Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 224/2018, 9C 225/2018

Urteil vom 7. Juni 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren),

Beschwerden gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
17. Januar 2018 (IV.2017.01012, IV.2017.00417).

Sachverhalt:

A.
Die 1962 geborene, zuletzt als Verwaltungsassistentin tätige A.________ meldete sich im Oktober 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte in der Folge verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Sie gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Kostengutsprache für eine Laufbahnberatung. Nachdem A.________ gegen den Vorbescheid betreffend Ablehnung eines Rentenanspruchs vom 24. August 2015 Einwände erhoben hatte, veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische und rheumatologische Begutachtung (Expertisen der Dres. med. B.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, und C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie, vom 5. August 2016). A.________ liess dazu Stellung nehmen und beantragte gleichzeitig die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren. Mit Verfügung vom 7. März 2017 verneinte die Verwaltung einen Rentenanspruch; am 10. August 2017 wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung verfügungsweise ab.

B.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich je mit Entscheiden vom 17. Januar 2018 ab.

C.
A.________ lässt gegen diese Entscheide Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Sie beantragt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheide einerseits, ihr sei für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren; andererseits fordert sie die Zusprache der gesetzlichen Leistungen nach IVG, eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Einholung eines Gerichtsgutachtens zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerden betreffen die gleichen Parteien und ihnen liegen das gleiche Verwaltungsverfahren und weitgehend der gleiche Sachverhalt zugrunde. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren 9C 224/2018 und 9C 225/2018 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (vgl. BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f.).

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die am 7. März 2017durch die Beschwerdegegnerin verfügte Ablehnung eines Rentenanspruchs bestätigte.

3.2. Der angefochtene Entscheid gibt die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze, namentlich zur ärztlichen Aufgabe bei der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99; siehe ferner BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 137 V 201 E. 6.2.2 S. 269) korrekt wieder. Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Die Vorinstanz erwog, die Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 5. August 2016 erfüllten sämtliche Kriterien einer beweistauglichen medizinischen Entscheidgrundlage. Auch die behandelnden Ärzte (Berichte des Dr. med. D.________ vom 3. Oktober 2016 sowie des Spitals E.________ vom 8. und 15. August sowie 7. und 12. Oktober 2016) hätten die Gelenkschmerzen der Beschwerdeführerin nicht eindeutig erklären können. Diese nicht erklärbaren Schmerzen seien von den Dres. med. B.________ und C.________ im Rahmen ihrer Begutachtung aber berücksichtigt worden. Die Berichte der behandelnden Ärzte vermöchten somit keine Zweifel am gutachterlichen Abklärungsergebnis zu erwecken.

4.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen diese Feststellungen nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen.

4.2.1. Die Beschwerdeführerin zweifelt zum einen den Beweiswert der Expertise des Dr. med. B.________ vom 5. August 2015 an.
Die Vorinstanz legte indessen überzeugend dar, dass das (Teil-) Gutachten die beweisrechtlichen Anforderungen erfülle und die nachträglich eingegangenen Berichte der behandelnden Ärzte die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht erschüttern könnten, da darin keine wesentlichen Aspekte aufgezeigt würden, die von den Gutachtern unberücksichtigt geblieben wären (SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C 338/2016 E. 5.5, und SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1). Insbesondere waren, worauf das kantonale Gericht zutreffend hingewiesen hat, auch die Ärzte des Spitals E.________ nicht in der Lage, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden weiter, als im Gutachten bereits dargelegt, auf eine somatische Erkrankung zurückzuführen. Eine entzündliche Systemerkrankung konnte weiterhin nicht (mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109E. 9.5 S. 125) nachgewiesen werden. Daran ändert nichts, dass die Ärzte des Spitals E.________ von entzündlich anmutenden Schmerzen an den Händen berichteten. Es kann diesbezüglich auf die differenzierten Ausführungen des Dr. med. B.________ verwiesen werden. Von weiteren Abklärungen im Sinne einer 3-Phasen-Skelettszintigraphie sind gemäss Dr. med. B.________ zudem keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten, weshalb, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht zu beanstanden ist, dass eine solche bisher noch nicht durchgeführt wurde. Im Übrigen hat Dr. med. B.________ die bildgebenden Abklärungen im Rahmen seiner Einschätzung der medizinischen Situation berücksichtigt, im Zusammenhang mit dem klinischen Befund gewürdigt und gestützt darauf nachvollziehbar die von ihm gestellten Diagnosen und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit begründet. Inwiefern seine Arbeitsfähigkeitseinschätzung, die sich auf administrative Tätigkeiten bezieht, nicht zutreffend sein soll, ist nicht ersichtlich. Mit Bezugnahme auf die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verwaltungsassistentin und die Qualifizierung dieser Arbeit als körperlich maximal leicht, wurde das zumutbare Belastbarkeitsprofil vom Gutachter hinreichend bestimmt.

4.2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet des Weiteren die Beweiswürdigung der Vorinstanz bezüglich der Beurteilung der psychischen Beschwerden. Inwiefern das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 5. August 2015 jedoch nicht verfängt, zeigt sie nicht substanziiert auf und ist zudem nicht ersichtlich. Die psychiatrischen Erkrankungen ziehen laut Dr. med. C.________ keine massgeblichen Funktionsdefizite mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nach sich, was in Anbetracht der Krankheitsbilder (Anpassungsstörung, Dysthymie) nachvollziehbar ist. Es kann in diesem Zusammenhang im Übrigen auch auf die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin verwiesen werden, wonach ihre psychischen Beschwerden in der Regel nicht ausgeprägt seien, und sie keine Psychopharmaka verschrieben bekomme.

4.2.3. Nachdem bereits aufgrund der beweiskräftigen Expertisen der Dres. med. B.________ und C.________ eine Arbeitsunfähigkeit verneint wird, erübrigt sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach Massgabe von BGE 141 V 281 und 143 V 409 (Urteile 9C 14/2018 vom 12. März 2018 und 9C 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417). Wie die Vorinstanz jedoch ergänzend zutreffend darlegte, weist auch die Prüfung der Indikatoren auf nicht invalidisierende Erkrankungen hin.

4.3. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen sind keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb auf weitere Erhebungen, insbesondere das von der Beschwerdeführerin beantragte Gerichtsgutachten verzichtet werden konnte und kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis).

5.

5.1. Vom Bundesgericht frei überprüfbar ist die vorinstanzlich verneinte Rechtsfrage der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung im Administrativverfahren (Urteile 8C 246/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.2 und 9C 316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 1.1).

5.2. Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 37 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
ATSG und Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren, insbesondere der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung, zutreffend dar (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.; vgl. ferner BGE 136 V 376; 130 I 180 E. 3.2 S. 183 f.; 125 V 32 E. 4b S. 35 f.; Urteile 8C 676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 142 V 342, aber in: SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131, 8C 931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3, publ. in: SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50, und 8C 246/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1). Darauf wird verwiesen.

5.3.

5.3.1. Das kantonale Gericht erkannte, im Vorbescheidverfahren sei hauptsächlich strittig gewesen, wie sich der Gesundheitsschaden auf die Erwerbsfähigkeit auswirke. Dies erfordere zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Damit liege aber noch keine komplexe Fragestellung vor, die eine anwaltliche Vertretung geböte.

5.3.2. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, ein abweichendes Ergebnis zu begründen. Zwar sind, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, für das Erkennen von Schwachstellen einer ärztlichen Expertise gewisse Fähigkeiten erforderlich. Von einer komplexen Fragestellung kann - auch wenn es um die Beurteilung von somatisch unklaren Beschwerden geht - gleichwohl nicht gesprochen werden, zumal sich hier, nachdem gutachterlich eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden ist, ein strukturiertes Beweisverfahren erübrigt (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass in praktisch allen Verwaltungsverfahren der Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht. Dies widerspräche aber der Konzeption von Art. 37 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
ATSG als einer Ausnahmeregelung. Wie die Vorinstanz zudem korrekt darlegte, wurde die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren - weitgehend - durch den Sozialdienst vertreten und beraten. Nachdem dieser sein Mandat niederlegt hatte, wäre es der Beschwerdeführerin offengestanden, ihre Einwände selbst bei der Beschwerdegegnerin anzubringen, wie sie das bereits am 4. September 2015 getan
hat, oder aber sich an Fach- und Vertrauensleute einer anderen sozialen Institution zu wenden. Das dies effektiv nicht möglich gewesen wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.

6.
Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren zu erledigen.

7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 9C 224/2018 und 9C 225/2018 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juni 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Möckli
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_224/2018
Datum : 07. Juni 2018
Publiziert : 26. Juni 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung (Invalidenrente; unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren)


Gesetzesregister
ATSG: 37
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 37 Vertretung und Verbeiständung - 1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2    Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.
4    Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BGE Register
125-V-32 • 125-V-351 • 130-I-180 • 131-V-59 • 132-V-200 • 132-V-93 • 134-V-231 • 135-V-465 • 136-I-229 • 136-V-376 • 137-V-199 • 138-I-274 • 140-V-193 • 141-V-281 • 142-V-342 • 143-V-409
Weitere Urteile ab 2000
8C_246/2015 • 8C_676/2015 • 8C_931/2015 • 9C_14/2018 • 9C_224/2018 • 9C_225/2018 • 9C_316/2014 • 9C_338/2016 • 9C_580/2017 • I_514/06
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • iv-stelle • rechtsanwalt • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • schmerz • sachverhalt • gerichtskosten • wiese • entscheid • diagnose • medizinische abklärung • vorbescheid • arbeitsunfähigkeit • beweiskraft • wirkung • gutachten • beweis • begründung der eingabe • begründung des entscheids
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