B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é na l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e na l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK_G 114/04

Entscheid vom 7. September 2004 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Keller und Ponti, Gerichtsschreiber Guidon Parteien

Kanton Zug, Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug Gesuchsteller gegen 1. Kanton Zürich, Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich 2. Kanton Aargau, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Gesuchsgegner

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ (Art. 350
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB)

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Sachverhalt: A. Der mehrfach vorbestrafte A.______ (nachfolgend ,,A.______") wurde im Mai 2003 probeweise aus einem stationären Massnahmevollzug in der Kli-nik Z.______ entlassen, in der er sich wegen früherer Straftaten befunden hatte. Per Flugzeug reiste er an seinen künftigen Wohnsitz in Y.______ (Griechenland) aus. Dort stellte er fest, für sein tägliches Leben und seine berufliche Tätigkeit auf einen Personenwagen angewiesen zu sein, wes-halb er sich entschloss, in der Schweiz ein Auto zu stehlen, um es in Y.______ ,,für den täglichen Gebrauch" zu nutzen (Einvernahme vom 13. Juni 2004, S. 2 [Ordner 1 des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, act. 5.6]). Am 7. Mai 2003 ging bei der Station X.______ der Kantonspolizei Zürich eine Anzeige wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Hausfriedensbruchs ein (Ordner 2, act. 1). Die Anzeigeerstatterin, die B.______ AG, erstattete die Anzeige wegen Entwendung des Personen-wagens Mercedes Benz C 220 CDI, Kennzeichen ______. Der Mercedes hatte sich unabgeschlossen im Service in der Werkstatt befunden und war dort entwendet worden. A.______ bestritt die Entwendung des Fahrzeugs an sich nicht, machte indessen geltend, dieses nicht am 7. Mai 2003 in X.______, sondern erst im Juni 2003 bei der B.______ in W.______ ent-wendet zu haben (Einvernahme vom 25. Mai 2004, S. 2 [Ordner 1, act. 5.3]). Unbestritten ist indessen, dass er dieses Fahrzeug über V.______, U.____ und P.______ an seinen neuen Wohnsitz in S.______ auf Y.______ überführte. A.______ benutzte das Fahrzeug dort ununterbro-chen bis Dezember 2003 und fuhr damit nach eigenen Angaben rund 10'000 Kilometer. Nachdem einerseits ein Service anstand, andererseits A.______ offenbar mit dem Fahrzeug nicht mehr zufrieden war, liess er es auf einem öffentlichen Parkplatz in S._______ stehen (Einvernahme vom 13. Juni 2004, S. 2 [Ordner 1, act. 5.6]). Der Mercedes wurde am 19. Janu-ar 2004 von der örtlichen Polizei aufgefunden und am 3. Mai 2004 in die Schweiz rücküberführt. Die Differenz des Kilometerstandes zwischen Ent-wendung und der Rückkehr betrug rund 15'600 Kilometer (Nachtragsrap-port der Kantonspolizei Zürich vom 3. Mai 2004, S. 3 f. [Ordner 2, act. 1]). Nebst dem vorerwähnten Delikt werden A.______ diverse weitere strafbare Handlungen in den Kantonen Zug, Zürich und Aargau vorgeworfen. So
soll er nicht nur zahlreiche andere Fahrzeuge teils für längere, meist aber für kurze Zeit entwendet und mindestens ein weiteres Fahrzeug nach Grie-chenland verbracht haben, sondern auch Diebstähle (mitunter aus Fahr-zeugen) begangen haben (vgl. das Deliktsverzeichnis der Kriminalpolizei des Kantons Zug vom 23. Juni 2004 [Ordner 1, act. 1.2]). Unter anderem

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gingen im Kanton Aargau am 18. Dezember 2003 zwei Anzeigen wegen Diebstahls bzw. Diebstahls und Hausfriedensbruchs (Ordner 2, act. 3 und 4) und im Kanton Zug am 22. Dezember 2003 eine Anzeige wegen Dieb-stahls eines Serviceportemonnaies ein (Ordner 2, act. 13).

B. Die Behörden des Kantons Zug, wo A.______ inhaftiert ist, setzten sich am 29. Juni 2004 mit der Bezirksanwaltschaft Zürich und in der Folge am 27. Juli 2004 auch mit der Staatsanwaltschaft Aargau zur Bestimmung des Gerichtsstandes in Verbindung. Beide Kantone lehnten ihre Zuständigkeit ab. Die Gerichtsstandsverhandlungen zwischen den Behörden der drei Kantone führten zu keinem Ergebnis.

C. Der Kanton Zug wandte sich mit Eingabe vom 3. August 2004 an die per 31. März 2004 aufgelöste Strafkammer des Bundesgerichtes, welches die Eingabe zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundes-strafgerichts (Eingang 10. August 2004) übermittelte. Der Kanton Zug be-antragte dabei, die Behörden des Kantons Zürich, eventualiter diejenigen des Kantons Aargau, seien zur gesamthaften Strafverfolgung und Beurtei-lung des Angeschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (BK act. 1). Unter Hinweis auf ein früheres, das Ansinnen des Kantons Zug ablehnendes Schreiben beantragte die Staatsanwaltschaft Aargau am 13. August 2004, den Kanton Zug, allenfalls den Kanton Zürich für zustän-dig zu erklären (BK act. 3). Der Kanton Zürich trug seinerseits mit Eingabe vom 23. August 2004 auf Abweisung des Antrags des Kantons Zug an (BK act. 4). Von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde abgesehen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. g
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
SGG bzw. Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB sowie Art. 279 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BStP. Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Art. 214
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BStP.

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1.2 Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug, die örtlich und sachlich zuständige Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich und die Staatsanwalt-schaft des Kantons Aargau sind nach ihrer kantonsinternen Zuständig-keitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten den Kanton nach Aussen zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 213 ff., Anhang II).

2.

2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
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StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst an-gehoben wird (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB). Grundlage für den Vergleich zweier Strafdrohungen bilden einerseits die Handlungen, die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung bekannt sind, und andererseits die rechtliche Qualifikation dieser Handlungen, so wie sie nach der Aktenlage bei vorläufiger Würdigung möglich ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 289). Die Schwere der angedrohten Strafe beurteilt sich dabei in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass, wobei Qualifikations- und Privilegierungsmerkmale der Tatbestände des Besonderen Teils, die den Strafrahmen verschieben, zu berücksichtigen sind (TRECHSEL, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 7 zu Art. 350
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StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB). Nur wenn auf den Handlungen, deren Strafdrohung zu vergleichen ist, die gleiche Höchststrafe steht, gibt die angedrohte Mindeststrafe den Ausschlag (BGE 76 IV 262, 264; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 291; TRECHSEL, a.a.O., N 5 zu Art. 350
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB).

Die Beschwerdekammer prüft im Übrigen die einem Beschuldigten vorge-worfenen strafbaren Handlungen frei und ist nicht an die rechtliche Würdi-gung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153, 155 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 288). 2.2 Entscheidend für die Gerichtsstandsbestimmung ist im vorliegenden Fall, ob die Wegnahme des Mercedes, Kennzeichen ______, als Diebstahl ge-mäss Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB zu qualifizieren ist, wie der Gesuchsteller gel-tend macht, oder aber, wie der Gesuchsgegner 1 ausführt, als blosse Ent-wendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 94 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;
b  ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
2    Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3    Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.
4    Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
5    Artikel 141 des Strafgesetzbuches247 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG. Einfacher Diebstahl ist aufgrund der höheren Strafobergrenze von Zuchthaus bis zu

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fünf Jahren die mit der schwereren Strafe bedrohte Tat als Entwendung ei-nes Motorfahrzeuges zum Gebrauch, für welche eine Obergrenze von drei Jahren Gefängnis vorgesehen ist.

Ob die zu beurteilende Wegnahme des Mercedes, dessen Verbringung nach Y.______ und dessen Gebrauch als Diebstahl oder als Enteignung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch zu qualifizieren ist, hängt von der dahinter stehenden Absicht des Beschuldigten ab. Das subjektiv massge-bende Tatbestandsmerkmal bei der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch liegt in der Absicht, das Fahrzeug nur vorübergehend zu gebrauchen, während bei Diebstahl eine eigentliche Aneignungsabsicht gegeben sein muss. Letztere setzt einen Willen auf dauernde Enteignung des Berechtigten voraus. Soweit der Täter zum Zeitpunkt der Tat in der Ab-sicht handelte, das Fahrzeug dem Berechtigten zurückzugeben, ist keine Absicht auf dauernde Enteignung und damit auch keine Aneignung anzu- nehmen (BSK StGB II-NIGGLI, Basel 2002, Art. 137 N 28). Der Rückschluss auf eine solche Absicht hängt wesentlich von der Zeitdauer des beabsich- tigten Gebrauchs ab. Die Gebrauchsanmassung auf unbestimmte Zeit ist eine dauernde Enteignung und damit eine eigentliche Aneignung. Dauern- de Enteignung bzw. Aneignung liegt nach NIGGLI, (a.a.O., Art. 137 N 31) regelmässig dann vor, wenn die Gebrauchsdauer die Grenze einer üblichen Gebrauchsleihe überschreitet. GIGER (SVG, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 268) bejaht Aneignungsabsicht, wenn der Täter längerfristig über das betreffen- de Fahrzeug verfügen will. STRATENWERTH führt als weiteres Kriterium an, ob und inwiefern der Gegenstand durch den Gebrauch (oder Zeitablauf) entwertet wird und nennt als Beispiel die sechsmonatige Benutzung eines Autos (Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6. Aufl., Bern 2003, § 13 N 15).

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen gelangt man im vorliegenden Falle zum Ergebnis, dass zu Lasten des Eigentümers eine dauernde Ent-eignung eingetreten und damit eine Aneignung erfolgt ist. Wer in der Ab-sicht, sich für mehrere Monate einen Personenwagen zum dauernden Gebrauch zu verschaffen, diesen wegnimmt, ihn ins Ausland verbringt, dort mehr als sechs Monate damit herumfährt, dabei rund 15'000 Kilometer zu-rücklegt und das Fahrzeug schliesslich, sei es aus welchen Gründen auch immer, im Ausland auf einem öffentlichen Parkplatz abstellt, handelt in An-eignungsabsicht und begeht Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB.

Die am 7. Mai 2003 im Kanton Zürich zur Anzeige gebrachte Tat ist nach dem Gesagten als Diebstahl zu qualifizieren. Damit ist sie mit der gleichen Strafe bedroht, wie spätere in den Kantonen Aargau und Zug angezeigte Delikte, weshalb darauf abzustellen ist, wo die entsprechenden Strafanzei-gen zuerst eingegangen sind und damit die Untersuchung angehoben wur-

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de (vgl. hierzu SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 142). Nachdem der Diebstahl im Kanton Zürich unbestrittenermassen bereits am 7. Mai 2003 und damit vor den Diebstählen in den Kantonen Aargau sowie Zug zur Anzeige ge- bracht wurde, ist der Kanton Zürich zur Strafverfolgung zuständig.

Es besteht im Übrigen kein Anlass vom ordentlichen gesetzlichen Gerichts- stand hier ausnahmsweise gestützt auf Art. 262 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
. BStP abzuweichen, etwa wegen eines eindeutigen Tatschwerpunkts in einem anderen Kanton. Oh-nehin liegt ein gewisses Schwergewicht der zu untersuchenden Taten im Kanton Zürich. 2.3 Zusammenfassend ist das Gesuch gutzuheissen, und die Behörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A.______ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen

3. Es werden keine Kosten erhoben.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Zürich wer- den berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.______ zur Last gelegten straf-baren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 7. September 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an -

Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug -

Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich -

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BK_G 114/04
Date : 07. September 2004
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ (Art. 350 StGB)


Legislation register
BStP: 214  219  262  279
SGG: 28
SVG: 94
StGB: 139  350  351
BGE-register
76-IV-262 • 92-IV-153
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