Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 143/2016 {T 0/2}

Urteil vom 7. Juli 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Kausalzusammenhang; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 15. Januar 2016.

Sachverhalt:

A.
Der 1967 geborene A.________ war seit 1. August 2004 bei der B.________ AG als Bauarbeiter angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 8. Mai 2012 zog er sich bei der Arbeit eine laterale Tibiaplateau-Impressionsfraktur links zu. Am 15. Mai 2012 erfolgte deswegen im Spital C.________ eine Osteosynthese. Die SUVA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Vom 28. August bis 8. November 2013 liess sie den Versicherten observieren, worüber die damit betraute Firma am 6. Dezember 2013 einen Bericht erstattete. Am 10. September 2013 erfolgte im Spital C.________ die Entfernung des Knochenimplantats. Mit Schreiben vom 29. November 2013 stellte die SUVA ihre Leistungen per 26. November 2013 ein, woran sie mit Schreiben vom 12. Juni 2014 festhielt. Am 16. Juni 2014 erstattete die Arbeitgeberin eine Rückfallmeldung. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 bestätigte die SUVA die Leistungseinstellung per 26. November 2013. Dagegen erhoben der Versicherte und sein Krankenversicherer Einsprache. Letzterer zog sie in der Folge zurück. Die Einsprache des Versicherten wies die SUVA mit Entscheid vom 16. Oktober 2014 ab.

B.
Hiegegen erhob der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde. Er reichte Berichte des Psychiaters Dr. med. D.________ vom 14. April 2014 und der Klinik für Rheumatologie, Spital E.________, vom 14. September 2015 ein. Die SUVA legte eine Stellungnahme des PD Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie FMH, SUVA Versicherungsmedizin, vom 6. November 2015 auf. Mit Entscheid vom 15. Januar 2016 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass er auch über den 26. November 2013 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen nach UVG habe; die Sache sei an die Vorinstanz bzw. an die SUVA zu ergänzenden Abklärungen bzw. neuem Entscheid zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Beschwerdeabweisung, während das Bundesamt für Gesundheit auf Vernehmlassung verzichtet. Mit Eingabe vom 29. April 2016 hält der Versicherte an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat das in der obligatorischen Unfallversicherung - im Grundfall sowie bei Rückfällen und Spätfolgen - bestehende Leistungserfordernis des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111; zum Genügen einer Teilursächlichkeit für die Bejahung der Kausalität siehe BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Anspruchsgrundlagen betreffend Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a  die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
b  die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c  die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d  die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e  die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2    Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30
3    Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31
UVG) und Taggeld (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG), die Voraussetzungen des Fallabschlusses unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.), den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

3.
Die Vorinstanz erwog, die Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 26. November 2013 habe bezüglich des linken Knies noch Restbeschwerden ergeben, die nur zu 10 % unfallkausal gewesen seien. Er habe gefolgert, dass von weiteren Behandlungen keine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten, soweit er unfallbedingt beeinträchtigt gewesen sei, zu erwarten gewesen sei. Die erst nach dieser kreisärztlichen Untersuchung verfügbaren Videoaufnahmen der hauptsächlich im September und Oktober 2013 erfolgten Überwachung des Versicherten hätten gemäss der Beurteilung des Dr. med. G.________ vom 28. Januar 2014 ebenfalls eine weitgehende intakte Funktionsfähigkeit der Kniegelenke ergeben. Demnach sei der Fallabschluss per 26. November 2013 bezüglich somatischer Unfallfolgen nicht zu beanstanden. Den Ende April 2014 durch die Klinik H.________ erhobenen bildgebenden Befunden am linken Kniegelenk lasse sich nicht entnehmen, dass noch unfallkausale Beeinträchtigungen anzunehmen gewesen wären. Die am 10. Juni 2014 erfolgte Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt Dr. med. I.________, Prakt. Arzt, ab 2. Juni 2014 vermöge zu keinem anderen Schluss zu
führen. Die psychische Problematik des Versicherten sei nicht natürlich unfallkausal. Somit sei die Leistungseinstellung durch die SUVA nicht zu beanstanden.

4.
Unbestritten ist die vorinstanzliche Verneinung der natürlichen Unfallkausalität der psychischen Beschwerden des Versicherten. Hierzu erübrigen sich mithin Weiterungen.

5.
Streitig und zu prüfen ist die somatische Problematik betreffend das linke Knie.

5.1. Der Versicherte beruft sich auf den Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 14. September 2015. Hierin wurde unter anderem festgehalten, die Kniebeschwerden links seien auf die posttraumatischen Veränderungen mit lateralem Knorpeldefekt zurückzuführen. Sie würden als Unfallfolge erachtet, da sie erst nach dem Unfall begonnen hätten. Dem Versicherten sei eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Bauarbeiter dauerhaft nicht mehr möglich. Der Versicherte rügt, die Vorinstanz habe diesen Bericht nicht berücksichtigt, weshalb ihr Entscheid mangelhaft und aufzuheben sei.
Die Vorinstanz erwähnte den Bericht des Spitals E.________ vom 14. September 2015 im Sachverhalt, nahm dazu aber in den Erwägungen nicht Stellung. Gleiches gilt für die von der SUVA angerufene, aufgrund der Akten verfasste Stellungnahme des PD Dr. med. F.________ vom 6. November 2015. Das Bundesgericht kann indessen mit Blick auf die Rechtsverletzung, die aus der Nichtbeachtung von potenziell erheblichen Beweismitteln resultiert (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88), die entsprechenden Aktenstücke selber würdigen und beurteilen, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu korrigieren ist (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; Urteile 8C 777/2015 vom 22. März 2016 E. 3.6, 8C 924/2014 vom 2. April 2015 E. 4.2 und 8C 492/2013 vom 10. Februar 2014 E. 5.4, je mit Hinweisen).

5.2. Der Versicherte rügt weiter, auf den Bericht des PD Dr. med. F.________ vom 6. November 2015 könne nicht abgestellt werden, da es sich nicht um ein unabhängiges Gutachten handle. Es sei eine Aktenbeurteilung eines SUVA-Mediziners, dem es an der erforderlichen Unabhängigkeit mangle. Sie sei ohne Gewährung der Mitwirkungsrechte des Versicherten erstellt worden.
Da es sich bei der Stellungnahme des PD Dr. med. F.________ nicht um ein Gutachten nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG handelte, ist die Rüge des Versicherten, es seien ihm keine Mitwirkungsrechte eingeräumt worden, nicht stichhaltig (BGE 135 V 465 E. 4.2 S. 468; Urteil 8C 843/2014 vom 18. März 2015 E. 4). Ihr kommt vielmehr der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu. Wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit solcher Feststellungen bestehen, ist eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229 mit Hinweis; Urteil 8C 487/2015 vom 30. November 2015 E. 4.1.3).

6.
PD Dr. med. F.________ kam in seiner Stellungnahme vom 6. November 2015 zum Schluss, per 26. November 2013 hätten überwiegend wahrscheinlich keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorgelegen. Seit diesem Zeitpunkt sei dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter in Anbetracht der Unfallfolgen wieder zu 100 % zumutbar. Diese Stellungnahme beruht auf einer Würdigung der ab 8. Mai 2012 (Unfalldatum) bis 1. September 2015 vorgenommen bildgebenden Untersuchungen des linken Knies und aller übrigen relevanten medizinischen Akten. Dazu gehören die Berichte des Kreisarztes Dr. med. G.________ vom 26. November 2013 und 28. Januar 2014, der Klinik H.________, vom 29. April und 2. Mai 2014, insbesondere aber auch derjenige des Spitals E.________ vom 14. September 2015. Zudem berücksichtigte PD Dr. med. F.________ die medizinische Literatur und den Bericht vom 6. Dezember 2013 betreffend die Observation des Versicherten (zum Beweiswert einer Observation zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung vgl. BGE 137 I 327 E. 7.1 S. 337).
Die Stellungnahme des PD Dr. med. F.________ vom 6. November 2015 erfüllt die rechtlichen Beweisanforderungen an einen Aktenbericht (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63 E. 7.2 [8C 239/2008]; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteile 8C 843/2014 vom 18. März 2015 E. 5.4 und 8C 394/2014 vom 19. August 2014 E. 4.3). Der Beschwerdeführer bringt denn auch keine inhaltlichen Einwände dagegen vor. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der betreffenden Beurteilung wecken (vgl. E. 5.2 hievor).

7.

7.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, Kreisarzt Dr. med. G.________ sei im Bericht vom 26. November 2013 zum Schluss gekommen, die vorhandenen Beschwerden am linken Kniegelenk seien noch zu 10 % unfallkausal. Dies genüge für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs. Eine Begründung für dessen Wegfall liege nicht vor. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Denn entscheidend ist, dass gemäss der Beurteilung des PD Dr. med. F.________ vom 6. November 2015 trotz der Unfallrestfolgen am linken Knie und des am 16. Juni 2014 gemeldeten Rückfalls seit 26. November 2013 bis zum Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2014 (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) keine Behandlungsbedürftigkeit und keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter mehr vorlagen, wie zuvor schon der Kreisarzt erkannt hatte.

7.2. Weiter hat PD Dr. med. F.________ eingehend und nachvollziehbar dargelegt, weshalb die aus dem MRI des linken Knies vom 1. September 2015 ersichtlichen Befunde, entgegen dem Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 14. September 2015, die Beschwerden des Versicherten nicht überwiegend wahrscheinlich erklären.

7.3. Unbehelflich ist die Berufung auf den Bericht der Kreisärztin Frau Dr. med. K.________ vom 5. November 2012, die ausführte, medizinisch sei ein Arbeitsversuch auf dem Bau sicher vertretbar, aber längerfristig sehr ungünstig. Denn der Versicherte räumt selber ein, dass es sich um eine Ersteinschätzung handelte, die noch in der Heilungsphase erfolgte.

7.4. Aus den Zeugnissen des Dr. med. I.________ vom 10. Juni 2014 - mit welchem die Rückfallmeldung vom 16. Juni 2014 begründet wurde - und 25. Juli 2014, wonach der Versicherte vom 2. Juni bis 31. Juli 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, kann dieser ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn im erstgenannten Zeugnis kreuzte Dr. med. I.________ zwar an, die Arbeitsunfähigkeit bestehe "wegen Unfall", versah dies jedoch mit einem Fragezeichen und dem Vermerk, diese Frage werde geprüft. Im zweitgenannten Zeugnis ging er dann von unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit aus, lieferte dafür aber keinerlei Begründung.

7.5. Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten waren, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C 940/2015 vom 19. April 2016 E. 8). Von willkürlicher Beweiswürdigung der Vorinstanz kann keine Rede sein. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juli 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_143/2016
Date : 07. Juli 2016
Published : 25. Juli 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Arbeitsunfähigkeit)


Legislation register
ATSG: 16  44  61
BGG: 42  66  95  97  105  106
BV: 29
UVG: 10  19
BGE-register
125-V-351 • 129-V-167 • 134-I-83 • 134-V-109 • 134-V-231 • 135-II-384 • 135-V-465 • 136-I-229 • 137-I-327 • 138-V-218 • 139-V-225
Weitere Urteile ab 2000
8C_143/2016 • 8C_239/2008 • 8C_394/2014 • 8C_487/2015 • 8C_492/2013 • 8C_777/2015 • 8C_843/2014 • 8C_924/2014 • 8C_940/2015
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • abrogation • accident insurance • actuarial medicine • anticipated consideration of evidence • clerk • correctness • decision • disablement pension • doctor • doubt • employee • end • evaluation • ex officio • federal court • finding of facts by the court • harm to health • health insurance • infringement of a right • lawyer • literature • litigation costs • lower instance • meadow • medical report • objection decision • osteosynthesis • participant of a proceeding • payment • physical condition • question • recidivism • right to be heard • sanatorium • specialist • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • surgery • swiss federal office of public health