Tribunal federal
{T 0/2}
6P.63/2007
6P.64/2007
6S.137/2007 /rom
Urteil vom 7. August 2007
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Ferrari, Favre,
Gerichtsschreiber Thommen.
Parteien
L.X.________,
Beschwerdeführer, handelnd durch seine Eltern und diese vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,
gegen
T.A.________,
Beschwerdegegnerin,
handelnd durch ihre Eltern und diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Paul Brantschen,
Jugendanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 24, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
6S.137/2007
Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
|
1 | Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
3 | Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.268 |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
5 | ...269 |
6 | ...270 |
6P.63/2007
Strafverfahren; Kosten- und Entschädigungsregelung; unentgeltliche Vertretung; Prozessentschädigung,
6P.64/2007
Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Nichtigkeitsbeschwerde (6S.137/2007) und Staatsrechtliche Beschwerde (6P.64/2007) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. November 2006 sowie Staatsrechtliche Beschwerde (6P.63/2007) gegen die Beschlüsse vom 8. Dezember 2006 und 28. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
Der damals 10-jährige L.X.________ soll die damals 6-jährige T.A.________ beim "Dökterlis-Spielen" im Sommer 2001 zweimal dazu gebracht haben, sein Glied zu lecken.
B.
Am 12. Juli 2005 sprach das Jugendgericht des Kantons Schaffhausen L.X.________ vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern frei. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Jugendanwaltschaft befand ihn das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 27. November 2006 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
|
1 | Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
3 | Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.268 |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
5 | ...269 |
6 | ...270 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
C.
Gegen die beiden Kostenbeschlüsse erhob L.X.________ am 12. Januar 2007 staatsrechtliche Beschwerde (1P.33/2007), mit der er die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse, die aufschiebende Wirkung sowie die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Vorliegen des schriftlich begründeten Urteils vom 27. November 2006 resp. bis zum Ablauf der diesbezüglichen Rechtsmittelfristen beantragte. Mit Verfügung des Präsidenten der 1. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 1. Februar 2007 wurde die aufschiebende Wirkung gewährt und das bundesgerichtliche Verfahren im beantragten Sinne sistiert.
D.
Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung erhob L.X.________ gegen den Schuldspruch staatsrechtliche Beschwerde (6P.64/2007) sowie eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (6S.137/2007), mit denen er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren im Kostenpunkt (1P.33/2007) wurde von der ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung an den Kassationshof übertragen (neu: 6P.63/2007). Den Beschwerden wurde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt.
E.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verzichtet auf Gegenbemerkungen zu den Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin wurde zum Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie zum Schuldpunkt vernommen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 erklärte sie, dass sie sich nicht gegen die Gewährung aufschiebender Wirkung wende. Mit ihren Gegenbemerkungen vom 7. Juli 2007 schliesst sie auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 12). Im gleichen Sinne liess sich die Jugendanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vernehmen (act. 13).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richten sich die Verfahren noch nach OG und BStP (Art. 132 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
|
1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
2.
Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob die Vorinstanz das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
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1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...121 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943122 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984123 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.124 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.125 |
I. Staatsrechtliche Beschwerde (6P.64/2007)
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes 'in dubio pro reo'. Gewichtige Zweifel seien angebracht, dass er sich in subjektiver Hinsicht ein Bild vom sexuellen Charakter seines Handelns habe machen können.
3.1 Die Vorinstanz kommt mehrheitlich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich zweimal sein Glied lecken liess, den objektiven Tatbestand der Vornahme von sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllt. Subjektiv sei er sich bewusst gewesen, mit der Beschwerdegegnerin sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Es seien sexuelle Handlungen gewesen, welche für den Jugendlichen zielgerichtet eine geschlechtliche Bedeutung gehabt hätten. Zwar habe er noch keine Pornofilme gesehen, doch der Umstand, dass er gewusst habe, was Pornofilme seien, zeige, dass er sich in der Phantasie bereits mit sexuellen Handlungen beschäftigt habe und somit habe wissen müssen, was sexuelle Handlungen sind. Ferner sei es bereits vor dem Tatzeitpunkt unter dem Einfluss älterer Jugendlicher zu Ladendiebstahl und Nikotinmissbrauch gekommen, womit feststehe, dass sich der Beschwerdeführer bereits damals mit nicht altersadäquaten "Interessen und Sachen" beschäftigt habe. Die Beschwerdegegnerin und die Jugendanwaltschaft schliessen sich diesen Ausführungen in ihren Vernehmlassungen an.
3.2 Aus der in Art. 32 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.3 Nach Art. 187

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
|
1 | Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
3 | Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.268 |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
5 | ...269 |
6 | ...270 |
Die Vorinstanz macht zutreffende allgemeine Ausführungen zu Art. 187

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
|
1 | Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
3 | Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.268 |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
5 | ...269 |
6 | ...270 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
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1 | Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
3 | Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.268 |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
5 | ...269 |
6 | ...270 |
3.4 Die Beschwerde ist berechtigt. Die Vorinstanz geht zwar zu Recht davon aus, dass das Lecken des Gliedes bei objektiver Betrachtung eindeutig eine sexuelle Handlung darstellt. Wie sich aus den allgemeinen Erläuterungen ergibt, setzt eine Verurteilung nach Art. 187 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
|
1 | Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, |
2 | Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. |
3 | Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.268 |
4 | Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
5 | ...269 |
6 | ...270 |
jugendliche Sexualdelinquenten entschieden abgeraten (vgl. Gutachten des kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Schaffhausen, KJPD, vom 5. Dezember 2003, S. 12 ff., kant. act. 130). Dass er als damals 10-jähriges Kind zu einer adäquaten Einschätzung der sozialen Bewertung seines Verhaltens imstande gewesen sein soll, erscheint aufgrund dieser Begutachtung höchst zweifelhaft. Zum gleichen Schluss gelangten sowohl die Minderheit des Obergerichts als auch das kantonale Jugendgericht. Noch zwei Jahre nach der Tat habe er erst ganz am Anfang seiner pubertären Entwicklung gestanden. Angesichts seiner kognitiven, emotionalen und sozialen Entwicklung sei zweifelhaft, ob der Jugendliche im Tatzeitpunkt um die sexuelle Bedeutung seiner Handlungen wusste resp. nur schon den Begriff der sexuellen Handlung intellektuell zu erfassen vermocht habe. Vielmehr sei es für ihn darum gegangen, Neugier zu stillen, gegen gesellschaftliche Regeln zu verstossen und Macht auszuüben (vgl. angefochtenes Urteil S. 22 ff. und erstinstanzliches Urteil S. 10). Das überzeugt. Unhaltbar ist demgegenüber die Argumentation, mit welcher die Obergerichtsmehrheit das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen bejaht. Es ist nicht ersichtlich
und dem angefochtenen Urteil auch nicht zu entnehmen, inwiefern aus den nicht altersadäquaten Interessen des Beschwerdeführers gültige Schlüsse auf dessen Wissen um die sexuelle Bedeutung der verlangten Handlungen gezogen werden können. Nicht nachvollziehbar ist aber insbesondere auch, inwiefern ihm das abstrakte Wissen um die Existenz von Pornographie das notwendige Handlungsbewusstsein vermittelt haben soll. Nach dem Gesagten verbleiben gewichtige und nicht zu unterdrückende Zweifel, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt tatsächlich bereits im Stande gewesen sein soll, die sexuelle Dimension seiner Handlung in strafbarkeitsgenügender Weise subjektiv zu erfassen. Indem ihm die Vorinstanz solches Wissen trotz der nicht ausgeräumten Zweifel unterstellt, verletzt sie Art. 32 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
4.
Die staatsrechtliche Beschwerde (6P.64/2007) ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sowie die damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsbeschlüsse sind aufzuheben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Behandlung der weiteren vorgebrachten Rügen. Mit dem Entscheid in der Sache braucht über die aufschiebende Wirkung nicht mehr entschieden zu werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
II. Staatsrechtliche Beschwerde (6P.63/2007) und
Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (6S.137/2007)
Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsbeschlüsse wird sowohl die gegen die Kostenregelung gerichtete staatsrechtliche Beschwerde (6P.63/2007) als auch die gegen den Schuldspruch gerichtete eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (6S.137/2007) hinfällig. Sie sind als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Praxisgemäss werden in solchen Fällen weder Kosten erhoben noch Entschädigungen ausgerichtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde (6P.64/2007) wird gutgeheissen, das Urteil vom 27. November 2006 sowie die Kosten- und Entschädigungsbeschlüsse vom 8. und 28. Dezember 2006 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen werden aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde (6P.63/2007) und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (6S.137/2007) werden als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Der Kanton Schaffhausen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Jugendanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2007
Im Namen des Kassationshofs
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: