Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 125/2011
Urteil vom 7. Juli 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Borner.
Verfahrensbeteiligte
J.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Zaugg,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fristwiederherstellung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. Februar 2011.
Sachverhalt:
A.
Am 31. Dezember 2005 endete die Aufenthaltsbewilligung von J.________, weshalb er auf diesen Zeitpunkt die Schweiz hätte verlassen müssen. Nach seinen Angaben konnte er nicht rechtzeitig ausreisen, weil sich die Erneuerung seines abgelaufenen serbischen Passes verzögert hatte. Als er am 25. Januar 2006 auf der Gemeinde F.________ vorsprach, wurde er verhaftet. Nachdem ihm eröffnet worden war, dass er wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz zur Anzeige gebracht werde, wurde er nach Serbien ausgeschafft.
Das Bezirksamt Baden verurteilte J.________ am 14. September 2006 wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen und widerrief den bedingten Strafvollzug einer Gefängnisstrafe von 60 Tagen aus dem Jahre 2004 wegen ANAG-Vergehens. Die Zustellung des Strafbefehls vollzog das Amt, indem es diesen am 2. Oktober 2006 im Amtsblatt veröffentlichte.
Am 5. Januar 2011 reiste J.________ in die Schweiz ein. Er wurde sofort verhaftet und dem Strafvollzug zugeführt.
B.
J.________ stellte am 26. Januar 2011 ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 14. September 2006.
Die Staatsanwaltschaft Baden wies das Gesuch am 31. Januar 2011 ab. Eine Beschwerde des Gesuchstellers wies das Obergericht des Kantons Aargau am 18. Februar 2011 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
J.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 14. September 2006 sei wiederherzustellen.
Erwägungen:
1.
Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1
SR 312.0 Codice di diritto processuale penale svizzero del 5 ottobre 2007 (Codice di procedura penale, CPP) - Codice di procedura penale CPP Art. 94 Restituzione - 1 La parte che, non avendo osservato un termine, ha subìto un pregiudizio giuridico importante e irrimediabile può chiederne la restituzione; a tal fine deve render verosimile di non avere colpa dell'inosservanza. |
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1 | La parte che, non avendo osservato un termine, ha subìto un pregiudizio giuridico importante e irrimediabile può chiederne la restituzione; a tal fine deve render verosimile di non avere colpa dell'inosservanza. |
2 | L'istanza di restituzione va motivata e presentata per scritto entro 30 giorni dalla cessazione del motivo dell'inosservanza all'autorità presso cui avrebbe dovuto essere compiuto l'atto procedurale omesso. Entro lo stesso termine occorre compiere l'atto omesso. |
3 | L'istanza di restituzione ha effetto sospensivo soltanto se l'autorità competente lo accorda. |
4 | Sull'istanza di restituzione decide l'autorità penale in procedura scritta. |
5 | I capoversi 1-4 si applicano per analogia alla mancata comparizione alle udienze. Se la restituzione è concessa, chi dirige il procedimento fissa una nuova udienza. Sono fatte salve le disposizioni sulla procedura contumaciale. |
National- und Ständerat ersetzten ursprünglich mildere Formulierungen wie "kein grobes Verschulden" (Art. 107 Abs. 1 VE StPO) und "kein oder nur ein leichtes Verschulden" (Art. 92 Abs. 1 E
SR 312.0 Codice di diritto processuale penale svizzero del 5 ottobre 2007 (Codice di procedura penale, CPP) - Codice di procedura penale CPP Art. 92 Proroga di termini e differimento di udienze - Le autorità possono, d'ufficio o su domanda, prorogare o differire i termini e le udienze da esse fissati. La domanda dev'essere tempestiva e suffragata da pertinenti motivi. |
SR 312.0 Codice di diritto processuale penale svizzero del 5 ottobre 2007 (Codice di procedura penale, CPP) - Codice di procedura penale CPP Art. 92 Proroga di termini e differimento di udienze - Le autorità possono, d'ufficio o su domanda, prorogare o differire i termini e le udienze da esse fissati. La domanda dev'essere tempestiva e suffragata da pertinenti motivi. |
Allgemein wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen (CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 94 N. 35 mit Hinweisen).
1.1 Die Vorinstanz erwägt unter anderem, der Beschwerdeführer könne nicht ernsthaft behaupten, er habe nicht mit einem Strafbefehl rechnen müssen. Es seien Abklärungen zur Person erfolgt, und er sei als Beschuldigter zur Sache befragt worden. Auch sei ihm die Anzeige an das Bezirksamt Baden eröffnet worden. Gestützt darauf und angesichts seiner Vorstrafe wegen Vergehens gegen das ANAG in den Jahren 2000 bis 2003 habe er sehr wohl mit einem entsprechenden Strafbefehl rechnen müssen. Hätte er eine Zustellung auf dem Weg der Publikation verhindern wollen, wäre es an ihm gelegen, den Behörden eine Zustelladresse mitzuteilen (angefochtener Entscheid S. 6 Ziff. 4.2).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei sich "alles andere denn einer strafrechtlich relevanten Schuld bewusst" gewesen, sondern habe sich unschuldig verhaftet und in eine Strafuntersuchung involviert gefühlt, da er sich in einer rechtfertigenden Pflichtenkollision (Ausreiseverfügung - fehlender Reisepass) befunden habe. Dass ihm kein Strafbefehl ausgehändigt worden sei, dürfte für ihn ein Indiz seiner Straflosigkeit gewesen sein (Beschwerdeschrift, S. 4 unten).
1.2 Als die Behörden den Beschwerdeführer am 25. Januar 2006 verhafteten, klärten sie dessen Personalien ab, befragten ihn als Angeschuldigten zur Sache und eröffneten ihm, dass er wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz beim Bezirksamt verzeigt werde. Bereits in den Jahren 2003/2004 war der Beschwerdeführer in ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1
SR 312.0 Codice di diritto processuale penale svizzero del 5 ottobre 2007 (Codice di procedura penale, CPP) - Codice di procedura penale CPP Art. 92 Proroga di termini e differimento di udienze - Le autorità possono, d'ufficio o su domanda, prorogare o differire i termini e le udienze da esse fissati. La domanda dev'essere tempestiva e suffragata da pertinenti motivi. |
Angesichts dieser persönlichen Erfahrungen musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass auch die Verzeigung beim Bezirksamt Baden mit einem Sachentscheid (Einstellung, Freispruch oder Verurteilung) seinen Abschluss finden werde. Dass er sich in einer "rechtfertigenden Pflichtenkollision" befunden haben will, welche das Verfahren hätte hinfällig werden lassen, überzeugt nicht. Im Gegenteil war seine Ausweisung ein klarer Fingerzeig, dass die Behörde seine Ansicht nicht teilte. Ansonsten hätte sie ihn nicht ausgeschafft.
Es trifft zwar zu, dass die Behörde den Beschwerdeführer darauf hätte aufmerksam machen können, ein Zustelldomizil anzugeben und auch die Folgen eines Unterlassens zu bedenken. Das wäre wünschenswert, um allfälligen Unklarheiten vorzubeugen und unnötige Verfahren zu vermeiden. Doch ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erfahrungen damit rechnen musste, das Verfahren werde mit einer Verfügung beendet. Als sorgsame Person hätte er etwas unternehmen müssen, um von der Verfügung Kenntnis nehmen zu können. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Beurteilung nicht zu beanstanden.
2.
Der Beschwerdeführer stellt in Frage, ob überhaupt ein Strafbefehl hätte erlassen werden dürfen, und beanstandet die Modalitäten der Eröffnung. Diese Fragen betreffen den Sachentscheid, nicht jedoch die Fristwiederherstellung. Darauf ist nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 64 Gratuito patrocinio - 1 Se una parte non dispone dei mezzi necessari e le sue conclusioni non sembrano prive di probabilità di successo, il Tribunale federale la dispensa, su domanda, dal pagamento delle spese giudiziarie e dalla prestazione di garanzie per le spese ripetibili. |
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1 | Se una parte non dispone dei mezzi necessari e le sue conclusioni non sembrano prive di probabilità di successo, il Tribunale federale la dispensa, su domanda, dal pagamento delle spese giudiziarie e dalla prestazione di garanzie per le spese ripetibili. |
2 | Se è necessario per tutelare i diritti di tale parte, il Tribunale federale le designa un avvocato. Questi ha diritto a un'indennità adeguata, versata dalla cassa del Tribunale, in quanto le spese di patrocinio non possano essere coperte dalle spese ripetibili. |
3 | La corte decide sulla domanda di gratuito patrocinio nella composizione di tre giudici. Rimangono salvi i casi trattati in procedura semplificata secondo l'articolo 108. Il gratuito patrocinio può essere concesso dal giudice dell'istruzione se è indubbio che le relative condizioni sono adempiute. |
4 | Se in seguito è in grado di farlo, la parte è tenuta a risarcire la cassa del Tribunale. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Mathys Borner