Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2009.46 Nebenverfahren: BP.2009.28
Entscheid vom 7. Juli 2009 I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz, Tito Ponti und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
A., amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,
Gegenstand
Überwachung (Art. 10 Abs. 5
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 10 Akteneinsichtsrecht und Recht auf Auskunft über die Daten |
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| In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich: | ||||||
| das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht im Rahmen eines hängigen Verfahrens: nach dem anwendbaren Verfahrensrecht; | ||||||
| das Recht auf Auskunft nach Abschluss des Verfahrens: nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 [2] (DSG), wenn eine Bundesbehörde mit dem Rechtshilfeersuchen befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche bei der Suche nach vermissten Personen oder der Fahndung nach verurteilten Personen gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Suche oder der Fahndung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. Artikel 279 StPO [3] ist analog anwendbar. | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche beim Vollzug des NDG [4] gesammelt wurden, richtet sich nach dem NDG. [5] | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, die im Rahmen von Mobilfunklokalisierungen nach Artikel 23q Absatz 3 BWIS [6] gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Überwachung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. [7] | ||||||
| Die von einer Überwachung betroffene Person kann ihre Rechte gegenüber der mit dem Verfahren befassten Behörde geltend machen oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, gegenüber der letzten damit befassten Behörde. Der Dienst ist nicht zuständig für die Auskunftserteilung. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, auf welche Art diese Rechte gewährt werden. Dabei garantiert er die Parteirechte insbesondere in den Fällen, in denen die Anfertigung von Kopien der Akten unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 66 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [2] SR 235.1 [3] SR 312.0 [4] SR 121 [5] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [6] SR 120 [7] Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). | ||||||
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass
- gegen A. und weitere Mitbeschuldigte ein Strafverfahren wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 260ter [1] |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: | ||||||
| sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oderGewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder | ||||||
| Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder | ||||||
| Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder | ||||||
| eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. | ||||||
| Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 [2] erbracht werden. | ||||||
| Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. | ||||||
| Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. | ||||||
| Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 1614; BBl 1993 III 277). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [2] SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51 | ||||||
- das Eidg. Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 16. April 2009 den betroffenen Beschuldigten, darunter A., mitteilte, dass der Präsident der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 23. März 2009 die Verwendung von Zufallsfunden aus den bereits bewilligten Überwachungsmassnahmen genehmigte und jene dementsprechend gegen sie verwendet werden können (act. 1.1);
- A. gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 7. Mai 2009 (Poststempel) Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer erhob und beantragte, es sei festzustellen, dass sämtliche Zufallsfunde, die im Rahmen der Überwachungsmassnahmen erhoben wurden, als Produkt einer verbotenen „fishing expedition“ nicht verwendet werden dürfen, und sämtliches im Zusammenhang mit Überwachungsmassnahmen in der vorliegenden Angelegenheit als Zufallsfunde produziertes Urkundenmaterial sowie alle sich bei den Akten befindlichen bezüglichen Datenspeicher aus dem Recht zu weisen seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse (act. 1);
- die I. Beschwerdekammer ihn mit Schreiben vom 8. Mai 2009 einlud, bis am 18. Mai 2009 den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen (act. 2);
- A. mit Eingabe vom 13. Mai 2009 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (BP.2009.28, act. 1);
- A. am 25. Mai 2009 einerseits um Fristerstreckung bis am 10. Juni 2009 zur Einreichung der benötigten Unterlagen ersuchte (BP.2009.28, act. 3) sowie andererseits „gleichwohl“ den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- einbezahlte (BP.2009.28, act. 3.1);
- trotz gewährter Fristerstreckung A. das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht einreichte, sondern mit Eingabe vom 9. Juni 2009 der I. Beschwerdekammer einzig einen Auszug aus dem Betreibungsregister zukommen liess (BP.2009.28, act. 4.1).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die anordnende bzw. verfahrensleitende Behörde spätestens vor Abschluss der Strafuntersuchung oder der Einstellung des Verfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung den verdächtigten Personen und den Personen, deren Postadresse oder Fernmeldeanschluss überwacht worden ist, mitteilt (Art. 10 Abs. 2
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 10 Akteneinsichtsrecht und Recht auf Auskunft über die Daten |
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| In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich: | ||||||
| das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht im Rahmen eines hängigen Verfahrens: nach dem anwendbaren Verfahrensrecht; | ||||||
| das Recht auf Auskunft nach Abschluss des Verfahrens: nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 [2] (DSG), wenn eine Bundesbehörde mit dem Rechtshilfeersuchen befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche bei der Suche nach vermissten Personen oder der Fahndung nach verurteilten Personen gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Suche oder der Fahndung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. Artikel 279 StPO [3] ist analog anwendbar. | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche beim Vollzug des NDG [4] gesammelt wurden, richtet sich nach dem NDG. [5] | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, die im Rahmen von Mobilfunklokalisierungen nach Artikel 23q Absatz 3 BWIS [6] gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Überwachung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. [7] | ||||||
| Die von einer Überwachung betroffene Person kann ihre Rechte gegenüber der mit dem Verfahren befassten Behörde geltend machen oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, gegenüber der letzten damit befassten Behörde. Der Dienst ist nicht zuständig für die Auskunftserteilung. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, auf welche Art diese Rechte gewährt werden. Dabei garantiert er die Parteirechte insbesondere in den Fällen, in denen die Anfertigung von Kopien der Akten unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 66 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [2] SR 235.1 [3] SR 312.0 [4] SR 121 [5] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [6] SR 120 [7] Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). | ||||||
- auch denjenigen Personen, bezüglich derer die Verwertung von Zufallsfunden bewilligt wurde (Art. 9 Abs. 2
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem |
||||||
| Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. | ||||||
| Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist. | ||||||
| Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit. | ||||||
| Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen, nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn: | ||||||
| die Daten zur Übermittlung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt sind; oder | ||||||
| der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist. | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 10 Akteneinsichtsrecht und Recht auf Auskunft über die Daten |
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| In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich: | ||||||
| das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht im Rahmen eines hängigen Verfahrens: nach dem anwendbaren Verfahrensrecht; | ||||||
| das Recht auf Auskunft nach Abschluss des Verfahrens: nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 [2] (DSG), wenn eine Bundesbehörde mit dem Rechtshilfeersuchen befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche bei der Suche nach vermissten Personen oder der Fahndung nach verurteilten Personen gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Suche oder der Fahndung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. Artikel 279 StPO [3] ist analog anwendbar. | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche beim Vollzug des NDG [4] gesammelt wurden, richtet sich nach dem NDG. [5] | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, die im Rahmen von Mobilfunklokalisierungen nach Artikel 23q Absatz 3 BWIS [6] gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Überwachung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. [7] | ||||||
| Die von einer Überwachung betroffene Person kann ihre Rechte gegenüber der mit dem Verfahren befassten Behörde geltend machen oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, gegenüber der letzten damit befassten Behörde. Der Dienst ist nicht zuständig für die Auskunftserteilung. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, auf welche Art diese Rechte gewährt werden. Dabei garantiert er die Parteirechte insbesondere in den Fällen, in denen die Anfertigung von Kopien der Akten unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 66 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [2] SR 235.1 [3] SR 312.0 [4] SR 121 [5] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [6] SR 120 [7] Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 10 Akteneinsichtsrecht und Recht auf Auskunft über die Daten |
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| In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich: | ||||||
| das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht im Rahmen eines hängigen Verfahrens: nach dem anwendbaren Verfahrensrecht; | ||||||
| das Recht auf Auskunft nach Abschluss des Verfahrens: nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 [2] (DSG), wenn eine Bundesbehörde mit dem Rechtshilfeersuchen befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche bei der Suche nach vermissten Personen oder der Fahndung nach verurteilten Personen gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Suche oder der Fahndung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. Artikel 279 StPO [3] ist analog anwendbar. | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche beim Vollzug des NDG [4] gesammelt wurden, richtet sich nach dem NDG. [5] | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, die im Rahmen von Mobilfunklokalisierungen nach Artikel 23q Absatz 3 BWIS [6] gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Überwachung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. [7] | ||||||
| Die von einer Überwachung betroffene Person kann ihre Rechte gegenüber der mit dem Verfahren befassten Behörde geltend machen oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, gegenüber der letzten damit befassten Behörde. Der Dienst ist nicht zuständig für die Auskunftserteilung. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, auf welche Art diese Rechte gewährt werden. Dabei garantiert er die Parteirechte insbesondere in den Fällen, in denen die Anfertigung von Kopien der Akten unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 66 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [2] SR 235.1 [3] SR 312.0 [4] SR 121 [5] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [6] SR 120 [7] Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). | ||||||
- die Vorinstanz dementsprechend den Beschwerdeführer über die Genehmigung des Präsidenten der I. Beschwerdekammer vom 23. März 2009 zur Verwendung der Zufallsfunde informierte, unter tabellarischer Aufführung der zugrunde liegenden Überwachungsmassnahmen (act. 1.1);
- die Person, gegen die sich die Überwachung gerichtet hat, innert 30 Tagen nach der Mitteilung Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Überwachung erheben kann (Art. 10 Abs. 5
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 10 Akteneinsichtsrecht und Recht auf Auskunft über die Daten |
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| In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich: | ||||||
| das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht im Rahmen eines hängigen Verfahrens: nach dem anwendbaren Verfahrensrecht; | ||||||
| das Recht auf Auskunft nach Abschluss des Verfahrens: nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 [2] (DSG), wenn eine Bundesbehörde mit dem Rechtshilfeersuchen befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche bei der Suche nach vermissten Personen oder der Fahndung nach verurteilten Personen gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Suche oder der Fahndung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. Artikel 279 StPO [3] ist analog anwendbar. | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche beim Vollzug des NDG [4] gesammelt wurden, richtet sich nach dem NDG. [5] | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, die im Rahmen von Mobilfunklokalisierungen nach Artikel 23q Absatz 3 BWIS [6] gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Überwachung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. [7] | ||||||
| Die von einer Überwachung betroffene Person kann ihre Rechte gegenüber der mit dem Verfahren befassten Behörde geltend machen oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, gegenüber der letzten damit befassten Behörde. Der Dienst ist nicht zuständig für die Auskunftserteilung. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, auf welche Art diese Rechte gewährt werden. Dabei garantiert er die Parteirechte insbesondere in den Fällen, in denen die Anfertigung von Kopien der Akten unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 66 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [2] SR 235.1 [3] SR 312.0 [4] SR 121 [5] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [6] SR 120 [7] Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). | ||||||
- auch nach der zukünftigen, Schweizerischen Strafprozessordnung das Beschwerderecht gegen die Überwachung weiterhin lediglich den Personen zustehen wird, deren Fernmeldeanschluss oder Postadresse überwacht wurde oder die den überwachten Anschluss oder die Postadresse mitbenutzt haben (Art. 279 Abs. 3
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 279 Mitteilung |
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| Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit. | ||||||
| Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn: | ||||||
| die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und | ||||||
| der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist. | ||||||
| Personen, deren Post- oder Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder die die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Artikel 393-397 führen. [1] Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). | ||||||
- der Beschwerdeführer bei den relevanten Überwachungsmassnahmen weder Inhaber eines überwachten Anschlusses – sei es als Verdächtigter oder Dritter – noch Zielperson war (act. 1.1, Tabelle S. 3/4) und damit nicht den Personen angehört, gegen die sich die Überwachungen gerichtet haben (vgl. auch Hansjakob, a.a.O., Art. 10
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 10 Akteneinsichtsrecht und Recht auf Auskunft über die Daten |
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| In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich: | ||||||
| das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht im Rahmen eines hängigen Verfahrens: nach dem anwendbaren Verfahrensrecht; | ||||||
| das Recht auf Auskunft nach Abschluss des Verfahrens: nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 [2] (DSG), wenn eine Bundesbehörde mit dem Rechtshilfeersuchen befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche bei der Suche nach vermissten Personen oder der Fahndung nach verurteilten Personen gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Suche oder der Fahndung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. Artikel 279 StPO [3] ist analog anwendbar. | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche beim Vollzug des NDG [4] gesammelt wurden, richtet sich nach dem NDG. [5] | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, die im Rahmen von Mobilfunklokalisierungen nach Artikel 23q Absatz 3 BWIS [6] gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Überwachung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. [7] | ||||||
| Die von einer Überwachung betroffene Person kann ihre Rechte gegenüber der mit dem Verfahren befassten Behörde geltend machen oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, gegenüber der letzten damit befassten Behörde. Der Dienst ist nicht zuständig für die Auskunftserteilung. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, auf welche Art diese Rechte gewährt werden. Dabei garantiert er die Parteirechte insbesondere in den Fällen, in denen die Anfertigung von Kopien der Akten unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 66 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [2] SR 235.1 [3] SR 312.0 [4] SR 121 [5] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [6] SR 120 [7] Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). | ||||||
- der Beschwerdeführer daher nicht zur Beschwerde gegen die Genehmigung der Überwachung legitimiert ist;
- sich aber die auf den Überwachungsmassnahmen basierenden Zufallsfunde bzw. der Entscheid des Präsidenten der I. Beschwerdekammer vom 23. März 2009, mit welchem deren Verwertung gegen den Beschwerdeführer genehmigt wurde, gegen ihn richtet und ihn beschwert;
- in Fällen von Art. 9 Abs. 2
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem |
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| Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. | ||||||
| Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist. | ||||||
| Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit. | ||||||
| Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen, nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn: | ||||||
| die Daten zur Übermittlung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt sind; oder | ||||||
| der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist. | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 10 Akteneinsichtsrecht und Recht auf Auskunft über die Daten |
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| In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich: | ||||||
| das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht im Rahmen eines hängigen Verfahrens: nach dem anwendbaren Verfahrensrecht; | ||||||
| das Recht auf Auskunft nach Abschluss des Verfahrens: nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 [2] (DSG), wenn eine Bundesbehörde mit dem Rechtshilfeersuchen befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche bei der Suche nach vermissten Personen oder der Fahndung nach verurteilten Personen gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Suche oder der Fahndung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. Artikel 279 StPO [3] ist analog anwendbar. | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche beim Vollzug des NDG [4] gesammelt wurden, richtet sich nach dem NDG. [5] | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, die im Rahmen von Mobilfunklokalisierungen nach Artikel 23q Absatz 3 BWIS [6] gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Überwachung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. [7] | ||||||
| Die von einer Überwachung betroffene Person kann ihre Rechte gegenüber der mit dem Verfahren befassten Behörde geltend machen oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, gegenüber der letzten damit befassten Behörde. Der Dienst ist nicht zuständig für die Auskunftserteilung. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, auf welche Art diese Rechte gewährt werden. Dabei garantiert er die Parteirechte insbesondere in den Fällen, in denen die Anfertigung von Kopien der Akten unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 66 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [2] SR 235.1 [3] SR 312.0 [4] SR 121 [5] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [6] SR 120 [7] Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem |
||||||
| Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. | ||||||
| Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist. | ||||||
| Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit. | ||||||
| Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen, nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn: | ||||||
| die Daten zur Übermittlung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt sind; oder | ||||||
| der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist. | ||||||
- daher in der Konstellation wie der vorliegenden, in der gegen den Beschwerdeführer die Verwendung von Zufallsfunden genehmigt wurde, welche im Rahmen von Überwachungsmassnahmen anfielen, die nicht gegen ihn gerichtet waren (Art. 9 Abs. 2
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem |
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| Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. | ||||||
| Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist. | ||||||
| Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit. | ||||||
| Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen, nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn: | ||||||
| die Daten zur Übermittlung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt sind; oder | ||||||
| der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist. | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 10 Akteneinsichtsrecht und Recht auf Auskunft über die Daten |
||||||
| In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich: | ||||||
| das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht im Rahmen eines hängigen Verfahrens: nach dem anwendbaren Verfahrensrecht; | ||||||
| das Recht auf Auskunft nach Abschluss des Verfahrens: nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 [2] (DSG), wenn eine Bundesbehörde mit dem Rechtshilfeersuchen befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche bei der Suche nach vermissten Personen oder der Fahndung nach verurteilten Personen gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Suche oder der Fahndung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. Artikel 279 StPO [3] ist analog anwendbar. | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche beim Vollzug des NDG [4] gesammelt wurden, richtet sich nach dem NDG. [5] | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, die im Rahmen von Mobilfunklokalisierungen nach Artikel 23q Absatz 3 BWIS [6] gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Überwachung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. [7] | ||||||
| Die von einer Überwachung betroffene Person kann ihre Rechte gegenüber der mit dem Verfahren befassten Behörde geltend machen oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, gegenüber der letzten damit befassten Behörde. Der Dienst ist nicht zuständig für die Auskunftserteilung. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, auf welche Art diese Rechte gewährt werden. Dabei garantiert er die Parteirechte insbesondere in den Fällen, in denen die Anfertigung von Kopien der Akten unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 66 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [2] SR 235.1 [3] SR 312.0 [4] SR 121 [5] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [6] SR 120 [7] Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). | ||||||
- die Mitteilung inklusive der Rechtsmittelbelehrung seitens der Vorinstanz am 16. April 2009 erfolgte und die Beschwerde vom 7. Mai 2009 somit fristgerecht eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist;
- aufgrund der vorangehenden Ausführungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich der Genehmigungsentscheid des Präsidenten der I. Beschwerdekammer vom 23. März 2009 das Anfechtungsobjekt darstellt;
- sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ausschliesslich auf die erste, zugrunde liegende Anordnung bzw. Genehmigung der Überwachungsmassnahme vom 4. bzw. 5. Februar 2003 fokussiert und geltend macht, bei dieser habe im Zeitpunkt der Anordnung kein dringender Tatverdacht vorgelegen, sodass sich diese als „fishing expedition“ erweise mit der Folge, dass alle weiteren Ermittlungsergebnisse, darunter auch die Zufallsfunde, nicht verwertet werden dürfen (act. 1);
- der Tatverdacht in Bezug auf das neue Delikt nicht schon bei der Anordnung bestanden haben muss, sondern dass es genügt, wenn die Überwachungsergebnisse (Zufallsfund) den Tatverdacht begründen (Hansjakob, a.a.O., Art. 9
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem |
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| Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. | ||||||
| Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist. | ||||||
| Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit. | ||||||
| Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen, nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn: | ||||||
| die Daten zur Übermittlung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt sind; oder | ||||||
| der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist. | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem |
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| Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. | ||||||
| Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist. | ||||||
| Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit. | ||||||
| Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen, nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn: | ||||||
| die Daten zur Übermittlung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt sind; oder | ||||||
| der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist. | ||||||
- der Beschwerdeführer den Genehmigungsentscheid bzw. die konkreten Voraussetzungen für die Genehmigung der Verwertung der Zufallsfunde in keiner Weise thematisiert;
- sich die Beschwerde damit als unbegründet im Sinne von Art. 219 Abs. 1
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem |
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| Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. | ||||||
| Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist. | ||||||
| Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit. | ||||||
| Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen, nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn: | ||||||
| die Daten zur Übermittlung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt sind; oder | ||||||
| der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist. | ||||||
- aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls abzuweisen ist (Art. 245 Abs. 1
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem |
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| Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. | ||||||
| Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist. | ||||||
| Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit. | ||||||
| Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen, nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn: | ||||||
| die Daten zur Übermittlung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt sind; oder | ||||||
| der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege |
||||||
| Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. | ||||||
| Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
| Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. | ||||||
- darüber hinaus der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit ohnehin nicht belegt hat;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem |
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| Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. | ||||||
| Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist. | ||||||
| Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit. | ||||||
| Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen, nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn: | ||||||
| die Daten zur Übermittlung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt sind; oder | ||||||
| der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
- unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten;
- die Entschädigung des amtlichen Verteidigers dessen Honorar, welches nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen wird, sowie den Ersatz der notwendigen Auslagen umfasst (Art. 2 und 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31);
- vorliegend aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens die entstandenen Anwaltskosten nicht als notwendig anzusehen sind und daher keine Entschädigung an den amtlichen Verteidiger zu entrichten ist (Art. 2 und 3 desselben Reglements e contrario);
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 8. Juli 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bruno Steiner
- Bundesanwaltschaft
- Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 103 Aufschiebende Wirkung |
||||||
| Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: | ||||||
| in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; | ||||||
| in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; | ||||||
| in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; | ||||||
| in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. | ||||||
| Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2309; BBl 2013 8369). | ||||||
Gesetzesregister
BGG 64
BGG 66
BGG 103
BStP 219BStP 245
BÜPF 9
BÜPF 10
StGB 260 ter
StPO 279
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege |
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| Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. | ||||||
| Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
| Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 103 Aufschiebende Wirkung |
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| Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. | ||||||
| Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: | ||||||
| in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; | ||||||
| in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; | ||||||
| in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; | ||||||
| in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. | ||||||
| Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2309; BBl 2013 8369). | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem |
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| Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten. | ||||||
| Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist. | ||||||
| Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit. | ||||||
| Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen, nach Möglichkeit verschlüsselt, mittels Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn: | ||||||
| die Daten zur Übermittlung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt sind; oder | ||||||
| der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist. | ||||||
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SR 780.1 BÜPF Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Art. 10 Akteneinsichtsrecht und Recht auf Auskunft über die Daten |
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| In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich: | ||||||
| das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht im Rahmen eines hängigen Verfahrens: nach dem anwendbaren Verfahrensrecht; | ||||||
| das Recht auf Auskunft nach Abschluss des Verfahrens: nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 [2] (DSG), wenn eine Bundesbehörde mit dem Rechtshilfeersuchen befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche bei der Suche nach vermissten Personen oder der Fahndung nach verurteilten Personen gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Suche oder der Fahndung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. Artikel 279 StPO [3] ist analog anwendbar. | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche beim Vollzug des NDG [4] gesammelt wurden, richtet sich nach dem NDG. [5] | ||||||
| Das Recht auf Auskunft über die Daten, die im Rahmen von Mobilfunklokalisierungen nach Artikel 23q Absatz 3 BWIS [6] gesammelt wurden, richtet sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Überwachung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. [7] | ||||||
| Die von einer Überwachung betroffene Person kann ihre Rechte gegenüber der mit dem Verfahren befassten Behörde geltend machen oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, gegenüber der letzten damit befassten Behörde. Der Dienst ist nicht zuständig für die Auskunftserteilung. | ||||||
| Der Bundesrat regelt, auf welche Art diese Rechte gewährt werden. Dabei garantiert er die Parteirechte insbesondere in den Fällen, in denen die Anfertigung von Kopien der Akten unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 66 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). [2] SR 235.1 [3] SR 312.0 [4] SR 121 [5] Siehe Art. 46 Ziff. 1 [6] SR 120 [7] Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 260ter [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: | ||||||
| sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oderGewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder | ||||||
| Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder | ||||||
| Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder | ||||||
| eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. | ||||||
| Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 [2] erbracht werden. | ||||||
| Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. | ||||||
| Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. | ||||||
| Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 1614; BBl 1993 III 277). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [2] SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51 | ||||||
|
SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 279 Mitteilung |
||||||
| Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit. | ||||||
| Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn: | ||||||
| die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und | ||||||
| der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist. | ||||||
| Personen, deren Post- oder Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder die die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Artikel 393-397 führen. [1] Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683). | ||||||
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