Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 534/2012

Urteil vom 7. Juni 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Geisser.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner,
Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Uffer,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Postfach 9780, 8036 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. August 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ erstattete am 31. Juli 2008 gegen Angehörige der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige. Bei den Polizisten handelt es sich um A.________ und B.________. Er wirft ihnen Freiheitsberaubung, Nötigung, Amtsmissbrauch und einfache Körperverletzung vor; dies gestützt auf folgenden Sachverhalt:
Er habe den Polizeieinsatz vom 4. Juli 2008 zur Beendigung der Besetzung des Hardturmstadions durch Aktivisten fotografiert. Dabei hätten ihn A.________ und B.________ ohne Anlass und mit unnötiger Härte angehalten. Als er angegeben habe, einen Presseausweis auf sich zu tragen, hätten sie ihn verhöhnt. Auf sein wiederholtes Ersuchen, die Pressestelle anzurufen, seien sie nicht eingegangen. Stattdessen hätten sie ihn zu Fall gebracht und zu seinem Wagen geschleift. Sie hätten ihm die Weste über den Kopf gezogen. Dies sei für ihn besonders schmerzhaft gewesen, da er an einem Bandscheibenvorfall leide, worüber er sie benachrichtigt habe. Ohne Gegenwehr habe ihn der eine Polizist am Unterarm mit einer "Brennnessel" traktiert, während ihm der andere den Kopf nach hinten gerissen habe. B.________ habe sich auf seine Hüfte gesetzt, ihm mit dem rechten Arm in den Hals gedrückt und so die Luft abgeschnürt. Sie hätten ihn mit seiner Goldkette gewürgt. In Handschellen gelegt, habe er in einer schmerzhaften Position verharren müssen. Um ca. 18.45 Uhr hätten sie ihn auf die Wache mitgenommen, in eine Abstandszelle verbracht und - ohne ihn befragt zu haben - um ca. 20.15 Uhr wieder freigelassen. Während der Haft hätten sie ihn gefesselt
gehalten.
Am 26. Mai 2009 eröffnete die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich gegen A.________ und B.________ ein Strafverfahren. In der Folge führte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen diese eine Strafuntersuchung. Am 2. Februar 2012 stellte sie das Strafverfahren ein.

B.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 2. August 2012 ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben; die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzuführen und Anklage zu erheben.
A.________, B.________, das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG. Er ist kantonal letztinstanzlich (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG).

1.2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.

1.2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG hat die Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
Keine Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die sich - wie hier - aus dem öffentlichen Recht ergeben (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil 1B 355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Die Einstellung des Strafverfahrens kann sich in solchen Fällen nicht auf die Beurteilung von Zivilansprüchen auswirken, womit eine Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG nicht gegeben ist.

1.2.2. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV, Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK, Art. 7
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (SR 0.105) einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 138 IV 86 E. 3.1.1 S. 88 mit Hinweisen). Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung hat, wer in vertretbarer Weise behauptet, von einem Polizeibeamten nach den genannten Bestimmungen unzulässig behandelt worden zu sein (Urteil 1B 355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2.2; 1B 10/2012 vom 29. März 2012 E. 1.2.3 f. mit Hinweisen).
Mit der Schilderung der Vorkommnisse vom 4. Juli 2008 (vgl. A. oben) rügt der Beschwerdeführer eine nach Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK unzulässige Behandlung. Anlässlich der polizeilichen Festnahme zog er sich verschiedene Verletzungen zu. Aktenkundig sind Prellungen bzw. Schürfungen an den Knien, den Handgelenken und den Armen, Blutergüsse am Hals sowie die Verstärkung vorbestehender Rückenschmerzen; zudem eine anhaltende posttraumatische Belastungsstörung (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft: act. 3/2/36 [Nachweis der Wundversorgung]; act. 3/2/37-44 und act. 9/4 [Fotomaterial]; act. 11/3 und 5 [Arztberichte von Dr. med. E. Modena und Dr. med. P. Meerwein je vom 23. Juni 2011]).
Bei der Frage, ob das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen die Einstellung der Strafuntersuchung eintritt, hat es nicht zu klären, ob die Handlungen der Beamten letztlich gerechtfertigt waren oder nicht (BGE 138 IV 86 E. 3.1.3 S. 89). Es ist einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise behauptet, Opfer staatlicher Gewalt im Sinne der genannten Bestimmungen geworden zu sein. Dass sich die Sache so zugetragen hat, wie sie der Beschwerdeführer darstellt, kann gestützt auf die Akten nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Seine Vorbringen genügen mithin den Anforderungen vertretbarer Behauptungen. Damit besteht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG.

1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer festgenommen und ihm damit die Freiheit entzogen haben. Ausgewiesen ist zudem, dass er durch die polizeiliche Anhaltung verschiedene Verletzungen erlitt (vgl. E. 1.2.2 oben).
Streitig ist, ob sich die Beschwerdegegner bei ihren Handlungen auf einen Rechtfertigungsgrund stützen konnten, der genügend klar erscheint, um die Einstellung des Strafverfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO zu begründen.

Die Vorinstanz hält dazu fest, die Beschwerdegegner hätten gehandelt, wie es das Gesetz erlaube. Sie seien in einem Polizeieinsatz gestanden und hätten dem Beschwerdeführer die Hinderung einer Amtshandlung vorwerfen dürfen. Die Festnahme sei gestützt auf § 54 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (in Kraft bis zum 31. Dezember 2010; in der Folge: aStPO/ZH) erlaubt gewesen. Ein Rechtfertigungsgrund habe somit bestanden. Der Beschwerdeführer habe sich gegen die Anhaltung gesperrt. Die von den Beschwerdegegnern eingesetzten Mittel seien verhältnismässig gewesen. Die durch die Festnahme erlittenen Verletzungen habe er selbst zu verantworten. Eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung, Nötigung, einfacher Körperverletzung oder Amtsmissbrauchs erscheine daher höchst unwahrscheinlich.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz missachte seinen Anspruch auf menschenwürdige Behandlung und Rechtsschutz nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK. Sie verletze Art. 319 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO, da sie annehme, es lägen Rechtfertigungsgründe vor. Sie missachte den Grundsatz "in dubio pro duriore", welcher verlange, im Zweifel Anklage zu erheben. Die Vorinstanz setze sich über die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinweg, wonach bei zahlreichen sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von der Einstellung des Strafverfahrens abzusehen sei.

2.1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen.
Nach der Rechtsprechung gilt bei der Frage, ob ein Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben ist, der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Anklage muss erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Gleich verhält es sich in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190).
Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die kantonalen Instanzen verfügen dabei über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f. und 4.2 S. 90 f.).
Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 137 IV 219 E. 7.3 S. 227 mit Hinweisen; Urteil 1B 184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). Auch das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, das die Strafbarkeit ausschliesst, muss in diesem Sinne klar erstellt sein ( Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Basler Kommentar, StPO, 2011, N. 11 zu Art. 319; vgl. Urteil 1B 158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).

2.1.1. Als Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO kommt hier Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB in Betracht. Danach verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt.
Die Vorinstanz stützt die Berechtigung zur Festnahme des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Gewaltanwendung in erster Linie auf § 54 Abs. 1 aStPO/ZH.
Die beanstandeten Handlungen wurden am 4. Juli 2008 durchgeführt, d.h. vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung. Sie sind somit nach dem früherem kantonalen Strafprozessrecht zu beurteilen (Art. 448 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
StPO).
Gemäss § 54 Abs. 1 aStPO/ZH sind die Polizeiorgane dazu verpflichtet, eine Person festzunehmen, welche ein Verbrechen oder Vergehen in ihrer Gegenwart verübt hat (Ziff. 1) odernach eigener Wahrnehmung bzw. Mitteilung glaubwürdiger Personen eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird, sofern ein besonderer Haftgrund gegeben ist (Ziff. 2).

2.1.2. Als Festnahmegrund erwägt die Vorinstanz die Hinderung einer Amtshandlung durch den Beschwerdeführer.
Gemäss Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB wird bestraft, wer einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt.
Nach der Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass der Betroffene die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Es genügt, deren Ausführung zu erschweren, zu verzögern oder zu behindern. Vorausgesetzt ist aber ein Störverhalten von gewisser Intensität (BGE 133 IV 97 E. 4.2 S. 100; 105 IV 48 E. 3 S. 49 f.). Nicht strafbar ist zudem, wer zum befohlenen Verhalten nicht verpflichtet werden kann (BGE 103 IV 247 E. 6c S. 248).

2.2. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Beschwerdegegner bei ihrem Polizeieinsatz derart behinderte, dass eine Festnahme offensichtlich gerechtfertigt war.

2.2.1. In tatsächlicher Hinsicht fragt sich dabei in erster Linie, wie nahe der Beschwerdeführer dem Einsatzbereich gekommen war. Zur Sachverhaltsfeststellung hat sich die Vorinstanz zunächst auf bei den Akten liegendes Bildmaterial gestützt (vgl. act. 9/1). Daraus ist aber nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer direkt vor dem Eingang der Stadions befunden und den Polizeibeamten den Weg versperrt hätte. Geht die Vorinstanz dennoch von einer derartigen Störung aus, stellt sie im Übrigen auf die Aussagen der Beschwerdegegner ab (a.a.O. E. 7.6). Die Zeugenaussagen von C.________ und D.________ lässt sie dagegen ausser Betracht. Diese gaben zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe sich weder direkt vor dem Eingang aufgehalten, noch habe er die Polizisten sonst wie behindert (vgl. act. 7/3 S. 8 bzw. act. 7/11 S. 6 und 7). Das Beweismaterial lässt mithin keinen klaren Schluss darüber zu, ob der Beschwerdeführer den Polizeieinsatz tatsächlich behinderte oder nicht. Wenn die Vorinstanz im Zweifel von dem für die Beschuldigten günstigeren Sachverhalt ausgeht, verletzt sie den Grundsatz "in dubio pro duriore". Der für die richterliche Beweiswürdigung massgebliche Grundsatz "in dubio pro reo" ist auf die Einstellung von
Strafverfahren nicht anwendbar (BGE 137 IV 219 E. 7.3 S. 227).
Diese Beweislage lässt die Hinderung einer Amtshandlung nicht eindeutig bejahen. Die blosse Feststellung, die Beschwerdegegner hätten sich durch den Beschwerdeführer gestört gefühlt (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.6), reicht nicht, um ein Verhalten als tatbestandsmässig im Sinne von Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB zu qualifizieren. Offen ist zudem die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer dazu verpflichtet war, den Befehl der Beschwerdegegner zu befolgen, das Fotografieren zu unterlassen und sich vom Ort des Geschehens zu entfernen. In diesem Zusammenhang beruft er sich auf die Dienstanweisung 8903 des Kommandos der Stadtpolizei Zürich betreffend "Bildaufnahmen von Polizeiangehörigen" (act. 10/5). Das Gericht berücksichtigt Verwaltungsverordnungen, soweit sie eine einzelfallgerechte Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zulassen (BGE 132 V 200 E. 5.1.2 S. 203 f. mit Hinweisen). Bei der betreffenden Dienstanweisung handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, die sich an die Beamten der Stadtpolizei Zürich richtet (Urteil 1P.240/2002 vom 18. Oktober 2002 E. 2). Danach haben die Polizisten bei Einsätzen gegen Ausschreitungen das öffentliche Informationsinteresse zu beachten (vgl. a.a.O. I.1). Die Hinderung einer Amtshandlung soll Bildnehmenden
erst dann zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie "durch ihre Aufnahmetätigkeit und hautnahe Präsenz polizeiliche Handlungen in schwerwiegender Weise" behindern (a.a.O. I.3). Ein enges Verständnis von Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB, wie es die Anweisung vorsieht, zielt darauf ab, das pflichtgemässe Ermessen einzugrenzen, um die Medienfreiheit (Art. 17
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
1    Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2    Zensur ist verboten.
3    Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
BV) zu gewährleisten. Wenn die Vorinstanz diese Leitlinie mit dem schlichten Hinweis auf das polizeiliche Ermessen unberücksichtigt lässt, verkennt sie zum einen deren Zweck. Zum anderen sprengt sie den Rahmen einer Einstellungsverfügung, der nur Raum lässt für die Anwendung klaren Rechts. Ob die Verordnung als Massstab zur strafrechtlichen Beurteilung des beanstandeten Verhaltens taugt, bedarf eingehender rechtlicher Würdigung. Diese ist dem Strafgericht vorbehalten.
Aufgrund der zweifelhaften Beweis- und Rechtslage ist demnach unklar, ob der Beschwerdeführer den Polizeieinsatz behinderte.

2.2.2. Dass er eine Tat nach Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB verübt hätte, ist damit nicht offensichtlich. Die Vorinstanz schliesst folglich zu Unrecht auf einen Festnahmegrund gemäss § 54 Abs. 1 Ziff. 1 aStPO/ZH. Fraglich ist auch, ob die Beschwerdegegner unter den gegebenen Umständen zumindest von einem "dringenden Tatverdacht"im Sinne von § 54 Abs. 1 Ziff. 2 aStPO/ZH ausgehen konnten (vgl. E. 2.1.1 oben). Ein solcher muss objektiv begründet sein (vgl. Andreas Donatsch, in: Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 2007, N. 8 und 22 zu § 54; N. 15 ff. zu § 58 mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz in Betracht gezogene Umstand, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegner aufgrund ihrer Stresssituation "subjektiv" von der Behinderung ihrer Arbeit ausgegangen seien (a.a.O. E. 7.6), genügt diesen Anforderungen nicht. Bei blossem Tatverdacht muss zur Festnahme zudem ein besonderer Haftgrund bestehen (vgl. § 54 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 oder 2 aStPO/ZH; BGE 107 Ia 138 E. 4c und 4f S. 142 ff.). Einen solchen hat die Vorinstanz nicht geprüft. Dass Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr bestanden hätte, geht aus den Akten nicht ohne Weiteres hervor.
Es ist demnach zweifelhaft, ob die Festnahme den Anforderungen von § 54 Abs. 1 aStPO/ZH genügte und daher nach Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB gerechtfertigt war.

2.3. Der Beschwerdegegner 1 begründet die Anhaltung im Weiteren damit, sie hätten den Beschwerdeführer kontrollieren wollen (act. 6/1 S. 5). Die Vorinstanz erkennt auch darin einen Festnahmegrund.
Die Berechtigung zur Personenkontrolle stützt sich im vorliegenden Fall auf Art. 5 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 30. März 1977 (APV; in Kraft bis zum 31. Dezember 2011). Danach ist jedermann verpflichtet, den Polizeiorganen auf Verlangen die Personalien anzugeben, Ausweise vorzulegen oder auf andere Weise seine Identität feststellen zu lassen.
Die Befugnis zur Verbringung auf den Polizeiposten zwecks Personenkontrolle setzt nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) voraus, dass der Betroffene den Polizeibeamten die Personalien vor Ort nicht bekannt gibt (BGE 109 Ia 146 E. 5a S. 152 f.; Urteil 1P.295/1993 vom 24. August 1993 E. 2; vgl. auch BGE 136 I 87 E. 5.3-5.4 S. 102 ff.; so neu überführt in Art. 215 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 215 Polizeiliche Anhaltung - 1 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
1    Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
a  ihre Identität festzustellen;
b  sie kurz zu befragen;
c  abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat;
d  abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
2    Sie kann die angehaltene Person verpflichten:
a  ihre Personalien anzugeben;
b  Ausweispapiere vorzulegen;
c  mitgeführte Sachen vorzuzeigen;
d  Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen.
3    Sie kann Privatpersonen auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstützen.
4    Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass an einem bestimmten Ort Straftaten im Gange sind oder sich dort beschuldigte Personen aufhalten, so kann die Polizei diesen Ort absperren und die sich dort aufhaltenden Personen anhalten.
und Art. 217 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 217 Durch die Polizei - 1 Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die:
1    Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die:
a  sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat;
b  zur Verhaftung ausgeschrieben ist.
2    Sie kann eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist.
3    Sie kann eine Person, die sie bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach Begehung einer solchen Tat angetroffen hat, vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, wenn:
a  die Person ihre Personalien nicht bekannt gibt;
b  die Person nicht in der Schweiz wohnt und nicht unverzüglich eine Sicherheit für die zu erwartende Busse leistet;
c  die Festnahme nötig ist, um die Person von weiteren Übertretungen abzuhalten.
StPO).
Es ist zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. So gab der Zeuge C.________ zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegner erfolglos darauf hingewiesen, über einen Presseausweis zu verfügen und sich ausweisen zu können (act. 7/3 S. 4 und 8). Stellte man darauf ab, wäre eine Identitätskontrolle an Ort und Stelle möglich gewesen. Eine Verbringung auf den Polizeiposten hätte sich insoweit erübrigt. Weder die Vorinstanz noch die Staatsanwaltschaft haben sich mit der betreffenden Zeugenaussage auseinandergesetzt. Die Art und Weise der vorinstanzlichen Beweiswürdigung widerspricht auch in diesem Punkt dem Grundsatz "in dubio pro duriore".

2.4. Ohne dem Strafgericht vorzugreifen, bestehen insgesamt Zweifel darüber, ob die Festnahme und die damit verbundene Gewaltanwendung rechtmässig gewesen ist. Von einem klarerweise gerechtfertigten Verhalten der Beschwerdegegner im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO i.V.m. Art. 14
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 14 - Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB kann daher keine Rede sein. Wenn die Vorinstanz beim jetzigen Erkenntnisstand davon ausgeht, ein Freispruch sei wahrscheinlicher als eine Verurteilung, verletzt das Bundesrecht.
Die Beschwerde ist danach gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Sofern kein Strafbefehl nach Art. 352 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 352 Voraussetzungen - 1 Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
1    Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
a  eine Busse;
b  eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen;
c  ...
d  eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten.
2    Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 und 67e-73 StGB244 verbunden werden.245
3    Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b-d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich.
. StPO in Frage kommt, hat die Staatsanwaltschaft - nach allfälliger Ergänzung der Untersuchung - Anklage zu erheben. Da das Strafverfahren in Bezug auf alle zur Anzeige gebrachten Straftatbestände und für beide Beschuldigten fortzuführen ist, brauchen die weiteren Rügen nicht behandelt zu werden.

3.

3.1. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG; Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

3.2. Die Beschwerdegegner unterliegen. Sie haben den angefochtenen Entscheid jedoch nicht zu vertreten. Es werden ihnen deshalb keine Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG).
Vom unterliegenden Kanton sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Hingegen hat er den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. August 2012 aufgehoben. Die Sache wird an das Obergericht zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens sowie an die Staatsanwaltschaft im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Geisser
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_534/2012
Date : 07. Juni 2013
Published : 25. Juni 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Einstellungsverfügung


Legislation register
BGG: 66  67  68  78  80  81  107
BV: 5  10  17
EMRK: 3  13
SR 0.103.2: 7
StGB: 14  286
StPO: 215  217  319  352  448
BGE-register
103-IV-247 • 105-IV-48 • 107-IA-138 • 109-IA-146 • 131-I-455 • 132-V-200 • 133-IV-97 • 136-I-87 • 137-IV-219 • 138-IV-186 • 138-IV-86
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1B_10/2012 • 1B_158/2012 • 1B_184/2012 • 1B_355/2012 • 1B_534/2012 • 1P.240/2002 • 1P.295/1993
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