2P.194/2006
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.194/2006 /leb
Urteil vom 7. August 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Arosa, vertreten durch
Rechtsanwalt Lorenzo Schmid,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.
Gegenstand
Art. 8 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
3. Kammer, vom 27. Juni 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
A.________ wohnt in X.________ (SO) und ist Eigentümer des Chalets "Y.________" in Arosa. Für die von A.________ selbstgenutzte 4-Zimmer-Wohnung des Chalets stellte Arosa Tourismus am 22. August 2005 eine "Gäste- und Sporttaxe" in der Höhe von 840 Franken in Rechnung, was das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden kantonal letztinstanzlich schützte (Urteil vom 25. April 2006).
2.
Am 27. Juli 2006 hat A.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Er rügt vorab eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1

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3.
Der Beschwerdeführer rügt, dass die von ihm als Wohneigentümer zu entrichtende Jahrespauschale ("obligatorische Gästepauschale" gemäss Art. 8

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wie ein blosser Hotelgast. Insoweit vermögen bereits die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Praktikabilitätsgründe ein unterschiedliches Bemessungssystem zu rechtfertigen: Während sich die tatsächliche Anwesenheit beim Wohnungsbesitzer nur mit grossem Aufwand zuverlässig ermitteln liesse, sind die entsprechenden Angaben beim Hotelgast ohne weiteres verfügbar. Die erhobene Jahrespauschale, welche neben den mutmasslichen Logiernächten des Besitzers selber auch jene von dessen Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Grosseltern, Geschwister sowie deren Ehegatten und Kinder abgilt (vgl. Art. 8 Abs. 2

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seine familiären Verhältnisse zu gross" bezeichnet, weniger intensiv nutzt (offenbar unter anderem auch darum, weil er in Frankreich über ein weiteres Ferienhaus verfügt), so ist dies nach dem Gesagten unerheblich.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156

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Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a

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1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Arosa und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
BV 8
OG 36 aOG 90OG 156OG 159SR 742.40 7SR 742.40 8
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BGE Register
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