Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_158/2014

Urteil vom 7. Juli 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Landgericht des Kantons Uri.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege; Entschädigung der Rechtsbeiständin,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung,
vom 24. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Rechtsanwältin A.________ wurde mit Entscheid vom 21. Februar 2013 (LGP 10 392) als unentgeltliche Rechtsbeiständin von X.________ in deren Scheidungsverfahren eingesetzt. Dieser Entscheid wurde Rechtsanwältin A.________ am 28. Februar 2013 zugestellt, worauf sie am 4. März 2013 eine Kostennote über den Betrag von Fr. 14'106.80 (inkl. Auslagen von Fr. 239.--) einreichte.

A.b. Mit Entscheid vom 21. Februar 2013 (LGZ 10 33) schied das Landgericht Uri die Ehe zwischen X.________ und Y.________. In Dispositiv-Ziffer 10.2 sprach es Rechtsanwältin A.________ für ihre Bemühungen im Scheidungsverfahren Fr. 3'800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu. Die Parteien wurden dahingehend belehrt, dass gegen diesen Entscheid innert Frist von 30 Tagen Berufung beim Obergericht des Kantons Uri erhoben werden könne. Rechtsanwältin A.________ nahm diesen Entscheid am 18. März 2013 in Empfang.

B.

B.a. Am 3. Mai 2013 (Datum der Postaufgabe) erhob Rechtsanwältin A.________ beim Obergericht gegen die erstinstanzliche Festsetzung ihrer Entschädigung Beschwerde. Sie beantragte, es sei ihre Entschädigung angemessen zu erhöhen und ihr mindestens der Grundkostenrahmen nach Armenabzug zu gewähren.

B.b. Am 19. Dezember 2013 teilte der verfahrensleitende Präsident Rechtsanwältin A.________ mit, dass sie gemäss den dem Obergericht zur Verfügung stehenden Unterlagen das Rechtsmittel verspätet eingereicht habe und das Obergericht über die Eintretensfrage entscheiden werde.

B.c. Mit Entscheid vom 24. Januar 2014 trat das Obergericht, infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung, auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte Rechtsanwältin A.________ eine Entscheidgebühr von Fr. 300.--.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. Februar 2014 gelangt Rechtsanwältin A.________ (Beschwerdeführerin) ans Bundesgericht und stellt folgende Rechtsbegehren:

"1. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 24. Januar 2014 (OG Z 13 8) sei aufzuheben und es seien die Akten zur Behandlung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Ziff. 10.2 des Entscheids des Landgerichts Uri (LGZ 10 33) vom 21. Februar 2013 sei für nichtig zu erklären und folgedessen aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Landgericht Uri zurückzuweisen, oder, soweit der Mangel geheilt werden kann, abzuändern. Es sei der Anwältin mindestens ein Honorar von 48 Stunden zu Sfr. 260/h bzw. ein Honorar von Sfr. 12.480.- inkl. Mwst und Auslagen vor Armenabzug zuzusprechen."

Das Bundesgericht hat die Akten, in der Sache selbst aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) kantonaler Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) betreffend Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Der massgebende Streitwert richtet sich nach dem vor der letzten kantonalen Instanz strittigen Betrag der Entschädigung (vgl. Urteile 5A_480/2013 vom 22. August 2013 E. 1; 5A_396/2012 vom 5. September 2012 E. 1.2; 5D_155/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.1). Weil der Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) für die Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht ist, könnte auf sie nur dann eingetreten werden, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorläge (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

1.2. Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4; 134 III 115 E. 1.2 S. 117; 133 III 493 E. 1.1 und 1.2 S. 495 f.). Die Voraussetzung ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen. Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht sodann beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann unter der Voraussetzung von grundsätzlicher Bedeutung sein, dass sich die erneute Überprüfung aufdrängt (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 mit Hinweisen). Soweit es schliesslich um die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht, für deren Beurteilung dem Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen dieselbe
Kognition zusteht wie bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde, kann von vornherein keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (BGE 134 I 184 E. 1.3.3 S. 188). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 133 III 645 E. 2.3 S. 648); es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, selber nach Gründen zu suchen (Urteil 4A_64/2008 vom 27. Mai 2008 E. 1.1).

1.3. Die Beschwerdeführerin begründet das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung damit, dass sich bei Antrag 1 die Frage des Handelns staatlicher Organe nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) stelle und bei Antrag 2 die Nichteinhaltung von Verfahrensgarantien, konkret des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), gerügt werde.

1.4. Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Nicht nur vermögen ihre vagen Ausführungen den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nicht zu genügen, sondern scheidet die Annahme einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch deshalb aus, weil vorliegend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Frage steht; mithin dieselben Rechtsfragen auch im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde aufgeworfen werden können (s. oben E. 1.2). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht einzutreten.

1.5. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist somit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG). Zu deren Erhebung ist die Beschwerdeführerin, deren Entschädigung nicht ihrer Kostenliste entsprechend festgesetzt wurde, berechtigt (Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG; vgl. zum Ganzen Urteile 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009 E. 1, in: Pra 2009 Nr. 114 S. 780 f.; 5D_145/2007 vom 5. Februar 2008 E. 1).

2.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip. Das Bundesgericht prüft nur in der Beschwerde selbst klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Vorbringen und appellatorische Kritik am festgestellten Sachverhalt tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht verletze den Grundsatz von Treu und Glauben, indem es auf ihre Beschwerde gegen die erstinstanzlich festgesetzte Entschädigung nicht eingetreten sei.

3.1. Zur Begründung führt sie aus, die Prüfung der Prozessvoraussetzungen gebiete sich grundsätzlich immer zu Beginn des Verfahrens. Das Obergericht habe jedoch eine gehörige Prüfung unterlassen. Es habe das Landgericht zu einer Stellungnahme aufgefordert, worauf dann vom 10. Mai 2013 bis 19. Dezember 2013 keine Nachricht mehr erfolgt sei. Aufgrund von Anordnungen des Gerichts über einen längeren Zeitraum von siebeneinhalb Monaten könne der Rechtsschein des erweckten Vertrauens in das Eintreten auf ihre Beschwerde angenommen werden.

3.2. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerde vom 3. Mai 2013 nicht innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen 30-tägigen Frist, sondern, unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 145 Stillstand der Fristen - 1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
1    Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:
a  das Schlichtungsverfahren;
b  das summarische Verfahren.
3    Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.
4    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG62 über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.
ZPO) vom 24. März 2013 bis 7. April 2013, um einen Tag verspätet eingereicht wurde. Aufgrund der nicht eingehaltenen Frist ist das Obergericht auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten. Nachdem die Beschwerdeführerin auch die in der Rechtsmittelbelehrung angeführte längere 30-tägige Rechtsmittelfrist nicht eingehalten hat, ist nicht relevant, ob das Landgericht betreffend Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Rechtsmittelbelehrung explizit die Beschwerde (Art. 110
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 110 Rechtsmittel - Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar:
a  nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b  andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
b1  in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
b2  wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c  Fälle von Rechtsverzögerung.
ZPO) als Rechtsmittel aufzuführen gehabt hätte, ob vorliegend ein Anwendungsfall für eine verkürzte, 10-tägige Beschwerdefrist gegeben ist und bejahendenfalls, ob sich die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben auf die Rechtsmittelbelehrung des Landgerichts hätte verlassen dürfen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53).

3.3. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin vorliegend aus dem von ihr gerügten vorinstanzlichen Verfahrensablauf, der bei ihr ein Vertrauen begründet haben soll, das angeblich nicht enttäuscht werden darf. Denn vorliegend fehlt es, was die Fristwahrung betrifft, an der nach der Rechtsprechung für den Vertrauensschutz vorausgesetzten nachteiligen Disposition (vgl. dazu BGE 118 V 190 E. 3a S. 190 f.; 117 II 508 E. 2 S. 511; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 750). Weil das geltend gemachte Vertrauen erst in einem Zeitpunkt erweckt wurde, als die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen war, konnte es mit Bezug auf die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde keinen Nachteil bewirkt haben.

4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, Dispositiv-Ziffer 10.2 des erstinstanzlichen Urteils, in welcher ihre Entschädigung auf Fr. 3'800.-- festgesetzt worden ist, sei nichtig. Das Landgericht habe den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die von ihr eingereichte Honorarnote nicht berücksichtigt habe, was einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstelle.

4.1. Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (wie z.B. der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503; 137 I 273 E. 3.1 S. 275; 136 II 489 E. 3.3 S. 495; je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids (BGE 135 V 134 E. 3.2 S. 138). Nur ein besonders schwer wiegender Verstoss gegen grundlegende Parteirechte hat Nichtigkeit zur Folge. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er
gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 364 mit Hinweisen).

4.2. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen keine Nichtigkeit zu begründen. Entgegen ihrer Auffassung ist eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht offensichtlich. Zwar hat sie ihre Honorarnote noch vor Zustellung des Urteils, jedoch unstrittig erst nach Urteilsfällung eingereicht. Selbst wenn die Beschwerdeführerin den Vorwurf zu Recht erhöbe, das Landgericht habe ihre Entschädigung in Verletzung ihres rechtlichen Gehörs festgesetzt, läge keine besonders schwere Rechtsverletzung im obengenannten Sinne vor. Der behauptete Verfahrensfehler wiegt nicht derart schwer, dass er die Annahme der Nichtigkeit zu rechtfertigen und Dispositiv-Ziffer 10.2 jegliche Rechtsverbindlichkeit abzusprechen vermöchte. Er wäre mithin mit Beschwerde fristgerecht geltend zu machen gewesen, was der Beschwerdeführerin hinreichenden Schutz geboten hätte und lediglich aus Unachtsamkeit unterblieben war.

5.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Landgericht des Kantons Uri und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Buss
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Document : 5A_158/2014
Date : 07. Juli 2014
Published : 31. Juli 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Unentgeltliche Rechtspflege; Entschädigung der Rechtsbeiständin


Legislation register
BGG: 42  66  74  75  90  113  115  116
BV: 5  29
ZPO: 110  145  319
BGE-register
117-II-508 • 118-V-190 • 129-I-361 • 133-III-493 • 133-III-645 • 134-I-184 • 134-II-244 • 134-III-115 • 135-III-1 • 135-V-134 • 136-II-489 • 137-I-273 • 138-I-49 • 138-II-501
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