Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2011.49
Beschluss vom 7. Juli 2011 I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Giorgio Bomio und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Zulassung der Verteidigung (Art. 127 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 129 Wahlverteidigung - 1 Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 127 Absatz 5 mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Artikel 130, sich selber zu verteidigen. |
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft gegen A. und weitere Mitbeschuldigte, darunter dessen Ehefrau B., eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
- A. und Rechtsanwalt C. am 20. April 2011 mit separaten Schreiben die Bundesanwaltschaft ersuchten, C. sei in der Strafuntersuchung gegen A. als dessen neuer amtlicher Verteidiger einzusetzen (vgl. hierzu act. 1.2, S. 2 oben);
- den Akten verschiedentlich zu entnehmen ist, dass A. bereits durch Rechtsanwalt D. als erbetener Verteidiger vertreten wird (act. 1.2, S. 1; act. 1.4; act. 1.7, S. 1; act. 1.8; act. 1.9; act. 5, S. 2, Ziff. 3);
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Mai 2011 die Anträge von C. und A. auf Einsetzung von C. als amtlicher Verteidiger von A. abwies (act. 1.2);
- C. hiergegen am 16. Mai 2011 im Namen von A. mit Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie seine Ernennung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A. beantragt (act. 1);
- C. zusätzlich im Sinne vorsorglicher Massnahmen eine Reihe von prozessualen Anträgen stellt (act. 1, S. 2), die jedoch der Dringlichkeit im Sinne von Art. 388

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 388 - 1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich: |
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a | offensichtlich unzulässige Rechtsmittel; |
b | Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten; |
c | querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel.266 |
- die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2011 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 5);
- C. in seiner im Namen von A. erstatteten Replik sinngemäss an seiner Beschwerde festhält und weitere Anträge prozessualer Natur stellt (act. 8) und er, wie auch die Bundesanwaltschaft, sich mit weiteren Eingaben vom 21. Juni 2011 (act. 10), vom 28. Juni 2011 (act. 15) und vom 4. Juli 2011 (act. 16) vernehmen liessen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- infolge der bereits bestehenden erbetenen Vertretung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt D. keiner der in Art. 132

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: |
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a | bei notwendiger Verteidigung: |
a1 | die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, |
a2 | der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt; |
b | die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. |
- auf das Gesuch, soweit es von C. gestellt wurde, aufgrund des offensichtlich vorhandenen latenten Interessenkonfliktes (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.5, oder den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.106 vom 14. Februar 2011, E. 4.2 m.w.H.) – C. vertritt im Strafverfahren auch die ebenfalls beschuldigte Ehefrau von A. – seitens der Bundesanwaltschaft zusätzlich nicht einzutreten war;
- auf die vorliegend von C. im Namen von A. eingereichte Beschwerde, aufgrund des erwähnten Interessenkonflikts und der entsprechenden Unmöglichkeit der Vertretung von A. durch C., nicht einzutreten ist;
- A. auf entsprechende Anfrage am 5. Juli 2011 erklärt hat, die von C. eingereichte Beschwerde sei als seine eigene zu betrachten (act. 17);
- die Beschwerde, soweit sie als von A. selbst erhoben zu betrachten ist, aus den obigen Gründen abzuweisen ist;
- die von den Parteien gestellten prozessualen Anträge sich bei diesem Ausgang des Verfahrens als gegenstandslos erweisen;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
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a | die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder |
b | der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. |
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet wird (Art. 73

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
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a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |
und erkennt:
1. Auf die von Rechtsanwalt C. erhobene Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Soweit die Beschwerde als von A. selbst erhoben zu betrachten ist, wird sie abgewiesen.
3. Die prozessualen Anträge der Parteien werden zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 7. Juli 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- D.
- C.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.