Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 80/2022

Urteil vom 7. Juli 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________ AG,
6. F.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verleumdung, Erpressung, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, unlauterer Wettbewerb, Bestechung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. März 2022 (UE210010-O/U/BEE).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 11. Mai 2020 erstatteten die A.________ AG, B.________, C.________, D.________, die E.________ AG, F.________, G.________, H.________ und I.________ Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verleumdung, Erpressung, Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, unlauteren Wettbewerbs sowie Bestechung, eventualiter wegen übler Nachrede und Nötigung.

A.b. Der Strafanzeige liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die A.________ AG, deren Verwaltungsratsmitglieder B.________, C.________, G.________ und H.________ seien, habe auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück in U.________ ein Gebäude errichtet. Darin befinde sich das Hotel J.________. Dieses Hotel werde von der K.________ AG betrieben. F.________ sei deren Inhaber und auch Inhaber bzw. Verwaltungsrat der E.________ AG. D.________ sei Leiter des Baumanagements der A.________ AG. Für die Errichtung der Liegenschaft habe die A.________ AG verschiedene Unternehmen beigezogen, darunter die mittlerweile konkursite und im Handelsregister gelöschte L.________ GmbH. Diese habe unter anderem mit der M.________ AG und der N.________ AG Subunternehmerverträge abgeschlossen. Der Verwaltungsrat der M.________ AG habe die A.________ AG unter Druck gesetzt, Schulden der L.________ GmbH zu übernehmen, da sie sonst die Arbeiten nicht fortsetzen werde. Dieser Forderung sei die A.________ AG nachgekommen. Sie habe eine Vereinbarung unterzeichnet und eine Zahlung geleistet. Wegen späterer Unstimmigkeiten betreffend angeblicher Forderungen habe die M.________ AG der A.________ AG mit der Presse gedroht und die TV-Systeme
im Hotel abgestellt. Nachdem sich die A.________ AG nicht mehr habe erpressen lassen, müssten die M.________ AG und die N.________ AG an die Presse gelangt sein, um die A.________ AG zu verleumden, zu schädigen und den Wettbewerb zu ihren Ungunsten zu beeinflussen. So seien Mitte März im Beobachter und im Blick Artikel erschienen, welche falsche, irreführende und verleumderische Angaben enthalten hätten. Sodann sei ein Bild mit B.________, C.________ und F.________ nicht aus dem Artikel des Beobachters entfernt worden, obwohl das Bezirksgericht Zürich dies mittels superprovisorischer Verfügung angeordnet habe.

A.c. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verfügte am 18. Dezember 2020 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 24. März 2022 in Bezug auf den Straftatbestand des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gut. Hingegen wies es die Beschwerde in Bezug auf die anderen angezeigten Delikte ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Gegen diesen Beschluss erheben die A.________ AG, B.________, C.________, D.________, die E.________ AG und F.________ Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, den vorinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren betreffend die in der Strafanzeige genannten Delikte und Begebenheiten zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten, eventualiter der Staatskasse.

D.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich als Straf- oder Zivilkläger am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, wer mithin Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO; BGE 143 IV 77 E. 2.1 f. mit Hinweisen). Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und ordentlicherweise vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B 345/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.1).

1.2. Nach Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird die Beschwerde - wie hier - von mehreren Privatklägern gemeinsam erhoben, hat jeder von ihnen individuell den ihm persönlich entstandenen Schaden darzulegen (Urteile 6B 103/2021 vom 26. April 2021 E. 1.1; 6B 1026/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Beschwerdeführer 1, 2 und 3 machen geltend, sie hätten einen Schaden erlitten, indem die Beschwerdeführerin 1 infolge der Nötigung Fr. 100'000.-- an die M.________ AG und die N.________ AG überwiesen habe. Dadurch sei das Vermögen der Beschwerdeführerin 1 vermindert worden und diese bzw. die Aktionäre der Gesellschaft hätten einen Schaden erlitten. Sie seien "Opfer" und Geschädigte mit Zivilansprüchen.

2.2. Diese Argumentation der Beschwerdeführer reicht nicht aus, um ihre Beschwerdelegitimation hinreichend zu substantiieren. Die Beschwerdeführer 2 und 3 vermögen aus ihrer Eigenschaft als Aktionäre der Beschwerdeführerin 1 keinen eigenen direkten und unmittelbaren Schaden aus der beanzeigten Straftat der Nötigung herzuleiten (Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO), geschweige denn ihre Opfereigenschaft zu belegen (vgl. zur Definition des Opfers Art. 116 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 116 Begriffe - 1 Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
1    Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
2    Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen.
StPO: Voraussetzung ist ein Schaden der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität). Weiter ergibt sich in Bezug auf den angeblichen Schaden der Beschwerdeführerin 1 nicht, ob und in welcher Höhe ihr tatsächlich ein solcher entstanden sein soll. Hierzu führt die Vorinstanz aus, die Zahlung von Fr. 100'000.-- sei für tatsächliche Leistungen der M.________ AG und der N.________ AG im Rahmen des Bauprojekts geflossen. Diese Leistungen seien der Beschwerdeführerin 1 als Eigentümerin des Gebäudes direkt zugute gekommen. Diese mache nicht geltend, dass sie die besagten Leistungen zweimal hätte bezahlen müssen (angefochtener Beschluss S. 11 Ziff. 4.4). Angesichts dieser vorinstanzlichen Erwägungen wäre es an der Beschwerdeführerin 1 gelegen, die genannten vorinstanzlichen Ausführungen im
Rahmen ihrer Vorbringen zur Beschwerdelegitimation substantiiert zu widerlegen. Dieser Pflicht kommt sie nicht hinreichend nach. Ihre gegenteiligen Behauptungen, sie habe einen Schaden erlitten, da unklar sei, ob die Summe von Fr. 100'000.-- für effektive Leistungen der M.________ AG und der N.________ AG bezahlt wurde bzw. sie habe Drittschulden beglichen, reicht zur Begründung der von ihr diesbezüglich behaupteten Willkür nicht aus (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG, vgl. zum Begriff der Willkür und den Anforderungen an die Willkürrüge: BGE 148 I 160 E. 3; 147 IV 73 E. 4.1.2; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).
Zu allfälligen, aus der angezeigten Erpressung resultierenden Zivilansprüchen äussert sich die Beschwerdeführerin 1 sodann nicht. Soweit die Beschwerdeführer 2 und 3 eine Erpressung behaupten, ist zudem darauf hinzuweisen, dass bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt sind (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1 mit Hinweis).

3.

3.1. In Bezug auf die weiteren angezeigten Delikte zeigen die sechs Beschwerdeführer nicht auf, wem von ihnen welcher Schaden aus welchem Deliktssachverhalt unmittelbar entstanden sein soll, und sie legen auch nicht dar, inwiefern sich der angefochtene Beschluss aus welchen Gründen auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Um welche Zivilforderungen es im Einzelnen konkret gehen könnte, ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich.

3.2. Dies gilt namentlich hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführerin 5 ein Schaden durch das Abschalten der TV-Programme entstanden sei. Bereits durch die Vorinstanz wurde ausgeführt, dass diese nicht Betreiberin des Hotels ist (angefochtener Beschluss S. 16 Ziff. 4.6). Die blosse Behauptung (Beschwerde S. 6), die Beschwerdeführerin 5 sei "Vermieterin und Lizenzhalterin", gibt keinen näheren Aufschluss über die bestehenden vertraglichen Beziehungen und deren Ausgestaltung. Insoweit lässt sich aus dem Hinweis, die Beschwerdeführerin 5 sei "Vermieterin und Lizenzhalterin", auch kein Bezug zu einem allfälligen, aus einem strafrechtlichen Verhalten abzuleitenden Schaden herstellen.

3.3. Ebensowenig ergibt sich aus der Beschwerde, dass und in welcher Höhe den jeweiligen Beschwerdeführern wegen der Berichterstattung im Blick und im Beobachter Kosten für "weitere Schadenspositionen" bzw. Anwaltshonorare entstanden sein sollen. Es mangelt an einer hinreichenden Darlegung der angeblichen Schadenspositionen jedes einzelnen Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf das jeweilige Delikt. Im Übrigen zielt die Entschädigung nach Art. 433
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO, welche die Zivilklägerschaft für ihre notwendigen Aufwendungen im Strafverfahren verlangen kann, nicht darauf ab, den Schaden zu decken, den die Partei als Folge der Straftat erlitten hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine Zivilforderung im Sinne von Art. 81
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG (vgl. Urteil 6B 52/2022 vom 16. März 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Gerichtsgebühren, welche den Beschwerdeführern vor Vorinstanz gestützt auf das Unterliegerprinzip auferlegt wurden.

3.4. Ihre Behauptung wonach sie aufgrund der negativen Presseberichterstattung im Beobachter und im Blick einen kostspieligeren Kredit zu ihrer Finanzierung habe aufnehmen müssen, begründet die Beschwerdeführerin 1 im Weiteren nicht näher und unterlässt es einen diesbezüglichen Schaden zu substanziieren. Auch hier wird die Beschwerdelegitimation nicht hinreichend dargetan.

3.5. Desgleichen lässt sich den Ausführungen zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 5 nicht entnehmen, weshalb ihr ein Schaden durch die Stornierung von Hotelbuchungen entstanden sein soll, zumal nicht sie Hotelbetreiberin ist (vgl. schon E. 3.2 hiervor). Abgesehen davon sagen angebliche Hotelstornierungen nichts darüber aus, ob die Hotelbetreiberin ersatzweise andere Gäste und wenn ja zu welchen Konditionen gefunden hat. Auch insoweit bleibt die konkrete Schadensposition undurchsichtig. Inwieweit entstandene "Mieteinnahmen" (sic!) eine Schadensposition darstellen sollten, erschliesst sich nicht.

3.6. Mit dem Hinweis, dass "sämtliche Parteien" gegenüber den publizierenden Organen "Genugtuungsansprüche, Schadenersatz- und Gewinnherausgabeansprüche" geltend machen werden (vgl. Beschwerde S. 5), legen die Beschwerdeführer den ihnen jeweils persönlich entstandenen Schaden in Bezug auf die einzelnen angezeigten Delikte schliesslich erneut in keiner Weise dar.

3.7. Insgesamt genügt die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen an die Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG nicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

4.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 7B_80/2022
Date : 07. Juli 2023
Published : 25. Juli 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Nichtanhandnahme (Verleumdung, Erpressung, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, unlauterer Wettbewerb, Bestechung)


Legislation register
BGG: 42  66  81  97  106
OR: 41
StPO: 115  116  118  433
BGE-register
140-III-115 • 141-IV-1 • 141-IV-369 • 143-IV-122 • 143-IV-77 • 146-IV-76 • 147-IV-73 • 148-I-160 • 148-IV-170
Weitere Urteile ab 2000
6B_1026/2019 • 6B_103/2021 • 6B_345/2021 • 6B_52/2022 • 7B_80/2022
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