Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2D 13/2023
Verfügung vom 7. August 2023
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Gianni Rizzello und/oder Igor Kagan und/oder Sanjayan Saravanapavananthan, Rechtsanwälte, Klein Rechtsanwälte AG,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern,
Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern,
Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern.
Gegenstand
Ausreisefrist; superprovisorische Massnahmen,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 27. Juni 2023 (7H 23 149).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Urteil vom 14. Oktober 2022 wies das Kantonsgericht Luzern eine Beschwerde von A.________ (geb. 1975), Staatsangehöriger von Belarus, seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder betreffend die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen wegen einem schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |
|
1 | Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |
a | die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46); |
b | schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen; |
c | den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln; |
d | Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind; |
e | den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten; |
f | Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen; |
g | den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern; |
h | den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen; |
i | ... |
j | Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; |
k | die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern; |
l | die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln. |
2 | Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren. |
1.2. Nachdem A.________ aus dem Strafvollzug entlassen worden war, setzte ihm das Migrationsamt des Kantons Luzern mit Verfügung vom 5. April 2023 eine Frist bis spätestens 7. Juli 2023 an, um das Gebiet der Schweiz zu verlassen.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern mit Entscheid vom 13. Juni 2023 ab. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht und stellte unter anderem einen Antrag auf Feststellung bzw. Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung, vorab superprovisorisch.
Mit Schreiben des Einzelrichters vom 27. Juni 2023 wies das Kantonsgericht das Gesuch um (superprovisorische) Feststellung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
1.3. A.________ gelangte mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 4. Juli 2023 an das Bundesgericht und beantragte, es sei der Entscheid vom 27. Juni 2023 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, Massnahmen zu treffen, um den Aufschub der Wegweisung bis zum Entscheid in der Hauptsache sicherzustellen. Prozessual beantragte er, es sei, vorab superprovisorisch, die Vollstreckung seiner Wegweisung aufzuschieben.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 hiess die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen in dem Sinne gut, dass die Vollstreckung der Wegweisung während des bundesgerichtlichen Verfahrens zu unterbleiben habe.
1.4. Innerhalb der angesetzten Vernehmlassungsfrist teilte der Einzelrichter am Kantonsgericht dem Bundesgericht mit, dass er seinen Entscheid vom 27. Juni 2023 in Wiedererwägung gezogen und die aufschiebende Wirkung der vor dem Kantonsgericht hängigen Beschwerde wiederhergestellt habe. Die entsprechende Verfügung vom 20. Juli 2023 wurde diesem Schreiben beigelegt. Zudem ersuchte der Einzelrichter um Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine am 31. Juli 2023 ablaufende Frist an, um eine allfällige Stellungnahme zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzureichen.
In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 31. Juli 2023 eine Eingabe ein, in welcher er im Wesentlichen vorbringt, dass er Zweifel daran habe, ob das bundesgerichtliche Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei.
2.
Nach Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Einzelrichters vom 27. Juni 2023, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um (superprovisorische) Feststellung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde. Mit der Verfügung vom 20. Juli 2023 wurde dem Anliegen des Beschwerdeführers, den Ausgang des vorinstanzlichen Hauptverfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen, vollumfänglich entsprochen.
3.1. Der Beschwerdeführer widersetzt sich nicht grundsätzlich der Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit; er äussert jedoch Zweifel daran, ob die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Juli 2023 das bundesgerichtliche Verfahren tatsächlich gegenstandslos mache. Zur Begründung bringt er einerseits vor, ihm sei beim Verfassen der prozessualen Anträge im Rahmen seiner Beschwerde an die Vorinstanz ein logischer Fehler unterlaufen, indem er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt habe, anstatt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um Aufschub der Vollstreckung der Wegweisungsverfügung zu ersuchen. Der Vorinstanz sei derselbe logische Fehler passiert, indem sie in ihrer Verfügung vom 20. Juli 2023 der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Daher sei gestützt auf eine grammatikalische Auslegung des Dispositivs der Verfügung unklar, ob die Vollstreckung der gegen ihn erlassenen Wegweisungsverfügung gehemmt sei. Andererseits befürchtet der Beschwerdeführer, dass sich die Verfügung des Kantonsgerichts vom 20. Juli 2023 aufgrund des Devolutiveffekts der subsidiären Verfassungsbeschwerde als nichtig erweisen könnte.
3.2. Inhalt und Tragweite einer Verfügung ergeben sich in erster Linie aus dem Dispositiv. Ist das Verfügungsdispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung behoben werden. Zu diesem Zweck kann auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden (BGE 141 V 255 E. 1.2; 132 V 74 E. 2; Urteile 2C 70/2021 vom 14. April 2021 E. 5.1; 8C 652/2016 vom 21. Februar 2017 E. 4.3).
Vorliegend ergibt sich aus der Verfügung vom 20. Juli 2023, die im Übrigen kein eigentliches Dispositiv enthält, unmissverständlich, dass das Kantonsgericht aufgrund eines möglichen Verstosses gegen das Non-Refoulement-Prinzip das Interesse des Beschwerdeführers, die Behandlung seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Schweiz abzuwarten, nunmehr höher gewichtet hat als das (öffentliche) Interesse an der sofortigen Vollstreckbarkeit der Wegweisung. Dies kann nach Treu und Glauben nur in dem Sinne verstanden werden, dass das Kantonsgericht mit der Zuerkennung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dem Beschwerdeführer gestatten wollte, den Ausgang des vorinstanzlichen Hauptverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Folglich erweisen sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers, dass er - trotz dieser Verfügung - während des Verfahrens vor dem Kantonsgericht ausgeschafft werden könnte, als unbegründet. Damit vermag er aus dem seiner Auffassung nach unklaren "Verfügungsdispositiv" kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde abzuleiten.
3.3. Sodann trifft es zu, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, dass aufgrund des Devolutiveffekts die Herrschaft über den Streitgegenstand mit der Erhebung der Beschwerde auf die Rechtsmittelinstanz übergeht. Dies hat unter anderem zur Folge, dass allfällige während Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens neu ergangene Verfügungen der Vorinstanzen im Umfang des Verfahrensgegenstands grundsätzlich nichtig sind (vgl. Urteile 9C 481/2021 vom 9. Januar 2023 E. 1.4; 9C 749/2020 vom 9. Januar 2023 E. 1.3), wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesgericht diese Praxis nicht konsequent befolgt (vgl. z.B. Urteil 9C 348/2022 vom 20. Juli 2022 E. 2, wo das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde, nachdem die erste Instanz ihre Verfügung in Wiedererwägung gezogen hatte).
Bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, so insbesondere über die aufschiebende Wirkung, gestaltet sich die Frage nach den Rechtswirkungen einer während des bundesgerichtlichen Verfahrens erlassenen Wiedererwägungsverfügung als schwierig, dies nicht zuletzt deshalb, weil die Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
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1 | Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
2 | Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: |
a | in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; |
b | in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; |
c | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; |
d | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. |
3 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. |
3.4. Mit Bezug auf den konkreten Fall ist zudem festzuhalten, dass die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2023 ihrem Titel nach einen "Antrag auf superprovisorische Massnahmen" zum Gegenstand hatte. Auch der Beschwerdeführer nimmt gemäss seiner Beschwerdeschrift an, dass es sich bei dieser Verfügung um einen Entscheid über superprovisorische Massnahmen handle. Folglich ist davon auszugehen, dass Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens die Frage bildet, ob die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen bzw. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit superprovisorischer Wirkung zu Recht abgewiesen habe.
In der Verfügung vom 20. Juli 2023 wird zwar festgehalten, dass es um eine "Wiedererwägung" der Verfügung vom 27. Juni 2023 gehe; allerdings lässt sich der Begründung nicht eindeutig entnehmen, ob es sich tatsächlich um eine Wiedererwägung des Entscheids über superprovisorische Massnahmen oder vielmehr um die Endverfügung über die beantragten vorsorglichen Massnahmen handle. Für Letzteres spricht namentlich der Umstand, dass der Einzelrichter in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht festhält, er habe "die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde [...] verfügt". Dass es der Vorinstanz verweht sei, während des Beschwerdeverfahrens über die Anordnung superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen einen Endentscheid über die beantragten Massnahmen zu treffen, ist aber nicht ohne Weiteres ersichtlich, zumal die Devolutivwirkung nur in Bezug auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids gilt (vgl. BGE 136 V 2 E. 2.5).
3.5. Im Ergebnis ist angesichts der konkreten Umständen zumindest nicht offensichtlich, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit überschritten hätte, indem sie - entgegen ihrer ersten Einschätzung - die aufschiebende Wirkung der bei ihr hängigen Beschwerde wiederhergestellt bzw. die vom Beschwerdeführer beantragten vorsorglichen Massnahmen gewährt hat. Dies genügt, um die Nichtigkeit der Verfügung vom 20. Juli 2023 zu verneinen. Diese Verfügung entfaltet somit Rechtswirkungen und ermöglicht es dem Beschwerdeführer, während der Dauer des Verfahrens vor dem Kantonsgericht in der Schweiz zu bleiben.
3.6. Mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Behandlung seiner subsidiären Verfassungsbeschwerde während Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens dahingefallen. Das Verfahren kann deshalb durch die instruierende Abteilungspräsidentin als gegenstandslos abgeschrieben werden (Art. 32 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
|
1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
2 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs. |
3 | Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
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1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
2 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs. |
3 | Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar. |
4.
Über die Kosten- und Entschädigungsfrage ist gestützt auf eine summarische Prüfung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. |
Vorliegend lässt sich aufgrund der Aktenlage und der Eingaben der Parteien bereits nicht ohne Weiteres beurteilen, ob die subsidiäre Verfassungsbeschwerde überhaupt zulässig gewesen wäre. Hingegen steht fest, dass die Gründe für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bei der Vorinstanz und nicht beim Beschwerdeführer eingetreten sind.
Dem Kanton Luzern werden keine Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
4.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2023
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov