Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1111/2017

Urteil vom 7. August 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andri Hotz,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Wiederherstellung der Berufungsfrist,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 13. Juli 2017 (SK1 17 27).

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Plessur erklärte X.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der versuchten Nötigung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie einer Busse von Fr. 800.--. Das Urteil wurde am 10. November 2016 mündlich eröffnet und das Dispositiv dem damaligen Verteidiger von X.________, Rechtsanwalt A.________, am 15. November 2016 schriftlich zugestellt.
Am 23. November 2016 hätte Rechtsanwalt A.________ gemäss der Anweisung von X.________ die Berufung anmelden sollen. Stattdessen teilte er X.________ mit, dass er die Frist zur Berufungsanmeldung falsch berechnet habe und diese mittlerweile abgelaufen sei. Tatsächlich lief die Frist noch bis zum 25. November 2016.
Am 16. Dezember 2016 beantragte X.________ beim Bezirksgericht Plessur, die Frist zur Einreichung der Berufung sei wiederherzustellen. Gleichzeitig erhob er Berufung gegen das Urteil vom 10. November 2016. Das Kantonsgericht von Graubünden, welches sich mit der Sache schlussendlich befasste, wies das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist am 13. Juli 2017 ab und trat auf die Berufung nicht ein.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben, das Wiederherstellungsgesuch sei gutzuheissen und auf die Berufung sei einzutreten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Kantonsgericht verweist auf den angefochtenen Entscheid.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verneine zu Unrecht eine Wiederherstellung der Berufungsfrist. Sie stütze sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine solche bei Fehlern des Anwaltes nur möglich sei, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege. Eine Unterscheidung danach, ob die Verteidigung freiwillig oder notwendig ist, sei nicht sachgerecht, weshalb sich eine Überprüfung der bundesgerichtlichen Praxis aufdränge.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, dass für den Fall der nicht notwendigen Verteidigung eine Wiederherstellung der Frist bei einem Anwaltsfehler von vornherein nicht in Betracht komme. Vorliegend sei die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht persönlich aufgetreten, womit es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO gehandelt habe. Nach Abschluss der Verhandlung bestehe aber kein Anlass mehr, eine allfällige verhandlungstaktische Überlegenheit der Anklagebehörde durch Beistellung eines Verteidigers auszugleichen. In den folgenden Handlungen des Gerichts (Beratung, Fällung, mündliche und schriftliche Eröffnung des Urteils) komme der Staatsanwaltschaft keine Funktion mehr zu. Aus diesem Grund beschränke sich die notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO auf die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung. Der Fehler von Rechtsanwalt A.________ liege knapp zwei Wochen nach der Hauptverhandlung. Zu diesem Zeitpunkt habe keine notwendige Verteidigung mehr bestanden, womit eine Fristwiederherstellung ausgeschlossen sei.
Die Vorinstanz erwägt ausserdem, dass im Gesetzestext von Art. 94
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 94 Wiederherstellung - 1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
1    Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.
3    Das Gesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde sie erteilt.
4    Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren.
5    Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss bei versäumten Terminen. Wird die Wiederherstellung bewilligt, so setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bleiben vorbehalten.
StPO jeder Hinweis auf die notwendige Verteidigung nach Art. 130
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO fehle. Der entsprechende Zusammenhang leite sich aus dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch auf eine effektive Verteidigung ab. Nur in Fällen, in welchen die beschuldigte Person entweder mit sehr gravierenden strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müsse oder eine wirkungsvolle Verteidigung aus in der Person liegenden Gründen unmöglich sei, gelange die daraus abgeleitete richterliche Fürsorgepflicht zur Anwendung. Die nur vom Willen der Anklagebehörde abhängige Teilnahme an der Hauptverhandlung sei ein sachfremdes Kriterium, um die Folgen eines Fristversäumnisses zu bestimmen.

2.
Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.
BGG).
Nach der Rechtsprechung ist ein Fehler des Anwalts grundsätzlich dem Mandanten zuzurechnen und stellt in der Regel keine unverschuldete Säumnis dar (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B 67/2018 vom 9. April 2018 E. 4). In BGE 143 I 284 hat das Bundesgericht in Anlehnung an die Lehre (insbesondere CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 57 zu Art. 94
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 94 Wiederherstellung - 1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
1    Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.
3    Das Gesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde sie erteilt.
4    Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren.
5    Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss bei versäumten Terminen. Wird die Wiederherstellung bewilligt, so setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bleiben vorbehalten.
StPO) festgehalten, dass dem Beschuldigten im Rahmen einer notwendigen Verteidigung das allfällige Fehlverhalten seines Anwalts dann nicht anzurechnen ist, wenn dieses grob fahrlässig, qualifiziert unrichtig oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbar erscheint. Dafür darf den Vertretenen selbst kein Verschulden treffen; namentlich muss der Fehler des Anwalts für ihn nicht erkennbar gewesen sein. Schliesslich muss eine Schadensersatzleistung ungeeignet sein, für Wiedergutmachung zu sorgen, was nicht der Fall ist, wenn eine blosse Busse oder Geldstrafe ohne Eintrag im Strafregister verhängt wird (E. 2.2.3). Eine Differenzierung anhand des Grundes der notwendigen Verteidigung erfolgte im erwähnten Entscheid nicht. Eine solche drängt sich - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - auch nicht auf. Im Rahmen der notwendigen
Verteidigung ist die beschuldigte Person verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Entsprechend kann ihr nicht zugemutet werden, sich sämtliche Fehler ihres Verteidigers uneingeschränkt zurechnen zu lassen. Anders verhält es sich im Rahmen der freiwilligen Verteidigung, bei welcher der Beschuldigte selber darüber entscheidet, ob er sich vertreten lassen will oder nicht. Es besteht demnach kein Anlass, von der erst kürzlich in BGE 143 I 284 ergangenen Rechtsprechung abzuweichen.
Die Staatsanwaltschaft trat vor der ersten Instanz persönlich auf, womit es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handelte (Art. 130 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz beschränkt sich diese nicht auf die Hauptverhandlung, sondern ist bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zu gewähren (BGE 129 I 281 E. 4.3; Urteil 6B 354/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 1.4). Die falsche Berechnung einer Berufungsfrist stellt ein grobes Verschulden dar und wäre für einen Anwalt leicht vermeidbar gewesen. Für den Beschwerdeführer, welchem der Verteidiger ohne nähere Begründung mitgeteilt hatte, die Berufungsfrist bereits verpasst zu haben (Akten Bezirksgericht, act. 18/2), war der Fehler hingegen nicht erkennbar. Schliesslich sind die Tatbestände der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der (versuchten) Nötigung Vergehen, die im Strafregister einzutragen sind (Art. 3 Abs. 1 lit. a
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung
StReV Art. 3 Internationale Rechtshilfe - (Art. 7 StReG)
a  alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, die ein ausländisches Urteil in der Schweiz für vollsteckbar erklären;
b  bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland:
b1  das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat,
b2  die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt.
der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006 [VOSTRA-Verordnung, SR 331]); der damit verbundene Nachteil wäre durch eine rein monetäre Schadenersatzleistung nicht auszugleichen. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Berufungsfrist gemäss Art. 94 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 94 Wiederherstellung - 1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
1    Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
2    Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.
3    Das Gesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde sie erteilt.
4    Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren.
5    Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss bei versäumten Terminen. Wird die Wiederherstellung bewilligt, so setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bleiben vorbehalten.
StPO sind damit gegeben.

3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 13. Juli 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Graubünden hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1111/2017
Date : 07. August 2018
Published : 25. August 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Wiederherstellung der Berufungsfrist


Legislation register
BGG: 66  68  94
StPO: 94  130
StReV: 3
BGE-register
129-I-281 • 143-I-284
Weitere Urteile ab 2000
6B_1111/2017 • 6B_354/2017 • 6B_67/2018
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