Das Valideneinkommen musste die IV-Stelle unter
Berücksichtigung der jährlichen Gratifikation von Fr. 4000.- auf Fr. 49'360.- erhöhen. Umstritten war im Einspracheverfahren zudem, ob der Arbeitgeberzuschuss an die Krankenkassenprämien gemäss Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 25 Beiträge an Sozialversicherungen - 1 Auf dem Taggeld müssen Beiträge bezahlt werden: |
|
1 | Auf dem Taggeld müssen Beiträge bezahlt werden: |
a | an die Alters- und Hinterlassenenversicherung; |
b | an die Invalidenversicherung; |
c | an die Erwerbsersatzordnung; |
d | gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung. |
2 | Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Versicherten und von der Invalidenversicherung zu tragen. Die Versicherung vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und -nehmer nach Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952184 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft. |
3 | Der Bundesrat kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass auf Taggeldern, für welche nur kurze Zeit ein Anspruch besteht, keine Beiträge bezahlt werden müssen. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 8 Ausnahmen vom massgebenden Lohn - Nicht zum massgebenden Lohn gehören: |
|
a | reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG64 erfüllen; |
b | Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; |
c | Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; |
d | Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 199465 über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. |
Das Verfahren war mithin sachverhaltsmässig und rechtlich nicht einfach. Eine erhebliche Tragweite der Sache ist ohne weiteres zu bejahen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die rechtsunkundige Versicherte sich im Einspracheverfahren anwaltlich verbeiständen liess. Unerheblich ist das Argument der Vorinstanz, gegen den Einspracheentscheid habe das Rechtsmittel der Beschwerde offen gestanden.
Die Sache ist demnach an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung prüfe und darüber neu befinde.
4.
Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten im kantonalen Verfahren erweist sich als gegenstandslos, da keine Verfahrenskosten erhoben wurden.
Soweit die Versicherte die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Verfahren verlangt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben wird.
5.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5).
Da die Beschwerdeführerin obsiegt, ist ihr zu Lasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 8 Ausnahmen vom massgebenden Lohn - Nicht zum massgebenden Lohn gehören: |
|
a | reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG64 erfüllen; |
b | Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; |
c | Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; |
d | Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 199465 über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 8 Ausnahmen vom massgebenden Lohn - Nicht zum massgebenden Lohn gehören: |
|
a | reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG64 erfüllen; |
b | Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden; |
c | Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen; |
d | Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25-31 des BG vom 18. März 199465 über die Krankenversicherung - KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2004 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 10. September 2003 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: