Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 166/2016
Urteil vom 7. Juli 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sexuelle Handlungen mit Kindern; Hinderung einer Amtshandlung; Widerruf,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 13. Oktober 2015.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Dietikon sprach X.________ am 24. Juni 2014 der sexuellen Handlung mit einem Kind (zum Nachteil von A.________) sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.--, widerrief den bedingten Vollzug einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.-- aus dem Jahre 2009 und erteilte ihm die Weisung, sich für die Dauer der Probezeit einer psychologischen Behandlung zu unterziehen.
B.
X.________ erhob Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts und beantragte Freispruch. Die Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt C.________, angeblich handelnd für A.________, erhoben Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Schärfung der Strafe; Rechtsanwalt C.________ den Freispruch von X.________.
C.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte X.________ am 13. Oktober 2015 mit einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil.
Das Obergericht stellt fest, dass sich X.________ am 28. August 2013 zusammen mit A.________, der damals fünfjährigen Tochter seiner Freundin, nackt in die Badewanne gesetzt und sie gefragt habe, ob sie seinen Penis anfassen wolle, was A.________ in der Folge auch getan habe. Zudem habe er anlässlich seiner Verhaftung am 31. Oktober 2013 der Polizei einen falschen Namen angegeben und sei weder der Aufforderung, stehen zu bleiben, noch derjenigen, die Hände auf den Rücken zu halten, nachgekommen. Als die Polizisten versucht hätten, ihm Handschellen anzulegen, habe er dies durch Auseinanderdrücken der Hände verunmöglicht.
D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Zudem seien ihm Fr. 7'900.20 als Schadensersatz und Fr. 11'100.-- als Genugtuung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Zum Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind rügt der Beschwerdeführer zunächst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er macht namentlich geltend, dass es sich bei A.________ um ein urteilsunfähiges Kleinkind handle, dessen Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft seien (Beschwerde, S. 7 ff.). Zu beanstanden sei auch, dass die Vorinstanz A.________ nicht selber als Zeugin befragt habe, um sich von ihrer Glaubwürdigkeit zu überzeugen (Beschwerde, S. 12).
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95




Nach Art. 343 Abs. 3

1.3. Nach Art. 154 Abs. 4 lit. b

1.4. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung legt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht dar, dass und inwiefern diese im Ergebnis nicht vertretbar und willkürlich sein soll. Seine Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass A.________ seinen Penis nur für wenige Millisekunden angetippt habe. Eine derart flüchtige Berührung reiche nicht aus, um sexuelle Gelüste zu befriedigen. Zudem sei sein Glied nicht erigiert gewesen. Von einem sexuell motivierten Verhalten könne keine Rede sei, weshalb der Tatbestand von Art. 187

2.2. Das erstinstanzliche Gericht, auf dessen Erwägungen die Vorinstanz verweist (vgl. Urteil, S. 24), hält fest, dass bereits die Frage nach dem Anfassen des Penis eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Abs. 1


3.
3.1. Zur Hinderung einer Amtshandlung bringt der Beschwerdeführer vor, sein Verhalten erreichte nicht die Intensität, die zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 286

3.2. Nach Art. 286 Abs. 1

Die Vorinstanz erwägt, dass sowohl das Weglaufen nach der Aufforderung, stehen zu bleiben, als auch das Auseinanderdrücken der Hände beim Anlegen der Handschellen den Tatbestand von Art. 286 Abs. 1


4.
4.1. Die Vorinstanz erteilte dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2


4.2. Im Falle einer bedingt ausgesprochenen Strafe kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfen anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2


Die Vorinstanz begründete die Weisung damit, dass angesichts des zu beurteilenden Vorfalles und der einschlägigen Vorstrafen beim Beschwerdeführer von einer ungelösten Problematik im Bereich sexueller Handlungen mit Kindern auszugehen sei, weshalb eine deliktsorientierte Therapie als unumgänglich erscheine. Gleichzeitig verweist die Vorinstanz auf das erstinstanzliche Urteil (Urteil, S 29 f.). Diesem ist zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer freiwillig besuchte Therapie sich nicht auf die vorliegend relevanten Aspekte seines Verhaltens beziehe, sondern vielmehr andere Lebensbereiche betreffe (kantonale Akten, act. 42, S. 39 f.). Die Vorinstanz überschreitet das ihr zustehende Ermessen nicht, wenn sie dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, sich einer deliktsbezogenen psychologischen Behandlung zu unterziehen.
5.
Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern ist nicht aufzuheben. Nicht einzugehen ist deshalb auf die Rügen des Beschwerdeführers, es sei mangels Tatbestandsmässigkeit sowohl von der Anordnung einer Weisung als auch vom Widerruf des bedingten Vollzugs einer älteren Strafe abzusehen.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses