Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 146/2017

Urteil vom 7. Juli 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard,
nebenamtlicher Bundesrichter An. Brunner,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Büchel,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 4. Januar 2017.

Sachverhalt:

A.
Die 1966 geborene A.________ bezog vom 1. September bis 30. November 2008 eine Dreiviertelsrente und vom 1. Dezember 2008 bis 31. August 2009 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 29. Dezember 2010). Am 14. Juli 2013 meldete sich A.________ erneut bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und liess insbesondere von der ABI (Ärztliches Begutachtungs-Institut GmbH) ein polydisziplinäres Gutachten erstellen, welches am 10. November 2014 erstattet wurde. Vom 13. Oktober 2014 bis zum 5. Juni 2015 unterzog sich die Versicherte in der Klinik B.________ einer teilstationären psychiatrischen Behandlung (Austrittsbericht vom 29. Mai 2015). Als Massnahme der Frühintervention übernahm die IV-Stelle die Kosten für die Weiterbildung zur Arzt- und Spitalsekretärin, welche die Versicherte vom 17. August 2015 bis 9. August 2016 absolvierte. Am 22. und 28. September 2015 wurde die Versicherte psychiatrisch begutachtet (Gutachten Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. November 2015). Mit Mitteilung vom 4. Januar 2016 wurde ihr Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen gewährt. Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. September 2016 eine Dreiviertelsrente vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 und eine befristete ganze Rente vom 1. Januar bis 30. September 2015 zu.

B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 4. Januar 2017 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte beantragen, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheides ab dem 1. Januar 2014 rückwirkend eine ganze Rente auszurichten; eventualiter sei ihr vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2015 eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2015 eine unbefristete Viertelsrente auszurichten; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines multidisziplinären Obergutachtens zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten. Die aufgrund dieser Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage beziehungsweise Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.; Urteil 9C 204/2009 vom 6.
Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie einen weitergehenden, insbesondere über den 30. September 2015 hinausgehenden Rentenanspruch der Versicherten verneinte. Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht auf die vorhandenen medizinischen Grundlagen zwecks Beurteilung der Invalidität abstellen durfte und ob der Einkommensvergleich korrekt durchgeführt wurde.

4.

4.1. Das kantonale Gericht stellte im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 16. November 2015 fest, die Versicherte sei in psychischer Hinsicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau - wegen der damit verbundenen zeitweiligen Führungsaufgaben - zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, in angepassten Tätigkeiten ohne Vorgesetztenfunktion aber voll arbeitsfähig. In somatischer Hinsicht bestehe gemäss der Einschätzung der ABI-Gutachter vom 10. November 2014 in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit; für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit von Überkopfarbeiten und ohne regelmässiges Heben, Stossen, Ziehen und Tragen von Lasten über Taille grösser als 10 bis 15 kg und mit der Möglichkeit von regelmässigen Positionswechseln in Bezug auf das Achsenskelett bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

4.2.

4.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt in medizinisch-psychiatrischer Hinsicht, dass sich die Vorinstanz für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzig auf das monodisziplinäre psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 16. November 2015 stütze. Die Schlussfolgerungen dieses Gutachtens stünden aber im Widerspruch zu den Ergebnissen des ABI-Gutachtens vom 10. November 2014, welches aus psychiatrischer Sicht für Tätigkeiten, welche keine hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellen und in überschaubarem Rahmen durchgeführt werden können, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % festlege. Weil der Aufenthalt in der Klinik B.________ vom 13. Oktober 2014 bis zum 5. Juni 2015 gemäss den beiden Berichten dieser Klinik nicht zu einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes der Versicherten geführt habe, sei der Schluss des psychiatrischen Gutachters Dr. med. C.________, in einer angepassten Tätigkeit bestehe ein 100%ige Arbeitsfähigkeit, nicht nachvollziehbar.

4.2.2. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Eine abweichende fachärztliche Beurteilung allein genügt nicht, um den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens entscheidend zu mindern. Weiter kommt es im Rahmen der Invaliditätsbemessung jedenfalls im psychiatrischen Kontext grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (SVR 2017 IV Nr. 5 S. 10, 9C 634/2015 E. 6.1 mit Hinweisen). Schliesslich kann die psychiatrische Begutachtung von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen; sie eröffnet der sachverständigen Person deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege
artis zu respektieren sind (vgl. statt vieler Urteil 9C 353/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1).

4.2.3. Das kantonale Gericht begründet ausführlich und nachvollziehbar, weshalb es dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ Beweiswert zuerkennt. Es weist unter anderem zu Recht darauf hin, dass der psychiatrische Gutachter des ABI, welcher eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit feststellte, im damaligen Zeitpunkt eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Ausprägung diagnostizierte, welche als wesentlicher Grund für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angeführt worden war. Dr. med. C.________ konnte seinerseits nur noch die Diagnose einer gegenwärtig remittierten rezidivierenden depressiven Störung stellen, was eine unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erklärt. Das kantonale Gericht weist in diesem Zusammenhang auch daraufhin, dass die Ärzte der Klinik B.________ im Austrittsbericht von einer leichten Episode der depressiven Störung ausgehen, was für die Annahme einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes zwischen dem Zeitpunkt der ABI-Begutachtung und der Begutachtung durch Dr. med. C.________ spricht. Eine solche durfte denn auch erwartet werden, hatte sich doch die Versicherte der von den ABI-Gutachtern empfohlenen halbstationären Therapie unterzogen, welche eine gewisse Wirkung
zeigte, ohne allerdings zu einer vollständigen Genesung zu führen. Auch auf die Auswirkungen der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen (ICD-10: F61), welche sowohl von den beiden begutachtenden wie auch von den behandelnden Psychiatern diagnostiziert wurde, ist der Gutachter eingegangen; er hat sich dabei mit den teilweise abweichenden Auffassungen des ABI-Gutachters und der behandelnden Psychiater auseinandergesetzt, indem er darauf hinwies, dass sich die Persönlichkeitsstörung vor allem zusammen mit der früher diagnostizierten, mittlerweile remittierten depressiven Störung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Der Gutachter hat damit die Abweichung zu früheren psychiatrischen Begutachtungen, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nur bei der Übernahme von Führungsaufgaben, sondern allgemein bei beruflichen Anforderungen in sozialer Hinsicht oder bezüglich Konzentrationsfähigkeit annehmen, hinreichend erklärt. Das kantonale Gericht wies in diesem Zusammenhang zudem zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin trotz der seit Kindheit bestehenden Persönlichkeitsstörung frühere Ausbildungen zur Kinderpflegerin und zur diplomierten Pflegefachfrau erfolgreich absolvieren
konnte und in jüngster Vergangenheit die Weiterbildung/Umschulung zur diplomierten Arzt- und Spitalsekretärin ebenfalls sehr erfolgreich abschloss. Indem das kantonale Gericht dem Gutachten von Dr. med. C.________ Beweiswert zuerkannte und gestützt darauf von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer angepassten Tätigkeit ausging, hat es weder Bundesrecht verletzt noch eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen.

4.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht nicht, dass das kantonale Gericht zur Beurteilung der somatischen Leiden der Versicherten auf das ABI-Gutachten abstellte. Sie verlangt aber im Subeventualstandpunkt die Einholung eines multidisziplinären Obergutachtens, ohne allerdings darzulegen, inwiefern das ABI-Gutachten keine taugliche Grundlage für die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes mehr bilden würde. Sie weist lediglich daraufhin, dass es Zweck eines interdisziplinären Gutachtens sei, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen. Sie scheint daraus zu folgern, dass die Schlussfolgerungen des multidisziplinären ABI-Gutachtens vom 10. November 2014 nur durch ein neues multidisziplinäres Gutachten überprüft werden könnten. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss dem somatischen Teil des ABI-Gutachtens (Rheumatologie, Neurologie) besteht aus somatischer Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nahmen die ABI-Gutachter in angepassten Tätigkeiten nur aus psychischen Gründen an; bei dieser Sachlage durfte sich die IV-Stelle bei der
ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes nach durchgeführter psychiatrischer Behandlung auf eine psychiatrische Begutachtung beschränken. Da von zusätzlichen beweisrechtlichen Massnahmen - wie eben der beantragten Einholung eines "multidisziplinären Obergutachtens" - keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, kann und konnte auf weitergehende Erhebungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis). Ein vorinstanzlicher Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz liegt entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin damit nicht vor.

5.
Streitig ist im Weiteren im Zusammenhang mit der Ermittlung des Invaliditätsgrades und dem dabei vorzunehmenden Einkommensvergleich einerseits die Höhe des Valideneinkommens und anderseits die Frage, ob vom herangezogenen Invaliden- (Tabellen-) Lohn ein Leidensabzug vorzunehmen ist. Beim ersten Punkt (Valideneinkommen) handelt es sich um eine Tatfrage, da ihm eine konkrete Beweiswürdigung zu Grunde liegt (vgl. statt vieler: Urteil 8C 868/2013 vom 27. Juni 2014 E. 5.1.3). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt - im Rahmen des in E. 1 vorne Gesagten - eine vom Bundesgericht frei zu überprüfende Rechtsfrage dar (Urteile 8C 652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297; 9C 898/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 in fine). Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C 477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.1).

5.1. Die Vorinstanz ermittelte das Valideneinkommen anhand der Lohnangaben im Fragebogen für Arbeitgebende. Gemäss den Angaben der Institution D.________, bei welcher die Versicherte als Betreuerin bis Ende Mai 2013 angestellt war, erzielte sie im Jahre 2013 ein Einkommen von Fr. 80'665.-. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 0,8 % ergibt sich für das Jahr 2014 (Rentenbeginn) das von der Vorinstanz errechnete Valideneinkommen von Fr. 81'310.-. Die Beschwerdeführerin geht demgegenüber in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen für das Jahr 2014 von Fr. 83'797.- aus. Die Differenz rührt daher, dass die Beschwerdegegnerin und mit ihr die Beschwerdeführerin vom IK-Auszug ausgehen, welcher ein Einkommen für das Jahr 2012 von Fr. 82'554.- ausweist. Die IV-Stelle begründet in ihrer Verfügung das Abstellen auf den IK-Auszug und das Abweichen von den Angaben im Arbeitgeberfragebogen damit, dass die Beschwerdeführerin neben dem im Fragebogen genannten Lohn von Fr. 80'665.- noch Pikettzulagen in wechselnder Höhe erhalten habe. Auf welcher Grundlage das Valideneinkommen zu berechnen ist, kann letztlich offen bleiben. Auch wenn man nämlich der Berechnungsweise der IV-Stelle folgt, führt dies nicht zu
einer rentenwirksamen Änderung des Invaliditätsgrades. Die IV-Stelle errechnete - insofern unbestritten - für die Phase der 50%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer angepassten Tätigkeit einen IV-Grad von 68,8 beziehungsweise 69 % und für die Zeitperiode der vollen Arbeitsfähigkeit (ab 6. Juni 2015) einen IV-Grad von 37,69, gerundet 38 %. Es bleibt deshalb auch bei Zugrundelegung des (höheren) Valideneinkommens gemäss IK-Auszg bei der Zusprechung einer befristeten Dreiviertelsrente vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 und einer befristeten ganzen Rente von 1. Januar 2015 bis 30. September 2015.

5.2.

5.2.1. Gegen die Gewährung eines leidens- beziehungsweise behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a/bb und E. 5b/bb S. 78 ff.) hat die Vorinstanz ins Feld geführt, dass bei der Ermittlung des Invalideneinkommens vom Anforderungsniveau 1 (gemäss LSE 2012) ausgegangen worden sei, obwohl die Beschwerdeführerin über eine Ausbildung als diplomierte Pflegefachfrau verfüge und nunmehr von der Invalidenversicherung zur diplomierten Arzt- und Spitalsekretärin umgeschult worden sei; bei einer derartigen beruflichen Qualifikation hätte ohne weiteres auf das Kompetenzniveau 2 oder gar 3 abgestellt werden können, auch wenn die Beschwerdeführerin nur in angepassten Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei. Diese macht demgegenüber geltend, sie könne nicht als Arzt- oder Spitalsekretärin arbeiten, weil diese Tätigkeiten soziale Kontakte mit sich brächten, hektisch seien und hohe Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellen würden - Voraussetzungen, welche sie gemäss dem ABI-Gutachten nicht erfülle. Durch ihre psychische Erkrankung und die somatisch bedingten Einschränkungen sei sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt benachteiligt. Dem sei mit einem Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 15 % Rechnung zu tragen.

5.2.2. Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil 9C 826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1). Dementsprechend kann nach der Gerichtspraxis in der Regel eine psychisch bedingte verstärkte
Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (SZS 2015 S. 561, 9C 366/2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen), ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibiltät, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, 9C 708/2009 E. 2.3.2; Urteile 9C 437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.4 und 8C 712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.1).

5.2.3. Das kantonale Gericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin als Arzt- oder Spitalsekretärin tätig sein kann. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf einen gegenteiligen Standpunkt stellt, stützt sie sich auf das ABI-Gutachten, welches aber nach dem vorstehend Gesagten (oben E. 4.2) hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes nicht mehr massgeblich ist. Nach dem einschlägigen Gutachten von Dr. med. C.________ besteht in psychischer Hinsicht nur insofern eine Einschränkung, als der Beschwerdeführerin keine Arbeiten zumutbar sind, bei denen sie Führungsaufgaben zu übernehmen hat; solche sind mit der Tätigkeit als Spital- oder Arztsekretärin in der Regel nicht verbunden. Die gemäss ABI-Gutachten bestehenden Einschränkungen in somatischer Hinsicht (nur leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten und ohne regelmässiges Heben, Stossen, Ziehen und Tragen von Lasten grösser als 10-15 kg) wirken sich bei den vorgenannten Tätigkeiten nicht einschränkend aus, weswegen die Versicherte ja auch in diese Tätigkeiten umgeschult wurde. Die bei der Versicherten bestehenden krankheitsbedingten Einschränkungen in psychischer und somatischer Hinsicht wurden
mithin im Wesentlichen bereits bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin vermag keine Umstände zu nennen, weshalb sie bei der Ausübung der als zumutbar betrachteten Tätigkeit als Spital- oder Arztsekretärin dergestalt beeinträchtigt wäre, dass sich dies lohnmindernd auswirken würde. Es verletzt im Lichte der in E. 5.2.2 hiervor dargelegten Rechtsprechung kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

6.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juli 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_146/2017
Datum : 07. Juli 2017
Publiziert : 25. Juli 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Gesetzesregister
ATSG: 7 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
8 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGE Register
125-V-351 • 126-V-75 • 132-V-393 • 134-V-231 • 135-II-384 • 135-V-254 • 135-V-297 • 136-I-229 • 137-V-71
Weitere Urteile ab 2000
8C_146/2017 • 8C_477/2016 • 8C_652/2008 • 8C_712/2012 • 8C_868/2013 • 9C_204/2009 • 9C_353/2015 • 9C_366/2015 • 9C_437/2015 • 9C_634/2015 • 9C_708/2009 • 9C_826/2015 • 9C_898/2015
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2015 S.561